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   KG, 20.01.2009 - 1 Ws 382/08   

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https://dejure.org/2009,26666
KG, 20.01.2009 - 1 Ws 382/08 (https://dejure.org/2009,26666)
KG, Entscheidung vom 20.01.2009 - 1 Ws 382/08 (https://dejure.org/2009,26666)
KG, Entscheidung vom 20. Januar 2009 - 1 Ws 382/08 (https://dejure.org/2009,26666)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entstehung der Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren durch die anwaltliche Prüfung und Beratung zur Revisionsbegründung und weiteren Durchführung; Wegfall einer bereits entstandenen Verfahrensgebühr bei der Rücknahme einer nicht begründeten Revision; ...

  • Burhoff online

    Verfahrensgebühr; Abgeltungsbereich; Anfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Strafverfahren - So entsteht die Verfahrensgebühr für die Revision

Papierfundstellen

  • BeckRS 2010, 23725
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • KG, 22.05.2006 - 3 Ws 224/06

    Rechtsanwaltsvergütung: Verfahrensgebühr für die Revisionsbegründung des in

    Auszug aus KG, 20.01.2009 - 1 Ws 382/08
    3 Ws 224/06 -).
  • KG, 13.06.2006 - 1 Ss 194/06

    Verfahrensgebühr für den Pflichtverteidiger im Revisionsverfahren:

    Auszug aus KG, 20.01.2009 - 1 Ws 382/08
    Es ist ihm zwar bekannt, daß Rechtsanwalt zzz in der Vergangenheit in den Verdacht geraten war, entgegen den Interessen der - zumeist ausländischen - Mandanten sinnlose Rechtsmittel einzulegen, um ohne weiteren Aufwand in den Genuß der nicht unbeträchtlichen Gebühren für das Revisionsverfahren zu kommen (vgl. KG NStZ 2007, 119).
  • KG, 28.06.2005 - 5 Ws 311/05

    Pflichtverteidigervergütung im Sicherungsverfahren: Verneinung zusätzlicher

    Auszug aus KG, 20.01.2009 - 1 Ws 382/08
    Wird die Revision nicht begründet und im Einverständnis des Mandanten zurückgenommen, fehlt es zwar an "einer anwaltlichen Kerntätigkeit im Revisionsverfahren", jedoch ohne daß dadurch die bereits entstandene Verfahrensgebühr wieder entfiele (vgl. KG NStZ 2006, 239).
  • OLG Brandenburg, 26.07.2023 - 2 Ws 87/23

    Gebühr nach Nr. 4130 und 4131 VV- RVG für Rücknahme des Rechtsmittels durch

    Der Senat teilt die vom Landgericht vertretene Auffassung, dass die anwaltliche Prüfung der Erfolgsaussichten der Revision und die auftragsgemäße Erklärung der Rücknahme des Rechtsmittels die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4130, 4131 VV RVG auch dann auslösen, wenn der Verteidiger wie hier bereits erstinstanzlich tätig war (ebenso KG, Beschl. v. 20. Januar 2009 - 1 Ws 382/08, zit. nach Juris; Toussaint/Felix, Kostenrecht, 53. Aufl. RVG VV Teil 4 Rdnr. 12; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG 25. Aufl. VV 4130, 4131 Rdnr. 5-7; Schneider/Volpert/N. Schneider, RVG 9. Aufl. VV 4130-4131 Rdnr. 7; Bischof/Jungbauer/Kerber, RVG 9. Aufl. Nrn. 4106-4135 VV Rn. 93a; aA ohne nähere Begründung OLG Dresden, Beschl. v. 13. März 2014 - 2 Ws 113/14, zit. nach Juris, mit ablehnender Anm. Schneider AGS 2014, 221).

