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   OLG Nürnberg, 29.11.2007 - 1 Ws 716/07   

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OLG Nürnberg, 29.11.2007 - 1 Ws 716/07 (https://dejure.org/2007,28477)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 29.11.2007 - 1 Ws 716/07 (https://dejure.org/2007,28477)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 29. November 2007 - 1 Ws 716/07 (https://dejure.org/2007,28477)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht auf Nichtaufenthalt in einer bisherigen benutzten Wohnung einer verurteilten Person aufgrund möglicher Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten; Erteilung einer nachträglichen Weisung bei Unkenntnis von Umständen

  • Judicialis

    StGB § 68 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ; StGB § 68 d

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2008, 5974
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 07.02.2013 - 3 StR 486/12

    Verstoß gegen eine Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht; verfassungsrechtlich

    Die ebenfalls in § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB vorgesehene Weisung, mit bestimmten Personen nicht zu verkehren, d.h. mit ihnen in Fortsetzung der Kontaktaufnahme umzugehen (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 29. November 2007 - 1 Ws 716/07, juris Rn. 15), ist in dem Beschluss über die Ausgestaltung der Führungsaufsicht nicht enthalten.

    Der Angeklagte kann als Adressat der Weisung dieser deshalb mit genügender Sicherheit entnehmen, welche Örtlichkeiten er zu meiden hat (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 2008 - 2 BvR 160/08, NJW 2008, 2493; BGH, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 1 StR 243/08, NStZ-RR 2008, 277 f.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 29. November 2007 - 1 Ws 716/07).

  • OLG Dresden, 10.09.2014 - 2 OLG 23 Ss 557/14

    Berufungsbeschränkung; Führungsaufsicht; Weisungsverstoß; Abstinenzgebot;

    bb) Ein Verstoß gegen die ebenfalls auf § 68 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB gestützte Weisung, mit Kindern und Jugendlichen nicht "zu verkehren", d.h. begrifflich mit ihnen in Fortsetzung der Kontaktaufnahme umzugehen (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 29. November 2007 - 1 Ws 716/07, juris Rdnr. 15), liegt nach den Urteilsfeststellungen gleichfalls nicht vor.
  • BGH, 16.09.2015 - 1 StR 362/15

    Verstoß gegen Weisungen (Weisung, keinen Kontakt mit bestimmten Personengruppen

    Ein dem Angeklagten ebenfalls verbotenes "Verkehren' im Sinne der Fortführung oder des Unterhaltens eines bestehenden Kontaktes (vgl. BT-Drucks. 16/1993, S. 18 sowie OLG Nürnberg, Beschluss vom 29. November 2007 - 1 Ws 716/07, BeckRS 2008, 05974 sowie Schneider in LK-StGB, 12. Aufl. 2007, § 68b Rn. 22) liegt in dem vom Landgericht festgestellten Verhalten des Angeklagten ebenfalls nicht.
  • OLG Saarbrücken, 02.10.2013 - 1 Ws 160/13

    Beschwerdeverfahren gegen eine Weisung der Führungsaufsicht bei einem mehrfach

    Zwar ist Voraussetzung für eine nachträgliche Änderung oder Ergänzung von Weisungen gemäß § 68d Abs. 1 StGB, dass sich nach dem Beginn der Führungsaufsicht die tatsächlichen Umstände oder der Kenntnisstand des Gerichts in tatsächlicher Hinsicht geändert haben, also entweder neue Umstände eingetreten oder dem Gericht bekannt geworden sind (vgl. OLG Nürnberg, Beschl. v. 29.11.2007 - 1 Ws 716/07 - Rn. 19 nach juris; OLG Frankfurt NStZ-RR 2011, 63 f. - Rn. 5 nach juris; OLG Nürnberg, Beschl. v. 11.3.2013 - 1 Ws 307/12 - Rn. 30 nach juris; Senatsbeschluss vom 16.8.2013 - 1 Ws 129/13; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 68d Rn. 2; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, StGB, 28. Aufl., § 68d Rn. 4; MüKo-Groß, StGB, 2. Aufl., § 68d Rn. 4; ähnlich LK-Schneider, StGB, 12. Aufl., § 68d Rn. 5).
  • KG, 23.01.2014 - 2 Ws 11/14

    elektronische Fußfessel - Anordnung der "Elektronischen Fußfessel" im Rahmen der

    Zutreffend ist allerdings, dass die Anwendung des § 68d StGB grundsätzlich nur dann in Betracht kommt, wenn sich die objektive Situation oder der Kenntnisstand des Gerichts in tatsächlicher Hinsicht geändert hat, also entweder neue Umstände eingetreten oder bestehende Umstände dem Gericht erst nachträglich bekannt geworden sind (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2011, 63; OLG Nürnberg, Beschluss vom 29. November 2007 - 1 Ws 716/07 - juris Rdn. 19; OLG Stuttgart NStZ-RR 2004, 89 und NStZ-RR 2004, 362 [jeweils zu § 56e StGB]; OLG Hamm StV 2001, 226 - juris Rdn. 7; Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 Ws 541/13 - mit weit. Nachweisen), nicht dagegen dann, wenn das Gericht lediglich anderen Sinnes geworden ist oder sich seine Beurteilung bekannter Umstände geändert hat (vgl. OLG Frankfurt am Main a.a.O.; OLG Stuttgart a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB 28. Aufl., § 56e Rdn. 2).
  • OLG Frankfurt, 11.11.2010 - 3 Ws 1081/10

