Rechtsprechung
   BVerwG, 12.03.1987 - 2 C 10.83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,460
BVerwG, 12.03.1987 - 2 C 10.83 (https://dejure.org/1987,460)
BVerwG, Entscheidung vom 12.03.1987 - 2 C 10.83 (https://dejure.org/1987,460)
BVerwG, Entscheidung vom 12. März 1987 - 2 C 10.83 (https://dejure.org/1987,460)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1987,460) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Beamteter Hochschullehrer - Nutzungsentgelt - Nebentätigkeit - Verjährung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beamteter Hochschullehrer; Nutzungsentgelt; Nebentätigkeit; Verjährung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2009, 39871
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 07.05.1981 - 2 C 25.80

    Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an die

    Auszug aus BVerwG, 12.03.1987 - 2 C 10.83
    - Die vom Berufungsgericht in Überprüfung der angegriffenen Bescheide selbständig vorgenommene Schätzung der Höhe des nicht abgeführten Nutzungsentgelts - von dem die angegriffenen Bescheide zwei Drittel verlangen, die auf die Leistungsgruppen Einrichtungen und Material entfallen - ist jedenfalls durch den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 173 VwGO entsprechend anzuwendenden § 287 Abs. 2 ZPO gerechtfertigt (vgl. BVerwGE 40, 308 [BVerwG 24.08.1972 - V C 49/72] Urteil vom 7. Mai 1981 - BVerwG 2 C 25.80 ; Baumbach-Hartmann, ZPO , § 287 Anm. 5 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.08.1980 - 12 A 1489/78
    Auszug aus BVerwG, 12.03.1987 - 2 C 10.83
    Der Anspruch des Dienstherrn gegen den Beamten auf Nutzungsentgelt aus der auf Dauer genehmigten Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn zur Nebentätigkeit betrifft eine regelmäßig wiederkehrende Leistung im Sinne dieser Vorschrift (vgl. OVG Münster, Urteil vom 28. August 1980 - 12 A 1489/78 - <NJW 1981, 1328 [OVG Nordrhein-Westfalen 28.08.1980 - 12 A 1489/78]>).
  • BVerwG, 28.02.1979 - 8 C 56.77

    Rechtmäßigkeit einer Einberufung zum Grundwehrdienst - Anforderungen an eine

    Auszug aus BVerwG, 12.03.1987 - 2 C 10.83
    Nach dem auch im öffentlichen Recht geltendem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ist jedoch der Dienstherr gehindert, sich in hiermit nicht vereinbarer Weise gegenüber seinem Beamten mit früherem eigenem Verhalten in Widerspruch zu setzen (vgl. BVerwGE 25, 291 [BVerwG 24.11.1966 - II C 119/64] sowie Urteil des Senats vom 27. Februar 1964 - BVerwG 2 C 61.61 - ; vgl. auch Urteil vom 28. Februar 1979 - BVerwG 8 C 56.77 - ).
  • BVerwG, 24.08.1972 - V C 49.72

    Eingliederungshilfe zum Besuch einer Gehörlosenschule nach dem

    Auszug aus BVerwG, 12.03.1987 - 2 C 10.83
    - Die vom Berufungsgericht in Überprüfung der angegriffenen Bescheide selbständig vorgenommene Schätzung der Höhe des nicht abgeführten Nutzungsentgelts - von dem die angegriffenen Bescheide zwei Drittel verlangen, die auf die Leistungsgruppen Einrichtungen und Material entfallen - ist jedenfalls durch den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 173 VwGO entsprechend anzuwendenden § 287 Abs. 2 ZPO gerechtfertigt (vgl. BVerwGE 40, 308 [BVerwG 24.08.1972 - V C 49/72] Urteil vom 7. Mai 1981 - BVerwG 2 C 25.80 ; Baumbach-Hartmann, ZPO , § 287 Anm. 5 m.w.N.).
  • BGH, 23.09.1958 - I ZR 106/57

