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   LG München I, 06.05.2009 - 21 O 5302/09   

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https://dejure.org/2009,12294
LG München I, 06.05.2009 - 21 O 5302/09 (https://dejure.org/2009,12294)
LG München I, Entscheidung vom 06.05.2009 - 21 O 5302/09 (https://dejure.org/2009,12294)
LG München I, Entscheidung vom 06. Mai 2009 - 21 O 5302/09 (https://dejure.org/2009,12294)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de

    §§ 19a, 31, 16, 17 UrhG

  • openjur.de

    Urheberrechtsverletzung: Verwendung eines Fotos im Rahmen des Vertriebs und der Bewerbung einer CD bei Einräumung von Rechten zur Nutzung als LP-Cover

  • JurPC

    Verwendung eines Fotos eines LP-Covers für Musik-CD

Kurzfassungen/Presse (5)

  • damm-legal.de (Zusammenfassung)

    §§ 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2, 16, 17 Abs. 1, Abs. 2, 19a, 24 Abs. 1, 31 Abs. 5 UrhG
    Zweckübertragungsregel streitet für unbefristete Bildnutzung / Wer ein Foto für ein LP-Cover nutzen darf, darf es ohne weiteres auch für das CD-Cover verwenden

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Urheber eines Fotos muss Befristung der Nutzungsrechte beweisen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Foto für LP-Cover darf auch für CD-Cover verwendet werden

  • rechtambild.de (Kurzinformation)

    Cover einer LP kann auch als CD Cover verwendet werden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    LP-Cover als CD-Cover

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2009, 332 (Ls.)
  • MMR 2009, 722 (Ls.)
  • ZUM 2009, 681
  • BeckRS 2009, 20540
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Hamburg, 17.12.1998 - 3 U 162/97

    CD Cover

    Auszug aus LG München I, 06.05.2009 - 21 O 5302/09
    Dies folgt aus den zurecht von der Beklagten angeführten Umständen, dass andernfalls bei Auslauf der Lizenz kostenintensiv der Lagerbestand des Tonträgers zurückgezogen und ein neues Artwork erstellt werden müsste, Regressansprüche bei fortgesetztem Vertrieb durch Abnehmer des Tonträgerunternehmens drohen und auch ein Wiedererkennungseffekt als nicht unwesentliches Marketingmittel (vgl. insofern OLG Hamburg GRUR 2000, 45, 48 - CD-Cover ) verloren gehen würde.

    Nicht entscheidungserheblich war daher, ob sich das Nutzungsrecht für CD-Cover (bzw. ein Anspruch auf Einräumung desselben gegen Zusatzvergütung) alternativ aus einer ergänzenden Vertragsauslegung nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB ergeben und dies einem Unterlassungs- bzw. Auskunftsanspruch entgegengehalten werden kann (so das OLG Hamburg GRUR 2000, 45, 48 - CD-Cover ), oder aber ob dieser etwaige Einwand der unzulässigen Rechtsausübung schon mangels vorheriger Einholung der Zustimmung des Urhebers nicht greift (so der BGH GRUR 2002, 248, 252 - SPIEGEL-CD-ROM ).

  • BGH, 05.07.2001 - I ZR 311/98

    SPIEGEL-CD-ROM

    Auszug aus LG München I, 06.05.2009 - 21 O 5302/09
    Im Rahmen der Anwendung der Zweckübertragungslehreist für die Frage, ob die Verwendung des klägerischen Fotos auch auf einem CD-Cover von dem ursprünglichen - lediglich das Medium Langspielplatte (sowie ggf. Musikkassette) im Blick habenden - Vertragszweck gedeckt ist, darauf abzustellen, ob Schallaufnahmen auf CD eine technisch neue Nutzung darstellen, die eine wirtschaftlich eigenständige Verwertung verspricht; es ist nämlich z.B. bei freiberuflich tätigen Fotografen davon auszugehen, dass sie über eine Nutzung, die einen eigenen wirtschaftlichen Ertrag verspricht, gesondert verhandeln wollen, um auf diese Weise sicherzustellen, dass sie an einer zusätzlichen wirtschaftlichen Verwertung ihrer Leistung angemessen beteiligt werden (vgl. BGH GRUR 2002, 248, 251 - SPIEGEL-CD-ROM ).

