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   BGH, Ermittlungsrichter, 20.02.2009 - 1 BGs 20/09, I ARs 3/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,25445
BGH, Ermittlungsrichter, 20.02.2009 - 1 BGs 20/09, I ARs 3/08 (https://dejure.org/2009,25445)
BGH, Entscheidung vom Ermittlungsrichter, 20.02.2009 - 1 BGs 20/09, I ARs 3/08 (https://dejure.org/2009,25445)
BGH, Entscheidung vom Ermittlungsrichter, 20. Februar 2009 - 1 BGs 20/09, I ARs 3/08 (https://dejure.org/2009,25445)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG; § 17 PUAG; § 18 PUAG; § 244 Abs. 3 StPO
    Beweisantragsrecht der Minderheit in Untersuchungsausschüssen (Antrag auf Entscheidung: Zulässigkeit; BND-Untersuchungsausschuss; Begriff des Beweisantrages und Prüfung der Ablehnungsgründe: Unzulässigkeit, Unerreichbarkeit; Antrag auf Beiziehung von Unterlagen der ...

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PUAG § 17 Abs. 2; GG Art. 44; StPO § 244 Abs. 3
    Zulässigkeit eines Antrags auf Zurverfügungstellung von Unterlagen in leserlicher Form in einem Untersuchungsausschuss; Rechtsnatur eines Antrags auf erneute Befassung mit einem Beweisantrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Teilerfolg für die Oppositionsmitglieder des Irak-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Teilerfolg für die Oppositionsmitglieder des Irak-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Teilerfolg für die Oppositionsmitglieder des Irak-Untersuchungsausschusses

Besprechungen u.ä.

  • beck.de (Entscheidungsanmerkung)

    Rechte der Untersuchungsausschussminderheit gestärkt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2009, 6265
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • Drs-Bund, 15.12.1999 - BT-Drs 14/2363
    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 20.02.2009 - 1 BGs 20/09
    In solchen Fällen unterliegt es keinen Bedenken, wenn Beweismittel und Beweisthema erst im Beweisbeschluss konkret bezeichnet werden (vgl. BT-Drs. 14/2363 S. 13; ähnlich Glauben/Brocker a.a.O § 16 Rdn. 3).

    Unzulässig ist die Beweiserhebung beispielsweise dann, wenn sie durch den Untersuchungsauftrag nicht gedeckt ist oder gegen verfassungsrechtliche, gesetzliche und geschäftsordnungsrechtliche Vorschriften verstößt (BT-Drs. 14/2363 S. 14; 14/5790 S. 17; Risch DVBl. 2003, 1418; Glauben/Brocker a.a.O. § 15 Rdn. 6 f.).

    Unerreichbar sind Beweismittel, bei denen der Untersuchungsausschuss nicht weiß oder nicht ermitteln kann, wo sie sich aufhalten oder bei denen abzusehen ist, dass sie auch nach Anwendung der im Untersuchungsausschussgesetz vorgesehenen Zwangsmittel für die Beweiserhebung im laufenden Untersuchungsverfahren nicht herbeigeschafft werden können (BT-Drs. 14/2363 S. 14; 14/5790 S. 17).

    dd) Bestand und besteht somit kein tragfähiger Grund für die Ablehnung des Antrags, waren die Ausschussmitglieder zumindest mehrheitlich (im Sinn des § 9 Abs. 4 Satz 1 PUAG) verpflichtet, dem Beweisantrag zuzustimmen, mithin den Beweisbeschluss zu erlassen (vgl. BT-Drs. 14/2363 S. 14; 14/5790 S. 17; Klein in Maunz/Dürig a.a.O. Art. 44 Rdn. 198; Risch DVBl. 2003, 1418, 1423; zur entsprechenden Praxis der Untersuchungsausschüsse auch Platter a.a.O. S. 80 mit Beispielen in Fußn. 257).

