Rechtsprechung
   EuGH, 30.11.1983 - 227/82   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • EU-Kommission

    Van Bennekom

    1 . VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHREN - ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES - GRENZEN

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    1. VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHREN - ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES - GRENZEN

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Verfahrensgang

  • Kantongerecht Amsterdam [Niederlande], 21.09.1981 - 254.759
  • Arrondissementsrechtbank Amsterdam [Niederlande], 12.05.1982 - 82.00598
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.10.1983 - 227/82
  • EuGH, 30.11.1983 - 227/82
  • Arrondissementsrechtbank Amsterdam [Niederlande], 30.05.1984 - 13.000.653.1 - 82.005.598
  • Hoge Raad [Niederlande], 25.06.1985 - 78315
  • Gerechtshof Amsterdam [Niederlande], 27.10.1987 - 1443/87
  • Hoge Raad [Niederlande], 13.06.1989 - 84644

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 1983, 3883
  • NJW 1985, 541
  • BeckRS 2004, 72425



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Wird zitiert von ... (71)  

  • EuGH, 29.04.2004 - C-150/00  

    Vertragsverletzungsklage - Artikel 28 EG und 30 EG - Richtlinie

    Der Gerichtshof habe festgestellt, dass Vitamine im Allgemeinen nicht als Medikamente angesehen werden könnten, da sie nur in kleinen Mengen eingenommen würden, dass aber Vitaminpräparate, die - im Allgemeinen in starken Dosen - zu therapeutischen Zwecken bei bestimmten Krankheiten verwendet würden, unbestreitbar Arzneimittel seien (Urteil vom 30. November 1983 in der Rechtssache 227/82, Van Bennekom, Slg. 1983, 3883, Randnrn. 26 und 27).

    Dabei sei es Sache der staatlichen Stellen, in jedem Einzelfall darzutun, dass ihre Regelung erforderlich sei, um die in Artikel 30 EG genannten Interessen wirksam zu schützen, und insbesondere, dass der Vertrieb des in Frage stehenden Erzeugnisses eine ernste Gefahr für die Gesundheit darstelle (Urteil Van Bennekom, Randnr. 40).

    Was zunächst die Vitamine außer den Vitaminen A, D und K und die nicht zur Gruppe Chromate gehörenden Mineralstoffe anbelange, so stehe die österreichische Praxis, wonach ein Verzehrprodukt, dessen Gehalt an diesen Vitaminen oder Mineralstoffen die einfache Tagesdosis überschreite, regelmäßig als Arzneimittel eingestuft werde, nicht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang, da sie nicht berücksichtige, dass der Schädlichkeitsgrad bei übermäßiger Aufnahme je nach Art der Vitamine oder Mineralstoffe unterschiedlich sei (Urteil Van Bennekom, Randnr. 36).

    Gleichzeitig berücksichtige die österreichische Praxis nicht, dass es Sache des Mitgliedstaats sei, für jedes einzelne Produkt darzulegen, dass sein Vertrieb eine ernste Gefahr für die Gesundheit darstelle (Urteil Van Bennekom, Randnr. 40).

    So habe der Gerichtshof im Urteil Van Bennekom entschieden, dass die Abgrenzung zwischen Lebensmitteln und Arzneimitteln anhand der pharmakologischen Eigenschaften jedes einzelnen Vitamins vorzunehmen sei.

    Die dänische Regierung macht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile Van Bennekom, Randnr. 28, vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-369/88, Delattre, Slg. 1991, I-1487, Randnr. 27, und vom 20. Mai 1992 in der Rechtssache C-290/90, Kommission/Deutschland, Slg. 1992, I-3317, Randnrn.

    Weiterhin ergebe sich aus dem Urteil vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 174/82 (Sandoz, Slg. 1983, 2445, Randnrn. 11 und 16 bis 18) und dem Urteil Van Bennekom (Randnrn. 36 bis 38 und 41), dass die Mitgliedstaaten angesichts der Gefahren, die eine übermäßige Aufnahme von Vitaminen für die menschliche Gesundheit berge, und der ihnen dort, wo nach dem Stand der Forschung noch Unsicherheiten bestünden, zuerkannten Entscheidungsbefugnis darüber, in welchem Umfang sie den Schutz des menschlichen Lebens gewährleisten wollten, den Verkauf oder das Bereithalten von aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Vitaminpräparaten mit hohem Konzentrationsgrad verbieten dürften, sofern sie Genehmigungen zum Vertrieb dann erteilten, wenn diese mit den Erfordernissen des Gesundheitsschutzes vereinbar seien.

    Die finnische Regierung macht unter Verweis auf das Urteil Van Bennekom geltend, dass die Mitgliedstaaten für Vitamine und Mineralstoffe Höchstwerte festsetzen könnten, bei deren Überschreitung Präparate als Arzneimittel eingestuft würden, sofern sie unter die Definition des Arzneimittels im Sinne der Richtlinie 65/65 fielen.

    In diesen Fällen stellen diese Präparate unbestreitbar Arzneimittel dar (Urteil Van Bennekom, Randnrn. 26 und 27).

