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   OLG Köln, 29.06.2005 - 2 Ws 254/05   

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https://dejure.org/2005,4345
OLG Köln, 29.06.2005 - 2 Ws 254/05 (https://dejure.org/2005,4345)
OLG Köln, Entscheidung vom 29.06.2005 - 2 Ws 254/05 (https://dejure.org/2005,4345)
OLG Köln, Entscheidung vom 29. Juni 2005 - 2 Ws 254/05 (https://dejure.org/2005,4345)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Vergütung eines Rechtsanwaltes; Anforderungen an die Geltendmachung der gerichtlichen Verfahrensgebühren; Beiordnung eines Rechtsanwaltes zum Pflichtverteidiger

  • Burhoff online

    Umfang der Beiordnung des Pflichtverteidigers

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 404 Abs. 5; RVG -VV Nr. 4143
    Rechtsanwaltsvergütung: Vergütungsanspruch des Pflichtverteidigers im Adhäsionsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2005, 7953
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 30.03.2001 - 3 StR 25/01

    Beiordnung eines Rechtsanwalts zum Nebenkläger erstreckt sich nicht auf die

    Auszug aus OLG Köln, 29.06.2005 - 2 Ws 254/05
    Dem Pflichtverteidiger steht die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4143 VV RVG zu, ohne dass es einer besonderen Beiordnung gemäß § 404 Abs. 5 StPO bedarf (ebenso: Hartung, in: Hartung/Römermann, RVG, 2004, VV Teil 4 Rdnr. 167; Kroiß, in: Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 2004, VV Nrn. 4142 - 4146 Rdnr. 20; a. A. N. Schneider, in: Gebauer/Schneider, RVG, 2. Aufl., 2004, VV 4143 - 4144 Rdnr. 46, jedoch unter verfehlter Berufung auf BGH Rpfleger 2001, 370 = NJW 2001, 2486).

    d) Es erscheint auch gerechtfertigt, dass der Angeklagte insofern besser gestellt ist als der Nebenkläger, denn die Bestellung zum Beistand des Nebenklägers gemäß § 397a Abs. 1 S. 1 StPO umfasst gerade nicht die Beiordnung für das Adhäsionsverfahren (BGH NJW 2001, 2486 = Rpfleger 2001, 370).

    Dem könnte aber nicht mehr vorgebeugt werden, wenn der dem Nebenkläger nach § 397a StPO bestellte anwaltliche Beistand ohne weitere gerichtliche Prüfung auch im Adhäsionsverfahren für den Nebenkläger auftreten und für diesen jegliche Forderungen ohne Rücksicht auf deren Erfolgsaussicht geltend machen könnte sowie hierfür anschließend nach den Maßstäben des § 123 BRAGO entschädigt würde." (BGH NJW 2001, 2486, 2487).

  • LG Bonn, 07.04.2005 - 37 Qs 9/05

    Umfang der Beiordnung des Pflichtverteidigers; Adhäsionsverfahren

    Auszug aus OLG Köln, 29.06.2005 - 2 Ws 254/05
    Der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 07.04.2005 ( 37 Qs 9/05) wird aufgehoben.
  • OLG Hamm, 31.05.2001 - 2 (s) Sbd 6-87/01

    Pflichtverteidiger, Umfang der Beiordnung, Adhäsionsverfahren,

    Auszug aus OLG Köln, 29.06.2005 - 2 Ws 254/05
    b) Bis zum In-Kraft-Treten des RVG am 01.07.2004 entsprach es der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung (OLG Schleswig NStZ 1998, 201; OLG Hamm StV 2002, 89 (LS)), dass der Pflichtverteidiger auch ohne besondere Beiordnung für die Tätigkeit im Adhäsionsverfahren zu vergüten ist.
  • OLG Köln, 24.03.2014 - 2 Ws 78/14

    Keine Erstreckung der Pflichtverteidigung auf das Adhäsionsverfahren

    Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht Bonn durch Beschluss vom 06.01.2014 unter Hinweis auf die Entscheidung des Senats vom 29.06.2005 (Az. 2 Ws 254/05) angeordnet, dass der Beschwerdeführerin die von ihr beantragte Gebühr Nr. 4143 VV RVG zuzüglich Mehrwertsteuer zu erstatten sei.

    Der Senat hat in der bereits genannten Entscheidung vom 29.06.2005 (Az. 2 Ws 254/05) die Auffassung vertreten, die Beiordnung als Pflichtverteidiger gem. § 140 StPO erstrecke sich auch auf das Adhäsionsverfahren.

    Diese Auffassung wird von einigen Oberlandesgerichten und weitgehend von der Literatur geteilt (vgl. OLG Schleswig, NStZ 1998, 101; OLG Hamm, StraFo 2001, 361; OLG Köln, StraFo 2005, 394; OLG Hamburg [1. Strafsenat], wistra 2006, 37; OLG Dresden, AGS 2007, 404; OLG Rostock, StV 2011, 656 m.w.N.; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., Rdn. 5 zu § 140; Laufhütte in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 140 Rdn. 4; Laufhütte, Willnow in Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Auflage, § 140 Rdn. 4; Burhoff, RVG, 3. Aufl., Rdn. 19 zu Nr. 4143 VV; Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl. Nr. 4143, 4144 VV RVG Rdn. 5).

  • LG Görlitz, 28.07.2006 - 2 Qs 79/06

    Strafprozessrecht: Umfang der Pflichtverteidigerbestellung, Adhäsionsverfahren;

    Nach der in Rechtsprechung (OLG 'Köln, StraFo 2005, 394 ; OLG Hamm, JurBüro 2001, 531; OLG Schleswig, NStZ 1998, 101 ; vgl. auch OLG Hamburg, wistra 2006, 37 .

    Es ist praktisch keine Tätigkeit des Pflichtverteidigers für den Angeklagten denkbar, die nicht zugleich zumindest auch Einfluss auf die Höhe des im Adhäsionsverfahren geltend gemachten Anspruchs haben könnte (OLG Köln, StraFO 2005, 394).

    Sowohl die Überschrift des Unterabschnitts 5 "Zusätzliche Gebühr" als auch die Differenzierung der Gebührenhöhe zwischen dem Wahlanwalt einerseits und dem gerichtlich bestellten oder beigeordneten Anwalt andererseits sprechen dafür, dass der gerichtlich bestellte Pflichtverteidiger diese Gebühr erhalten kann (OLG Köln, StraFO 2005, 394).

  • OLG Karlsruhe, 06.08.2012 - 3 Ws 203/12

    Pflichtverteidigervergütung in Adhäsionsverfahren

    a) Entgegen der in § 404 Abs. 5 Satz 2 StPO ausdrücklich vorgesehenen gesonderten Beiordnung eines Anwalts zur Verteidigung gegen einen Adhäsionsantrag vertreten einige Obergerichte und die ganz überwiegende Literatur die Auffassung, die Bestellung als Pflichtverteidiger beinhalte automatisch auch die Befugnis zur Verteidigung gegen einen gestellten Adhäsionsantrag, ohne dass es einer gesonderten Bestellung bedürfe (OLG Schleswig, NStZ 1998, 101; OLG Hamm, StraFo 2001, 361; OLG Köln, StraFo 2005, 394; OLG Hamburg [1. Strafsenat], wistra 2006, 37; OLG Dresden, AGS 2007, 404; OLG Rostock, StV 2011, 656 m.w.N.; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., Rdn. 5 zu § 140; LR-Laufhütte, StPO, 26. Aufl., Rdn. 4 zu § 140; Burhoff, RVG, 3. Aufl., Rdn. 19 zu Nr. 4143 VV).
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