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   OLG Hamburg, 28.10.2010 - 3 U 206/08   

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OLG Hamburg, 28.10.2010 - 3 U 206/08 (https://dejure.org/2010,3705)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 28.10.2010 - 3 U 206/08 (https://dejure.org/2010,3705)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 28. Oktober 2010 - 3 U 206/08 (https://dejure.org/2010,3705)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    §§ 14 Abs. 2 Nr. 5, 28 Abs. 1, 5 Abs. 2, 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
    Die Verwendung eines unterscheidungskräftigen Zeichens als Telexkennung oder E-Mail-Adresse auf dem Briefbogen einer Patentanwaltskanzlei stellt nicht umbedingt eine kennzeichenmäßige Benutzung dar; Verwendung des Zeichens als Name einer Internet-Domain

  • Justiz Hamburg

    Patmondial

    § 4 MarkenG, § 5 Abs 2 MarkenG, § 14 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 14 Abs 2 Nr 5 MarkenG, § 14 Abs 5 MarkenG
    Markenrechtlicher Unterlassungsanspruch: Kennzeichenmäßige Verwendung einer Telex- und E-Mail-Kennung auf dem Briefbogen und in der Internet-Domain einer Patentanwaltskanzlei

  • JurPC

    Zur kennzeichenmäßigen Verwendung einer Telexkennung oder E-Mail-Adresse

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Keine kennzeichnende Nutzung bei Domainweiterleitung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kennzeichenmäßige Verwendung eines Zeichens als Telexkennung oder Email-Adresse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kennzeichenmäßige Verwendung eines Zeichens als Telexkennung oder Email-Adresse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    Domainrecht: Die kennzeichenmäßige Nutzung eines Domainnamens

  • ra-dr-graf.de (Kurzmitteilung)

    §§ 4, 5 Abs. 2, 14 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 5, Abs. 5, 28 Abs. 1 MarkenG
    Verwendung eines Domainnamens ist nicht immer kennzeichenmäßig

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Keine kennzeichenmäßige Benutzung einer Marke ohne Hervorhebung im Kleingedruckten

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Wann ist die Verwendung eines Domainnamens kennzeichenmäßig ?

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Verwendung von Domainnamen zur autom. Weiterleitung keine markenmäßige Benutzung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verwendung von Domainnamen zur autom. Weiterleitung keine markenmäßige Benutzung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wann ist die Verwendung eines Domainnamens kennzeichenmäßig und markenrechtsverletzend?

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Wann ist die Verwendung eines Domainnamens kennzeichenmäßig und markenrechtsverletzend?

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Forwarding schließt MarkenG aus

Besprechungen u.ä.

  • 123recht.net (Kurzanmerkung)

    Verwendung von Domainnamen zur bloßen automatischen Weiterleitung stellt keine markenmäßige Benutzung dar

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2011, 168
  • MMR 2011, 324
  • K&R 2011, 351
  • BeckRS 2011, 2047
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 22.07.2004 - I ZR 135/01

    soco. de

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.10.2010 - 3 U 206/08
    b.) Nach ständiger höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung kann Telefonnummern, Fernschreibkennungen, E-Mail-Adressen und auch Domainnamen Kennzeichenschutz zukommen, wenn die Voraussetzungen eines Gebrauchs als Geschäftskennzeichen erfüllt sind (vgl. etwa BGH NJW 1953, 900; BGH GRUR 1955, 481 - Hamburger Kinderstube ; BGH WRP 2005, 338 - soco.de ; OLG Hamburg GRUR 1983, 191 - Fernschreiberkennung ; KG GRUR-RR 2003, 370 - arena-berlin.de ; Senat GRUR-RR 2005, 381 - abebooks ).