    Daher obliegt es nach ständiger Rechtsprechung - vorbehaltlich gerichtlicher Kontrolle - den nationalen Behörden, von Fall zu Fall zu entscheiden, ob ein Vitamin- oder Mineralstoffpräparat als Arzneimittel einzustufen ist, und dabei alle seine Merkmale, insbesondere seine Zusammensetzung, seine pharmakologischen Eigenschaften - so, wie sie sich beim jeweiligen Stand der Wissenschaft feststellen lassen -, die Modalitäten seiner Anwendung, den Umfang seiner Verbreitung, seine Bekanntheit bei den Verbrauchern und die Risiken, die seine Verwendung mit sich bringen kann, zu berücksichtigen (u. a. Urteile Van Bennekom, Randnr. 29, vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-60/89, Monteil und Samanni, Slg. 1991, I-1547, Randnr. 29, vom 16. April 1991 in der Rechtssache C-112/89, Upjohn, Slg. 1991, I-1703, Randnr. 23, und Kommission/Deutschland, Randnr. 17).

    Ungeachtet des Umstands, dass die Vitamine A, D und K fettlösliche Vitamine sind, deren gegenüber wasserlöslichen Vitaminen im Allgemeinen höhere Schädlichkeit anerkannt ist (Urteile Sandoz, Randnr. 11, und Van Bennekom, Randnr. 36), hat sich die österreichische Regierung jedoch darauf beschränkt, auf das Risiko ihrer schädlichen Überdosierung hinzuweisen, ohne zum einen zu präzisieren, ab welcher Dosierung die Unschädlichkeit der Aufnahme dieser Vitamine ungewiss wird oder welcher Art die mit ihrer Überschreitung verbundenen Risiken sind, und ohne zum anderen die von ihr herangezogenen wissenschaftlichen Stellungnahmen anzugeben.

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass ein Erzeugnis, das kein Arzneimittel im Sinne von Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 65/65 ist, im nationalen Recht eines Mitgliedstaats - vorbehaltlich der Artikel 28 ff. EG über die aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Erzeugnisse - der für Arzneimittel geltenden Regelung unterworfen werden kann (Urteile Van Bennekom, Randnrn. 15, 30, 31 und 38, vom 20. März 1986 in der Rechtssache 35/85, Tissier, Slg. 1986, 1207, Randnr. 22, und vom 28. Oktober 1992 in der Rechtssache C-219/91, Ter Voort, Slg. 1992, I-5485, Randnr. 42).

    Soweit beim gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Forschung noch Unsicherheiten bestehen, ist es hierbei mangels einer Harmonisierung Sache der Mitgliedstaaten, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft zu bestimmen, in welchem Umfang sie den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gewährleisten wollen und ob sie für das Inverkehrbringen der Lebensmittel eine vorherige Zulassung verlangen (Urteile Sandoz, Randnr. 16, Van Bennekom, Randnr. 37, Kommission/Dänemark, Randnr. 42, und vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, Randnr. 49).

    Die von ihnen gewählten Maßnahmen sind daher auf das Maß dessen zu beschränken, was zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung tatsächlich erforderlich ist; sie müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen, und sie müssen diejenigen Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels darstellen, die den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr am wenigsten beschränken (Urteile Sandoz, Randnr. 18, Van Bennekom, Randnr. 39, Kommission/Dänemark, Randnr. 45, und vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, Randnr. 52).

    Da Artikel 30 EG zudem eine - eng auszulegende - Ausnahme vom Grundsatz des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft darstellt, ist es im Übrigen Sache der nationalen Behörden, die sich hierauf berufen, in jedem Einzelfall im Licht der inländischen Ernährungsgewohnheiten und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der internationalen wissenschaftlichen Forschung darzulegen, dass ihre Regelung zum wirksamen Schutz der von dieser Bestimmung erfassten Interessen erforderlich ist, insbesondere, dass das Inverkehrbringen der in Frage stehenden Erzeugnisse ein reales Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung darstellt (Urteile Sandoz, Randnr. 22, Van Bennekom, Randnr. 40, Kommission/Dänemark, Randnr. 46, und vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, Randnr. 53).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-387/99  

    Vertragsverletzungsklage - Artikel 30 und 36 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt

    Die Kommission meint, dass die von Deutschland angewandte Dreifach-Regel Artikel 30 EG-Vertrag und der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere dem Urteil vom 30. November 1983 in der Rechtssache 227/82 (Van Bennekom, Slg. 1983, 3883), zuwiderlaufe.

    Nach ständiger Rechtsprechung (Urteil Van Bennekom, Randnrn. 26 und 27) richte sich die Einstufung von Vitaminpräparaten als Lebensmittel oder als Arzneimittel grundsätzlich nach ihrer Dosierung.

    Die dänische Regierung macht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile Van Bennekom, Randnr. 28, Delattre, Randnr. 27, und Kommission/Deutschland, Randnrn. 15 und 16) geltend, dass die Mitgliedstaaten bei der Einstufung eines Erzeugnisses als Lebensmittel oder als Arzneimittel ein weites Ermessen hätten.

