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   BGH, 10.12.2007 - II ZR 199/06   

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BGH, 10.12.2007 - II ZR 199/06 (https://dejure.org/2007,1057)
BGH, Entscheidung vom 10.12.2007 - II ZR 199/06 (https://dejure.org/2007,1057)
BGH, Entscheidung vom 10. Dezember 2007 - II ZR 199/06 (https://dejure.org/2007,1057)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anrechnung einer von einem außenstehenden Aktionär auf der Grundlage eines Gewinnabführungsvertrages empfangenen Ausgleichszahlungen auf die Abfindungszinsen; Anspruch eines Aktionärs auf restliche Verzinsung einer bereits geleisteten Abfindung für 300 Aktien; ...

  • Betriebs-Berater

    Anrechnung von Ausgleichszahlungen auf Abfindungszinsen

  • Judicialis

    AktG § 304; ; AktG § 305 Abs. 3 Satz 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 304 § 305 Abs. 3 S. 3
    Anrechnung der vom außenstehenden Aktionär empfangenen Ausgleichszahlungen auf die Abfindungszinsen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anrechnung der empfangenen Ausgleichszahlungen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag: Anspruch eines außenstehenden Aktionärs auf Abfindungszinsen ? Anrechnung der empfangenen Ausgleichszahlungen (§ 304 AktG) auf Zinsanspruch nach den ?Referenzzeiträumen? der einzelnen Geschäftsjahre ? Verbleib der Differenz ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Anrechnung von Ausgleichszahlungen auf die Abfindungszinsen

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Anrechnung der Ausgleichszahlungen an außenstehende Aktionäre

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 174, 378
  • NJW-RR 2008, 631
  • ZIP 2008, 310
  • MDR 2008, 397
  • WM 2008, 255
  • BB 2008, 285
  • DB 2008, 345
  • BeckRS 2008, 1657
  • NZG 2008, 189
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 02.06.2003 - II ZR 85/02

    Anrechnung von Sonderdividenden und der Körperschaftssteuer-Gutschrift auf die

    Auszug aus BGH, 10.12.2007 - II ZR 199/06
    Danach gebührt dem abfindungsberechtigten Aktionär - bezogen auf die jeweiligen Referenzzeiträume - die Differenz zwischen Ausgleichszahlung und Abfindungszinsen nicht nur dann, wenn der empfangene Ausgleich niedriger ist, sondern auch im umgekehrten Fall, wenn die gesetzlich vorgegebene Mindestdurchschnittsverzinsung für die Abfindung in jenem Zeitraum hinter dem (höheren) Ausgleich zurückbleibt (Bestätigung von BGHZ 152, 29; 155, 110).

    Der Kläger hält die von der Beklagten angewandte "Saldierungsmethode" insoweit für unrichtig, als in den Referenzzeiträumen der Geschäftsjahre von 1996 bis 1999 die empfangenen Ausgleichszahlungen höher als die Abfindungszinsen gewesen seien und ihm deshalb nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGHZ 152, 29; 155, 110) auch die jeweilige Differenz verbleiben müsse (1996: 1,46 EUR; 1997 und 1998 je 1, 73 EUR und 1999: 2,20 EUR).

    Die vom Berufungsgericht befürwortete "Gesamtsaldierungsmethode" hinsichtlich der Anrechnung von Ausgleichszahlungen auf entsprechende Abfindungszinsen (§§ 304, 305 Abs. 3 Satz 3 AktG) beruht auf einem offensichtlichen Fehlverständnis der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 152, 29; 155, 110).

    b) Diese Berechnungsmethode nach Referenzzeiträumen hat der Senat - was die vorinstanzlichen Gerichte offensichtlich verkannt haben - ausdrücklich im Urteil vom 2. Juni 2003 (BGHZ 155, 110) fortgeführt.

    Auch für den dort zunächst behandelten Sonderfall, dass der Zeitraum der Verzinsung in einem Geschäftsjahr kleiner ist als die für jenes Jahr empfangene Ausgleichsleistung, hat der Senat ausgesprochen, dass eine Anrechnung bzw. Verrechnung des Überschusses nur insoweit stattzufinden hat, als die Zeiträume deckungsgleich sind (BGHZ 155, 110, 116); bereits daraus wird deutlich, dass es hinsichtlich der Frage der Anrechnung stets auf die konkreten Verhältnisse in dem betreffenden Referenzjahr ankommt.