    Der BGH hat in den Entscheidung soco.de und seicom.de aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Verkehr bei einem Domain-Namen, der an sich geeignet ist, auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen, aber ausschließlich als Adressbezeichnung verwendet wird, annehmen werde, es handele sich um eine Angabe, die - ähnlich wie eine Telefonnummer - den Adressaten identifiziert, nicht aber als Hinweis auf die betriebliche Herkunft gedacht ist (WRP 2005, 338, 340 - soco.de und BGH GRUR 2005, 871, 873 - seicom.de ).

    a.) Ebenso wie bei der Fernschreib-, Fax- und Email-Kennung kann durch die Benutzung eines Domainnamens ein Unternehmenskennzeichen entstehen, wenn durch die Art der Benutzung deutlich wird, dass der Domainname nicht lediglich als Adressbezeichnung verwendet wird, und der Verkehr daher in der als Domainname gewählten Bezeichnung einen Herkunftshinweis erkennt (BGH WRP 2005, 338 - soco.de ).

  • BGH, 25.02.1955 - I ZR 124/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.10.2010 - 3 U 206/08
    b.) Nach ständiger höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung kann Telefonnummern, Fernschreibkennungen, E-Mail-Adressen und auch Domainnamen Kennzeichenschutz zukommen, wenn die Voraussetzungen eines Gebrauchs als Geschäftskennzeichen erfüllt sind (vgl. etwa BGH NJW 1953, 900; BGH GRUR 1955, 481 - Hamburger Kinderstube ; BGH WRP 2005, 338 - soco.de ; OLG Hamburg GRUR 1983, 191 - Fernschreiberkennung ; KG GRUR-RR 2003, 370 - arena-berlin.de ; Senat GRUR-RR 2005, 381 - abebooks ).
  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.10.2010 - 3 U 206/08
    Dass dies Voraussetzung des Verbotstatbestandes aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist, ist spätestens seit der EuGH-Entscheidung "Arsenal Football Club" (WRP 2002, 1415, 1419, Erwägungsrund 51) endgültig geklärt.
  • BGH, 30.01.1953 - I ZR 88/52

    Fernsprechnummer als Kennzeichnungsmittel

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.10.2010 - 3 U 206/08
    b.) Nach ständiger höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung kann Telefonnummern, Fernschreibkennungen, E-Mail-Adressen und auch Domainnamen Kennzeichenschutz zukommen, wenn die Voraussetzungen eines Gebrauchs als Geschäftskennzeichen erfüllt sind (vgl. etwa BGH NJW 1953, 900; BGH GRUR 1955, 481 - Hamburger Kinderstube ; BGH WRP 2005, 338 - soco.de ; OLG Hamburg GRUR 1983, 191 - Fernschreiberkennung ; KG GRUR-RR 2003, 370 - arena-berlin.de ; Senat GRUR-RR 2005, 381 - abebooks ).
  • OLG Hamburg, 25.11.2004 - 3 U 33/03

    Priorität einer kennzeichnungskräftigen Internet-Domain eines gewerbsmäßig aus

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.10.2010 - 3 U 206/08
    b.) Nach ständiger höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung kann Telefonnummern, Fernschreibkennungen, E-Mail-Adressen und auch Domainnamen Kennzeichenschutz zukommen, wenn die Voraussetzungen eines Gebrauchs als Geschäftskennzeichen erfüllt sind (vgl. etwa BGH NJW 1953, 900; BGH GRUR 1955, 481 - Hamburger Kinderstube ; BGH WRP 2005, 338 - soco.de ; OLG Hamburg GRUR 1983, 191 - Fernschreiberkennung ; KG GRUR-RR 2003, 370 - arena-berlin.de ; Senat GRUR-RR 2005, 381 - abebooks ).
  • OLG Hamburg, 16.09.1982 - 3 U 131/82
    Auszug aus OLG Hamburg, 28.10.2010 - 3 U 206/08
    b.) Nach ständiger höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung kann Telefonnummern, Fernschreibkennungen, E-Mail-Adressen und auch Domainnamen Kennzeichenschutz zukommen, wenn die Voraussetzungen eines Gebrauchs als Geschäftskennzeichen erfüllt sind (vgl. etwa BGH NJW 1953, 900; BGH GRUR 1955, 481 - Hamburger Kinderstube ; BGH WRP 2005, 338 - soco.de ; OLG Hamburg GRUR 1983, 191 - Fernschreiberkennung ; KG GRUR-RR 2003, 370 - arena-berlin.de ; Senat GRUR-RR 2005, 381 - abebooks ).
  • BGH, 19.02.2009 - I ZR 135/06