    Begriff der wiederkehrenden Leistung

    Auszug aus BVerwG, 12.03.1987 - 2 C 10.83
    Daß ihre Höhe je nach dem Maß der Inanspruchnahme und/oder je nach der Höhe der erzielten Einnahmen schwankt, unter Umständen auch einmal eine Zahlung entfallen kann, steht entsprechend der vergleichbaren zivilgerichtlichen Rechtsprechung der Einordnung als regelmäßig wiederkehrende Leistung nicht entgegen (vgl. insbesondere BGHZ 28, 144 ; RGZ 153, 375 ).
  • BVerwG, 24.11.1966 - II C 119.64

    Zusammentreffen von beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen mit einem Einkommen aus

    Auszug aus BVerwG, 12.03.1987 - 2 C 10.83
    Nach dem auch im öffentlichen Recht geltendem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ist jedoch der Dienstherr gehindert, sich in hiermit nicht vereinbarer Weise gegenüber seinem Beamten mit früherem eigenem Verhalten in Widerspruch zu setzen (vgl. BVerwGE 25, 291 [BVerwG 24.11.1966 - II C 119/64] sowie Urteil des Senats vom 27. Februar 1964 - BVerwG 2 C 61.61 - ; vgl. auch Urteil vom 28. Februar 1979 - BVerwG 8 C 56.77 - ).
  • BVerwG, 27.02.1964 - II C 61.61
    Auszug aus BVerwG, 12.03.1987 - 2 C 10.83
    Nach dem auch im öffentlichen Recht geltendem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ist jedoch der Dienstherr gehindert, sich in hiermit nicht vereinbarer Weise gegenüber seinem Beamten mit früherem eigenem Verhalten in Widerspruch zu setzen (vgl. BVerwGE 25, 291 [BVerwG 24.11.1966 - II C 119/64] sowie Urteil des Senats vom 27. Februar 1964 - BVerwG 2 C 61.61 - ; vgl. auch Urteil vom 28. Februar 1979 - BVerwG 8 C 56.77 - ).
  • RG, 19.02.1937 - VII 211/36

    1. Wann verjähren die während eines längeren Zeitraums alle Vierteljahre

    Auszug aus BVerwG, 12.03.1987 - 2 C 10.83
    Daß ihre Höhe je nach dem Maß der Inanspruchnahme und/oder je nach der Höhe der erzielten Einnahmen schwankt, unter Umständen auch einmal eine Zahlung entfallen kann, steht entsprechend der vergleichbaren zivilgerichtlichen Rechtsprechung der Einordnung als regelmäßig wiederkehrende Leistung nicht entgegen (vgl. insbesondere BGHZ 28, 144 ; RGZ 153, 375 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.01.1981 - IV 1168/78

    Verwaltungsakt; Rücknahme; Widerruf; schlüssiges Verhalten

    Auszug aus BVerwG, 12.03.1987 - 2 C 10.83
    Wie im Urteil des Berufungsgerichts vom 20. Januar 1981 - IV 1168/78 - dargelegt, könnten Verwaltungsakte auch konkludent erlassen werden, z.B. durch vorbehaltlose Entgegennahme einer Steuererklärung bei Abgaben, bei denen eine förmliche Festsetzung nicht vorgesehen oder nicht üblich sei.
  • BVerwG, 26.01.1966 - VI C 112.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 12.03.1987 - 2 C 10.83
    Nach dem auch im öffentlichen Recht gültigen Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ist die Berufung auf diese Einrede dem Kläger als unzulässige Rechtsausübung verwehrt, weil und soweit er selbst durch pflichtwidrig unzutreffende Angabe seiner Bruttoeinnahmen bewirkt hat, daß die Beklagte nicht von dem weitergehenden Entgeltanspruch erfuhr und daraufhin Schritte zu seiner Geltendmachung und zur Unterbrechung der Verjährung unternehmen konnte (vgl. BVerwGE 23, 166 [BVerwG 26.01.1966 - VI C 112/63]).
  • BVerwG, 30.04.1981 - 2 C 8.79

