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   OLG Hamm, 05.01.2009 - 2 Ss 499/08   

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OLG Hamm, 05.01.2009 - 2 Ss 499/08 (https://dejure.org/2009,5840)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05.01.2009 - 2 Ss 499/08 (https://dejure.org/2009,5840)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05. Januar 2009 - 2 Ss 499/08 (https://dejure.org/2009,5840)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abgrenzung von Vorbereitung und Versuchsbeginn beim Diebstahl; Versuchsbeginn bei Verstecken des Tatobjekts

  • Judicialis

    StGB § 21; ; StGB § 242

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 21; StGB § 242
    Abgrenzung von Vorbereitung und Versuchsbeginn beim Diebstahl; Versuchsbeginn bei Verstecken des Tatobjekts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Bochum - 4 Ns 2 Js 567/07
  • OLG Hamm, 05.01.2009 - 2 Ss 499/08

Papierfundstellen

  • BeckRS 2009, 24585
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 06.10.1961 - 2 StR 289/61

    Selbstbedienung - § 242 StGB, Einstecken, Beobachtung, Vollendung

    Auszug aus OLG Hamm, 05.01.2009 - 2 Ss 499/08
    "Gewahrsam" ist die vom Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft (RGSt 60, 271, 272; BGHSt 8, 275; 16, 271, 273; OLG Karlsruhe, Urteil vom 26. Februar 2004 - 1 Ss 105/03 -, zitiert nach juris Rn. 18).

    Für deren Beurteilung kommt es entscheidend auf die Anschauungen des täglichen Lebens und die Verkehrsauffassung an (BGH, Beschluss vom 06. Oktober 1961 - 2 StR 189/61 - zitiert nach juris Rn. 10; BGHSt 16, 271, 273; 22, 180, 182).

    Denn der Diebstahl ist kein heimliches Delikt (vergleiche nur: BGH, Beschluss vom 06. Oktober 1961 - 2 StR 289/61 - zitiert nach juris Rn. 10).

    In solchen Fällen soll der Täter die Zugriffsmöglichkeit des Gewahrsamsinhabers vereitelt und eigenen Gewahrsam begründet haben (BGH, Beschluss vom 06. Oktober 1961 - 2 StR 289/61 - zitiert nach juris Rn. 10 und 11).

  • OLG Karlsruhe, 26.02.2004 - 1 Ss 105/03

    Diebstahl: Vollendung der Wegnahme; "Einbrechen" bei Öffnen eines verschlossenen

    Auszug aus OLG Hamm, 05.01.2009 - 2 Ss 499/08
    "Gewahrsam" ist die vom Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft (RGSt 60, 271, 272; BGHSt 8, 275; 16, 271, 273; OLG Karlsruhe, Urteil vom 26. Februar 2004 - 1 Ss 105/03 -, zitiert nach juris Rn. 18).

    d) Ein Gewahrsamsbruch ist auch nach dem sozial-normativ geprägten Gewahrsamsbegriff nicht gegeben, der in der Rechtsprechung teilweise ergänzend herangezogen wird (vergleiche OLG Karlsruhe, Urteil vom 26. Februar 2004 - 1 Ss 105/03 - zitiert nach juris Rn. 21 mit weiteren Nachweisen; LG Zwickau, NJW 2006, 166).

    Danach setzt der Bruch fremden Gewahrsams voraus, dass die fremde Sache aus der generellen Gewahrsamsphäre, dem Tabubereich, des bisherigen Gewahrsamsinhabers fortgeschafft wurde, in den Tabubereich eines anderen verbracht worden ist und die Rückgewinnung des Gewahrsams durch den bisherigen Inhaber deshalb sozial auffällig und rechtfertigungsbedürftig wäre (OLG Karlsruhe, Urteil vom 26. Februar 2004 - 1 Ss 105/03 - zitiert nach juris Rn. 21 mit Verweis auf: Wessels/Hillenkamp, Strafrecht BT/2, 25. Auflage 2002, S. 39 ff.).

