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   OLG Hamm, 08.09.2009 - I-4 U 95/09   

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https://dejure.org/2009,4355
OLG Hamm, 08.09.2009 - I-4 U 95/09 (https://dejure.org/2009,4355)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.09.2009 - I-4 U 95/09 (https://dejure.org/2009,4355)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08. September 2009 - I-4 U 95/09 (https://dejure.org/2009,4355)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Irreführung durch Verlängerung einer Rabattaktion eines Möbelhauses

  • kanzlei.biz

    Verlängerung von zeitlich befristeten "Dauertiefpreis"-Aktionen nicht automatisch wettbewerbswidrig

  • Judicialis

    ZPO § 308; ; ZPO § 322; ; UWG § 3; ; UWG § 4 Nr. 11; ; UWG § 5; ; UWG § 5 Abs. 2 S. 2 a.F.; ; UWG § 5 a n.F.; ; UWG § 12 Abs. 1 S. 2; ; UWG § 16; ; UWG § 16 Abs. 1

  • rewis.io
  • kanzlei.biz

    Verlängerung von zeitlich befristeten "Dauertiefpreis"-Aktionen nicht automatisch wettbewerbswidrig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 5
    Irreführung durch Verlängerung einer Rabattaktion eines Möbelhauses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    §§ 3, 5 UWG
    Die zweimalige Veränderung einer befristeten Rabattaktion ist wettbewerbsrechtlich zulässig

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Kein Wettbewerbsverstoß bei Verlängerung von Rabattaktion

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Befristete Rabattaktion darf verlängert werden

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2009, 28646
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • LG Münster, 17.02.2009 - 25 O 149/08

    Unternehmen darf zeitlich befristete Verkaufsförderungsaktionen über den

    Auszug aus OLG Hamm, 08.09.2009 - 4 U 95/09
    Das Urteil des Landgerichtes Münster vom 17.02.2009 - Az.: 25 O 149/08 -wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

    die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 17. Februar 2009 25 O 149/08 zurückzuweisen.

  • BGH, 11.09.2008 - I ZR 120/06

    Räumungsfinale

    Auszug aus OLG Hamm, 08.09.2009 - 4 U 95/09
    Grundsätzlich braucht eine Verkaufsaktion zwar nicht zeitlich befristet zu werden (BGH WRP 2008, 1508 - Räumungsfinale).
  • OLG Hamm, 02.09.2010 - 4 U 52/10

    Keine Irreführung durch Verlängerung eines Frühbucherrabattes

    Insoweit verweist die Beklagte nochmals auf das Senatsurteil vom 8. September 2009 -4 U 95/09.

    Der Kläger hat angeregt, die Entscheidung in diesem Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Sache 4 U 95/09 des Senats auszusetzen.

    1) Es besteht keine Veranlassung für eine Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Sache 4 U 95/09 des Senats über die zugelassene und eingelegte Revision.

    Wie der Senat bereits mit dem Urteil vom 8. September 2009 -4 U 95/09 im Fall einer verlängerten Frist bei einer Jubiläumswerbung entschieden hat, kommt es dabei entscheidend auf die Sicht zum Zeitpunkt des Erscheinens der Werbung an.

    So wie der Werbende in einem angemessenen zeitlichen Rahmen erneut eine Jubiläumsveranstaltung durchführen dürfte (s. 4 U 95/09), muss es ihm auch unbenommen bleiben, eine laufende Rabattaktion, die er zunächst befristet hat, in angemessenem Umfang zu verlängern, wenn das etwa Marktbedingungen ermöglichen oder erfordern.

  • OLG Düsseldorf, 13.04.2010 - 20 U 186/08

    Irreführung der Werbung für eine zunächst zeitlich begrenzte

    Der Senat vermag sich der vom Oberlandesgericht Hamm vertretenen Auffassung, die Verlängerung der Bewerbung einer als befristet angekündigten Sonderveranstaltung über den genannten Endzeitpunkt hinaus sei nur dann als irreführende Werbung unzulässig, wenn der Werbende diese Verlängerung von Anfang an so beabsichtigt habe (Urteil vom 8. September 2009, Az. 4 U 95/09, BeckRS 2009 28646), nicht anzuschließen.
  • OLG Düsseldorf, 13.04.2010 - 20 U 132/09

    Irreführung der Werbung für eine zunächst zeitlich begrenzte

    Der Senat vermag sich der vom Oberlandesgericht Hamm vertretenen Auffassung, die Verlängerung der Bewerbung einer als befristet angekündigten Sonderveranstaltung über den genannten Endzeitpunkt hinaus sei nur dann als irreführende Werbung unzulässig, wenn der Werbende diese Verlängerung von Anfang an so beabsichtigt habe (Urteil vom 8. September 2009, Az. 4 U 95/09, BeckRS 2009 28646), nicht anzuschließen.
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