    Verwaltungsgerichtliche Überprüfbarkeit dienstlicher Beurteilungen -

  • BVerwG, 07.05.1981 - 2 C 5.79

    Auslegung von Verwaltungsvorschriften - Bewertung mündlicher Prüfungsleistungen

  • BVerwG, 13.04.1978 - 2 C 17.75

    Kostentarife - Nebentätigkeit - Grundlage für Entgeltberechnung

  • BVerwG, 27.05.1982 - 2 C 50.80

    Umfang der Ansprüche eines Beamten auf gerichtlichen Rechtsschutz bei einer

  • BVerwG, 12.03.1987 - 2 C 43.85

    Beamter - Schadensersatz - Pflichtwidrigkeit - Arbeitskraft - Unterstelltes

  • BVerwG, 31.01.1974 - II C 36.70

    Rechtsstellung des Direktors medizinischer Universitätskliniken; Stationäre

  • BVerwG, 07.11.1974 - II C 22.72

    Behandlung von Privatpatienten mit dem Recht der Selbstliquidation -

  • BVerwG, 26.01.1978 - II C 34.74
  • BVerwG, 02.02.1995 - 2 C 19.94

    Nachforderungen - Nutzungsentgeld - Rechtsmißbrauch - Verjährungseinrede -

    Zur Frage der unzulässigen Rechtsausübung bei Berufung auf die Einrede der Verjährung (im Anschluß an Urteil vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 10.83 - [Buchholz 237.0 § 87 Nr. 1 = ZBR 1987, 339]).

    Bei einer Nachforderung von Teilen des Nutzungsentgelts, auch von Sachkosten, ist zu prüfen, ob die zusammen mit bereits entrichteten Beträgen sich ergebende Gesamtforderung angemessen ist (im Anschluß an die Urteile vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 10.83 - [aaO.] und - BVerwG 2 C 55.84 - [Buchholz 237.0 § 87 Nr. 2 = DÖD 1987, 231]).«.

    An sich zutreffend hat das Berufungsgericht die Rechtsgrundlage zur Beurteilung der angegriffenen Nachforderung von Nutzungsentgelt (Sachkosten) für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September 1978 in § 75 Abs. 3 Satz 3 NBG i.d.F. der Bekanntmachung vom 18. März 1974 (GVBl S. 147) - F. 1974 - und für den Zeitraum vom 1. Oktober 1983 bis zum 30. September 1984 in dem damit wörtlich übereinstimmenden § 75 c Satz 5 NBG i.d.F. der Bekanntmachung vom 28. September 1978 (GVBl S. 677) - F. 1978 - gesehen (vgl. zur Erhebung von Nutzungsentgelt grundsätzlich Urteil vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 10.83 - [Buchholz 237.0 § 87 Nr. 1 = ZBR 1987, 339]; BVerwGE 87, 1 [3] m.w.N.).

    Der Runderlaß ist keine Rechtsnorm, sondern eine Verwaltungsvorschrift, durch die sich der Dienstherr selbst bindet, um - soweit ihm ein Ermessensspielraum zukommt - entsprechend der Zielsetzung der zugrundeliegenden Rechtsvorschriften eine gleichmäßige Ermessensausübung gegenüber den betroffenen Beamten sicherzustellen; er entfaltet Außenwirkung für den einzelnen betroffenen Beamten nur mittelbar über dessen in Art. 3 Abs. 1 GG geschütztes Recht, entsprechend der in der "antizipierten Verwaltungspraxis" zum Ausdruck kommenden Ermessensbindung der Verwaltung gleichmäßig behandelt zu werden; die gegenüber dem einzelnen Beamten unmittelbar verbindliche Konkretisierung der Berechnung des gesamten Nutzungsentgelts erfolgt erst mit der Festsetzung der von ihm jeweils geforderten Beträge (vgl. Urteil vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 10.83 - [aaO.]).

    - Würde sich ergeben, daß die Beklagte ein ursprünglich tatsächlich praktiziertes anderes Abrechnungsverfahren erst nachträglich auch für die zurückliegenden Abrechnungszeiträume im Sinne des Wortlauts des Runderlasses geändert hat, so wäre unter näherer Würdigung der Umstände des Falles auch zu prüfen, ob darin ein unzulässiger Widerspruch zu früherem eigenem Verhalten der Beklagten gegenüber dem Kläger läge (vgl. Urteil vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 10.83 - [aaO.]).