  • BGH, 07.11.2007 - 5 StR 371/07

    Gewerbsmäßige Steuerhehlerei (Absatzhilfe: keine Erfassung der versuchten

    Auszug aus OLG Hamm, 05.01.2009 - 2 Ss 499/08
    Dies wird angenommen bei Gefährdungshandlungen, die nach der Vorstellung des Täters in ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen oder mit ihr in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen (BGH, NStZ 1989, 473;NStZ 2008, 409, 410; StV 2003, 444, 446; NJW 2003, 3068; 3070; BGHSt 43, 177, 181 f.; OLG Hamm, NStZ-RR 1997, 133).

    Dies ist nach der von der Rechtsprechung entwickelten Formel bei solchen Handlungen erfüllt, mit denen der Täter subjektiv die Schwelle zum "jetzt geht es los" überschreitet und das geschützte Rechtsgut nach seiner Vorstellung in eine konkret nahe Gefahr bringt (BGHSt 16, 163; 26, 201, 202 f.; 37, 294, 297; 43, 177, 179; 48, 34, 35 f.; NStZ 1989, 473; NStZ 1993, 77; NStZ 1996, 38; StV 2003, 444, 446; NJE 2003, 3068, 3070; NStZ 2004, 38, 39; NStZ 2008, 409, 410; NStZ 2008, 209; Urteil vom 26. Oktober 1978 - 4 StR 429/78 -, zitiert nach juris Rn. 3; OLG Hamm, NStZ-RR 1997, 133).

    Bei der Abgrenzung von straflosen Vorbereitungshandlungen und dem Eintritt in das strafbewehrte Versuchsstadium sind in wertender Betrachtung die strukturellen Besonderheiten des jeweiligen Tatbestandes zu beachten (BGH, NStZ 2008, 409, 410; NJW 2003, 3068, 3070).

  • BGH, 19.06.2003 - 5 StR 160/03

    Gewerbsmäßiger / bandenmäßiger Schmuggel (Konkurrenzen zur gewerbs- und

    Auszug aus OLG Hamm, 05.01.2009 - 2 Ss 499/08
    Dies wird angenommen bei Gefährdungshandlungen, die nach der Vorstellung des Täters in ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen oder mit ihr in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen (BGH, NStZ 1989, 473;NStZ 2008, 409, 410; StV 2003, 444, 446; NJW 2003, 3068; 3070; BGHSt 43, 177, 181 f.; OLG Hamm, NStZ-RR 1997, 133).

    Bei der Abgrenzung von straflosen Vorbereitungshandlungen und dem Eintritt in das strafbewehrte Versuchsstadium sind in wertender Betrachtung die strukturellen Besonderheiten des jeweiligen Tatbestandes zu beachten (BGH, NStZ 2008, 409, 410; NJW 2003, 3068, 3070).

  • OLG Hamm, 05.11.1996 - 3 Ss 1180/96
    Auszug aus OLG Hamm, 05.01.2009 - 2 Ss 499/08
    Dies wird angenommen bei Gefährdungshandlungen, die nach der Vorstellung des Täters in ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen oder mit ihr in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen (BGH, NStZ 1989, 473;NStZ 2008, 409, 410; StV 2003, 444, 446; NJW 2003, 3068; 3070; BGHSt 43, 177, 181 f.; OLG Hamm, NStZ-RR 1997, 133).

    Dies ist nach der von der Rechtsprechung entwickelten Formel bei solchen Handlungen erfüllt, mit denen der Täter subjektiv die Schwelle zum "jetzt geht es los" überschreitet und das geschützte Rechtsgut nach seiner Vorstellung in eine konkret nahe Gefahr bringt (BGHSt 16, 163; 26, 201, 202 f.; 37, 294, 297; 43, 177, 179; 48, 34, 35 f.; NStZ 1989, 473; NStZ 1993, 77; NStZ 1996, 38; StV 2003, 444, 446; NJE 2003, 3068, 3070; NStZ 2004, 38, 39; NStZ 2008, 409, 410; NStZ 2008, 209; Urteil vom 26. Oktober 1978 - 4 StR 429/78 -, zitiert nach juris Rn. 3; OLG Hamm, NStZ-RR 1997, 133).