  • BVerfG, 08.04.2002 - 2 BvE 2/01

    Minderheitsrechte im Untersuchungsausschuß

    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 20.02.2009 - 1 BGs 20/09
    Dabei kann dahinstehen, ob er - wie nach dem Wortlaut von § 17 Abs. 2 PUAG erforderlich - von einer qualifizierten Minderheit (so zwar nicht die amtliche, aber die gebräuchliche Bezeichnung, vgl. etwa BT-Drs 14/5790 S. 17; BVerfGE 105, 197, 225 f.) oder lediglich einem Ausschussmitglied gestellt wurde.

    (1.) § 17 Abs. 2 PUAG ermöglicht die - grundsätzlich zu begründende ( BVerfGE 105, 197, 225; Glauben/Brocker a.a.O. § 27 Rdn. 9) - Ablehnung eines Beweisantrags nur im Fall der Unzulässigkeit der Beweiserhebung oder der Unerreichbarkeit des Beweismittels.

    (2.) Ob neben den in § 17 Abs. 2 PUAG aufgeführten Gründen noch weitere Umstände, wie Verschleppung oder offensichtlicher Missbrauch ( BVerfGE 105, 197, 225), die Ablehnung eines Beweisantrags rechtfertigen können oder ob solche Umstände bereits zur Unzulässigkeit der Beweiserhebung führen, bedarf keiner Entscheidung.

  • BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83

    Flick-Untersuchungsausschuß

    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 20.02.2009 - 1 BGs 20/09
    Auch wenn das Beweiserhebungs- und Beweiserzwingungsrecht der Minderheit in Art. 44 GG wurzelt (vgl. BVerfGE 67, 100, 128, 134), geht es vorliegend mithin nicht (vorrangig) um die Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht, sondern die Anwendung der einfachgesetzlichen Regelung des § 17 PUAG.

    In ähnlicher Weise dient die Aktenanforderung im Untersuchungsausschuss zunächst regelmäßig der Information der Ausschussmitglieder (Glauben/Brocker a.a.O. § 17 Rdn. 4, 8; Weisgerber, Das Beweiserhebungsverfahren parlamentarischer Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages, 2003, S. 325; Wiefelspütz, Das Untersuchungsausschussgesetz, 2003, S. 232; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 1987 - 2 BvR 1178, 1179, 1191/86 (Rdn. 114)), ist die Aktenübersendung also notwendige - und durch die Verfassung abgesicherte - Grundlage für die Ausübung des parlamentarischen Kontrollrechts (vg. BVerfGE 67, 100, 132: "Wesenskern").

    Die "sinngemäße Anwendung" der Vorschriften über den Strafprozess (Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG; dazu Weisgerber a.a.O. S. 147) gebietet es in solchen Fällen der Aktenanforderung daher regelmäßig nicht, einen Beweisantrag nur dann anzunehmen, wenn auch ein konkretes Beweisthema mitgeteilt ist; insofern genügt vielmehr, dass ein erkennbarer Zusammenhang mit dem Untersuchungsauftrag besteht (vgl. zu einem "Beweisantrag" auf Aktenvorlage, dessen Beweisthema lediglich mit dem "Untersuchungsauftrag" bezeichnet wurde: BVerfGE 67, 100, 109, 145; im Ergebnis ähnlich BbgVerfG LKV 2004, 177, 178; Glauben/Brocker a.a.O. § 16 Rdn. 3).

  • BVerfG, 17.06.2009 - 2 BvE 3/07

    Untersuchungsausschuss Geheimgefängnisse

    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 20.02.2009 - 1 BGs 20/09
    Der als Drucksache (A-Drs.) 586 erfasste Antrag wurde im Untersuchungsausschuss auch im Hinblick auf das beim Bundesverfassungsgericht anhängige Organstreitverfahren (Az.: 2 BvE 3/07) sowie die "Dispositionsbefugnis der Bundesregierung" und die "Verfügungsgewalt des deutschen Nachrichtendienstes" erörtert, wobei der Antragsteller seinen Antrag als "Beweiskonkretisierungsantrag" bezeichnete.

    Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Einsetzung des Untersuchungsausschusses bestehen keine Bedenken, zumal auch von den Verfahrensbeteiligten weder im vorliegenden Verfahren noch - soweit bekannt - in dem vor dem Bundesverfassungsgericht anhängigen Organstreitverfahren (Az. 2 BvE 3/07) entsprechende Einwände erhoben wurden.

  • VerfG Brandenburg, 16.10.2003 - VfGBbg 95/02

    Ablehnung eines Beweisantrags der qualifizierten Minderheit eines

    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 20.02.2009 - 1 BGs 20/09
    Die "sinngemäße Anwendung" der Vorschriften über den Strafprozess (Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG; dazu Weisgerber a.a.O. S. 147) gebietet es in solchen Fällen der Aktenanforderung daher regelmäßig nicht, einen Beweisantrag nur dann anzunehmen, wenn auch ein konkretes Beweisthema mitgeteilt ist; insofern genügt vielmehr, dass ein erkennbarer Zusammenhang mit dem Untersuchungsauftrag besteht (vgl. zu einem "Beweisantrag" auf Aktenvorlage, dessen Beweisthema lediglich mit dem "Untersuchungsauftrag" bezeichnet wurde: BVerfGE 67, 100, 109, 145; im Ergebnis ähnlich BbgVerfG LKV 2004, 177, 178; Glauben/Brocker a.a.O. § 16 Rdn. 3).
  • BVerfG, 15.06.2005 - 2 BvQ 18/05

    Visa-Untersuchungsausschuss

    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 20.02.2009 - 1 BGs 20/09
    Diese Prüfung ist nicht dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten, sondern obliegt - verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, einstweilige Anordnung vom 15. Juni 2006 - 2 BvQ 18/05 (Rdn. 37 ff.); anderer Ansicht wohl Klein in Maunz/Dürig, Grundgesetz Kommentar, Art. 44 Rdn. 239) - nach §§ 17 Abs. 4, 36 Abs. 1 PUAG (zumindest auch) dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs.
  • Drs-Bund, 17.03.2006 - BT-Drs 16/990
    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 20.02.2009 - 1 BGs 20/09
    Der 1. Untersuchungsausschuss der 16. Wahlperiode des Deutschen Bundestages wurde am 7. April 2006 eingesetzt, um unter anderem zu klären, "ob und inwieweit über die in dem Bericht der Bundesregierung (an das Parlamentarische Kontrollgremium vom 20. Februar 2006) aufgeführten hinaus weitere Informationen ... vom BND vor Beginn und während des Irak-Krieges aus dem Irak an die Zentrale gegeben wurden und an US-Dienststellen gelangt sind, die für die US-Kriegsführung von Bedeutung sein konnten oder sogar tatsächlich dafür eingesetzt wurden" (IV.2. der BT-Drs. 16/990 und 16/1179), sowie zu klären, "Anfragen welchen Inhalts von den US-Stellen an den BND ab Beginn des Jahres 2003 gestellt wurden (und) wie auf die Anfragen seitens des BND reagiert wurde" (a.a.O. Ziffern IV.4.).
  • Drs-Bund, 07.04.2006 - BT-Drs 16/1179
    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 20.02.2009 - 1 BGs 20/09
    Der 1. Untersuchungsausschuss der 16. Wahlperiode des Deutschen Bundestages wurde am 7. April 2006 eingesetzt, um unter anderem zu klären, "ob und inwieweit über die in dem Bericht der Bundesregierung (an das Parlamentarische Kontrollgremium vom 20. Februar 2006) aufgeführten hinaus weitere Informationen ... vom BND vor Beginn und während des Irak-Krieges aus dem Irak an die Zentrale gegeben wurden und an US-Dienststellen gelangt sind, die für die US-Kriegsführung von Bedeutung sein konnten oder sogar tatsächlich dafür eingesetzt wurden" (IV.2. der BT-Drs. 16/990 und 16/1179), sowie zu klären, "Anfragen welchen Inhalts von den US-Stellen an den BND ab Beginn des Jahres 2003 gestellt wurden (und) wie auf die Anfragen seitens des BND reagiert wurde" (a.a.O. Ziffern IV.4.).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 25.02.2016 - LVerfG 9/15