    Das Ergebnis der notwendigen weiteren Aufklärung ist auch bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen, ob dem Kläger die Berufung auf die Einrede der Verjährung als unzulässige Rechtsausübung verwehrt ist (vgl. dazu das vorgenannte Urteil vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 10.83 - [aaO.]).

    Wie der Senat in dem mehrfach genannten Urteil vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 10.83 - (aaO.) sowie in dem Urteil vom gleichen Tage - BVerwG 2 C 55.84 - (Buchholz 237.0 § 87 Nr. 2 = DÖD 1987, 231) ausgesprochen hat, bezieht sich die rechtliche Prüfung des für einen bestimmten Zeitraum geforderten Nutzungsentgelts nicht getrennt auf einzelne Rechnungsposten, sondern auf den insgesamt - möglicherweise auch in unterschiedlich berechneten Teilbeträgen - als Nutzungsentgelt geforderten Betrag.

  • BVerwG, 11.10.1990 - 2 C 46.88

    Nebentätigkeit beamteter Hochschullehrer - Arzt - Nordrhein-Westfalen

    Die Befugnis des Dienstherrn, ein derartiges Nutzungsentgelt festzusetzen, wird vom erkennenden Senat in ständiger Rechtsprechung anerkannt (vgl. Urteile vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 36.70 - ; vom 7. November 1974 - BVerwG 2 C 22.72 - ; vom 26. Januar 1978 - BVerwG 2 C 34.74 - und vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 10.83 - ).

    Denn es kommt hierfür auf das tatsächliche Erwachsen von Kosten und damit auf den tatsächlich erforderlichen materiellen und personellen Aufwand des Dienstherrn, den die jeweilige Nebentätigkeit erfordert, nicht an, weil das Nutzungsentgelt seinem Wesen nach kein Abführen von Teilen der Nebentätigkeitsvergütung, sondern einen Vorteilsausgleich darstellt (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. Urteile vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 36.70 - ; vom 7. November 1974 - BVerwG 2 C 22.72 - und vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 10.83 - ).

    Durch diese Auslegung wird auch nicht in Frage gestellt, daß dem Beamten der eindeutig überwiegende Teil des aus der eigentlichen Nebentätigkeit, seinen eigenen Leistungen, gewonnenen wirtschaftlichen Nutzens verbleibt (vgl. auch dazu die Urteile des Senats vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 36.70 - und vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 10.83 - sowie Urteil vom gleichen Tage - BVerwG 2 C 55.84 - ).

    Ihre Pauschalierung nach Vom-Hundert-Sätzen der vom Beamten vereinnahmten Nebentätigkeitsvergütung ist zulässig (vgl. Urteile vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 36.70 - und vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 10.83 - ), ebenso die Einbeziehung der Sachkosten in die Vergütung (vgl. BayVGH, Urteil vom 4. Dezember 1985 - VGH Nr. 3 N 84 A.3237 - <DVBl. 1986, 1159>).

    Die Pauschalierung des Nutzungsentgelts nach Vom-Hundert-Sätzen der vom Beamten vereinnahmten Nebentätigkeitsvergütung ist in diesem Zusammenhang zulässig (vgl. Urteile vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 36.70 - und vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 10.83 - ).

    Durch die Auslegung der Hochschulnebentätigkeitsverordnung, wonach auch die vereinnahmte Mehrwertsteuer als Teil der Vergütung anzusehen und damit der Berechnung des Nutzungsentgelts von in der Regel 35 vom Hundert mit zugrunde zu legen ist, wird - wie sich auch für den vorliegenden konkreten Fall aus dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt ergibt - nicht in Frage gestellt, daß dem Beamten der eindeutig überwiegende Teil des aus der eigentlichen Nebentätigkeit, seinen eigenen Leistungen, gewonnenen wirtschaftlichen Nutzens verbleibt (vgl. auch dazu die Urteile vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 10.83 - sowie - BVerwG 2 C 55.84 - ).