  • LG Potsdam, 06.10.2005 - 26 (10) Ns 142/05

    Abgrenzung des versuchten Diebstahls von der straflosen Vorbereitung beim

    Auszug aus OLG Hamm, 05.01.2009 - 2 Ss 499/08
    Es soll nach den Umständen im Einzelfall zu beurteilen sein, ob durch das Verbergen die Zugriffsmöglichkeit des Gewahrsamsinhabers tatsächlich schon vereitelt/aufgehoben ist und der spätere Abtransport nur der endgültigen Sicherung tatsächlich schon erlangter Sachherrschaft des Täters darstellt (Eser, in: Schönke/Schröder, StGB, 26. Auflage 2001, § 242 Rn. 39; LG Potsdam, Urteil vom 06. Oktober 2005 - 26 (10) Ns 142/05, zitiert nach juris Rn. 52).

    Nach Ansicht des Senates, der die Auffassung des Landgerichts teilt, war die tatsächliche Verfügungsgewalt des Berechtigten an dem versteckten Elektrogerät aus der maßgeblichen Sicht des Angeklagten noch nicht vollständig aufgehoben (anders wohl: LG Potsdam, Urteil vom 06. Oktober 2005 - 26 (10) Ns 142/05 - zitiert nach juris Rn. 54, das das Verbergen von Ware in Regentonnen im Außenbereich eines Baumarktes für die Vereitelung des Zugriffs des Berechtigten ausreichen lässt).

  • BGH, 12.08.1997 - 1 StR 234/97

    Beginn des Versuchs (unmittelbares Ansetzen, wenn nach der Vorstellung des Täters

    Auszug aus OLG Hamm, 05.01.2009 - 2 Ss 499/08
    Dies wird angenommen bei Gefährdungshandlungen, die nach der Vorstellung des Täters in ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen oder mit ihr in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen (BGH, NStZ 1989, 473;NStZ 2008, 409, 410; StV 2003, 444, 446; NJW 2003, 3068; 3070; BGHSt 43, 177, 181 f.; OLG Hamm, NStZ-RR 1997, 133).

    Dies ist nach der von der Rechtsprechung entwickelten Formel bei solchen Handlungen erfüllt, mit denen der Täter subjektiv die Schwelle zum "jetzt geht es los" überschreitet und das geschützte Rechtsgut nach seiner Vorstellung in eine konkret nahe Gefahr bringt (BGHSt 16, 163; 26, 201, 202 f.; 37, 294, 297; 43, 177, 179; 48, 34, 35 f.; NStZ 1989, 473; NStZ 1993, 77; NStZ 1996, 38; StV 2003, 444, 446; NJE 2003, 3068, 3070; NStZ 2004, 38, 39; NStZ 2008, 409, 410; NStZ 2008, 209; Urteil vom 26. Oktober 1978 - 4 StR 429/78 -, zitiert nach juris Rn. 3; OLG Hamm, NStZ-RR 1997, 133).

  • BGH, 26.07.1989 - 2 StR 342/89

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Versuchs - Versuchter Diebstahl durch

    Auszug aus OLG Hamm, 05.01.2009 - 2 Ss 499/08
    Dies wird angenommen bei Gefährdungshandlungen, die nach der Vorstellung des Täters in ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen oder mit ihr in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen (BGH, NStZ 1989, 473;NStZ 2008, 409, 410; StV 2003, 444, 446; NJW 2003, 3068; 3070; BGHSt 43, 177, 181 f.; OLG Hamm, NStZ-RR 1997, 133).

    Dies ist nach der von der Rechtsprechung entwickelten Formel bei solchen Handlungen erfüllt, mit denen der Täter subjektiv die Schwelle zum "jetzt geht es los" überschreitet und das geschützte Rechtsgut nach seiner Vorstellung in eine konkret nahe Gefahr bringt (BGHSt 16, 163; 26, 201, 202 f.; 37, 294, 297; 43, 177, 179; 48, 34, 35 f.; NStZ 1989, 473; NStZ 1993, 77; NStZ 1996, 38; StV 2003, 444, 446; NJE 2003, 3068, 3070; NStZ 2004, 38, 39; NStZ 2008, 409, 410; NStZ 2008, 209; Urteil vom 26. Oktober 1978 - 4 StR 429/78 -, zitiert nach juris Rn. 3; OLG Hamm, NStZ-RR 1997, 133).