    Weiterhin ergebe sich aus dem Urteil vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 174/82 (Sandoz, Slg. 1983, 2445, Randnrn. 11 und 16 bis 18) und dem Urteil Van Bennekom (Randnrn. 36 bis 38 und 41), dass die Mitgliedstaaten angesichts der Gefahren, die eine übermäßige Aufnahme von Vitaminen für die menschliche Gesundheit berge, und der ihnen dort, wo nach dem Stand der Forschung noch Unsicherheiten bestünden, zuerkannten Entscheidungsbefugnis darüber, in welchem Umfang sie den Schutz des menschlichen Lebens gewährleisten wollten, den Verkauf oder das Bereithalten von aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Vitaminpräparaten mit hohem Konzentrationsgrad verbieten dürften, sofern sie Genehmigungen zum Vertrieb dann erteilten, wenn diese mit den Erfordernissen des Gesundheitsschutzes vereinbar seien.

    Die finnische Regierung macht unter Verweis auf das Urteil Van Bennekom geltend, dass die Mitgliedstaaten für Vitamine und Mineralstoffe Höchstwerte festsetzen könnten, bei deren Überschreitung Präparate als Arzneimittel eingestuft würden, sofern sie unter die Definition des Arzneimittels im Sinne der Richtlinie 65/65 fielen.

    In diesen Fällen stellen diese Vitaminpräparate unbestreitbar Arzneimittel dar (Urteil Van Bennekom, Randnrn. 26 und 27).

    Daher obliegt es nach ständiger Rechtsprechung - vorbehaltlich gerichtlicher Kontrolle - den nationalen Behörden, von Fall zu Fall zu entscheiden, ob ein Vitaminpräparat als Arzneimittel einzustufen ist, und dabei alle seine Merkmale, insbesondere seine Zusammensetzung, seine pharmakologischen Eigenschaften - so, wie sie sich beim jeweiligen Stand der Wissenschaft feststellen lassen -, die Modalitäten seiner Anwendung, den Umfang seiner Verbreitung, seine Bekanntheit bei den Verbrauchern und die Risiken, die seine Verwendung mit sich bringen kann, zu berücksichtigen (u. a. Urteile Van Bennekom, Randnr. 29, vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-60/89, Monteil und Samanni, Slg. 1991, I-1547, Randnr. 29, vom 16. April 1991 in der Rechtssache C-112/89, Upjohn, Slg. 1991, I-1703, Randnr. 23, und Kommission/Deutschland, Randnr. 17).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass ein Erzeugnis, das kein Arzneimittel im Sinne von Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 65/65 ist, im nationalen Recht eines Mitgliedstaats - vorbehaltlich der Artikel 30 ff. EG-Vertrag über die aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Erzeugnisse - der für Arzneimittel geltenden Regelung unterworfen werden kann (Urteile Van Bennekom, Randnrn. 15, 30, 31 und 38, vom 20. März 1986 in der Rechtssache 35/85, Tissier, Slg. 1986, 1207, Randnr. 22, und vom 28. Oktober 1992 in der Rechtssache C-219/91, Ter Voort, Slg. 1992, I-5485, Randnr. 42).

    Soweit beim gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Forschung noch Unsicherheiten bestehen, ist es hierbei mangels einer Harmonisierung Sache der Mitgliedstaaten, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft zu bestimmen, in welchem Umfang sie den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gewährleisten wollen und ob sie für das Inverkehrbringen der Lebensmittel eine vorherige Zulassung verlangen (Urteile Sandoz, Randnr. 16, Van Bennekom, Randnr. 37, Kommission/Dänemark, Randnr. 42, und vom 5. Februar 2004 in der Rechtssache C-24/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 49).

    Die von ihnen gewählten Maßnahmen sind daher auf das Maß dessen zu beschränken, was zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung tatsächlich erforderlich ist; sie müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen, und sie müssen diejenigen Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels darstellen, die den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr am wenigsten beschränken (Urteile Sandoz, Randnr. 18, Van Bennekom, Randnr. 39, Kommission/Dänemark, Randnr. 45, und vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, Randnr. 52).

    Da Artikel 36 EG-Vertrag zudem eine - eng auszulegende - Ausnahme vom Grundsatz des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft darstellt, ist es Sache der nationalen Behörden, die sich hierauf berufen, in jedem Einzelfall im Licht der inländischen Ernährungsgewohnheiten und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der internationalen wissenschaftlichen Forschung darzulegen, dass ihre Regelung zum wirksamen Schutz der von dieser Bestimmung erfassten Interessen erforderlich ist, insbesondere, dass das Inverkehrbringen der in Frage stehenden Erzeugnisse ein reales Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung darstellt (Urteile Sandoz, Randnr. 22, Van Bennekom, Randnr. 40, Kommission/Dänemark, Randnr. 46, und vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, Randnr. 53).

  • BSG, 28.02.2008 - B 1 KR 16/07 R  

    Gemeinsamer Bundesausschuss - Anfechtungsklage gegen Erlass einer Richtlinie im

    Der Begriff "Bezeichnung" ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs weit auszulegen (EuGH, Urteile vom 30.11.1983 - 227/82 - van Bennekom - EuGHE 1983, 3883 RdNr 17; vom 21.3.1991 - C-369/88 - Delattre - EuGHE 1991, I-1487 RdNr 39; vom 21.3.1991 - C-60/89 - Monteil und Samanni - EuGHE 1991, I-1547 RdNr 23; vom 16.4.1991 - C-112/89 -Upjohn - EuGHE 1991, I-1703, RdNr 16; Urteil vom 28.10.1992 - C-219/91 - Ter Voort - EuGHE 1992, I-5485 RdNr 1 ff).

