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   OLG Frankfurt, 01.02.2007 - 20 VA 13/06, 20 VA 14/06   

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https://dejure.org/2007,5027
OLG Frankfurt, 01.02.2007 - 20 VA 13/06, 20 VA 14/06 (https://dejure.org/2007,5027)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 01.02.2007 - 20 VA 13/06, 20 VA 14/06 (https://dejure.org/2007,5027)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 01. Februar 2007 - 20 VA 13/06, 20 VA 14/06 (https://dejure.org/2007,5027)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Hessen

    § 23 GVGEG, §§ 23 ff GVGEG, § 24 GVGEG, § 28 GVGEG, § 30 GVGEG
    Anfechtung von Justizverwaltungsakten: Rechtliches Interesse an der Akteneinsicht; Ermessensentscheidung der Behörde; Anfechtbarkeit von Zweitbescheiden

  • Judicialis

    EGGVG § 23; ; EGGVG § 24; ; EGGVG § 28; ; EGGVG § 30; ; ZPO § 299

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGGVG § 23 § 24 § 28 § 30; ZPO § 299
    Zum rechtlichen Interesse an der Einsicht in Verfahrensakten durch Dritte nach § 299 Abs. 2 ZPO

  • rechtsportal.de

    EGGVG § 23 § 24 § 28 § 30 ; ZPO § 299
    Zum rechtlichen Interesse an der Einsicht in Verfahrensakten durch Dritte nach § 299 Abs. 2 ZPO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzungen des "rechtlichen Interesse" an der Akteneinsicht i.S.v. § 299 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO); Vorliegen eines rechtlichen Individualinteresses; Ermessensentscheidung als ausschließliche Sache der Verwaltungsbehörde; Gerichtliche Anfechtbarkeit eines einen ...

Verfahrensgang

  • AG Hünfeld - 1451 E - 1/6/06
  • OLG Frankfurt, 01.02.2007 - 20 VA 13/06, 20 VA 14/06

Papierfundstellen

  • BeckRS 2007, 3745
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (25)

  • OLG Frankfurt, 11.03.2008 - 5 U 29/06

    Zulassung der Nebenintervention: Begriff des rechtlichen Interesses

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.02.2007 - 20 VA 13/06
    Mit Schriftsatz vom 05.07.2006 (Bl. 9 ff d. A.) beantragte der Antragsteller nach § 299 Abs. 2 ZPO Akteneinsicht in die gesamte Verfahrensakte des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, Az.: 5 U 29/06, einschließlich der erstinstanzlichen Akte Landgericht Frankfurt am Main, Az.: 3/9 O 143/04, hilfsweise eine teilweise Akteneinsicht in die eben benannten Akten unter Ausschluss vertraulicher Dokumente.

    Dieses wird derzeit zum oben genannten Az.: 5 U 29/06 vor dem hiesigen Oberlandesgericht geführt.

    Mit Schriftsatz vom 12.09.2006 (Bl. 25 ff d. A.) stellte der Antragsteller unter Bezugnahme auf das bereits mit Schriftsatz vom 05.07.2006 umfassend gestellte Akteneinsichtsgesuch in die gesamte Verfahrensakte Az.: 5 U 29/06 einschließlich der erstinstanzlichen Akte Az.: 3/9 0 143/04 nochmals einen Antrag auf Akteneinsicht.

    Ausweislich der Antragsbegründung sollte das Akteneinsichtsgesuch insbesondere die Berufungsbegründung der Klägerin im Berufungsverfahren Az.: 5 U 29/06 und die dazugehörigen Anlagen betreffen, soweit sie nicht der Geheimhaltung unterliegen.

    Nach Anhörung der Klägerin und der Beklagten des Verfahrens Az.: 5 U 29/06, die der Einsicht nicht zustimmten, lehnte der Präsident des Oberlandesgerichts mit Bescheid vom 13.10.2006 (Bl. 8 d. A.), beim Antragsteller eingegangen am 18.10.2006, unter Bezugnahme auf den Antrag vom 12.09.2006 eine ergänzende Akteneinsicht "in die Berufungsbegründung nebst Anlagen" ab.

    Auf Grund dieses Telefonats stellte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 03.11.2006 (Bl. 29 ff d. A.) einen nochmaligen Antrag auf Akteneinsicht beim Präsidenten des Oberlandesgerichts und beantragte nunmehr gemäß § 299 Abs. 2 ZPO ausdrücklich Akteneinsicht in sämtliche Schriftsätze der X (= der Klägerin) nebst Anlagen im Verfahren Az.: 5 U 29/06 sowie dem dazugehörigen erstinstanzlichen Verfahren Az.: 3/9 O 143/04, darunter die Klageschrift, Berufungsbegründung, etwaige Repliken und sonstige substanzielle Schriftsätze der X, hilfsweise Akteneinsicht lediglich in die Berufungsbegründung der X nebst Anlagen in dem Verfahren AZ.: 5 U 29/06.