  • BGH, 09.01.1962 - 1 StR 346/61

    Vertrieb eines nicht nachweisbar wirksamen Haarwuchsmittels - Eignung

    Auszug aus OLG Hamm, 05.01.2009 - 2 Ss 499/08
    Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn Rechtsfehler vorliegen, insbesondere wenn der Strafrichter von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist, seine Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, rechtliche anerkannte Strafzwecke außer Acht gelassen haben oder wenn sich die Strafe von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit nach oben oder unten inhaltlich löst, dass ein großes Missverhältnis zwischen Schuld und Strafe besteht (BGHSt 17, 35, 36 f.; 29, 319, 320 jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines

    Auszug aus OLG Hamm, 05.01.2009 - 2 Ss 499/08
    Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn Rechtsfehler vorliegen, insbesondere wenn der Strafrichter von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist, seine Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, rechtliche anerkannte Strafzwecke außer Acht gelassen haben oder wenn sich die Strafe von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit nach oben oder unten inhaltlich löst, dass ein großes Missverhältnis zwischen Schuld und Strafe besteht (BGHSt 17, 35, 36 f.; 29, 319, 320 jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Dresden, 31.05.2002 - 3 Ss 165/02

    Gewahrsam; Gewahrsamsbruch; Vermögensverfügung

  • BGH, 16.01.1991 - 2 StR 527/90

    Versuchsbeginn bei Betrug

  • BGH, 26.10.1978 - 4 StR 429/78

    Unmittelbares Ansetzen bei einem Kraftfahrzeugdiebstahl - Beschaffen eines

  • BGH, 12.06.1968 - 2 StR 106/68

    Münzfernseher - § 242 StGB, Bestimmung des "Gewahrsams" in Bezug auf einen

  • BGH, 11.06.2003 - 2 StR 83/03

    Versuchter schwerer Raub (Schreckschusswaffe; Verwendung einer Waffe);

  • LG Zwickau, 27.10.2005 - 3 Ns 540 Js 7779/05

    Zur Abgrenzung von vollendeten und versuchten Diebstahl, § 242 I, II StGB

  • BGH, 09.10.2002 - 5 StR 42/02

    Urteil im "Guben-Prozeß" im wesentlichen rechtskräftig

  • BGH, 16.09.1975 - 1 StR 264/75

    Tankstelle - Abgrenzung Vorbereitung/Versuch

  • BGH, 06.12.2007 - 3 StR 325/07

    Versuch (unmittelbares Ansetzen); Überzeugungsbildung (kritische Prüfung eines

  • BGH, 07.04.1995 - 2 StR 118/95

    Zuviele Kunden - § 22 StGB, 'Jetzt geht es los'; § 154 Abs. 2 StPO,

  • BGH, 16.04.1952 - II ZR 49/51

    Abgrenzung von Diebstahl und Betrug

  • RG, 07.06.1926 - II 342/26

    Zur Frage der Ausübung des Gewahrsams an räumlich entfernten Gegenständen.

  • LG Mönchengladbach, 03.09.2014 - 32 Ns 18/14

    Vorbereitungshandlung; Versuch; unmittelbares Ansetzen zum Gewahrsamsbruch

    Es genügt vielmehr, dass der Täter solche Handlungen vornimmt, die nach seinem Tatplan der Erfüllung eines Merkmals des gesetzlichen Tatbestandes vorgelagert sind und unmittelbar in die straftatbestandliche Handlung einmünden (vgl. BGH, MDR 1979, 152; NStZ 1993, 133; NStZ 1993, 398; NStZ 2001, 415; NJW 2014, 1463; KG, BeckRS 2013, 00392; OLG Hamm, BeckRS 2009, 24585).

