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   AG Berlin-Tiergarten, 21.04.2008 - 295 OWi 330/08   

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https://dejure.org/2008,29216
AG Berlin-Tiergarten, 21.04.2008 - 295 OWi 330/08 (https://dejure.org/2008,29216)
AG Berlin-Tiergarten, Entscheidung vom 21.04.2008 - 295 OWi 330/08 (https://dejure.org/2008,29216)
AG Berlin-Tiergarten, Entscheidung vom 21. April 2008 - 295 OWi 330/08 (https://dejure.org/2008,29216)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Halterhaftung auch bei Parken in der Umweltzone ohne Plakette

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Begehung einer Ordnungswidrigkeit durch Parken eines Kraftfahrzeugs ohne Umweltplakette im Bereich einer Umweltzone; Kostenpflicht des Halters gem. § 25a Straßenverkehrsgesetz (StVG) bei Verweigerung der Angabe des Fahrzeugführers nach §§ 52, 55 Strafprozessordnung (StPO); ...

Papierfundstellen

  • BeckRS 2008, 15955
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • OLG Hamm, 24.09.2013 - 1 RBs 135/13

    Bußgeld für geparktes Fahrzeug ohne gültige Umweltplakette

    Das Amtsgericht Berlin hat im Beschluss vom 21.04.2008 (295 OWi 330/08 = BeckRS 2008, 15955) einen solchen Verstoß durch Parken für möglich erachtet.
  • AG Marburg, 25.02.2018 - 52 OWi 2/18

    Umweltzone, Parken ohne Plakette

    Die Vorschrift des Verkehrszeichen 270.1 gem. § 41 Abs. 2 Nr. 6 StVO bedarf einer restriktiven Auslegung und betrifft nicht (auch) den ruhenden, sondern ausschließlich den fließenden Verkehr (Sandherr, DAR 2008, 409f.).

    Das Verkehrsverbot in Umweltzonen (Z. 270.1) ist daher nicht dem ruhenden Verkehr zuzuordnen (Hentschel, StraßenverkehrsR, § 25a StVG, Rn. 5; Sandherr, DAR 2008, 409f.).

  • AG Frankfurt/Main, 14.07.2009 - 994 OWi 5/09

    Kostentragungspflicht des Fahrzeughalters: Verstoß gegen das Verkehrsverbot in

    Die Vorschrift des Verkehrszeichen 270.1 gemäß § 41 Abs. 2 Nr. 6 StVO bedarf einer restriktiven Auslegung und betrifft nicht (auch) den ruhenden, sondern ausschließlich den fließenden Verkehr (Sandherr DAR 2008, 409 f.).

    Das Verkehrsverbot in Umweltzonen (Z. 270.1) ist daher nicht dem ruhenden Verkehr zuzuordnen (Hentschel, § 25a StVG, Rn. 5, Straßenverkehrsrecht 2009; Sandherr DAR 2008, 409 f.).

  • AG Bremen, 23.06.2009 - 94 OWi 348/09

    Annahme eines Verkehrsverstoßes allein durch Parken eines Kraftfahrzeugs ohne

    Das Amtsgericht Tiergarten hat in seiner Entscheidung vom 21.04.2008 ( 295 OWi 330/08 ) einen Halt- und Parkverstoß für den Fall des Parkens ohne Plakette in einer Umweltzone mit der Begründung angenommen, dass § 25a StVG für alle Verkehrsordnungswidrigkeiten gelte, die durch Halten oder Parken erfüllt werden und nicht allein durch Zuwiderhandlungen gegen die §§ 12, 13, 18 VIII StVO .

    § 41 Abs. 2 Nr. 6 StVO und Zeichen 270.1 wird man - dies hat Sandherr (DAR 2008, 409 f.) einleuchtend hergeleitet - nicht so verstehen dürfen, dass bereits durch das Parken eines Kraftfahrzeugs in einer Umweltzone der Verkehrsverstoß begangen wird.

    Für diese Auslegung spricht, wie Sandherr (DAR 2008, 409 f.) zu Recht anführt, auch die Gestaltung des Bußgeldkatalogs, wo unter Nr. 153 das Führen eines Kfz ohne Plakette mit einer Geldbuße bewehrt ist.

  • AG Köln, 02.05.2019 - 813 OWi 5/19

    Umweltzone, Parken ohne Plakette

    Dem ruhenden Verkehr (Halt- oder Parkverstoß) zuzurechnen ist das Verkehrsverbot Z 270.1 (Umweltzone), mit der Folge, dass ein Halten oder Parken in einer Umweltzone ohne Plakette auch als Anlassordnungswidrigkeit in Betracht kommt (AG Dortmund ZfSch 14, 474; VerfGH Berlin DAR 14, 191; AG Tiergarten DAR 08, 409; Carsten in NK Haus/Krumm/Quarch § 25a Rn 4; König in Hentschel/König/Dauer § 25a Rn 5; aA Janker in der Vorauflage mit Verweis auf AG Hannover NZV 11, 53 u AG Frankfurt DAR 09, 593).
  • AG Dortmund, 08.01.2014 - 739 OWi 348/13

    Parken, Umweltzone, Halterhaftung

    Zudem wird das Verbot sprachlich 1 : 1 an den seit dem 1. Februar 2009 geltenden Wortlaut von Nr. 153 Abschnitt I Bußgeldkatalogverordnung angeglichen, um auch verhaltensrechtlich nochmals klarzustellen, dass das Verbot sowohl den fließenden als auch den ruhenden Verkehr umfasst, um das Risiko einer unterschiedlichen Auslegung auszuschließen (vgl. Sandherr DAR 2008, 409; Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage 2009, § 25 a StVG, Randnr. 5 mit weiteren Nachweisen).
  • AG Dortmund, 08.01.2014 - 735 OWi 348/13

    Kostenbescheid bei Parken in der Umweltzone ohne Umweltplakette

    Zudem wird das Verbot sprachlich 1 : 1 an den seit dem 1. Februar 2009 geltenden Wortlaut von Nr. 153 Abschnitt I Bußgeldkatalogverordnung angeglichen, um auch verhaltensrechtlich nochmals klarzustellen, dass das Verbot sowohl den fließenden als auch den ruhenden Verkehr umfasst, um das Risiko einer unterschiedlichen Auslegung auszuschließen (vgl. Sandherr DAR 2008, 409; Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage 2009, § 25 a StVG, Randnr. 5 mit weiteren Nachweisen).
  • AG Wuppertal, 22.07.2009 - 24 OWi 182/09

    Parken eines Autos in einer Umweltzone ohne gültige Feinstaubplakette ist kein

    Das Verkehrsverbot erfasst jedoch nicht auch das Halten und Parken in der Verbotszone (a.A. AG Tiergarten, Beschluss vom 21.04.2008, Az. 295 OWi 330/08, DAR 2008, 409).
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