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   LG Hamburg, 12.02.2009 - 628 Qs 5/09   

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LG Hamburg, 12.02.2009 - 628 Qs 5/09 (https://dejure.org/2009,33009)
LG Hamburg, Entscheidung vom 12.02.2009 - 628 Qs 5/09 (https://dejure.org/2009,33009)
LG Hamburg, Entscheidung vom 12. Februar 2009 - 628 Qs 5/09 (https://dejure.org/2009,33009)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Postüberwachung: Auskunftsverlangen der Staatsanwaltschaft zwecks Erstellung eines "retrospektiven Postsendungsprofils"

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2009, 404
  • BeckRS 2009, 19797
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

    Auszug aus LG Hamburg, 12.02.2009 - 628 Qs 5/09
    Gesetzliche Regelungen, die zu Eingriffen in das Grundrecht aus Art. 10 GG ermächtigen, müssen dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit genügen, d. h. Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs müssen in der Ermächtigung bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt werden (BVerfGE 110, 33, 53 = NJW 2004, 2213, 2215 "AWG-Überwachung" unter Bezug auf BVerfGE 100.313, 359 = NJW 2000, 55, 57 "Telekommunikationsüberwachung).
  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvF 3/92

    Zollkriminalamt

    Auszug aus LG Hamburg, 12.02.2009 - 628 Qs 5/09
    Gesetzliche Regelungen, die zu Eingriffen in das Grundrecht aus Art. 10 GG ermächtigen, müssen dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit genügen, d. h. Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs müssen in der Ermächtigung bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt werden (BVerfGE 110, 33, 53 = NJW 2004, 2213, 2215 "AWG-Überwachung" unter Bezug auf BVerfGE 100.313, 359 = NJW 2000, 55, 57 "Telekommunikationsüberwachung).
  • BGH, 20.02.2019 - StB 51/18

    Keine Rechtsgrundlage für Auskunft über retrograde Postdaten (Vorbehalt des

    b) In neueren Entscheidungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs und vom überwiegenden Teil der Literatur wird die Möglichkeit einer Beschlagnahme der retrograden Postdaten bzw. eines dahingehenden Auskunftsanspruchs der Strafverfolgungsorgane hingegen unter Verweis auf das Fehlen einer gemäß Art. 10 Abs. 2 GG notwendigen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage abgelehnt (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - 1 BGs 107/16, NJW 2017, 680; LG Hamburg, Beschluss vom 12. Februar 2009 - 628 Qs 05/09, juris; Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 62. Aufl., § 99 Rn. 14; Radtke/Hohmann, StPO, § 99 Rn. 16; HKStPO/Gercke, 5. Aufl., § 99 Rn. 11; SSWStPO/Eschelbach, 3. Aufl., § 99 Rn. 22; Graf, StPO, 3. Aufl., § 99 Rn. 3; LR/Menges, StPO, 27. Aufl., § 99 Rn. 30; MüKoStPO/Günther, § 99 Rn. 48; SKStPO/Wohlers/Greco, 5. Aufl., § 99 Rn. 19; Wimmer, StraFo 2018, 221, 224; Pannenborg, StV 2017, 433).
  • BGH, Ermittlungsrichter, 27.10.2016 - 1 BGs 107/16

    Postbeschlagnahme (Auskunftsanspruch gegenüber dem Postunternehmen als von § 99

    Zwar enthält die Vorschrift des § 99 StPO nach allgemeiner Ansicht in der Rechtsprechung und Literatur als weniger einschneidende Maßnahme zur Beschlagnahme einen Auskunftsanspruch gegen das Postunternehmen (BGH (Ermittlungsrichter), Beschluss vom 11. Juli 2012 - 3 BGs 211/12; LG Hamburg, BeckRS 2009, 19797; LG Landshut, BeckRS 2013, 10378; Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 99, Rn. 14; Greven in; KK-StPO, 7. Aufl., § 99 Rn. 11; Menges in: LR, 26. Aufl., § 99 Rn. 29; Günther in: MünchKom/StPO, § 99 Rn. 42/43; BeckOK StPO/Graf, Stand: 1. Juli 2016, § 99 Rn. 16).

    Mit der überwiegend in der Literatur und untergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 59. Aufl., Menges in: LR, 26. Aufl., § 99 Rn. 29; Günther in: MünchKom/StPO, § 99 Rn. 42/43; § 99, Rn. 14; LG Hamburg, BeckRS 2009, 19797; LG Landshut, BeckRS 2013, 10378) vertretenen Meinung stellt § 99 StPO vielmehr für die Verpflichtung zur Auskunftserteilung keine taugliche Eingriffsgrundlage dar, wenn sich die Postsendung nicht mehr im Gewahrsam des Postunternehmens befindet.