    Die EWGRL 65/65 schützt - ebenso wie die sie ersetzenden Folgeregelungen - den Verbraucher nämlich nicht nur vor schädlichen oder giftigen Arzneimitteln als solchen, sondern auch vor Erzeugnissen, die anstelle der geeigneten Heilmittel verwendet werden (EuGH, Urteile vom 30.11.1983 - 227/82 - van Bennekom - EuGHE 1983, 3883 RdNr 17, und vom 16.4.1991 - C-112/89 - Upjohn - EuGHE 1991, I-1703 RdNr 16; vgl auch BVerwGE 97, 132, 137 mwN).

    So sind die pharmakologischen Eigenschaften eines Stoffes im Sinne seiner Wirkmöglichkeiten seit 1983 in der Rechtsprechung des EuGH das wichtigste Kriterium für die Einordnung eines Stoffes als Arzneimittel (vgl EuGH, Urteile vom 30.11.1983 - 227/82 - van Bennekom - EuGHE 1983, 3883 RdNr 29 und vom 16.4.1991 - C-112/89 - Upjohn - EuGHE I-1703 RdNr 24; Urteil vom 9.6.2005 - C-211/03 ua - HLH und Orthica - EuGHE 2005, I-5186 RdNr 54).

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  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2005 - C-211/03  

    HLH Warenvertriebs GmbH (C-211/03) und Orthica BV (C-299/03 und C-316/03 bis

    Die rechtliche Problematik, die diesen Rechtssachen zugrunde liegt, ist Gegenstand einer inzwischen eingehenden Rechtsprechung des Gerichtshofes, die mit dem Urteil Van Bennekom ihren Ausgang genommen hat und neulich noch durch die Urteile Kommission/Dänemark und Kommission/Niederlande ergänzt worden ist(2) .

    Gilt die vom Gerichtshof im Urteil vom 30. November 1983 in der Rechtssache 227/82 (Van Bennekom, Slg. 1983, 3883, Randnr. 39) aus Anlass der generellen Beurteilung von Vitaminpräparaten ausgesprochene Ansicht, dass eine Verbringung eines im Herstellermitgliedstaat als Lebensmittel verkehrsfähigen Produktes durch Erteilung einer Genehmigung zum Vertrieb möglich sein muss, wenn es zwar im Empfängerstaat als Arzneimittel angesehen wird, aber eine Vertriebsgenehmigung mit den Erfordernissen des Gesundheitsschutzes vereinbar ist, auch für Produkte der vorliegenden Art und hält der Gerichtshof an seiner Auffassung angesichts des späteren Gemeinschaftsrechts fest?.

    Wenn der Gerichtshof die Fragen zu B III betreffend das Urteil Van Bennekom bejaht und im vorliegenden Fall keine Unvereinbarkeit mit den Erfordernissen des Gesundheitsschutzes besteht: Wie kann der Anspruch auf Vertriebsgenehmigung durchgesetzt werden? Kann die beantragte Allgemeinverfügung im Sinne des § 47a LMBG ohne Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht abgelehnt werden, weil nach deutscher Einordnung ein Arzneimittel vorliegt, während es im Herstellungsmitgliedstaat als Lebensmittel verkehrsfähig ist? Ist es gemeinschaftsrechtskonform, insbesondere mit Artikel 28 EG und 30 EG vereinbar, § 47a LMBG nicht auf solche Arzneimittel analog anzuwenden? Verneinendenfalls: Kann sich der deutsche Staat einer beabsichtigten Verpflichtung durch das deutsche Gericht zur Erteilung einer Allgemeinverfügung nach § 47a LMBG (in analoger Anwendung) dadurch ohne Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht entziehen, dass er oder die für Lebensmittel, nicht aber für Arzneimittel zuständige Behörde einwendet, da nach deutscher Einordnung ein Arzneimittel vorliege, könne eine Allgemeinverfügung gemäß § 47a LMBG (analog).

    Die Aktivitäten insbesondere des Gemeinschaftsgesetzgebers haben dazu geführt, dass sich auch der legislative Kontext, innerhalb dessen der Gerichtshof zu entscheiden hat, seit dem bereits erwähnten Urteil Van Bennekom gründlich geändert hat.

    (2) - Urteile vom 30. November 1983 in der Rechtssache 227/82 (Van Bennekom, Slg. 1983, 3883), vom 23. September 2003 in der Rechtssache C-192/01 (Kommission/Dänemark, Slg. 2003, I-9693) und vom 2. Dezember 2004 in der Rechtssache C-41/02 (Kommission/Niederlande, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).

    (8) - Vgl. die Begründungserwägungen dieser Richtlinie und u. a. Urteile Van Bennekom (zitiert in Fußnote 2, Randnr. 31) und vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-60/89 (Monteil und Samanni, Slg. 1991, I-1547, Randnr. 27).

    (10) - Vgl. Urteil Van Bennekom (zitiert in Fußnote 2).

    (11) - Vgl. Urteile Van Bennekom (zitiert in Fußnote 2, Randnr. 29), Monteil und Samanni (zitiert in Fußnote 8, Randnrn. 16 und 29) sowie vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-369/88 (Delattre, Slg. 1991, I-1487, Randnrn. 21 und 29) und vom 16. April 1991 in der Rechtssache C-112/89 (Upjohn I, Slg. 1991, I-1703, Randnr. 23).

  • BGH, 25.04.2001 - 2 StR 374/00  

    Abgrenzung von Arznei- und Lebensmitteln bei Vitaminpräparaten; Überwiegende

    Allein aus der Darreichung eines Präparats in Kapsel- oder Tablettenform kann kein ausreichender Hinweis für das Vorliegen eines Arzneimittels abgeleitet werden, da es üblich geworden ist, auch Nahrungsergänzungsmittel in entsprechenden Darreichungsformen anzubieten (BGH ZLR 2000, 375, 380; vgl. auch EuGH Slg 1983, 3883, 3901 Tz. 19).

    Die Vorschrift enthält zwei selbständige Begriffsbestimmungen, die aber nicht streng voneinander getrennt werden können, da ein Stoff, der im Sinne der ersten gemeinschaftsrechtlichen Definition ein Mittel zur Heilung oder zur Verhütung menschlicher Krankheiten ist, ohne jedoch als solcher bezeichnet zu werden, grundsätzlich dem Anwendungsbereich der zweiten Begriffsdefinition unterfällt (EuGH NVwZ 1993, 54 Tz. 14 - Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland; EuGH Slg 1983 3883, 3902 Tz. 22 - van Bennekom).

    Eine Bezeichnung als Mittel zur Heilung oder Verhütung von Krankheiten liegt nicht nur dann vor, wenn ein Erzeugnis ausdrücklich als solches beschrieben oder empfohlen wird, sondern auch dann, wenn bei einem durchschnittlich informierten Verbraucher auch nur schlüssig aber mit Gewißheit der Eindruck entsteht, daß dieses Präparat die betreffenden Eigenschaften haben müsse (EuGH Slg I 1991, 1561, 1566 f Tz. 23 f. - Moriteil und Samanni, EuGH Slg 1983, 3883, 3901 Tz. 18 - van Bennekom).

    Für Vitaminpräparate hat der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache van Bennekom (EuGH Slg 1983, 3883) den Standpunkt vertreten, daß deren Qualifizierung als Funktionsarzneimittel im Sinne von Art. 1 Nr. 2 Abs. 2 der Richtlinie 65/65 unter Berücksichtigung der beim jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis feststehenden pharmakologischen Eigenschaften jedes einzelnen Vitamins vorzunehmen ist (EuGH van Bennekom aaO 3903 Tz. 19).

    Allein aus der Darreichung eines Präparats in Kapsel- oder Tablettenform kann kein ausreichender Hinweis für das Vorliegen eines Arzneimittels abgeleitet werden, da es - wie die amtliche Begründung zu § 1 Abs. 3 Nährwertkennzeichnungsverordnung (BRDrucks. 796/94 S. 20) zeigt - üblich geworden ist, auch Nahrungsergänzungsmittel in entsprechenden Darreichungsformen anzubieten (BGH ZLR 2000, 375, 380; vgl. auch EuGH Slg 1983, 3883, 3901 Tz. 19).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2001 - 13 A 817/01  
    vgl. EuGH, Urteil vom 30. November 1983 - Rs. 227/82 -, Slg. 1983, 3883 = LRE 16, 242.

    EuGH, Urteil vom 30. November 1983, a.a.O., (am Ende), gilt für beide Gesichtspunkte folgendes: Großklaus hat in der Ernährungs-Umschau 2000, 132 nachvollziehbar begründet, warum es auf den auch dort genannten Upper-Safe-Level von 800 mg für Vitamin E nicht ankommen kann.

    Die Nichterwähnung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 30. November 1983 - Rs. 227/82 -, a.a.O., ist unerheblich, da nicht dargelegt worden ist, dass und warum dort nicht im Sinne des erstinstanzlichen Urteils entschieden worden ist.

    Die mangelnde Auseinandersetzung mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 30. November 1993 - Rs. 227/82 -, a.a.O., würde für die Bejahung einer Divergenz nicht ausreichen.

    Letzteres ist durch sein Urteil vom 30. November 1983, a.a.O., geschehen.

    Müsste man dies anders sehen, so dass das Urteil des Verwaltungsgerichts dem Umstand nicht gerecht würde, dass nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 30. November 1983 (a.a.O. am Ende) wegen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Einfuhr von gesundheitlich unschädlichen Vitamin-Erzeugnissen (- wenn auch nicht notwendigerweise nach § 47 a LMBG, so doch nach Art. 28 EG [früher Art. 30 EGV] -) zu gestatten ist, so würde dies keine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof in Bezug auf die Verbringungsfähigkeit des in Rede stehenden Produkts rechtfertigen.

    Nach seinem mehrfach zitierten Urteil vom 30. November 1983, a.a.O., beschränkt er sich darauf, gewisse allgemeine Hinweise zu geben, "die es ermöglichen, die Trennlinie zwischen Arzneimitteln und Nahrungsmitteln festzulegen".