    Der Versuch einer Straftat erstreckt sich damit auch auf Gefährdungshandlungen, die nach der Vorstellung des Täters in ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen oder in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen (vgl. BGH, MDR 1979, 152; NStZ 1986, 20; NStZ 1987, 20; NStZ 1989, 473; NStZ 1993, 289; NStZ 1993, 133; NStZ 2001, 415; NStZ 2006, 331; NStZ 2008, 209; wistra 2008, 105; NJW 2014, 1463; KG, BeckRS 2013, 00392; OLG Hamm, BeckRS 2009, 24585).

    Auch sind bei der Abgrenzung zwischen Vorbereitungs- und Versuchsstadium die strukturellen Besonderheiten des jeweiligen Tatbestandes zu berücksichtigen (vgl. BGH, wistra 2008, 105; BGH, NJW 2014, 1463; OLG Hamm, BeckRS 2009, 24585).

    Bei der Prüfung eines versuchten Diebstahls kommt es deshalb darauf an, ob der Täter bereits i.S.d. § 22 StGB unmittelbar zum Gewahrsamsbruch angesetzt hat (vgl. OLG Hamm, BeckRS 2009, 24585; Eser/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 242 Rn. 68).

    Gewahrsam ist die von einem Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.1971, Az. 1 StR 461/70, zitiert nach Juris Online; OLG Düsseldorf, NJW 1988, 1335; OLG Hamm, BeckRS 2009, 24585; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2005, 140).

    Für seine Beurteilung kommt es entscheidend auf die Anschauungen des täglichen Lebens und die Verkehrsauffassung an (vgl. BGHSt 16, 271; BGH, NJW 1968, 662; NStZ 2014, 40; BGH, Urteil vom 25.05.1971, Az. 1 StR 461/70, zitiert nach Juris Online; OLG Düsseldorf, NJW 1988, 922; OLG Hamm, BeckRS 2009, 24585; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2005, 140).

    Gewahrsamsbruch ist die gegen oder ohne den Willen des Gewahrsamsinhabers erfolgende Aufhebung der tatsächlichen Sachherrschaft (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1988, 922; OLG Hamm, BeckRS 2009, 24585; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2005, 140).

    Das bloße Bereitstellen oder Bereitlegen einer Sache innerhalb der Sphäre des Gewahrsamsinhabers zum späteren Abtransport reicht in der Regel weder zur Entziehung des Gewahrsams des Berechtigten (Gewahrsamsbruch), noch zur Gewahrsamserlangung des Täters (Begründung eigenen Gewahrsams) aus (vgl. OLG Hamm, BeckRS 2009, 24585; LG Potsdam, NStZ 2007, 336; Fischer , StGB, 60. Aufl., § 242 Rn. 19).

    Versteckt der Täter die Sache zunächst innerhalb des Herrschaftsbereiches des Gewahrsamsinhabers, um sie bei späterer Gelegenheit mitzunehmen, so kommt es darauf an, ob nach den Umständen des konkreten Einzelfalles durch das Verbergen die Zugriffsmöglichkeit des Gewahrsamsinhabers tatsächlich schon vereitelt bzw. aufgehoben ist und der spätere Abtransport nur der endgültigen Sicherung tatsächlich schon erlangter Sachherrschaft des Täters darstellt (vgl. OLG Hamm, BeckRS 2009, 24585; LG Potsdam, NStZ 2007, 336; Fischer , StGB, 60. Aufl., § 242 Rn. 19).

    Der Diebstahl ist kein heimliches Delikt (vgl. BGH, NStZ 2008, 624; OLG Hamm, BeckRS 2009, 24585).

    Für die Annahme eines solchen Beherrschungswillens reicht nämlich ein genereller Sachbeherrschungswille hinsichtlich sämtlicher Gegenstände innerhalb der Sphäre des Berechtigten ohne aktuelles Bewusstsein aus (vgl. OLG Hamm, BeckRS 2009, 24585; Eser/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 242 Rn. 30; Vogel in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 242 Rn. 71).

    Eine solche wird angenommen, wenn der Täter kleine Gegenstände innerhalb der Sphäre des Berechtigten in seine Kleidung oder in eine mitgebrachte Tasche steckt (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1988, 922; OLG Hamm, BeckRS 2009, 24585), auch wenn er die mitgebrachte Tasche bis zur späteren Abholung in der fremden Gewahrsamssphäre zurücklässt (vgl. OLG Hamm, BeckRS 2009, 24585).