  • BVerwG, 11.10.1990 - 2 C 47.88

    Festsetzung von Nutzungsentgelten durch den Dienstherrn - Erstellung von

    Die Befugnis des Dienstherrn, ein derartiges Nutzungsentgelt festzusetzen, wird vom erkennenden Senat in ständiger Rechtsprechung anerkannt (vgl. Urteile vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 36.70 - ; vom 7. November 1974 - BVerwG 2 C 22.72 - ; vom 26. Januar 1978 - BVerwG 2 C 34.74 - und vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 10.83 - ).

    Denn es kommt hierfür auf das tatsächliche Erwachsen von Kosten und damit auf den tatsächlich erforderlichen materiellen und personellen Aufwand des Dienstherrn, den die jeweilige Nebentätigkeit erfordert, nicht an, weil das Nutzungsentgelt seinem Wesen nach kein Abführen von Teilen der Nebentätigkeitsvergütung, sondern einen Vorteilsausgleich darstellt (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. Urteile vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 36.70 - a.a.O.; vom 7. November 1974 - BVerwG 2 C 22.72 - a.a.O. und vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 10.83 - a.a.O.).

    Durch diese Auslegung wird auch nicht in Frage gestellt, daß dem Beamten der eindeutig überwiegende Teil des aus der eigentlichen Nebentätigkeit, seinen eigenen Leistungen, gewonnenen wirtschaftlichen Nutzens verbleibt (vgl. auch dazu die Urteile vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 36.70 - und vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 10.83 - sowie Urteil vom gleichen Tage - BVerwG 2 C 55.84 - ).

    Ihre Pauschalierung nach Vom-Hundert-Sätzen der vom Beamten vereinnahmten Nebentätigkeitsvergütung ist zulässig (vgl. Urteile vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 36.70 - und vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 10.83 - ), ebenso die Einbeziehung der Sachkosten in die Vergütung (vgl. BayVGH, Urteil vom 4. Dezember 1985 - VGH Nr. 3 N 84 A. 3237 - ).

    Die Pauschalierung des Nutzungsentgelts nach Vom-Hundert-Sätzen der vom Beamten vereinnahmten Nebentätigkeitsvergütung ist in diesem Zusammenhang zulässig (vgl. Urteile vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 36.70 - und vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 10.83 - ).

    Durch die Auslegung der Hochschulnebentätigkeitsverordnung, wonach auch die vereinnahmte Mehrwertsteuer als Teil der Vergütung anzusehen und damit der Berechnung des Nutzungsentgelts von in der Regel 35 v.H. mit zugrunde zu legen ist, wird - wie sich auch für den vorliegenden konkreten Fall aus dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt ergibt - nicht in Frage gestellt, daß dem Beamten der eindeutig überwiegende Teil des aus der eigentlichen Nebentätigkeit, seinen eigenen Leistungen, gewonnenen wirtschaftlichen Nutzens verbleibt (vgl. auch dazu die Urteile vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 10.83 - sowie - BVerwG 2 C 55.84 - ).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.06.2020 - 1 L 33/20

    Chefarzt-Nutzungsentgelt für privatärztliche Leistungen als Nebentätigkeit

    Bei der Prüfung sind die Gerichte daher im Rahmen der dem Bescheid zugrunde liegenden Nebentätigkeit und des geforderten Betrags an die von der Verwaltung angewandte Berechnungsweise nicht gebunden; die Heranziehung des Beamten zum Nutzungsentgelt ist somit in der Höhe, die sich bei zutreffender Berechnung ergibt, rechtmäßig (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1987 - 2 C 10.83 -, BeckRS 2009, 39871).

    Der maßgebliche Bezugspunkt der ausgeübten Nebentätigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1987, a. a. O.) wird nicht ausgewechselt.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterlagen Ansprüche auf Entrichtung des Nutzungsentgelts für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn bei Ausübung einer beamtenrechtlichen Nebentätigkeit, die noch nicht in den zeitlichen Geltungsbereich der Verjährungsvorschriften des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) fielen, der vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB a. F., da sie "regelmäßig wiederkehrende Leistungen" im Sinne dieser Norm betrafen (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. März 1987 - 2 C 10.83 -, BeckRS 2009, 39871, und vom 31. Oktober 2001 - 2 C 61.00 -, juris Rn. 14).