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2008 - C-140/07  

    Richtlinie 2001/83/EG in der Fassung der Richtlinie 2004/27/EG - pharmazeutische

    Das Vereinigte Königreich und die Kommission verweisen auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere auf das Urteil vom 20. November 1983 (227/82, Van Bennekom, Slg. 1983, 3883, Randnrn. 26 bis 29), in dem der Gerichtshof festgestellt habe, dass Vitamine im Allgemeinen nicht als Medikamente angesehen werden könnten, da sie nur in kleinen Mengen eingenommen würden.

    Im Urteil Van Bennekom(37) hat der Gerichtshof zunächst festgestellt, dass Vitamine im Allgemeinen nicht als Medikamente angesehen werden können, da sie nur in kleinen Mengen eingenommen werden.

    Speziell im Hinblick auf die Rechtfertigung eines Zulassungserfordernisses für das Inverkehrbringen von Nahrungsergänzungsmitteln hat der Gerichtshof im Urteil Van Bennekom(44) entschieden, dass es Sache der nationalen Stellen ist, in jedem Einzelfall darzutun, dass eine nationale Regelung, welche die Warenverkehrsfreiheit einschränkt, erforderlich ist, insbesondere, dass der Vertrieb des in Frage stehenden Erzeugnisses eine ernste Gefahr für die Gesundheit darstellt.

    Angesichts der vorstehenden Erwägungen komme ich zum Ergebnis, dass es sowohl den vom Gerichtshof seit dem Urteil Van Bennekom angewandten Beurteilungskriterien als auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widerspricht, wenn eine nationale Behörde ein bestimmtes Erzeugnis als Arzneimittel einordnet, ohne dass der Konzentrationsgrad mit Sicherheit festgestellt werden könnte, ab dem dieses Erzeugnis die Schwelle vom Lebensmittel zum Arzneimittel überschreitet.

    (25)  - Urteile Kommission/Deutschland (in Fn. 12 angeführt, Randnr. 55), vom 29. April 2004, Kommission/Deutschland (C-387/99, Slg. 2004, I-3751, Randnr. 57), vom 16. April 1991, Upjohn (C-112/89, Slg. 1991, I-1703, Randnr. 23), vom 20. Mai 1992, Kommission/Deutschland (C-290/90, Slg. 1992, I-3317, Randnr. 17), Monteil und Samanni (in Fn. 10 angeführt, Randnr. 2), und vom 30. November 1983, Van Bennekom (227/82, Slg. 1983, 3883, Randnr. 29).

    (37)  - Urteil Van Bennekom (in Fn. 25 angeführt, Randnrn. 26 und 27).

    (43)  - Urteile Van Bennekom (in Fn. 25 angeführt, Randnr. 39), Kommission/Dänemark (in Fn. 29 angeführt, Randnr. 45), Kommission/Frankreich (in Fn. 29 angeführt, Randnr. 52), und Kommission/Deutschland (in Fn. 25 angeführt, Randnr. 71).

  • EuGH, 09.06.2005 - C-211/03  

    Freier Warenverkehr - Unterscheidung zwischen Arzneimitteln und Lebensmitteln -

    c) Gilt die vom Gerichtshof im Urteil vom 30. November 1983 in der Rechtssache 227/82 (Van Bennekom, Slg. 1983, 3883, Randnr. 39) aus Anlass der generellen Beurteilung von Vitaminpräparaten ausgesprochene Ansicht, dass eine Verbringung eines im Hersteller-Mitgliedstaat als Lebensmittel verkehrsfähigen Produkts durch Erteilung einer Genehmigung zum Vertrieb möglich sein muss, wenn es zwar im Empfängerstaat als Arzneimittel angesehen wird, aber eine Vertriebsgenehmigung mit den Erfordernissen des Gesundheitsschutzes vereinbar ist, auch für probiotische Produkte der vorliegenden Art, und hält der Gerichtshof an seiner Auffassung angesichts des späteren Gemeinschaftsrechts fest?.

    f) Wenn der Gerichtshof Frage 2 Buchstabe c betreffend das Urteil Van Bennekom bejaht und im vorliegenden Fall keine Unvereinbarkeit mit den Erfordernissen des Gesundheitsschutzes besteht: Wie kann der Anspruch auf Vertriebsgenehmigung durchgesetzt werden? Kann die beantragte Allgemeinverfügung im Sinne des § 47a LMBG ohne Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht abgelehnt werden, weil nach deutscher Einordnung ein Arzneimittel vorliegt, während es im Herstellungsmitgliedstaat als Lebensmittel verkehrsfähig ist? Ist es gemeinschaftsrechtskonform, insbesondere mit den Artikeln 28 EG und 30 EG vereinbar, die Vorschrift des § 47a LMBG nicht auf solche Arzneimittel analog anzuwenden? Verneinendenfalls: Kann sich der deutsche Staat der Erteilung einer Allgemeinverfügung nach § 47a LMBG (in analoger Anwendung) einer beabsichtigten Verpflichtung durch das deutsche Gericht dadurch ohne Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht entziehen, dass er oder die für Lebensmittel, nicht aber für Arzneimittel zuständige Behörde einwendet, da nach deutscher Einordnung ein Arzneimittel vorliege, könne eine Allgemeinverfügung gemäß § 47a LMBG (analog).