    In solchen Fällen soll der Täter die Zugriffsmöglichkeit des Gewahrsamsinhabers vereitelt und eigenen Gewahrsam begründet haben (vgl. OLG Hamm, BeckRS 2009, 24585).

    Versteckt ein Täter dagegen handliche Elektrogeräte auf dem Gelände eines Baumarktes zwischen Blumenerdesäcken, wird hierdurch mangels Gewahrsamsraums des Täters als Gewahrsamserwerbers sowie mangels einer damit einhergehenden engen Beziehung zur Sache keine Gewahrsamsenklave begründet (vgl. OLG Hamm, BeckRS 2009, 24585).

    Auch nach dem sozial-normativ geprägten Gewahrsamsbegriff, auf den teilweise ergänzend abgestellt wird (vgl. OLG Hamm, BeckRS 2009, 24585; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2005, 140), ist hier noch kein Gewahrsamsbruch gegeben.

    Gewahrsam an einer Sache hat nach dem sozial-normativ geprägten Gewahrsamsbegriff derjenige, in dessen Tabubereich sich die Sache befindet (vgl. OLG Hamm, BeckRS 2009, 24585; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2005, 140).

    Danach setzt der Bruch fremden Gewahrsams voraus, dass die fremde Sache aus der generellen Gewahrsamssphäre, dem Tabubereich, des bisherigen Gewahrsamsinhabers fortgeschafft wurde, in den Tabubereich eines anderen verbracht worden ist und die Rückgewinnung des Gewahrsams durch den bisherigen Inhaber deshalb sozial auffällig und rechtfertigungsbedürftig wäre (vgl. OLG Hamm, BeckRS 2009, 24585; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2005, 140).

    Ebenso hat das Oberlandesgericht Hamm es in seinem Beschluss vom 05.01.2009, Az. 2 Ss 499/08, veröffentlicht in BeckRS 2009, 24585, nicht als wesentlichen Zwischenakt bewertet, dass ein Eindringling erst einen etwa 2 bis 2 ½ Meter hohen und dann noch einen etwa 4 Meter hohen Zaun zu überwinden hatte, bevor er einen Gewahrsamsbruch hätte bewerkstelligen können.

  • OLG Hamm, 27.12.2016 - 1 RVs 91/16

    Unmittelbares Ansetzen; Gewahrsamsbruch; Versuch des Diebstahls; Versuch des

    Insbesondere erlauben die konkreten Umstände des festgestellten Tatgeschehens (zu deren Maßgeblichkeit vgl. Eser/Bosch in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 242 Rn. 68; Kindhäuser in: ders./Neumann/Paeffgen, StGB, 4. Aufl., § 242 Rn. 129), bei dem nach den vom Landgericht für glaubhaft erachteten Angaben des Zeugen E der Zaun, den die Angeklagten zum Abtransport des im Außenbereich des Baumarkts deponierten Diebesguts überwinden mussten, zuvor schon häufiger kein entscheidendes Hindernis für solche Diebstähle dargestellt hatte und das dortige Hochregal sowohl von dem Zeugen selbst als auch zumindest von einem der früheren Täter "ohne Probleme" bzw. "leichter und ungefährlicher" als bei Verwendung einer Leiter erklettert werden kann bzw. konnte, den Schluss darauf, dass der Angeklagte im Sinne des § 22 StGB nach seiner Vorstellung von der Tat bereits unmittelbar zum Diebstahl angesetzt hat (allg. vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 05.01.2009 - 2 Ss 499/08 -, juris; LG Potsdam, NStZ 2007, 336; krit. LG Mönchengladbach, Urteil vom 03.09.2014 - 32 Ns 18/14 -, BeckRS 2014, 20461; Putzke, JuS 2009, 985, 987; Walter, NStZ 2008, 156; Eser/Bosch in: Schönke/Schröder, a.a.O.; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 242 Rn. 19; Kühl in: Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 22 Rn. 7).
  • OLG Rostock, 01.03.2019 - 20 RR 6/19

    Versuchter Ladendiebstahl: Unmittelbares Ansetzen bei Verstecken des Diebesguts

    Im Selbstbedienungsladen liegt eine vollendete Wegnahme durch einen Täter, der die Kassenzone mit der Ware noch nicht passiert hat, insbesondere vor, wenn der Täter Sachen geringen Umfangs einsteckt und so eine eigene Gewahrsamsenklave bildet (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2013, Az.: 2 StR 145/13, Rn. 4; OLG Hamm, Beschluss vom 05.01.2009, Az.: 2 Ss 499/08, Rn. 20, juris).