    Abgabenrechtliche Verjährungsregelungen sind in das grundlegend anders gestaltete Beamtenrecht nicht übertragbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1987, a. a. O.).

  • BVerwG, 31.10.2001 - 2 C 61.00

    Ablieferung einer Nebentätigkeitsvergütung; Abrechnung; Alimentationsgrundsatz;

    Diese Vorschrift ist auch im öffentlichen Recht anwendbar (vgl. z.B. Urteil vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 10.83 - Buchholz 237.0 § 87 BaWüLBG Nr. 1 S. 6).

    Dass sie je nach dem Umfang der Nebentätigkeit und/oder je nach der Höhe der erzielten Einnahmen schwankt, unter Umständen auch einmal entfallen kann, steht ihrer Einordnung als regelmäßig wiederkehrende Leistung nicht entgegen (vgl. Urteil vom 12. März 1987, a.a.O. S. 6 f. m.w.N.; BGHZ 80, 357 ; BGHZ 103, 160).

    Dass Ansprüche auf das Nutzungsentgelt der vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB unterliegen, hat der Senat bereits entschieden (Urteile vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 36.70 - Buchholz 237.5 § 81 HessBG Nr. 1 S. 13 und vom 12. März 1987, a.a.O. S. 6 f.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Urteil vom 12. März 1987, a.a.O. S. 6 unter Bezugnahme auf das Urteil vom 26. Januar 1966 - BVerwG 6 C 112.63 - BVerwGE 23, 166) kann die Einrede der Verjährung eine unzulässige Rechtsausübung sein, wenn und soweit der Beamte selbst durch pflichtwidrig unzutreffende Angabe seiner Bruttoeinnahmen verhindert hat, dass der Dienstherr von dem weitergehenden Entgeltanspruch erfuhr und daraufhin Schritte zu dessen Geltendmachung und zur Unterbrechung der Verjährung unternehmen konnte.

  • BVerwG, 15.06.2006 - 2 C 14.05

    Befähigungsvoraussetzungen; Erwerb der - teilweise im bisherigen Bundesgebiet und

    Die Verwaltungsvorschrift ist daher nicht wie eine Rechtsnorm aus sich heraus, sondern gemäß der von ihrem Urheber gebilligten oder doch geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis auszulegen (stRspr, vgl. etwa Urteile vom 24. März 1977 - BVerwG 2 C 14.75 - BVerwGE 52, 193 , vom 30. April 1981 - BVerwG 2 C 26.78 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 20, vom 7. Mai 1981 - BVerwG 2 C 5.79 - Buchholz 232 § 25 BBG Nr. 1, vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 10.83 - Buchholz 237.0 § 87 BaWüLBG Nr. 1, vom 2. Februar 1995 - BVerwG 2 C 19.94 - Buchholz 237.6 § 75 NdsLBG Nr. 3).
  • BVerwG, 02.09.1999 - 2 C 22.98

    Nebentätigkeit eines Hochschullehrers, Vorteil bei Inanspruchnahme von Personal

    Anders als nach der dem Urteil vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 10.83 - zugrundeliegenden Rechtslage ist nach der Hochschulnebentätigkeitsverordnung vom 11. Dezember 1981 ein "Vorwegabzug" der Aufwendungen des Hochschullehrers für von ihm zur Ausübung seiner Nebentätigkeit privat angestelltes Personal unzulässig.
  • BVerwG, 11.10.1990 - 2 C 36.88

    Entrichtung eines Nutzungsentgelts auf der Grundlage der angegebenen

    Die Befugnis des Dienstherrn, ein derartiges Nutzungsentgelt festzusetzen, wird vom erkennenden Senat in ständiger Rechtsprechung anerkannt (vgl. Urteile vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 36.70 - ; vom 7. November 1974 - BVerwG 2 C 22.72 - ; vom 26. Januar 1978 - BVerwG 2 C 34.74 - und vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 10.83 - ).