    Das gilt auch und gerade für die - im vorliegenden Fall entscheidungserhebliche - Konstellation höherer Ausgleichsleistungen in einzelnen Geschäftsjahren; hierzu heißt es (BGHZ 155, 110, 118):.

  • BGH, 16.09.2002 - II ZR 284/01

    Verrechnung von Ausgleichsleistungen aufgrund Barabfindung

    Auszug aus BGH, 10.12.2007 - II ZR 199/06
    Danach gebührt dem abfindungsberechtigten Aktionär - bezogen auf die jeweiligen Referenzzeiträume - die Differenz zwischen Ausgleichszahlung und Abfindungszinsen nicht nur dann, wenn der empfangene Ausgleich niedriger ist, sondern auch im umgekehrten Fall, wenn die gesetzlich vorgegebene Mindestdurchschnittsverzinsung für die Abfindung in jenem Zeitraum hinter dem (höheren) Ausgleich zurückbleibt (Bestätigung von BGHZ 152, 29; 155, 110).

    Der Kläger hält die von der Beklagten angewandte "Saldierungsmethode" insoweit für unrichtig, als in den Referenzzeiträumen der Geschäftsjahre von 1996 bis 1999 die empfangenen Ausgleichszahlungen höher als die Abfindungszinsen gewesen seien und ihm deshalb nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGHZ 152, 29; 155, 110) auch die jeweilige Differenz verbleiben müsse (1996: 1,46 EUR; 1997 und 1998 je 1, 73 EUR und 1999: 2,20 EUR).

    Die vom Berufungsgericht befürwortete "Gesamtsaldierungsmethode" hinsichtlich der Anrechnung von Ausgleichszahlungen auf entsprechende Abfindungszinsen (§§ 304, 305 Abs. 3 Satz 3 AktG) beruht auf einem offensichtlichen Fehlverständnis der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 152, 29; 155, 110).

    Nach der Grundsatzentscheidung des Senats vom 16. September 2002 (BGHZ 152, 29) - von der auch das Berufungsgericht noch im Ansatz ausgeht - sind dann, wenn - wie hier - der außenstehende Aktionär der beherrschten Gesellschaft bei einem Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag nach Entgegennahme von Ausgleichszahlungen gemäß § 304 AktG von der herrschenden Gesellschaft sein Wahlrecht auf Barabfindung nach § 305 AktG ausübt, die empfangenen Ausgleichsleistungen ausschließlich mit den Abfindungszinsen nach § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG, nicht jedoch mit der Barabfindung selbst zu verrechnen.

    Nach der Senatsrechtsprechung stellt die gewinnunabhängige, in der Regel fest bemessene Ausgleichszahlung, die an die Stelle der sonst aus dem Bilanzgewinn auszuschüttenden Dividende tritt, wirtschaftlich nichts anderes dar als die Verzinsung der vom Aktionär geleisteten Einlage (BGHZ 152, 29, 35); die Entgegennahme der Ausgleichszahlung ist Fruchtziehung, ähnlich wie die Entgegennahme von Zinsen auf eine Forderung.

  • BGH, 19.04.2011 - II ZR 237/09

    Kein Anspruch des ausgeschlossenen Minderheitsaktionärs auf den festen Ausgleich

    Die Entgegennahme der Ausgleichszahlung ist Fruchtziehung (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2007 - II ZR 99/06, BGHZ 174, 378 Rn. 11).

    Während der Dauer des Unternehmensvertrags hat jeder außenstehende Aktionär unabhängig vom Erwerbszeitpunkt der Aktie oder der Person des Veräußerers einen Anspruch auf den jährlichen Ausgleich, weil mit dem Ausgleich die Beeinträchtigung der aus der Mitgliedschaft folgenden Herrschaftsrechte ausgeglichen und der Anspruch auf Zahlung der Dividende ersetzt werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2007 - II ZR 199/06, BGHZ 174, 378 Rn. 11; Urteil vom 13. Februar 2006 - II ZR 392/03, BGHZ 166, 195 Rn. 8; Beschluss vom 21. Juli 2003 - II ZB 17/01, BGHZ 156, 57, 61; Urteil vom 16. September 2002 - II ZR 284/01, BGHZ 152, 29, 35).