    Um zu entscheiden, ob ein Erzeugnis als Arzneimittel oder als Lebensmittel im Sinne des Gemeinschaftsrechts einzustufen ist, hat die zuständige nationale Behörde von Fall zu Fall zu entscheiden und dabei alle seine Merkmale, insbesondere seine Zusammensetzung, seine pharmakologischen Eigenschaften - wie sie sich beim jeweiligen Stand der Wissenschaft feststellen lassen -, die Modalitäten seines Gebrauchs, den Umfang seiner Verbreitung, seine Bekanntheit bei den Verbrauchern und die Risiken, die seine Verwendung mit sich bringen kann, zu berücksichtigen (vgl. Urteile Van Bennekom, Randnr. 29, vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-369/88, Delattre, Slg. 1991, I-1487, Randnrn.

  • BGH, 11.07.2002 - I ZR 34/01  

    Wettbewerbsrecht - Gemeinschaftsrechtlichen Arzneimittelbegriff

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften liegt es beim gegenwärtigen Stand der Harmonisierung grundsätzlich im Verantwortungsbereich der Mitgliedstaaten, in den Grenzen des EG-Vertrages zu bestimmen, in welchem Umfang sie diesen Schutz gewähren wollen; dabei steht ihnen ein relativ weiter Ermessensspielraum zu (EuGH, Urt. v. 30.11.1983 - Rs. 227/82, Slg. 1983, 3883, 3905 Tz. 37 - van Bennekom; EuGH Slg. 1991, I-1487, 1534 Tz. 29, 35, 43 - Delattre; Slg. 1991, I-1547, 1568 Tz. 28 - Monteil und Samanni; Slg. 1991, I-1703, 1742 Tz. 23 - Upjohn).
  • BSG, 16.12.2008 - B 1 KN 3/07 KR R  

    Krankenversicherung - keine Leistungspflicht für Lorenzos Öl wegen

    Der Begriff "Bezeichnung" ist nach der Rechtsprechung des EuGH weit auszulegen (EuGH, Urteile vom 30.11.1983 - 227/82 - van Bennekom - EuGHE 1983, 3883 RdNr 17; vom 21.3.1991 - C-369/88 - Delattre - EuGHE 1991, I-1487 RdNr 39; vom 21.3.1991 - C-60/89 - Monteil und Samanni - EuGHE 1991, I-1547 RdNr 23; vom 16.4.1991 - C-112/89 - Upjohn - EuGHE 1991, I-1703, RdNr 16; Urteil vom 28.10.1992 - C-219/91 - Ter Voort - EuGHE 1992, I-5485 RdNr 1 ff).

    Die EWGRL 65/65 schützt - ebenso wie die sie ersetzenden Folgeregelungen - den Verbraucher nämlich nicht nur vor schädlichen oder giftigen Arzneimitteln als solchen, sondern auch vor Erzeugnissen, die anstelle der geeigneten Heilmittel verwendet werden (EuGH, Urteile vom 30.11.1983 - 227/82 - van Bennekom - EuGHE 1983, 3883 RdNr 17, und vom 16.4.1991 - C-112/89 - Upjohn - EuGHE 1991, I-1703 RdNr 16; vgl auch BVerwGE 97, 132, 137 mwN).

    So sind die pharmakologischen Eigenschaften eines Stoffes im Sinne seiner Wirkmöglichkeiten seit 1983 in der Rechtsprechung des EuGH das wichtigste Kriterium für die Einordnung eines Stoffes als Arzneimittel (vgl EuGH, Urteile vom 30.11.1983 - 227/82 - van Bennekom - EuGHE 1983, 3883 RdNr 29 und vom 16.4.1991 - C-112/89 - Upjohn - EuGHE I-1703 RdNr 24; Urteil vom 9.6.2005 - C-211/03 ua - HLH und Orthica - EuGHE 2005, I-5186 RdNr 54).

  • BFH, 05.10.1999 - VII R 42/98  

    Zolltarif: Vitaminpräparat

  • BVerwG, 25.07.2007 - 3 C 21.06  

    Arzneimittel; Lebensmittel; Nahrungsergänzungsmittel; Beeinflussung der

  • EuGH, 15.11.2007 - C-319/05  

    Vertragsverletzungsklage - Art. 28 EG und 30 EG - Richtlinie

  • BGH, 19.01.1995 - I ZR 209/92  

    Knoblauchkapseln - sonstige

  • BVerwG, 25.07.2007 - 3 C 23.06  

    Arzneimittel; Lebensmittel; Nahrungsergänzungsmittel; Beeinflussung der

  • BVerfG, 12.07.2007 - 1 BvR 99/03  

    Untersagung der Werbung für Vitaminpräparate und einer auf dieser Basis

  • EuGH, 11.07.1996 - C-427/93  

    Bristol-Myers Squibb u.a. / Paranova

  • EuGH, 23.09.2003 - C-192/01  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 28 EG und 30 EG - Verbot des

  • BVerwG, 25.07.2007 - 3 C 22.06  

    Arzneimittel; Lebensmittel; Nahrungsergänzungsmittel; Beeinflussung der

  • EuGH, 16.04.1991 - C-112/89  

    Upjohn / Farzoo

  • EuGH, 08.05.2003 - C-14/02  

    Freier Warenverkehr - Alarmsysteme und -zentralen - Auslegung der Artikel

  • VG Karlsruhe, 02.02.2007 - 11 K 1924/06  

    Untersagung des Inverkehrbringens der Produkte Vitamin K 1 2 % Lotion und Vitamin

