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   BGH, 23.07.2008 - 5 StR 283/08   

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https://dejure.org/2008,11778
BGH, 23.07.2008 - 5 StR 283/08 (https://dejure.org/2008,11778)
BGH, Entscheidung vom 23.07.2008 - 5 StR 283/08 (https://dejure.org/2008,11778)
BGH, Entscheidung vom 23. Juli 2008 - 5 StR 283/08 (https://dejure.org/2008,11778)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; Art. 13 EMRK; § 46 StGB; § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO
    Kompensation einer fünfmonatigen Verfahrenslücke nach Revisionsbegründung (Verstoß gegen das Recht auf Verfahrensbeschleunigung) durch das Revisionsgericht

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2011, 270
  • BeckRS 2008, 15350
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 06.03.2008 - 3 StR 376/07

    Recht auf Verfahrensbeschleunigung und rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung

    Auszug aus BGH, 23.07.2008 - 5 StR 283/08
    Über die Kompensation kann der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO selbst entscheiden (BGH NStZ-RR 2008, 208, 209), wobei der Senat an einer Entscheidung durch Beschluss (BGHR StPO § 354 Abs. 1a Verfahren 3) durch den vom Generalbundesanwalt hier höher bemessenen Abschlag nicht gehindert ist (Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 354 Rdn. 29).

    Eine weitergehende Kompensation erscheint nicht angemessen im Sinne von § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO und kommt daher nicht in Betracht (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 208, 209).

  • BGH, 07.03.2006 - 5 StR 547/05

    Herabsetzung des Strafausspruchs im Beschlusswege (Teilerfolg; angemessene

    Auszug aus BGH, 23.07.2008 - 5 StR 283/08
    Über die Kompensation kann der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO selbst entscheiden (BGH NStZ-RR 2008, 208, 209), wobei der Senat an einer Entscheidung durch Beschluss (BGHR StPO § 354 Abs. 1a Verfahren 3) durch den vom Generalbundesanwalt hier höher bemessenen Abschlag nicht gehindert ist (Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 354 Rdn. 29).
  • OLG Hamm, 07.05.2009 - 3 Ss 85/08

    Fair Trial, Nemo-Tenetur-Grundsatz, Belehrung, qualifizierte Belehrung,

    Hierdurch werden Schuld- und Strafausspruch indes nicht berührt, so dass der Senat an einer Beschlussverwerfung (ohne einen Teil der verhängten Strafe für vollstreckt zu erklären) nicht gehindert ist (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 384; BGH Beschl. v. 23.07.2008 - 5 StR 283/08 = BeckRS 2008, 15350).
  • BGH, 14.05.2013 - 1 StR 557/12

    Unbehelfliche Gegenvorstellung

    Der hinsichtlich der Aktenübersendung geschilderte Verfahrensgang hat offensichtlich nicht zu einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung geführt (zum Maßstab für die Annahme einer solchen Verfahrensverzögerung im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Aktenübersendung an den Generalbundesanwalt vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2008 - 5 StR 283/08).
  • BGH, 25.06.2009 - 2 StR 113/09

    Berechnung der Kompensation für rechtsstaatswidrig Verfahrensverzögerungen

    Der Tatrichter hat es unter Bezugnahme auf den Beschluss des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 23. Juli 2008 (5 StR 283/08) für sachgerecht gehalten, "einen Bruchteil von 2/5 des Zeitraums der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zur Kompensation für die überlange Verfahrensdauer als vollstreckt anzusehen" (UA S. 40).
  • BGH, 17.09.2008 - 2 StR 326/08

    Unzulässige Rüge der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (fehlende

    Dass der Generalbundesanwalt eine Verfahrensverzögerung bejaht, aber zur Kompensation die Feststellung des Konventionsverstoßes durch den Senat für ausreichend erachtet hat, hindert die Beschlussverwerfung nicht, weil Schuld- und Strafausspruch hierdurch nicht berührt wären (vgl. auch BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 4; BGH, Beschluss vom 23. Juli 2008 - 5 StR 283/08).
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