  • OLG Frankfurt, 29.09.2009 - 5 U 69/08

    Aktiengesellschaft: Entstehung und Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs des

    Diese Sichtweise entspricht der Rechtsprechung des BGH, derzufolge die Entgegennahme der Ausgleichszahlung - der Entgegennahme von Zinsen auf eine Forderung vergleichbar - Fruchtziehung ist, die an die Stelle der sonst aus dem Bilanzgewinn auszuschüttenden Dividende tretende Ausgleichszahlung stellt wirtschaftlich nichts anderes dar, als die Verzinsung der vom Aktionär geleisteten Einlage (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2007 - II ZR 199/06, BGHZ 174, 178, Rz. 11).

    Die Ausgleichszahlungen sollen den Aktionär entschädigen, ihn aber nicht besser stellen, als er ohne den Unternehmensvertrag stünde (vgl. BGH, Urteil vom 13.2.2006 - II ZR 392/03, BGHZ 166, 195, Juris Rz. 8 11; Urteil vom 10.12.2007 - II ZR 199/06, BGHZ 174, 378, Juris-Rz. 9: Hinweis auf eine vom Gesetzgeber mit der Einfügung der Verzinsungsregelung in § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG nicht beabsichtigte unverhältnismäßige Überkompensation, die die Verrechnung empfangener Ausgleichszahlungen mit den Abfindungszinsen gebiete).

    Divergierende Ansichten in der Literatur zur Entstehung und Fälligkeit des Ausgleichsanspruch rechtfertigen nicht die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung liegt nicht vor, weil die Entscheidungen des Oberlandesgerichts München (AG 2007, 334) sowie des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main im Urteil vom 26.08.2009 nicht divergieren und der Senat mit der Entscheidung auch nicht von der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes, dass die gewinnunabhängige, in der Regel fest bemessene Ausgleichszahlung an die Stelle der sonst aus dem Bilanzgewinn auszuschüttenden Dividende tritt und wirtschaftlich nichts anderes als die Verzinsung der vom Aktionär geleisteten Einlage darstellt (vgl. BGH, Urteile vom 16.09.2002 - II ZR 284/01, BGHZ 152, 29, Juris-Rz. 14, und vom 10.12.2007 - II ZR 199/06, BGHZ 174, 178, Rz. 11), abweicht.

  • OLG Frankfurt, 29.09.2009 - 5 U 107/08

    Aktiengesellschaft: Entstehung und Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs des

    Diese Sichtweise entspricht der Rechtsprechung des  BGH, derzufolge die Entgegennahme der Ausgleichszahlung  - der Entgegennahme von Zinsen auf eine Forderung vergleichbar - Fruchtziehung ist, die an die Stelle der sonst aus dem Bilanzgewinn auszuschüttenden Dividende tretende Ausgleichszahlung stellt wirtschaftlich nichts anderes dar, als die Verzinsung der vom Aktionär geleisteten Einlage (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2007 - II ZR 199/06, BGHZ 174, 178, Rz. 11).

    Die Ausgleichszahlungen sollen den Aktionär entschädigen, ihn aber nicht besser stellen, als er ohne den Unternehmensvertrag stünde (vgl. BGH, Urteil vom 13.2.2006 - II ZR 392/03, BGHZ 166, 195, Juris Rz. 8 11; Urteil vom 10.12.2007 - II ZR 199/06, BGHZ 174, 378, Juris-Rz. 9: Hinweis auf eine vom Gesetzgeber mit der Einfügung der Verzinsungsregelung in § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG nicht beabsichtigte unverhältnismäßige Überkompensation, die die Verrechnung empfangener Ausgleichszahlungen mit den Abfindungszinsen gebiete).