    Nicht entscheidungserheblich war daher, ob sich das Nutzungsrecht für CD-Cover (bzw. ein Anspruch auf Einräumung desselben gegen Zusatzvergütung) alternativ aus einer ergänzenden Vertragsauslegung nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB ergeben und dies einem Unterlassungs- bzw. Auskunftsanspruch entgegengehalten werden kann (so das OLG Hamburg GRUR 2000, 45, 48 - CD-Cover ), oder aber ob dieser etwaige Einwand der unzulässigen Rechtsausübung schon mangels vorheriger Einholung der Zustimmung des Urhebers nicht greift (so der BGH GRUR 2002, 248, 252 - SPIEGEL-CD-ROM ).

  • BGH, 04.05.2000 - I ZR 256/97

    Parfumflakon; Vorrang der Verkehrsfähigkeit

    Auszug aus LG München I, 06.05.2009 - 21 O 5302/09
    Auch ohne entsprechende vertragliche Regelung ist ein Tonträgerunternehmen gemäß der "Parfumflakon-Entscheidung" des BGH (GRUR 2001, 51) berechtigt, die Abbildung des LP- bzw. CD-Covers mit dem streitgegenständlichen Foto im Rahmen seiner Werbung für diese Tonträger zu verwenden; dies gilt nicht nur für damit verbundene Vervielfältigungshandlungen i.S.v. § 16 Abs. 1 UrhG, sondern auch für Verbreitungshandlungen gem. § 17 Abs. 1 UrhG z.B. in Prospekten oder Zeitungsanzeigen oder für die öffentliche Zugänglichmachung i.S.v. § 19a UrhG über das Internet, die im Rahmen der zulässigen Weiterverbreitung einer Ware wirtschaftlich erforderlich sind.

    Zu berücksichtigen ist nämlich, dass der zur Weiterverbreitung Berechtigte - hier also der Verkäufer von Tonträgern, bei deren Artwork ein urheberrechtlich geschütztes Foto abgebildet ist - mit Hilfe des Urheberrechts nicht daran gehindert werden kann, die Ware anzubieten und im Rahmen des Üblichen werblich darzustellen, auch wenn damit eine Vervielfältigung nach § 16 Abs. 1 UrhG verbunden ist; dies beruht auf dem in § 17 Abs. 2 UrhG zum Ausdruck kommenden, allgemeinen Rechtsgedanken, dass das Urheberrecht ebenso wie andere Schutzrechte gegenüber dem Interesse an der Verkehrsfähigkeit der mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr gesetzten Waren zurücktreten muss (vgl. BGH GRUR 2001, 51 - Parfumflakon ).

  • BGH, 19.05.2005 - I ZR 285/02

    Der Zauberberg

    Auszug aus LG München I, 06.05.2009 - 21 O 5302/09
    Da die CD jedoch inzwischen die zum streitgegenständlichen Vertragsabschlusszeitpunkt noch herkömmliche Langspielplatte fast vollständig verdrängt hat (vgl. BGH GRUR 2003, 234, 236 - EROC III sowie BGH GRUR 2005, 937, 940 - Der Zauberberg , wonach die Zahl der verkauften Vinyl-Schallplatten nach Einführung der CD sofort gesunken seien), handelt es sich bei der Nutzung von Schallaufnahmen auf einer CD statt auf einer LP gerade nicht um eine zusätzliche Nutzung, die neben die von den Parteien ins Auge gefasste Form der Verwertung tritt und eine zusätzliche wirtschaftliche Verwertung erlaubt; vielmehr handelt es sich bei der CD lediglich um eine technisch neue Nutzungsvariante, die es dem Tonträgerunternehmen ermöglicht, die vertraglich vereinbarte Nutzung einer Schallaufnahme auch in einer Zeit fortzusetzen, in der sich die Nachfrage der Verbraucher nicht mehr auf Langspielplatten, sondern auf CD-Tonträger richtet, und die daher von dem ursprünglichen Vertragszweck gedeckt ist (vgl. BGH GRUR 2003, 234, 236 - EROC III ).

    Mit anderen Worten hat die CD die herkömmliche LP ersetzt und somit keinen neuen Markt erschlossen, sondern eine herkömmliche Verwendungsform substituiert (vgl. BGH GRUR 2005, 937, 940 - Der Zauberberg für den Parallelfall der Ersetzung der Videokassette durch die DVD).