    Wie das Landgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, erfasst der Gebührentatbestand gemäß Vorbemerkung 4 Abs. 2 VV RVG alle nach Revisionseinlegung vom Rechtsanwalt erbrachten Tätigkeiten, mithin auch die anwaltliche Prüfung und Beratung des Angeklagten über die konkreten Möglichkeiten und Erfolgsaussichten der Revision und die Frage, ob das Revisionsverfahren durchgeführt oder das Rechtsmittel zurückgenommen werden soll, wohingegen nur völlig überflüssige, bedeutungslose und ersichtlich allein zur Auslösung des Gebührentatbestandes veranlasste Prozesshandlungen und ein rein rechtsmissbräuchliches Verhalten ausscheiden und für die Erfüllung des Gebührentatbestandes nicht ausreichen (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 17. August 2006 - 2 Ws 134/06, zit. nach Juris mwN.); der insoweit mögliche Missbrauch von Rechtsmitteln, bei dem die anwaltliche Tätigkeit nicht vom Verteidigungswillen getragen wird, sondern allein dem Vergütungsinteresse dient, ist zwar insoweit nicht auszuschließen und mag im Einzelfall auch nur schwer nachweisbar sein, bietet jedoch nach dem geltenden Gebührenrecht allein keine geeignete Grundlage, den Vergütungsanspruch bei diesen Fallgestaltungen generell zu versagen (vgl. KG, Beschl. v. 20. Januar 2009, aaO.).

  • LG Osnabrück, 03.07.2019 - 1 KLs 5/18

    Verfahrensgebühr, Rechtsmittel Beratung über Erfolgsaussicht, Rücknahme

    Wird die Revision nicht begründet und im Einverständnis des Mandanten zurückgenommen, fehlt es zwar an "einer anwaltlichen Kerntätigkeit im Revisionsverfahren", ohne dass dadurch jedoch die bereits entstandene Verfahrensgebühr wieder entfiele (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 20.01.2009 - 1 Ws 382/08 -, juris).
  • LG Aschaffenburg, 02.05.2018 - Qs 44/18

    Zusätzliche Gebühr bei Revisionsrücknahme

    Die anwaltschaftliche Prüfung und Beratung, ob und gegebenenfalls mit welchen Anträgen eine - häufig aus Zeitgründen zunächst nur zur Fristwahrung eingelegte - Revision begründet und weiter durchgeführt oder zurückgenommen werden soll, wird bereits mit der Verfahrensgebühr VV-RVG 4130 abgegolten (vgl. KG, Beschluss vom 20.01.2009, 1 Ws 382/08).
  • LG Aurich, 22.11.2012 - 11 Ks 3/11

    Entstehung der Verfahrensgebühr für die Revision bereits mit anwaltlicher Prüfung

    Wird die Revision nicht begründet und im Einverständnis des Mandanten zurückgenommen, fehlt es zwar an einer anwaltlichen Kerntätigkeit im Revisionsverfahren, jedoch ohne dass dadurch die bereits entstandene Verfahrensgebühr wieder entfiele (s. KG Berlin, Beschluss vom 20.01.2009, Az. 1 Ws 382/08 ).
  • AG Halle/Saale, 16.06.2021 - 322 Ds 370 Js 16649/20

    Voraussetzungen des Anfalls einer Verfahrensgebühr

    Die Gebühr erfasst damit nicht nur Rechtsmittelbegründungen, sondern bereits die anwaltliche Prüfung und Beratung, ob und gegebenenfalls mit welchen Anträgen das Rechtsmittelverfahren weiter durchgeführt werden soll (KG Beschl. v. 20.1.2009 - 1 Ws 382/08, BeckRS 2010, 23725).
  • LG Heidelberg, 09.05.2023 - 12 Qs 16/23

    Rechtsmittelverfahren, Verfahrensgebühr, Abgeltungsbereich, Erstattung,

    Die Berufungseinlegung selbst sowie beratende Tätigkeit vor der Einlegung werden mit der Verfahrensgebühr für das erstinstanzliche Verfahren abgegolten; Tätigkeiten des Verteidigers nach Einlegung des Rechtsmittels aber über die Verfahrensgebühr für die Rechtsmittelinstanz (vgl. KG Berlin v. 20.01.2009 (1 Ws 382/08).
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