    Sie sind keine Eingriffsnormen, auf die ein Grundrechtseingriff gestützt werden könnte (vgl. LG Hamburg, BeckRS 2009, 19797; LG Landshut, BeckRS 2013, 10378).

  • LG Landshut, 21.05.2012 - 6 Qs 82/12

    Auskunft des Postdienstleisters über Bezugsquellen bei Verdacht der Versendung

    Nr. 84 RiStBV sei insoweit gesetzeswidrig (vgl. Löwe-Rosenberg StPO 25. Auflage § 99 Rd 30 m.w.N.; LG Hamburg StV 2009, 404) .

    Nach Auffassung der Beschwerdekammer stellt damit das Auskunftsverlangen der Staatsanwaltschaft als ein "retrospektives Postsendungsprofil" (wie das LG Hamburg in seiner Entscheidung vom 12.02.2009 - Az: 628 Qs 05/09 -, abgedruckt in StV 2009, 404, formuliert) ein vom Eingriffsbereich des § 99 StPO nicht gedecktes Aliud dar und nicht ein Minus zur Postbeschlagnahme des § 99 StPO.

  • LG Ingolstadt, 13.02.2018 - 2 Qs 4/18

    Unzulässige Beschwerde wegen fehlender Beschwerdebefugnis

    Angesichts dieser gewichtigen Stimmen für eine Auskunftsverpflichtung kann nicht angenommen werden, dass die Entscheidung an einem derart schweren Mangel leidet, dass es bei Berücksichtigung der Belange der Rechtssicherheit vom Standpunkt der Gerechtigkeit aus schlechthin unerträglich wäre, sie als verbindlichen Richterspruch anzunehmen und gelten zu lassen, auch wenn nunmehr eine andere Ermittlungsrichterin am Bundesgerichtshof in einer jüngeren Entscheidung (BGH, Beschluss vom 27.10.2016, 1 BGs 107/16) im Anschluss an eine andere in Rechtsprechung und Literatur vertretene Meinung (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Auflage 2017, § 99 Rn. 14; LG Hamburg StV 2009, 404; SK-Wohlers/Greco, § 99 Rn. 19) nunmehr der Auffassung ist, für eine derartige Anordnung fehle die Regelungsgrundlage.

    Soweit Nr. 84 RiStBV etwas anderes vorsehe, sei diese Vorschrift gesetzeswidrig (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Auflage 2017, § 99 Rn. 14; LG Hamburg StV 2009, 404; SK-Wohlers/Greco, § 99 Rn. 19).

  • BGH, Ermittlungsrichter, 11.07.2012 - 3 BGs 211/12

    Erteilung einer Aussagegenehmigung für eine Postzustellerin

    Es ist anerkannt, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen der Postbeschlagnahme gemäß § 99 StPO statt dieser die - mit einem geringeren Eingriff in das Brief- und Postgeheimnis verbundene - Auskunft über die Postsendungen verlangt werden kann, die an den Beschuldigten gerichtet sind oder von ihm herrühren oder bei denen Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sie von ihm herrühren oder für ihn bestimmt sind (vgl. BGH (Ermittlungsrichter), Beschluss vom 31. August 2011 - 2 BGs 458/11, unter II B; LG Hamburg, StV 2009, 404; Nack in KK-StPO, 6. Aufl., § 99 Rn. 11; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 99 Rn. 14; Löwe-Rosenberg/Schäfer, StPO, 25. Aufl., § 99 Rn. 29; ebenso Nr. 84 Satz 1 RiStBV).
  • BGH, 11.07.2012 - 3 BGs 211/12

    Erforderlichkeit einer richterlichen Anordnung für die Genehmigung einer Aussage

    Es ist anerkannt, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen der Postbeschlagnahme gemäß § 99 StPO statt dieser die - mit einem geringeren Eingriff in das Brief- und Postgeheimnis verbundene - Auskunft über die Postsendungen verlangt werden kann, die an den Beschuldigten gerichtet sind oder von ihm herrühren oder bei denen Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sie von ihm herrühren oder für ihn bestimmt sind (vgl. BGH [Ermittlungsrichter], Beschluss vom 31. August 2011 - 2 BGs 458/11, unter II B; LG Hamburg, StV 2009, 404; Nack in KK-StPO, 6. Aufl., § 99 Rn. 11; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 99 Rn. 14; Löwe-Rosenberg/Schäfer, StPO, 25. Aufl., § 99 Rn. 29; ebenso Nr. 84 Satz 1 RiStBV).
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