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2005 - 13 A 2062/03  
  • EuGH, 21.03.1991 - 369/88  

    Strafverfahren gegen Delattre

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.10.1998 - C-328/97  
  • EuGH, 06.11.1997 - C-201/96  

    Erstattung bei der Verwendung von Zucker für die Herstellung bestimmter

  • OLG Hamburg, 21.02.2008 - 3 U 235/06  

    Wettbewerbswidrige Arzneimittelwerbung: Einstufung von "Notfalltropfen mit

  • VGH Baden-Württemberg, 11.02.2010 - 9 S 3331/08  

    Arzneimittelzulassung: Berücksichtigung von Produkthinweisen auf der Homepage des

  • EuGH, 05.02.2004 - C-95/01  

    Freier Warenverkehr - Artikel 28 EG und 30 EG - Verbot des Inverkehrbringens von

  • EuGH, 05.02.2004 - C-270/02  

    Maßnahmen gleicher Wirkung - In anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellte

  • BFH, 12.08.1997 - VII R 85/96  
  • EuGH, 12.03.1998 - C-270/96  

    Produktionserstattung bei der Verwendung von Zucker für die Herstellung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.07.2003 - 13 A 2098/02  
  • EuGH, 21.03.1991 - C-60/89  

    Strafverfahren gegen Monteil und Samanni

  • EuGH, 04.06.1992 - C-13/91  

    Strafverfahren gegen Debus

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.07.2003 - 13 A 2095/02  
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.07.2003 - 13 A 2096/02  
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.07.2003 - 13 A 2097/02  
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.11.2005 - 13 A 463/03  

    Als Nahrungsergänzungsmittel deklarierte tibetanische Kräutertabletten dürfen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2006 - 13 A 2098/02  
  • EuGH, 07.06.2007 - C-254/05  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 28 EG und 30 EG -

  • EuGH, 20.05.1992 - C-290/90  

    Kommission / Deutschland

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2010 - C-160/08  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 226 EG - Tätigkeiten, die

  • OVG Niedersachsen, 03.02.2011 - 13 LC 92/09  

    Abgrenzung zwischen Nahrungsergänzungsmitteln und (Präsentations-)Arzneimitteln

  • KG, 28.05.2002 - 5 U 74/01  

    Internationale Zuständigkeit bei Begehungsgefahr; Präsentationsarzneimittel bei

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2010 - C-316/09  

    Art. 88 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2001/83/EG - Humanarzneimittel - Verbot

  • EuGH, 30.03.2006 - C-495/04  

    Richtlinie 95/59/EG - Steuern auf den Verbrauch von Tabakwaren -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2007 - C-265/06  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 226 EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2008 - C-445/06  

    Freier Warenverkehr - Maßnahmen gleicher Wirkung - Art. 28 EG - Richtlinien

  • EuGH, 25.05.1993 - C-228/91  

    Kommission / Italien

  • FG Bremen, 07.10.2004 - 4 K 195/02  

    Abgrenzung zwischen Arzneimitteln und Nahrungsergänzungsmitteln; Rechtmäßigkeit

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2008 - C-261/07  

    Zulässigkeit einer Vorlage zur Vorabentscheidung - Statthafter

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.09.1998 - L 16 KR 180/96  

    Krankenversicherung

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2002 - C-95/01  

    Strafverfahren gegen John Greenham und Léonard Abel.

  • VG Stade, 28.04.2005 - 6 A 1090/03  

    Untersagung des Inverkehrsbringens von "Red Rice 330 mg GPH Kapseln zur

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.11.2008 - 5 B 18.06  

    Verkehrsverbot für Lebensmittel; Unterscheidung von Präsentationsarzneimittel und

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2000 - C-478/98  
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2003 - 13 A 1977/02  
  • VG Stade, 28.08.2003 - 6 B 1091/03  

    Abgrenzung zwischen Lebensmittel bzw. Nahrungsergänzungsmittel und Arzneimittel;

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.1998 - C-350/97  
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2001 - C-24/00  

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik.

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2009 - C-446/08  

    Nahrungsergänzungsmittel - Fehlender Erlass von Durchführungsmaßnahmen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2001 - C-390/99  
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2002 - C-387/99  

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland.

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2003 - C-294/01  

    Granarolo SpA gegen Comune di Bologna - Landwirtschaft , Milcherzeugnisse

  • EuGH, 08.03.2003 - C-14/02  

    Freier Warenverkehr - Alarmsysteme und -zentralen - Auslegung der Artikel

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2007 - C-254/05  

    Automatische Brandmeldesysteme mit punktförmigem Melder ohne CE-Kennzeichnung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2007 - C-319/05  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 226 EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2008 - C-88/07  

    Maßnahmen gleicher Wirkung - Einzelstaatliche Maßnahmen, die vom Grundsatz des

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2002 - C-433/00  
  • KG, 06.02.2003 - 2 U 187/01  

    Wettbewerbsverstoß: Werbung für ein nicht als Arzneimittel zugelassenes Produkt;

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