    Teilweise erfolgreicher Antrag im Organstreitverfahren gegen Ablehnung eines

    So ist etwa schon die Aktenanforderung Teil der Beweiserhebung, weil sie die Beweisaufnahme (durch Einführung einzelner Aktenteile im Wege des Urkundenbeweises) vorbereitet (vgl. auch LVerfG M-V, Beschl. v. 24.09.2015 - 5/15 e.A. - im Anschluss an BVerfGE 67, 100, 109, 128, 130, 132; BGH-ErmittRi, Beschl. v. 20.02.2009 - I ARs 3/2008 -, juris Rn. 30; vgl. ferner BGH, Beschl. v. 26.03.2009 - 3 ARs 6/09 -, juris Rn. 19 f.).

    Die Grenze zulässiger Ausforschung ist erst dort erreicht, wo Beweisanträge ohne jegliche tatsächliche Grundlage "völlig ins Blaue hinein" gestellt werden (vgl. auch BVerfGE 124, 78, 116 = juris Rn. 107 ff.; BbgVerfG, Beschl. v. 16.10.2003 - VfGBbg 95/02 -, LKV 2004, 177, 178; BGH-ErmittRi, Beschl. v. 20.02.2009 - I ARs 3/2008 -, juris; Brocker in: Glauben/Brocker, a.a.O., § 16 Rn. 3).

  • BGH, Ermittlungsrichter, 30.08.2018 - 1 BGs 408/18

    Beiziehung von Akten und Beweismitteln durch den Untersuchungsausschuss

    Der Hauptantrag ist unzulässig, denn der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs kann die Entscheidung des Untersuchungsausschusses nicht ersetzten (vgl. BGH, Ermittlungsrichter, Beschluss vom 20. Februar 2009 - I ARs 3/2008, 1 BGs 20/09, zitiert nach juris, dort Rn. 47/48).
  • BGH, Ermittlungsrichter, 29.01.2021 - 1 BGs 42/21

    Gerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit eines Beweisantrags im

    b) Der Beweisantrag vom 29. Oktober 2020 erfüllt die formalen Anforderungen von § 17 Abs. 2 PUAG (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2009 - 2 BvE 3/07, BVerfGE 124, 78 115 ff.; BGH (ER), Beschluss vom 20. Februar 2009 - 1 BGs 20/09, BeckRS 2009, 6265 Rn. 27 ff.).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 24.09.2015 - LVerfG 5/15

    Unzulässiger Antrag im Organstreitverfahren - Ablehnung eines Beweisantrags durch

    Die Aktenanforderung ist nämlich bereits Teil der Beweiserhebung, weil sie die Beweisaufnahme (durch Einführung einzelner Aktenteile im Wege des Urkundenbeweises) vorbereitet (vgl. auch BVerfGE 67, 100, 109, 128, 130, 132, wonach das Recht, die Vorlage von Akten zu verlangen, vom Beweiserhebungsrecht des Untersuchungsausschusses umfasst ist; BGH-ErmittRi, Beschl. v. 20.02.2009 - I ARs 3/2008 -, juris Rn. 30; vgl. ferner BGH, Beschl. v. 26.03.2009 - 3 ARs 6/09 -, juris Rn. 19, 20).
  • BGH, 29.01.2021 - 1 ARs 1/20
    b) Der Beweisantrag vom 29. Oktober 2020 erfüllt die formalen Anforderungen von § 17 Abs. 2 PUAG (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2009 - 2 BvE 3/07, BVerfGE 124, 78 115 ff.; BGH [ER], Beschluss vom 20. Februar 2009 - 1 BGs 20/09, BeckRS 2009, 6265 Rn. 27 ff.).
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