    Streit um Domainnamen ahd.de

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.10.2010 - 3 U 206/08
    Solche Kennungen müssen also in herkunftshinweisender Weise (vgl.: BGH GRUR 2009, 685, 688, Tz. 29 - ahd.de) und nicht lediglich als Anschrift benutzt werden, um zu Unternehmenskennzeichen zu werden, wozu allerdings nicht erforderlich ist, dass ein solches Zeichen als "Haupt"-Unternehmenskennzeichen verwendet wird.
  • KG, 04.04.2003 - 5 U 335/02

    Kennzeichenschutz der Internet-Domain "arena-berlin.de"

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.10.2010 - 3 U 206/08
    b.) Nach ständiger höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung kann Telefonnummern, Fernschreibkennungen, E-Mail-Adressen und auch Domainnamen Kennzeichenschutz zukommen, wenn die Voraussetzungen eines Gebrauchs als Geschäftskennzeichen erfüllt sind (vgl. etwa BGH NJW 1953, 900; BGH GRUR 1955, 481 - Hamburger Kinderstube ; BGH WRP 2005, 338 - soco.de ; OLG Hamburg GRUR 1983, 191 - Fernschreiberkennung ; KG GRUR-RR 2003, 370 - arena-berlin.de ; Senat GRUR-RR 2005, 381 - abebooks ).
  • LG Hamburg, 18.09.2008 - 315 O 988/07

    Kommt jeder E-Mail-Adresse Markenschutz zu?

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.10.2010 - 3 U 206/08
    das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18.09.2008, Az. 315 O 988/07 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,.
  • BGH, 24.02.2005 - I ZR 161/02

    Seicom

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.10.2010 - 3 U 206/08
    Der BGH hat in den Entscheidung soco.de und seicom.de aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Verkehr bei einem Domain-Namen, der an sich geeignet ist, auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen, aber ausschließlich als Adressbezeichnung verwendet wird, annehmen werde, es handele sich um eine Angabe, die - ähnlich wie eine Telefonnummer - den Adressaten identifiziert, nicht aber als Hinweis auf die betriebliche Herkunft gedacht ist (WRP 2005, 338, 340 - soco.de und BGH GRUR 2005, 871, 873 - seicom.de ).
  • BGH, 26.10.2023 - I ZR 107/22

    Energycollect.de

    Eine Nutzung als Adressbezeichnung liegt etwa vor, wenn unter der Domainbezeichnung keine Inhalte eingestellt sind, sondern sie als eine Art technische Durchgangsstation nur zur automatischen Weiterleitung auf eine Internetseite eines Unternehmens mit anderem Namen dient, so dass der Verkehr der Bezeichnung keine Kennzeichnungsfunktion entnimmt (vgl. OLG Hamburg, MMR 2011, 324 [juris Rn. 51 bis 54] mit Anm. Berger, MarkenR 2011, 74, 77; Schabenberger, GRUR-Prax 2011, 86; vgl. auch BeckOK.InfoMedienR/Leyendecker-Langner, 41. Edition [Stand 1. Februar 2021], § 12 BGB Rn. 48; BeckOK.MarkenR/Thalmaier aaO § 15 Rn. 82; Bettinger in Bettinger aaO Rn. DE 877; Dustmann/Engels in Ingerl/Rohnke/Nordemann aaO Nach § 15 Rn. 45; MünchKomm.BGB/Heine aaO § 12 Rn. 245; aA Jaeschke, MMR 2011, 324, 326).
  • LG Düsseldorf, 28.03.2018 - 2a O 190/17
    Auch im Hinblick auf die Entscheidung "Patmondial" (OLG Hamburg, Urteil vom 28.10.2010 - 3 U 206/08) rechtfertigt sich keine andere Beurteilung, da es in dieser Entscheidung schon nicht um den besonderen Schutz einer bekannten Marke ging.
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