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   OLG Schleswig, 05.02.2009 - 5 U 106/08   

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https://dejure.org/2009,5729
OLG Schleswig, 05.02.2009 - 5 U 106/08 (https://dejure.org/2009,5729)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 05.02.2009 - 5 U 106/08 (https://dejure.org/2009,5729)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 05. Februar 2009 - 5 U 106/08 (https://dejure.org/2009,5729)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Formularmäßige Vereinbarung eines Rangrücktritts; Einstellung von eigenkapitalersetzend wirkenden Gesellschafterdarlehen in die Überschuldungsbilanz; Haftung eines leitenden Mitarbeiters der Gesellschaft ohne organschaftliche Vertretungsbefugnis

  • Judicialis

    BGB § 241 Abs. 2; ; BGB § 280 Abs. 1; ; BGB § 311 Abs. 2; ; BGB § 823 Abs. 2; ; GmbHG § 64 Abs. 1; ; StGB § 263; ; InsO § 19 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Formularmäßige Vereinbarung eines Rangrücktritts; Einstellung von eigenkapitalersetzend wirkenden Gesellschafterdarlehen in die Überschuldungsbilanz; Haftung eines leitenden Mitarbeiters der Gesellschaft ohne organschaftliche Vertretungsbefugnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Rangrücktrittserklärung für Gesellschafterdarlehen

Papierfundstellen

  • BeckRS 2009, 13545
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.01.2001 - II ZR 88/99

    Bilanzierung eigenkapitalersetzender Mittel; Zahlungen des Geschäftsführers nach

    Auszug aus OLG Schleswig, 05.02.2009 - 5 U 106/08
    2) In Fällen einer ausdrücklich abgegebenen Rangrücktrittserklärung sind Forderungen aus eigenkapitalersetzend wirkenden Gesellschafterdarlehen in der Überschuldungsbilanz nicht zu passivieren (so auch BGH vom 8.1.2001 BGHZ 146, 264 ff.).

    c) Die Frage, ob Forderungen aus eigenkapitalersetzend wirkenden Gesellschafterleistungen in der Überschuldungsbilanz als Passiva zu erfassen sind, ist in vielen Details umstritten (vgl. BGH vom 8.1.2001, BGHZ 146, 264 ff. = WM 2001, 317-322 m.w.N.).

    Allerdings wird in den Fällen einer ausdrücklich abgegebenen Rangrücktrittserklärung (wie hier) allgemein angenommen, dass diese Gesellschafterforderungen mit eigenkapitalersetzendem Charakter auch beim Überschuldungsstatus nicht zu passivieren sind (BGH vom 8.1.2001 a.a.O., auch veröffentlicht in Juris Tz. 15).

  • BGH, 11.07.2005 - II ZR 235/03

    Rechtsstellung des faktischen Geschäftsführers einer GmbH

    Auszug aus OLG Schleswig, 05.02.2009 - 5 U 106/08
    Er hatte nicht die Stellung eines faktischen Geschäftsführers, der "nach dem Gesamterscheinungsbild die Geschicke der Gesellschaft - über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus - durch eigenes Handeln im Außenverhältnis maßgeblich in die Hand genommen hat" (BGH ZIP 2005, 1550).
  • BGH, 06.06.1994 - II ZR 292/91

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Verschulden bei Vertragsschluß; Aufgabe

    Auszug aus OLG Schleswig, 05.02.2009 - 5 U 106/08
    d) Damit liegt unabhängig von der Frage des Verschuldensmaßstabes gem. § 64 GmbHG (vgl. dazu Baumbach/Hueck-Schulze-Osterloh, GmbHG, 18. Aufl., § 64 Rn. 97: die h.M. lässt Fahrlässigkeit genügen BGHZ 126, 181, 199) keine Verletzung der Insolvenzantragspflicht vor.
  • LG Hamburg, 16.01.2013 - 332 O 72/12

    Anspruch auf Auskunft über und Auszahlung von Rückkaufwerten einer

    Dem Gesellschafter ist regelmäßig bewusst, dass es sich bei seiner Beteiligung um ein echtes unternehmerisches Engagement mit entsprechendem unternehmerischen Risiko handelt, darum wird hier auch eine formularmäßige Vereinbarung eines Rangrücktrittsvereinbarung für zulässig erachtet (vgl. OLG Schleswig, Urt. v. 05.02.2009, Az.: 5 U 106/08 - BeckRS 2009, 13545).
  • LG Hamburg, 14.12.2017 - 309 O 116/16

    Notwendigkeit von Banken-Erlaubnis bei qualifiziertem Rangrücktritt

    Grundsätzlich sei aber auch die formularmäßige Vereinbarung einer Rangrücktrittsvereinbarung zulässig (LG Hamburg, Urteil vom 16.01.2013, a.a.O., Rn. 62, mit Verweis auf OLG Schleswig, Urteil vom 05.02.2009, Az. 5 U 106/08).
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