    Führungsaufsicht: Voraussetzungen für eine Neuerteilung oder Änderung von

    Von daher kommt die Anwendung der Vorschrift nur in Betracht, wenn sich die objektive Situation oder der Kenntnisstand des Gerichts in tatsächlicher Hinsicht geändert hat, also entweder neue Umstände eingetreten oder dem Gericht bekannt geworden sind (OLG Nürnberg, Beschl. v. 29.11.2007 - 1 Ws 716/07 - juris; Fischer, StGB, 57. Aufl., § 68d Rn 4; § 56e Rn 2; Groß, in: MüKo-StGB § 68d Rn 4, 56 e Rn 8; Stree/Kinzig, in: Schönke/Schröder, StGB, § 68d Rn 4, § 56e Rn 2; Lackner/Kühl, StGB, 26. Aufl. § 68d Rn 1; OLG Stuttgart aaO; NStZ-RR 2004, 362 -jew. mwN - zu § 56e StGB; OLG Hamm, StV 2001, 227 - zum gänzlichen Unterbleibens eines Bewährungsbeschlusses; ähnlich Schneider, in: LK-StGB, 26. Aufl., § 68d Rn 5; Frehsee/Ostendorf, in: NK-StGB, § 68d 5).
  • KG, 20.12.2013 - 2 Ws 541/13

    Führungsaufsicht: Nachträgliche Änderung der Dauer der Unterstellung unter

    Zutreffend ist allerdings, dass die Anwendung des § 68d StGB grundsätzlich nur dann in Betracht kommt, wenn sich die objektive Situation oder der Kenntnisstand des Gerichts in tatsächlicher Hinsicht geändert hat, also entweder neue Umstände eingetreten oder bestehende Umstände dem Gericht erst nachträglich bekannt geworden sind (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2011, 63; OLG Nürnberg, Beschluss vom 29. November 2007 - 1 Ws 716/07 - juris Rdn. 19; OLG Stuttgart NStZ-RR 2004, 89 und NStZ-RR 2004, 362 [jeweils zu § 56e StGB]; OLG Hamm StV 2001, 226 - juris Rdn. 7; Fischer, StGB 61. Aufl., § 68d Rdn. 2, § 56e Rdn. 2; Groß in MK-StGB, § 68d Rdn. 4, § 56e Rdn. 8; Lackner/Kühl, StGB 27. Aufl., § 68d Rdn. 1; ähnlich Schneider a.a.O., § 68d Rdn. 5; Ostendorf a.a.O., § 68d Rdn. 4), nicht dagegen dann, wenn das Gericht lediglich anderen Sinnes geworden ist oder sich seine Beurteilung bekannter Umstände geändert hat (vgl. OLG Frankfurt am Main a.a.O.; OLG Stuttgart a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB 28. Aufl., § 56e Rdn. 2).
  • KG, 14.04.2020 - 5 Ws 222/19

    Fortdauer der unbefristeten Führungsaufsicht; nachträgliche Änderung von

    Entsprechend dem Normzweck kommt die Anwendung des § 68d StGB allerdings nur dann in Betracht, wenn sich die objektive Situation oder der Kenntnisstand des Gerichts in tatsächlicher Hinsicht geändert hat, also entweder neue Umstände eingetreten oder bestehende Umstände dem Gericht erst nachträglich bekannt geworden sind, nicht dagegen dann, wenn das Gericht lediglich anderen Sinnes geworden ist oder sich seine Beurteilung bekannter Umstände geändert hat (vgl. OLG Hamm a.a.O. sowie Beschluss vom 2. Dezember 1999 - 3 Ws 710/99 - juris Rdn. 7 [zu § 56e StGB]; OLG Frankfurt am Main a.a.O.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 29. November 2007 - 1 Ws 716/07 - juris Rdn. 19; OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 26. August 2003 - 1 Ws 231/03 - juris Rdn. 8 und vom 24. September 2004 - 1 Ws 248/04 - juris Rdn. 10 [jeweils zu § 56e StGB]; Groß a.a.O.; Kinzig a.a.O. , § 68d Rdn. 4; Fischer, StGB 67. Aufl., § 68d Rdn. 2; KG a.a.O. - juris Rdn. 7 m.w.N.).
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