    Divergierende Ansichten in der Literatur zur Entstehung und Fälligkeit des Ausgleichsanspruch rechtfertigen nicht die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung liegt nicht vor, weil die Entscheidungen des Oberlandesgerichts München (AG 2007, 334) sowie des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main im Urteil vom 26.08.2009 nicht divergieren und der Senat mit der Entscheidung auch nicht von der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes, dass die gewinnunabhängige, in der Regel fest bemessene Ausgleichszahlung an die Stelle der sonst aus dem Bilanzgewinn auszuschüttenden Dividende tritt und wirtschaftlich nichts anderes als die Verzinsung der vom Aktionär geleisteten Einlage darstellt (vgl. BGH, Urteile vom 16.09.2002 - II ZR 284/01, BGHZ 152, 29, Juris-Rz. 14, und vom 10.12.2007 - II ZR 199/06, BGHZ 174, 178, Rz. 11),  abweicht.

  • BGH, 19.04.2011 - II ZR 244/09

    Kein Anspruch des ausgeschlossenen Minderheitsaktionärs auf den festen Ausgleich

    Die Entgegennahme der Ausgleichszahlung ist Fruchtziehung (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2007 - II ZR 199/06, BGHZ 174, 378 Rn. 11).

    Während der Dauer des Unternehmensvertrags hat jeder außenstehende Aktionär unabhängig vom Erwerbszeitpunkt der Aktie oder der Person des Veräußerers einen Anspruch auf den jährlichen Ausgleich, weil mit dem Ausgleich die Beeinträchtigung der aus der Mitgliedschaft folgenden Herrschaftsrechte ausgeglichen und der Anspruch auf Zahlung der Dividende ersetzt werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2007 - II ZR 199/06, BGHZ 174, 378 Rn. 11; Urteil vom 13. Februar 2006 - II ZR 392/03, BGHZ 166, 195 Rn. 8; Beschluss vom 21. Juli 2003 - II ZB 17/01, BGHZ 156, 57, 61; Urteil vom 16. September 2002 - II ZR 284/01, BGHZ 152, 29, 35).

  • OLG Frankfurt, 26.08.2009 - 23 U 69/08

    Aktiengesellschaft: Wirksamkeit von Squeeze-out und Beherrschungs- und

    Diese Anknüpfung der Fälligkeit an die Hauptversammlung ist in der Sache gerechtfertigt wegen des Sinns und Zwecks des Ausgleichsanspruchs, nämlich der Kompensation des von den außenstehenden Aktionären erlittenen Verlusts ihrer mitgliedschaftlichen Vermögensrechte (BGH BGHZ 147, 108; Spindler/Stilz-Veil, a.a.O., § 304 Rn 34, 3; Hüffer, a.a.O., § 304 Rn 1), wobei einerseits die Ausgleichszahlung die Dividende als Fruchtziehung aus der vom Aktionär geleisteten Einlage ersetzt (BGH, Urteil vom 10.12.2007, Az. II ZR 199/06, BeckRS 2008, 01657).
  • LG Frankfurt/Main, 18.03.2008 - 5 O 211/07

    Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses der Aktionäre einer Spezialbank

    Eine Anknüpfung der Fälligkeit an die Hauptversammlung ist gerechtfertigt, weil die Ausgleichszahlung die Dividende als Fruchtziehung aus der vom Aktionär geleisteten Einlage ersetzt (vgl. BGH, Urteil v. 10.12.2007 - II ZR 199/06 , BeckRS 2008, 01657, dort Tz. 11) und die Aktionäre insoweit nicht besser stehen sollen, als sie ohne Unternehmensvertrag stünden (vgl. Schenk in Bürgers/Körber, AktG, § 304 Rz. 9; Stephan in Schmidt/Lutter, AktG § 304 Rz. 34; Veil in Spindler/Stilz, AktG, § 304 RZ. 34; Hüffer, AktG 7. Aufl., § 304 Rz. 13 jew. m.w.N.).

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 10.12.2007 (- II ZR 199/06 - BeckRS 2008, 01657 = ZIP 2008, 310) ausdrücklich hervorgehoben, dass die Entgegennahme der Ausgleichszahlung Fruchtziehung als Verzinsung der vom Aktionär geleisteten Einlage ist, ähnlich wie die Entgegennahme von Zinsen auf eine Forderung.