    Denn es kommt hierfür auf das tatsächliche Erwachsen von Kosten und damit auf den tatsächlich erforderlichen materiellen und personellen Aufwand des Dienstherrn, den die jeweilige Nebentätigkeit erfordert, nicht an, weil das Nutzungsentgelt seinem Wesen nach kein Abführen von Teilen der Nebentätigkeitsvergütung, sondern einen Vorteilsausgleich darstellt (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteile vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 36.70 - ; vom 7. November 1974 - BVerwG 2 C 22.72 - und vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 10.83 - ).

    Durch diese Auslegung wird auch nicht in Frage gestellt, daß dem Beamten der eindeutig überwiegende Teil des aus der eigentlichen Nebentätigkeit, seinen eigenen Leistungen, gewonnenen wirtschaftlichen Nutzens verbleibt (vgl. auch dazu die Urteile vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 36.70 - und vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 10.83 - sowie - BVerwG 2 C 55.84 - ).

    Ihre Pauschalierung nach Vom-Hundert-Sätzen der vom Beamten vereinnahmten Nebentätigkeitsvergütung ist zulässig (vgl. Urteile vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 36.70 - und vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 10.83 - ), ebenso die Einbeziehung der Sachkosten in die Vergütung (vgl. BayVGH, Urteil vom 4. Dezember 1985 - VGH Nr. 3 N 84 A. 3237 - ).

  • BVerwG, 05.11.2021 - 2 B 15.21

    Verjährung von Ansprüchen auf Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme von

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Vergangenheit, vor dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, entschieden, dass die Verjährungsregelungen aus dem (Landes-)Abgabenrecht nicht in das Beamtenrecht zu übertragen sind, weil es sich um zwei gänzlich unterschiedliche, jeweils in sich geschlossene und jeweils eigenen Grundsätzen unterliegenden Rechtsgebiete handelt (BVerwG, Urteil vom 12. März 1987 - 2 C 10.83 - Buchholz 237.0 § 87 BaWüLBG Nr. 1 S. 6).

    Auf den Anspruch des Dienstherrn auf Nutzungsentgelt bei Ausübung einer Nebentätigkeit war ebenso wie auf den Anspruch auf Ablieferung einer Nebentätigkeitsvergütung mangels spezialgesetzlicher Regelung die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. anzuwenden, weil es sich um regelmäßige wiederkehrende Leistungen im Sinne der Vorschrift handelte (vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Januar 1974 - 2 C 36.70 - Buchholz 237.5 § 81 HessBG Nr. 1 S. 13 und vom 12. März 1987 - 2 C 10.83 - Buchholz 237.0 § 87 BaWüLBG Nr. 1 S. 6 f.).

  • BVerwG, 05.11.1998 - 2 A 8.97

    Nebentätigkeit (Truppenärzte), Entgelt für Inanspruchnahme von Personal bei

    Bei dem abzuführenden Entgelt handelt es sich um einen pauschalen Ausgleich für die nicht exakt meßbaren wirtschaftlichen Vorteile, die der Beamte oder Soldat daraus zieht, daß er eigene Aufwendungen für die notwendige Einrichtung und das erforderliche Material und Personal erspart (Urteil vom 12. März 1987 BVerwG 2 C 10.83 ).

    Allerdings muß das Nutzungsentgelt in einem ausgewogenen Verhältnis zu der aus der Nebentätigkeit erlangten Vergütung stehen, was wiederum erfordert, daß dem Beamten oder Soldaten der eindeutig überwiegende Teil der Einnahmen aus der Nebentätigkeit verbleibt (BVerwG, Urteil vom 12. März 1987 BVerwG 2 C 10.83 - ).

    Der Dienstherr darf sich mit der Geltendmachung seines Anspruchs allerdings nicht mit eigenem Verhalten, das er früher gegenüber dem Beamten an den Tag gelegt hat, in Widerspruch setzen (BVerwG, Urteil vom 12. März 1987 BVerwG 2 C 10.83 - ).