    Hierbei können neben der Dichte des Tatplans auch der Grad der Rechtsgutgefährdung, der aus Sicht des Täters durch die zu beurteilende Handlung bewirkt wird, für die Abgrenzung zwischen Vorbereitungs- und Versuchsstadium Bedeutung gewinnen (BGH, Urteil vom 9. März 2006, Az.: 3 StR 28/06, Rn. 4; Beschluss vom 11. Juni 2003, Az.: 2 StR 83/03, Rn. 8; Beschluss vom 29. Januar 2014, Az.: 1 StR 654/13, Rn. 8; LG Potsdam, Urteil vom 6. Oktober 2005, Az.: 26 Ns 142/05, Rn. 51; OLG Hamm, Beschluss vom 5. Januar 2009, Az.: 2 Ss 499/08, Rn. 24; LG Mönchengladbach, Urteil vom 3. September 2014, Az.: 32 Ns 18/14, Rn. 35, andere Auffassung Walter, Abgrenzung des versuchten Diebstahls von der straflosen Vorbereitung, NStZ 2008, 156, 157).

  • OLG Rostock, 01.03.2019 - 1 Ss 3/19

    Tatausführung vor Kassenbereich kein vollendeter Diebstahl

    Im Selbstbedienungsladen liegt eine vollendete Wegnahme durch einen Täter, der die Kassenzone mit der Ware noch nicht passiert hat, insbesondere vor, wenn der Täter Sachen geringen Umfangs einsteckt und so eine eigene Gewahrsamsenklave bildet (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2013, Az.: 2 StR 145/13, Rn. 4; OLG Hamm, Beschluss vom 05.01.2009, Az.: 2 Ss 499/08, Rn. 20, juris).

    Hierbei können neben der Dichte des Tatplans auch der Grad der Rechtsgutgefährdung, der aus Sicht des Täters durch die zu beurteilende Handlung bewirkt wird, für die Abgrenzung zwischen Vorbereitungs- und Versuchsstadium Bedeutung gewinnen (BGH, Urteil vom 9. März 2006, Az.: 3 StR 28/06, Rn. 4; Beschluss vom 11. Juni 2003, Az.: 2 StR 83/03, Rn. 8; Beschluss vom 29. Januar 2014, Az.: 1 StR 654/13, Rn. 8; LG Potsdam, Urteil vom 6. Oktober 2005, Az.: 26 Ns 142/05, Rn. 51; OLG Hamm, Beschluss vom 5. Januar 2009, Az.: 2 Ss 499/08, Rn. 24; LG Mönchengladbach, Urteil vom 3. September 2014, Az.: 32 Ns 18/14, Rn. 35, andere Auffassung Walter, Abgrenzung des versuchten Diebstahls von der straflosen Vorbereitung, NStZ 2008, 156, 157).

  • OLG Dresden, 28.05.2020 - 2 OLG 22 Ss 369/20

    Abgrenzung von Vorbereitung und Versuch beim Diebstahl

    Es genügt vielmehr, dass der Täter solche Handlungen vornimmt, die nach seinem Tatplan der Erfüllung eines Merkmals des gesetzlichen Tatbestandes vorgelagert sind und unmittelbar in die tatbestandliche Handlung einmünden (vgl. BGH, MDR 1979, 152; NStZ 1993, 133; NStZ 1993, 398; NStZ 2001, 415; NStZ 2006, 331; NStZ 2008, 209; NStZ 2014, 447; NJW 2014, 1463; NJW 2014, 1463; KG, BeckRS 2013, 00392); OLG Hamm, BeckRS 2009, 24585).
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