  • OLG Frankfurt, 20.10.2009 - 5 U 22/09

    Aktiengesellschaft: Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen außenstehender Aktionäre

    Das entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 29.09.2009 - 5 U 69/08 und 5 U 107/08, soweit ersichtlich unveröffentlicht), weil der Ausgleich Dividendenersatzfunktion hat und die Ausgleichszahlungen den Aktionär entschädigen, ihn aber nicht besser stellen sollen, als er ohne den Unternehmensvertrag stünde (vgl. BGH, Urteil vom 13.2.2006 - II ZR 392/03, BGHZ 166, 195, Juris Rz. 8 11; Urteil vom 10.12.2007 - II ZR 199/06, BGHZ 174, 378, Juris-Rz. 9).
  • LG Frankfurt/Main, 16.05.2008 - 5 O 357/07

    Aktionär hat einen Ausgleichsanspruch gegenüber einem Hauptaktionär aus einem

    Eine Anknüpfung der Fälligkeit an die Hauptversammlung ist gerechtfertigt, weil die Ausgleichszahlung die Dividende als Fruchtziehung aus der vom Aktionär geleisteten Einlage ersetzt (vgl. BGH, Urteil v. 10.12.2007 - II ZR 199/06 , BeckRS 2008, 01657, dort Tz. 11) und die Aktionäre insoweit nicht besser stehen sollen, als sie ohne Unternehmensvertrag stünden (vgl. Schenk in Bürgers/Körber, AktG, § 304 Rz. 9; Stephan in Schmidt/Lutter, AktG § 304 Rz. 34; Veil in Spindler/Stilz, AktG, § 304 RZ. 34; Hüffer, AktG 7. Aufl., § 304 Rz. 13 jew. m.w.N.).

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 10.12.2007 (- II ZR 199/06 - BeckRS 2008, 01657 = ZIP 2008, 310 [BGH 10.12.2007 - II ZR 199/06] ) ausdrücklich hervorgehoben, dass die Entgegennahme der Ausgleichszahlung Fruchtziehung als Verzinsung der vom Aktionär geleisteten Einlage ist, ähnlich wie die Entgegennahme von Zinsen auf eine Forderung.

  • FG Münster, 15.12.2021 - 13 K 1136/18

    Anforderungen an die Einordnung von Zinsen als Dauerschuldentgelte

    Zur Begründung verweist der BGH darauf, dass die Entgegennahme der Ausgleichszahlung ähnlich wie die Entgegennahme von Zinsen auf eine Forderung "Fruchtziehung" sei und es ohne die Anrechnung zu vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Überkompensationen komme (vgl. BGH-Urteile vom 16.9.2002 II ZR 284/01, BGHZ 152, 29; vom 2.6.2003 II ZR 85/02, BGHZ 155, 110; vom 10.12.2007 II ZR 199/06, BGHZ 174, 378).

    Dabei habe die Anrechnung nach den jährlichen "Referenzzeiträumen" zu erfolgen, soweit die Zeiträume, für die der Ausgleich bzw. die Verzinsung gezahlt werde, deckungsgleich waren (vgl. BGH-Urteil vom 10.12.2007 II ZR 199/06, BGHZ 174, 378).

  • LG München I, 04.06.2009 - 5 HKO 591/09

    Aktienrecht: Rechtmäßigkeit eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages;

    Wenn dabei die Fälligkeit an den Tag der Hauptversammlung anknüpft, so ist dies gerechtfertigt, weil die Ausgleichszahlung nach § 304 AktG an die Stelle der sonst aus dem Bilanzgewinn auszuschüttenden Dividende trifft (vgl. BGH AG 2008, 214, 215 = NZG 2008, 189, 190 = Der Konzern 2008, 168, 170 = DStR 2008, 415, 416).
  • LG Essen, 26.08.2009 - 41 O 108/08

    Kein Anspruch ausgeschlossener Minderheitsaktionäre auf Ausgleich aus

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