    Auf Hinweis des Senats hat er mitgeteilt, dass vorrangig das umfassende Akteneinsichtsgesuch in die gesamte Verfahrensakte Az.: 5 U 29/06 einschließlich der erstinstanzlichen Akte Az.: 3-9 O 143/04 wie im Schriftsatz vom 12.09.2006 verfolgt werde, hilfsweise Akteneinsicht wie im Schriftsatz vom 03.11.2006 reduziert auf sämtliche Schriftsätze der X nebst Anlagen im Verfahren Az.: 5 U 29/06 sowie dem dazugehörigen erstinstanzlichen Verfahren 3-Az.: 9 O 143/04, darunter die Klageschrift, Berufungsbegründung, etwaige Repliken und sonstige substanzielle Schriftsätze der X, höchsthilfsweise Akteneinsicht lediglich in die Berufungsbegründung der X nebst Anlage in dem Verfahren Az.: 5 U 29/06.

    Als Auftraggeber, Kontomitinhaber und Depotberechtigter könne er Schadensersatzansprüche gegen die Beteiligten aus dem Verfahren des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, Az.: 5 U 29/06, geltend machen, wenn ein Verstoß der Beteiligten gegen die Satzung vorliege.

    Der Antragsteller hat aber mit seinem nach dem Telefonat vom 23.10.2006 eingereichten weiteren Antrag seinen ursprünglichen Antrag vom 12.09.2006 nicht aufrechterhalten; dieses ursprüngliche Akteneinsichtsgesuch hatte die gesamte Verfahrensakte Az.: 5 U 29/06 einschließlich der erstinstanzlichen Akte Az.: 3/9 0 143/04 umfasst.

    Auch der Antragsteller hat ihn nicht lediglich auf die Berufungsbegründung nebst Anlagen bezogen verstanden, was sich schon daraus ergibt, dass er mit dem bezeichneten Schriftsatz vom 03.11.2006 seinen Antrag im Verhältnis zum früheren Antrag nun seinerseits beschränkt hatte (vgl. dessen Seiten 1, 2 und 4), nämlich reduziert auf sämtliche Schriftsätze der X nebst Anlagen im Verfahren Az.: 5 U 29/06 sowie dem dazugehörigen erstinstanzlichen Verfahren Az.: 3-9 O 143/04.

  • LG Frankfurt/Main, 25.01.2006 - 9 O 143/04

    Keine Haftung des Vorstandes einer Bank für Verluste aus Zinsderivatgeschäften

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.02.2007 - 20 VA 13/06
    Mit Schriftsatz vom 05.07.2006 (Bl. 9 ff d. A.) beantragte der Antragsteller nach § 299 Abs. 2 ZPO Akteneinsicht in die gesamte Verfahrensakte des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, Az.: 5 U 29/06, einschließlich der erstinstanzlichen Akte Landgericht Frankfurt am Main, Az.: 3/9 O 143/04, hilfsweise eine teilweise Akteneinsicht in die eben benannten Akten unter Ausschluss vertraulicher Dokumente.

    Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Klage durch Urteil vom 25.01.2006 (AG 2006, 510) abgewiesen.

    Auf Grund des genannten Antrags gewährte der Präsident des Oberlandesgerichts ohne Anhörung der Beteiligten des Prozessverfahrens Einsicht in das vollständige Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25.01.2006, Az.: 3/9 O 143/04, die im Urteil erwähnten Schreiben des Bundesaufsichtsamts für Kreditwesen vom 01.10.1990 und 07.12.2000, sowie in die Sonderprüfberichte der PWC vom 25.03.2002, 10.02.2003 und 24.06.2004.

    Mit Schriftsatz vom 12.09.2006 (Bl. 25 ff d. A.) stellte der Antragsteller unter Bezugnahme auf das bereits mit Schriftsatz vom 05.07.2006 umfassend gestellte Akteneinsichtsgesuch in die gesamte Verfahrensakte Az.: 5 U 29/06 einschließlich der erstinstanzlichen Akte Az.: 3/9 0 143/04 nochmals einen Antrag auf Akteneinsicht.

    Auf Grund dieses Telefonats stellte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 03.11.2006 (Bl. 29 ff d. A.) einen nochmaligen Antrag auf Akteneinsicht beim Präsidenten des Oberlandesgerichts und beantragte nunmehr gemäß § 299 Abs. 2 ZPO ausdrücklich Akteneinsicht in sämtliche Schriftsätze der X (= der Klägerin) nebst Anlagen im Verfahren Az.: 5 U 29/06 sowie dem dazugehörigen erstinstanzlichen Verfahren Az.: 3/9 O 143/04, darunter die Klageschrift, Berufungsbegründung, etwaige Repliken und sonstige substanzielle Schriftsätze der X, hilfsweise Akteneinsicht lediglich in die Berufungsbegründung der X nebst Anlagen in dem Verfahren AZ.: 5 U 29/06.

    Auf Hinweis des Senats hat er mitgeteilt, dass vorrangig das umfassende Akteneinsichtsgesuch in die gesamte Verfahrensakte Az.: 5 U 29/06 einschließlich der erstinstanzlichen Akte Az.: 3-9 O 143/04 wie im Schriftsatz vom 12.09.2006 verfolgt werde, hilfsweise Akteneinsicht wie im Schriftsatz vom 03.11.2006 reduziert auf sämtliche Schriftsätze der X nebst Anlagen im Verfahren Az.: 5 U 29/06 sowie dem dazugehörigen erstinstanzlichen Verfahren 3-Az.: 9 O 143/04, darunter die Klageschrift, Berufungsbegründung, etwaige Repliken und sonstige substanzielle Schriftsätze der X, höchsthilfsweise Akteneinsicht lediglich in die Berufungsbegründung der X nebst Anlage in dem Verfahren Az.: 5 U 29/06.

    Der Antragsteller hat aber mit seinem nach dem Telefonat vom 23.10.2006 eingereichten weiteren Antrag seinen ursprünglichen Antrag vom 12.09.2006 nicht aufrechterhalten; dieses ursprüngliche Akteneinsichtsgesuch hatte die gesamte Verfahrensakte Az.: 5 U 29/06 einschließlich der erstinstanzlichen Akte Az.: 3/9 0 143/04 umfasst.

    Auch der Antragsteller hat ihn nicht lediglich auf die Berufungsbegründung nebst Anlagen bezogen verstanden, was sich schon daraus ergibt, dass er mit dem bezeichneten Schriftsatz vom 03.11.2006 seinen Antrag im Verhältnis zum früheren Antrag nun seinerseits beschränkt hatte (vgl. dessen Seiten 1, 2 und 4), nämlich reduziert auf sämtliche Schriftsätze der X nebst Anlagen im Verfahren Az.: 5 U 29/06 sowie dem dazugehörigen erstinstanzlichen Verfahren Az.: 3-9 O 143/04.

    Anhaltspunkte hierfür ergeben sich vielmehr bereits aus dem ihm übermittelten landgerichtlichen Urteil, das ohnehin schon veröffentlicht ist (vgl. AG 2006, 510).

  • OLG Frankfurt, 27.06.2005 - 20 VA 2/04

    Verfahrensrecht: Anfechtbarkeit eines Justizverwaltungsakts; Akteneinsichtsrecht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.02.2007 - 20 VA 13/06
    Der Bescheid des Gerichtsvorstandes, mit dem der auf § 299 Abs. 2 ZPO gestützte Antrag des Antragstellers auf Akteneinsicht zurückgewiesen worden ist, stellt einen Justizverwaltungsakt im Sinne des § 23 Abs. 1 EGGVG dar (ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Beschluss vom 27.06.2005, Az.: 20 VA 2/04 = ZVI 2006, 30; vgl. dazu auch Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 23 EGGVG Rz. 12; Musielak/Huber, ZPO, 5. Aufl., § 299 Rz. 5; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., § 299 Rz. 30).

    Die Entscheidung der Gerichtsverwaltung liegt sodann in deren pflichtgemäßem Ermessen (Kissel/Mayer, a.a.O., § 12 GVG Rz. 110, 114; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 299 Rz. 23; Senat KTS 1997, 672; ZVI 2006, 30) unter Berücksichtigung der informationellen Selbstbestimmung und dem Vorrecht des Spruchrichters (Kissel/Mayer, a.a.O., § 12 GVG Rz. 114).

    Die Ermessensausübung des Gerichtsvorstands beginnt allerdings überhaupt erst nach der Feststellung eines rechtlichen Interesses im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO (BGH KTS 1998, 581; OLG Saarbrücken NJW-RR 2001, 931; vgl. auch Senat ZVI 2006, 30; OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 926; OLG Köln ZIP 1999, 1449; BayObLG …

    Ein rechtliches Individualinteresse an der Akteneinsicht liegt vor, wo irgendwelche persönlichen Rechte des Antragstellers durch den Akteninhalt auch nur mittelbar berührt werden, sofern ein rechtlicher Bezug zu dem Streitstoff der einzusehenden Akten besteht (vgl. zuletzt Senat ZVI 2006, 30, unter Hinweis auf KG NJW 1988, 1738; OLG Köln ZIP 1999, 1449).

    Dazu gehören auch rechtlich begründete wirtschaftliche Interessen, sofern - wie gesagt - diese Interessen einen rechtlichen Bezug zum Streitstoff der Akten haben; es muss der Interessenkreis des Antragstellers durch das Verfahren konkret berührt werden (vgl. Senat ZVI 2006, 30, unter Hinweis auf KG NJW 1989, 534; OLG Brandenburg MDR 1998, 1433; vgl darüber hinaus BGH WM 2006, 1435 unter Hinweis auf BGHZ 4, 323; OLG Hamburg ZIP 2002, 266; Brandenburgisches OLG ZIP 2000, 1541; OLG Köln NJW-RR 1998, 407 m. w. N.; vgl. weiter OLG Dresden NZV 2002, 569; OLG Hamm NJW-RR 1997, 1489; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 299 Rz. 24; Kissel/Mayer, a.a.O., § 12 GVG Rz. 115; Haertlein ZZP 114, 441, 444).

  • OLG Köln, 03.05.1999 - 7 VA 6/98

    Akteneinsicht eines Konkursgläubigers

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.02.2007 - 20 VA 13/06
    Die Ermessensausübung des Gerichtsvorstands beginnt allerdings überhaupt erst nach der Feststellung eines rechtlichen Interesses im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO (BGH KTS 1998, 581; OLG Saarbrücken NJW-RR 2001, 931; vgl. auch Senat ZVI 2006, 30; OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 926; OLG Köln ZIP 1999, 1449; BayObLG …

    Ein rechtliches Individualinteresse an der Akteneinsicht liegt vor, wo irgendwelche persönlichen Rechte des Antragstellers durch den Akteninhalt auch nur mittelbar berührt werden, sofern ein rechtlicher Bezug zu dem Streitstoff der einzusehenden Akten besteht (vgl. zuletzt Senat ZVI 2006, 30, unter Hinweis auf KG NJW 1988, 1738; OLG Köln ZIP 1999, 1449).

    Damit ist die behördliche Entscheidung aufzuheben und - im oben dargestellten Umfang - die Sache zur erneuten Bescheidung an die Behörde zurückzugeben (vgl. auch BGH WM 2006, 1435; OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 926; vgl. auch OLG Köln ZIP 1999, 1449; Zöller/Gummer, a.a.O., § 28 EGGVG Rz. 15, 17).

  • BGH, 05.04.2006 - IV AR (VZ) 1/06

    Akteneinsichtsrecht Dritter, hier der Gläubiger des Insolvenzschuldners, in

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.02.2007 - 20 VA 13/06
    Dazu gehören auch rechtlich begründete wirtschaftliche Interessen, sofern - wie gesagt - diese Interessen einen rechtlichen Bezug zum Streitstoff der Akten haben; es muss der Interessenkreis des Antragstellers durch das Verfahren konkret berührt werden (vgl. Senat ZVI 2006, 30, unter Hinweis auf KG NJW 1989, 534; OLG Brandenburg MDR 1998, 1433; vgl darüber hinaus BGH WM 2006, 1435 unter Hinweis auf BGHZ 4, 323; OLG Hamburg ZIP 2002, 266; Brandenburgisches OLG ZIP 2000, 1541; OLG Köln NJW-RR 1998, 407 m. w. N.; vgl. weiter OLG Dresden NZV 2002, 569; OLG Hamm NJW-RR 1997, 1489; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 299 Rz. 24; Kissel/Mayer, a.a.O., § 12 GVG Rz. 115; Haertlein ZZP 114, 441, 444).

    Damit ist die behördliche Entscheidung aufzuheben und - im oben dargestellten Umfang - die Sache zur erneuten Bescheidung an die Behörde zurückzugeben (vgl. auch BGH WM 2006, 1435; OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 926; vgl. auch OLG Köln ZIP 1999, 1449; Zöller/Gummer, a.a.O., § 28 EGGVG Rz. 15, 17).

    Dort sind sie zur Wahrung ihrer Rechte ggf. zu beteiligen (vgl. BGH KTS 1998, 581; WM 2006, 1435; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 299 Rz. 23).

  • OLG Düsseldorf, 17.12.1999 - 3 VA 11/99

    Akteneinsicht im Insolvenzverfahren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.02.2007 - 20 VA 13/06
    Die Ermessensausübung des Gerichtsvorstands beginnt allerdings überhaupt erst nach der Feststellung eines rechtlichen Interesses im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO (BGH KTS 1998, 581; OLG Saarbrücken NJW-RR 2001, 931; vgl. auch Senat ZVI 2006, 30; OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 926; OLG Köln ZIP 1999, 1449; BayObLG …

    Damit ist die behördliche Entscheidung aufzuheben und - im oben dargestellten Umfang - die Sache zur erneuten Bescheidung an die Behörde zurückzugeben (vgl. auch BGH WM 2006, 1435; OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 926; vgl. auch OLG Köln ZIP 1999, 1449; Zöller/Gummer, a.a.O., § 28 EGGVG Rz. 15, 17).

  • KG, 09.02.1988 - 1 VA 5/87

    Rechtliches Interesse des Gläubigers an Akteneinsicht bei Hoffnung des Gläubigers

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.02.2007 - 20 VA 13/06
    Ein rechtliches Individualinteresse an der Akteneinsicht liegt vor, wo irgendwelche persönlichen Rechte des Antragstellers durch den Akteninhalt auch nur mittelbar berührt werden, sofern ein rechtlicher Bezug zu dem Streitstoff der einzusehenden Akten besteht (vgl. zuletzt Senat ZVI 2006, 30, unter Hinweis auf KG NJW 1988, 1738; OLG Köln ZIP 1999, 1449).

    Ein rechtliches Interesse ist aber regelmäßig gegeben, wenn die erstrebte Kenntnis von dem Inhalt der Akten zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist (OLG Frankfurt am Main NJW-RR 2004, 1194), nicht dagegen, wenn es lediglich darum geht, aus den Akten tatsächliche Informationen zur Durchsetzung eigener, in keinem rechtlichen Bezug zu dem Prozessgegenstand stehender bzw. mit dem Streitstoff nicht zusammen hängender Ansprüche zu gewinnen (vgl. Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 299 Rz. 21; KG NJW 1988, 1738; OLG Hamburg OLGZ 1988, 51; OLG Hamm NJW-RR 1997, 1489).

  • BGH, 22.01.1952 - IV ZB 82/51

    Todeserklärung. Rechtliches Interesse

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.02.2007 - 20 VA 13/06
    Dazu gehören auch rechtlich begründete wirtschaftliche Interessen, sofern - wie gesagt - diese Interessen einen rechtlichen Bezug zum Streitstoff der Akten haben; es muss der Interessenkreis des Antragstellers durch das Verfahren konkret berührt werden (vgl. Senat ZVI 2006, 30, unter Hinweis auf KG NJW 1989, 534; OLG Brandenburg MDR 1998, 1433; vgl darüber hinaus BGH WM 2006, 1435 unter Hinweis auf BGHZ 4, 323; OLG Hamburg ZIP 2002, 266; Brandenburgisches OLG ZIP 2000, 1541; OLG Köln NJW-RR 1998, 407 m. w. N.; vgl. weiter OLG Dresden NZV 2002, 569; OLG Hamm NJW-RR 1997, 1489; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 299 Rz. 24; Kissel/Mayer, a.a.O., § 12 GVG Rz. 115; Haertlein ZZP 114, 441, 444).

    Ein rein wirtschaftliches oder gesellschaftliches Interesse genügt also jedenfalls nicht (BGHZ 4, 323).

  • BGH, 30.11.1989 - III ZR 112/88

    Ansprüche des Konkursverwalters gegen den Rechtsanwalt des Gemeinschuldners

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.02.2007 - 20 VA 13/06
    Der Bundesgerichtshof hat zu § 810 BGB ausgeführt (BGHZ 109, 260 ), dass jedenfalls das nach dieser Vorschrift erforderliche "rechtliche Interesse" nicht besteht, wenn die Einsichtnahme lediglich dazu dienen soll, Unterlagen für die Rechtsverfolgung des Anspruchstellers zu beschaffen.

    Das Vorlegungsverlangen nach dieser Vorschrift darf nicht zu einer unzulässigen Ausforschung führen; daher greift § 810 BGB nicht ein, wenn jemand, der für einen Schadensersatzanspruch gegen den Urkundenbesitzer an sich darlegungs- und beweispflichtig ist, sich durch die Urkundeneinsicht zusätzliche Kenntnisse verschaffen und erst auf diese Weise Anhaltspunkte für ein pflichtwidriges Verhalten des Beklagten ermitteln will (BGHZ 109, 260 m. w. N.).

  • OLG Hamm, 28.08.1996 - 15 VA 5/96
    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.02.2007 - 20 VA 13/06
    Dazu gehören auch rechtlich begründete wirtschaftliche Interessen, sofern - wie gesagt - diese Interessen einen rechtlichen Bezug zum Streitstoff der Akten haben; es muss der Interessenkreis des Antragstellers durch das Verfahren konkret berührt werden (vgl. Senat ZVI 2006, 30, unter Hinweis auf KG NJW 1989, 534; OLG Brandenburg MDR 1998, 1433; vgl darüber hinaus BGH WM 2006, 1435 unter Hinweis auf BGHZ 4, 323; OLG Hamburg ZIP 2002, 266; Brandenburgisches OLG ZIP 2000, 1541; OLG Köln NJW-RR 1998, 407 m. w. N.; vgl. weiter OLG Dresden NZV 2002, 569; OLG Hamm NJW-RR 1997, 1489; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 299 Rz. 24; Kissel/Mayer, a.a.O., § 12 GVG Rz. 115; Haertlein ZZP 114, 441, 444).

    Ein rechtliches Interesse ist aber regelmäßig gegeben, wenn die erstrebte Kenntnis von dem Inhalt der Akten zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist (OLG Frankfurt am Main NJW-RR 2004, 1194), nicht dagegen, wenn es lediglich darum geht, aus den Akten tatsächliche Informationen zur Durchsetzung eigener, in keinem rechtlichen Bezug zu dem Prozessgegenstand stehender bzw. mit dem Streitstoff nicht zusammen hängender Ansprüche zu gewinnen (vgl. Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 299 Rz. 21; KG NJW 1988, 1738; OLG Hamburg OLGZ 1988, 51; OLG Hamm NJW-RR 1997, 1489).

  • OLG Hamburg, 17.02.1998 - 2 VAs 11/97
  • OLG Saarbrücken, 17.02.2000 - 1 VA 1/00
  • OLG Brandenburg, 25.07.2000 - 11 VA 7/00

    Voraussetzungen der Akteneinsicht durch Dritte

  • OLG Frankfurt, 11.03.2005 - 3 VAs 8/05

    Vollzug der Untersuchungshaft: Rechtsweg bei Verweigerung einer besonderen

  • OLG Hamburg, 14.08.2001 - 2 VA 6/00

    Akteneinsicht; Löschung; Insolvenzeröffnungsverfahren; Insolvenzakte; Insolvenz;

  • LG Regensburg, 03.07.1992 - 2 StVK 172/84
  • KG, 12.04.1988 - 1 VA 1/88

    Zuständigkeit für die Entscheidung über den Antrag eines Gläubigers auf Einsicht

  • OLG Brandenburg, 18.05.1998 - 2 VA 4/97

    Akteneinsicht aufgrund rechtlichem Interesse; Beginn der Verfahrensbeteiligung

  • OLG Frankfurt, 09.10.2003 - WpÜG 2/02

    Kontrollerwerb durch den Mehrheitsaktionär einer Aktiengesellschaft:

  • OLG Köln, 18.08.1997 - 7 VA 4/97

    Grenzen des Akteneinsichtsrechts im Konkursverfahren

  • OLG Hamburg, 14.07.1987 - 2 VA 1/87

    Schadensersatz; Rechtsstreit im Inland; Inanspruchnahme im Ausland; Akteneinsicht

  • OLG Karlsruhe, 30.11.1995 - 2 VAs 21/95
  • OLG Bamberg, 04.03.1998 - VA 4/97
  • OLG Dresden, 05.08.2002 - 3 W 633/02
  • OLG Karlsruhe, 16.05.1980 - 3 VAs 5/80
  • OLG Frankfurt, 21.06.2016 - 20 VA 20/15

    Zum rechtlichen Interesse für die Akteneinsicht nach § 299 II ZPO

    Dazu gehören auch rechtlich begründete wirtschaftliche Interessen (vgl. Senat, Beschluss vom 01.02.2007, Az. 20 VA 13/06, 20 VA 14/06, zitiert nach juris Rn. 27).
  • OLG Frankfurt, 23.07.2008 - 20 VA 3/08

    Akteneinsicht in die Insolvenzakte: Vorliegen eines rechtlichen Interesses

    Die Ermessensausübung des Gerichtsvorstands beginnt allerdings überhaupt erst nach der Feststellung eines rechtlichen Interesses im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO (vgl. Senat, Beschluss vom 01.02.2007, 20 VA 13/06 und 20 VA 14/06 = BeckRS 2007 03745 unter Hinweis auf BGH KTS 1998, 581; OLG Saarbrücken NJW-RR 2001, 931 und m. w. N.).

    Dazu gehören auch rechtlich begründete wirtschaftliche Interessen, sofern diese Interessen einen rechtlichen Bezug zum Streitstoff der Akten haben; es muss der Interessenkreis des Antragstellers durch das Verfahren konkret berührt werden (vgl. die Nachweise bei Senat ZIns0 2005, 1327, und Senat, Beschluss vom 01.02.2007, 20 VA 13/06 und 20 VA 14/06 = BeckRS 2007 03745) und zwar durch das Verfahren selbst oder wenigstens durch den diesem zugrunde liegenden Sachverhalt (vgl. OLG Dresden ZinsO 2003, 1148, zur Einsichtnahme in Insolvenzakten m. w. N.).

    Ein rechtliches Interesse ist aber regelmäßig gegeben, wenn die erstrebte Kenntnis von dem Inhalt der Akten zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist, nicht dagegen, wenn es lediglich darum geht, aus den Akten tatsächliche Informationen zur Durchsetzung eigener, in keinem rechtlichen Bezug zu dem Prozessgegenstand stehender bzw. mit dem Streitstoff nicht zusammenhängender Ansprüche zu gewinnen (vgl. die Nachweise bei Senat, Beschluss vom 01.02.2007, 20 VA 13/06 und 20 VA 14/06 = BeckRS 2007 03745; KTS 1997, 671).

    Keinesfalls darf das Gericht sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens der Behörde setzen (vgl. Senat, Beschluss vom 01.02.2007, 20 VA 13/06 und 20 VA 14/06 = BeckRS 2007 03745, mit vielfältigen weiteren Nachweisen).

    Damit ist die behördliche Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Bescheidung an die Behörde zurück zu geben (Senat, Beschluss vom 01.02.2007, 20 VA 13/06 und 20 VA 14/06 = BeckRS 2007 03745 mit vielfältigen weiteren Nachweisen).

    Dort sind sie zur Wahrung ihrer Rechte gegebenenfalls zu beteiligen (vgl. Senat, Beschluss vom 01.02.2007, 20 VA 13/06 und 20 VA 14/06 = BeckRS 2007 03745, unter Hinweis auf BGH KTS 1998, 581; WM 2006, 1435; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., § 299 Rz. 23, 24).

    Eine offensichtliche und besonders schwere Rechtsverletzung durch die Justizbehörden ist angesichts der vorliegend maßgeblichen und durch den Senat lediglich anders als durch den Präsidenten des Amtsgerichts beurteilten Rechtsfragen keinesfalls ersichtlich (vgl. hierzu ebenfalls Senat, Beschluss vom 01.02.2007, 20 VA 13/06 und 20 VA 14/06 = BeckRS 2007 03745).

  • OLG Braunschweig, 26.11.2014 - 2 VA 3/14

    Akteneinsicht im Zivilverfahren: Rechtliches Interesse an Akteneinsicht in

    Weder reichen ein rein wirtschaftliches oder gesellschaftliches Interesse noch das Interesse des Dritten, einen Anspruch zu verfolgen, der in keinem rechtlichen Bezug zu dem Prozessgegenstand steht (vgl. Zöller/ Greger 30. Aufl. § 299 ZPO Rn. 6a m. w. N.; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20.1.2009 12 VA 11/08; OLG Frankfurt Beschluss vom 01.2.2007 20 VA 13/06, 20 VA 14/06; alle zitiert nach juris).

    Die Verfahren selbst oder wenigstens der ihnen zugrunde liegende Sachverhalt muss für die rechtlichen Interessen der Antragstellerin von konkreter Bedeutung sein (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.1.2014 4 VA 2218/13; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20.1.2009 12 VA 11/08; OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.2.2007 20 VA 13/06, 20 VA 14/06; alle zitiert nach juris).

    Dieses Ermessen hat der Antragsgegner auf Grund der Verneinung des rechtlichen Interesses folgerichtig bisher nicht ausgeübt, so dass die Sache im Sinne des § 28 II 2 EGGVG noch nicht spruchreif ist (zur Ermessensentscheidung vgl. OLG Frankfurt Beschluss vom 1.2.2007 20 VA 13/06, 20 VA 14/06; OLG Frankfurt Beschluss vom 24.7.2007 20 VA 5/07 zitiert nach Juris).

    Einer Beteiligung der Parteien des Parallelverfahrens X O 3086/11 im Verfahren vor dem Senat gemäß §§ 23 ff EGGVG bedurfte es deshalb nicht (vgl. OLG Frankfurt Beschluss vom 1.2.2007 20 VA 13/06, 20 VA 14/06 zitiert nach juris).

    Die Verfahren selbst oder wenigstens der ihnen zugrunde liegende Sachverhalt muss für die rechtlichen Interessen der Antragstellerin von konkreter Bedeutung sein (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.1.2014 4 VA 2218/13; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20.1.2009 12 Va 11/08; OLG Frankfurt, Beschluss vom 1.2.2007 20 VA 13/06, 20 VA 14/06; alle zitiert nach juris).

  • OLG Frankfurt, 24.07.2007 - 20 VA 5/07

    Akteneinsicht: Anforderungen an die Ermessensentscheidung nach § 299 II ZPO

    Durch Beschluss vom 01.02.2007 im Verfahren Az.: 20 VA 13/06 und 20 VA 14/06 (Bl. 165 ff dieser Verfahrensakten) hat der Senat den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13.10.2006 unter Bewilligung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist teilweise aufgehoben und den Antragsgegner angewiesen, den Antrag des weiteren Beteiligten auf Akteneinsicht in sämtliche Schriftsätze der Antragstellerin nebst Anlagen im Verfahren Oberlandesgericht Frankfurt am Main Az.: 5 U 29/06 sowie dem dazugehörigen erstinstanzlichen Verfahren Landgericht Frankfurt am Main Az.: 3/9 O 143/04, darunter die Klageschrift, Berufungsbegründung, etwaige Repliken und sonstige substanzielle Schriftsätze der Antragstellerin, hilfsweise Akteneinsicht lediglich in die Berufungsbegründung der Antragstellerin nebst Anlagen in dem Verfahren AZ.: 5 U 29/06, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

    Der angegriffene Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11.04.2007 in seiner Funktion als Gerichtsvorstand des derzeit mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts, mit dem der auf § 299 Abs. 2 ZPO gestützte Antrag des dortigen Antragstellers - des hiesigen weiteren Beteiligten - auf Akteneinsicht teilweise stattgegeben worden ist, stellt einen Justizverwaltungsakt im Sinne des § 23 Abs. 1 EGGVG dar (vgl. die Nachweise im oben zitierten Beschluss des Senats vom 01.02.2007 im Verfahren Az.: 20 VA 13/06 und 20 VA 14/06).

    19 Soweit nunmehr davon auszugehen ist - allerdings anders als der weitere Beteiligte im Verfahren Az.: 20 VA 13/06 und 20 VA 14/06 mit Schriftsatz vom 23.01.2007 (Bl. 62 ff dieser Verfahrensakten) hatte vortragen lassen dass nicht er selber, sondern seine Ehefrau E insoweit vor dem Landgericht Frankfurt am Main, Az.: 2-21 O 513/06, Klage gegen die hiesige Antragstellerin erhoben hat, ändert dies nichts.

  • BayObLG, 12.09.2019 - 1 VA 86/19

    Abgrenzung des rechtlichen Interesses vom wirtschaftlichen Interesse an

    In der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 1. Februar 2007 (20 VA 13/06, juris) ging es um das Einsichtsbegehren eines Anlegers, der Genussscheine an einer Hypothekenbank erworben hatte und mit deren Totalausfall rechnete wegen Pflichtverletzungen, die Gegenstand eines zwischen dem Institut und dessen Vorstandsmitgliedern geführten Schadensersatzverfahrens waren.

    Indem die Antragstellerin darauf abstellt, dass nach dieser Rechtsprechung ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht auch bei Vorliegen eines rechtlich begründeten wirtschaftlichen Interesses gegeben sein kann und ein Individualinteresse vorliegen kann, wenn persönliche Rechte des Antragstellers durch den Inhalt der einzusehenden Akte auch nur mittelbar berührt werden, verstellt sie sich selbst den Blick darauf, dass ein rechtliches Einsichtsinteresse - bei Vorliegen dieser Voraussetzungen - nur bejaht wird, sofern ein rechtlicher Bezug zu dem Streitstoff der einzusehenden Akten besteht (Hans. OLG Hamburg, Beschluss vom 19. Dezember 2018, 2 VA 13/18, juris Rn. 12; KG, Beschluss vom 12. April 2016, 1 VA 14/15, juris Rn. 12; OLG München, Beschluss vom 27. Januar 2011, 9 VA 8/10, juris Rn. 13; OLG Frankfurt, Beschluss vom 1. Februar 2007, 20 VA 13/06, juris Leitsatz 1 sowie Rn. 27; Beschluss vom 29. Mai 2008, 20 VA 5/08, juris Rn. 9; Greger in Zöller, ZPO, § 299 Rn. 6a).

  • OLG Frankfurt, 18.01.2010 - 20 VA 6/09

    Insolvenzverfahren: Umstände für ein rechtliches Interesse eines Massegläubigers

    Bei einer erneuten Ablehnung nach Vornahme einer neuen Sachprüfung, etwa indem bisher nicht erörterte Gesichtspunkte rechtlicher oder tatsächlicher Art berücksichtigt werden, handelt es sich um einen "Zweitbescheid", welcher einer selbständigen rechtlichen Prüfung zugänglich ist, auch wenn er eine im Ergebnis mit dem Erstbescheid übereinstimmende Regelung trifft (vgl. im Einzelnen die Nachweise bei Senat, Beschluss vom 01.02.2007, 20 VA 13/06 und 20 VA 14/06 = BeckRS 2007 03745).

    Keinesfalls darf das Gericht sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens der Behörde setzen (vgl. Senat ZIns0 2009, 740, und Beschluss vom 01.02.2007, 20 VA 13/06 und 20 VA 14/06 = BeckRS 2007 03745, mit vielfältigen weiteren Nachweisen).

    Dort sind sie zur Wahrung ihrer Rechte gegebenenfalls zu beteiligen (vgl. Senat ZIns0 2009, 740, und Beschluss vom 01.02.2007, 20 VA 13/06 und 20 VA 14/06 = BeckRS 2007 03745, unter Hinweis auf BGH KTS 1998, 581; WM 2006, 1435).

  • OLG Frankfurt, 03.12.2009 - 20 VA 12/09

    Internationaler Rechtshilfeverkehr: Einordnung einer in Deutschland

    Gerichtsgebühren fallen nur in Höhe der Zurückweisung hinsichtlich des Antrags zu 2.) an, weil solche überhaupt nur bei Zurückweisung oder Zurücknahme des Antrags erhoben werden, §§ 30 EGGVG a. F., 131 Abs. 4 KostO (vgl. Senat, Beschluss vom 01.02.2007, 20 VA 13/06, zitiert nach juris; Zöller/Lückemann, a.a.O., § 30 EGGVG Rz. 1).

    Der Umstand, dass der Antrag der Antragstellerin insoweit (teilweise) Erfolg hatte, reicht für eine Überbürdung außergerichtlicher Kosten noch nicht aus (vgl. Senat, Beschluss vom 01.02.2007, 20 VA 13/06, m. w. N., zitiert nach juris; Zöller/Lückemann, a.a.O., § 30 EGGVG Rz. 1).

  • OLG Frankfurt, 16.07.2020 - 20 VA 19/19

    Rechtliches Interesse des Rechtsschutzversicherers an Akteneinsicht

    Die nicht ganz entfernte Möglichkeit des tatsächlichen Bestehens des geltend gemachten Anspruchs genügt aber für die Annahme des rechtlichen Interesses (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21.01.2020, Az. 15 VA 35/19, Tz. 14; vgl. auch: Senat, Beschluss vom 01.02.2007, Az. 20 VA 13/06 , Tz. 28 ; beide zitiert nach juris).
  • BayObLG, 08.04.2020 - 1 VA 132/19

    Einsicht eines Gesellschaftsgläubigers in die Akte eines abgeschlossenen

    Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung kann auch zu erwägen sein, besonders geheimhaltungsbedürftige Aktenteile vor der Einsichtnahme aus den Akten zu entnehmen (vgl. Prütting in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 299 Rn. 25; OLG Frankfurt, Beschluss vom 1. Februar 2007, 20 VA 13/06, juris Rn. 24).
  • OLG Frankfurt, 12.06.2008 - 20 VA 11/07

    Berufsbetreuung: Anspruch eines Berufsbetreuers auf Berücksichtigung bei der

    Der Umstand, dass der Antrag des Antragstellers teilweise Erfolg hatte, reicht für eine Überbürdung außergerichtlicher Kosten noch nicht aus (vgl. Senat, Beschluss vom 01.02.2007, 20 VA 13/06 und 14/06; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., § 30 EGGVG Rz. 4; Zöller/Gummer, a.a.O., § 30 EGGVG Rz. 1; Münchener Kommentar/Rauscher/Pabst, a.a.O., § 30 EGGVG Rz. 9).
  • OLG Frankfurt, 24.09.2020 - 20 VA 9/19

    Rechtliches Interesse des Rechtsschutzversicherers an Akteneinsicht

  • OLG Frankfurt, 04.02.2008 - 20 VA 5/06

    Vorauswahlverfahren im Hinblick auf zu bestellende Insolvenzverwalter:

  • OLG Hamm, 08.08.2014 - 15 VA 8/14

    Akteneinsichtsrecht eines Versicherers

  • OLG Frankfurt, 16.02.2021 - 20 VA 59/19

    Rechtliches Interesse des Rechtsschutzversicherers an Akteneinsicht

  • OLG Frankfurt, 08.02.2010 - 20 VA 15/09

    Einordnung ausländischer Klageschrift

  • OLG Frankfurt, 06.03.2023 - 20 VA 23/21

    Zum rechtlichen Interesse im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO

  • OLG Frankfurt, 10.02.2014 - 20 VA 10/13

    Akteneinsicht: Wiedereinsetzung gegen Versäumung der Frist auf gerichtliche

  • OLG Köln, 07.03.2019 - 7 VA 9/18
  • OLG Köln, 07.03.2016 - 7 VA 11/15

    Akteneinsicht durch Dritte: Nur eingeschränkter Anspruch!

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