  • OLG Düsseldorf, 15.04.2008 - 20 U 143/07

    Unterlassungsanspruch: Verwendung von Fotos aus einem Buch zur Dekoration eines

    Auszug aus LG München I, 06.05.2009 - 21 O 5302/09
    78 Dieser allgemeine Rechtsgedanke muss in der Konsequenz auch für andere Nutzungsrechte als das Vervielfältigungsrecht - also z.B. auch für das Verbreitungsrecht gem. § 17 Abs. 1 UrhG in Prospekten oder Zeitungsanzeigen oder das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung i.S.v. § 19a UrhG über das Internet - gelten, die bei der zulässigen Weiterverbreitung einer Ware berührt werden können und wirtschaftlich erforderlich sind (vgl. Heerma in Wandtke/Bullinger, a.a.O., § 15 Rn. 27; offen gelassen von OLG Düsseldorf GRUR-RR 2009, 45, 46 - Schaufensterdekoration ).
  • BGH, 10.10.2002 - I ZR 180/00

    "EROC III"; Umfang der zugelassenen Auswertung einer Darbietung

    Auszug aus LG München I, 06.05.2009 - 21 O 5302/09
    Da die CD jedoch inzwischen die zum streitgegenständlichen Vertragsabschlusszeitpunkt noch herkömmliche Langspielplatte fast vollständig verdrängt hat (vgl. BGH GRUR 2003, 234, 236 - EROC III sowie BGH GRUR 2005, 937, 940 - Der Zauberberg , wonach die Zahl der verkauften Vinyl-Schallplatten nach Einführung der CD sofort gesunken seien), handelt es sich bei der Nutzung von Schallaufnahmen auf einer CD statt auf einer LP gerade nicht um eine zusätzliche Nutzung, die neben die von den Parteien ins Auge gefasste Form der Verwertung tritt und eine zusätzliche wirtschaftliche Verwertung erlaubt; vielmehr handelt es sich bei der CD lediglich um eine technisch neue Nutzungsvariante, die es dem Tonträgerunternehmen ermöglicht, die vertraglich vereinbarte Nutzung einer Schallaufnahme auch in einer Zeit fortzusetzen, in der sich die Nachfrage der Verbraucher nicht mehr auf Langspielplatten, sondern auf CD-Tonträger richtet, und die daher von dem ursprünglichen Vertragszweck gedeckt ist (vgl. BGH GRUR 2003, 234, 236 - EROC III ).
  • BGH, 29.09.1992 - XI ZR 265/91

    Grobe Fahrlässigkeit bei der Scheckannahme - Ablehnung unselbständiger

    Auszug aus LG München I, 06.05.2009 - 21 O 5302/09
    Dass die entsprechende Unkenntnis des Klägers (bzw. des G. Verlagshauses) grob fahrlässig i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB gewesen wäre (der Kläger hätte also die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt und auch ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, vgl. z.B. BGH NJW 1992, 3235, 3236), wurde von der Beklagten nicht substantiiert dargelegt und ist für die Kammer auch nicht ersichtlich, zumal ein Gläubiger - gerade bei gesetzlichen Ansprüchen - nicht gehalten ist, umfängliche Nachforschungen über die anspruchsbegründenden Tatsachen anzustellen (vgl. Grothe in MünchKommBGB, 5. Aufl., § 199 Rn. 28).
  • LAG Köln, 23.03.1988 - 7 Sa 1349/87

    Beweislast; Arbeitsvertrag; Arbeitsverhältnis; Befristung

    Auszug aus LG München I, 06.05.2009 - 21 O 5302/09
    64 Steht aber (der von der Beklagten zu beweisende) Umstand fest, dass eine Nutzungsrechtseinräumung erfolgte, muss der Kläger nach der allgemeinen Beweislastregel die für ihn günstige Tatsache darlegen und ggf. beweisen, dass die Nutzungsrechtseinräumung lediglich befristet erfolgte (vgl. auch das vom Kläger - zu Unrecht zu seinen Gunsten - zitierte Urteil des LAG Köln vom 23.03.1988, Az. 7 Sa 1349/87, DB 1988, 1607, wonach derjenige die Darlegungs- und Beweislast für eine Befristungsvereinbarung trägt, der die Befristung eines Arbeitsvertrages einwendet; der Leitsatz wurde hier nach juris zitiert).
  • LG Frankfurt/Main, 06.07.2011 - 6 O 576/09

    Verkauf von Notebooks mit vorinstalliertem Betriebssystem und Produkt-Key aus

    a) Für die Einräumung eines etwaigen Nutzungsrechts - hier des wirksamen Lizenzerwerbs - sind die Beklagten beweisbelastet (vgl. z.B. BGH (U.v. 27.9.1995 - I ZR 215/93) - Pauschale Rechtseinräumung, GRUR 1996, 121, 123; LG München I (U.v. 06.05.2009 - 21 O 5302/09), BeckRS 2009, 20540).
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