  • BVerwG, 22.03.2001 - 2 CN 1.00

    Nebentätigkeit eines Hochschullehrers, Inanspruchnahme von Personal, Material und

  • BVerwG, 11.10.1990 - 2 C 38.88

    Nebentätigkeit beamteter Hochschullehrer - Erfassung der vereinnahmten

  • BVerwG, 15.06.2006 - 2 C 15.05

    Befähigungsvoraussetzungen; Erwerb der - teilweise im bisherigen Bundesgebiet und

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2001 - 6 A 3320/98
  • BVerwG, 05.11.2021 - 2 B 17.21

    Festsetzung eines Nutzungsentgelts gegenüber einem Universitätsprofessor für die

  • BVerwG, 05.11.2021 - 2 B 19.21

    Festsetzung eines Nutzungsentgelts gegenüber einem Universitätsprofessor für die

  • BVerwG, 05.11.2021 - 2 B 18.21

    Festsetzung eines Nutzungsentgelts gegenüber einem Universitätsprofessor für die

  • BVerwG, 05.11.2021 - 2 B 16.21

    Festsetzung eines Nutzungsentgelts gegenüber einem Universitätsprofessor für die

  • BVerwG, 12.03.1987 - 2 C 55.84

    Beamtenrecht - Nebentätigkeit - Nutzungsentgelt

  • BVerwG, 23.12.1994 - 2 NB 1.94

    Beschwerde gegen die Nichtvorlage einer Rechtssache durch den

  • BVerwG, 11.10.1990 - 2 C 37.88

    Festsetzung des Nutzungsentgelts für die Nebentätigkeit des wissenschaftlichen

  • OVG Schleswig-Holstein, 27.07.1999 - 3 L 196/98
  • BVerwG, 22.12.1994 - 2 B 73.94

    Ausübung einer Nebentätigkeit durch einen Beamten in Einrichtungen des

  • OVG Thüringen, 26.02.2009 - 2 KO 253/05

    Besoldung und Versorgung; Beamtenrecht: Festsetzung von Entgelt für die

  • BVerwG, 02.09.1999 - 2 C 23.98

    Nebentätigkeit eines Hochschullehrers, Vorteil bei Inanspruch- nahme von Personal

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2001 - 6 A 1945/98
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2006 - 6 A 554/04
  • BVerwG, 21.07.2022 - 2 B 1.22

    Nebentätigkeitsvergütung; Ablieferungsanspruch des Dienstherrn; Einrede der

  • OVG Niedersachsen, 28.10.1993 - 5 L 2403/91

    Laboratoriumsdiagnostik; Facharzt; Nebentätigkeit; Sachmittelkosten;

  • OVG Niedersachsen, 18.01.1999 - 2 K 4830/96

    Nutzungsentgelt bei Nebentätigkeit; Nebentätigkeit; Nutzungsentgelt

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.08.2011 - 11 N 86.08

    Anspruch auf Auskehrung anteiliger Jagdnutzungsreinerträge; Verjährung; kurze

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.08.2011 - 11 N 47.09

    Anspruch auf Auskehrung anteiliger Jagdnutzungsreinerträge; Verjährung; kurze

  • OVG Schleswig-Holstein, 05.01.2005 - 2 LB 58/04

    Anspruchsentstehung, Gesetzesänderung, Kindergartenrecht, Kostenausgleich,

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.08.2011 - 11 N 90.08

    Anspruch auf Auskehrung anteiliger Jagdnutzungsreinerträge; Verjährung; kurze

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.08.2011 - 11 N 82.08

    Anspruch auf Auskehrung anteiliger Jagdnutzungsreinerträge; Verjährung; kurze

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.09.2000 - 12 A 103/99

    Ausgestaltung der Regelungen der Verdienstmöglichkeiten eines beamteten

  • OVG Schleswig-Holstein, 16.07.1992 - 3 L 366/91

    Erstattungsanspruch; Heimträger; Gastschulbeitrag

  • VG Gießen, 01.12.1999 - 2 E 2334/98

    ARBEITSPLATZKOSTEN; EINREDE; ERSTATTUNG; MAßNAHMEKOSTEN; PERSONALKOSTEN;

  • VG Gera, 28.08.2002 - 1 K 792/99

    Besoldung und Versorgung; Rückforderung überzahler Beamtenbesoldung; Verwirkung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht