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   OLG Hamm, 15.03.2011 - III-2 Ws 29/11   

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OLG Hamm, 15.03.2011 - III-2 Ws 29/11 (https://dejure.org/2011,11308)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.03.2011 - III-2 Ws 29/11 (https://dejure.org/2011,11308)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15. März 2011 - III-2 Ws 29/11 (https://dejure.org/2011,11308)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschwerde als Rechtsmittel gegen die Ablehnung der von der Staatsanwaltschaft beantragten nachträglichen Verlängerung der Bewährungszeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verlängerung der Bewährungszeit; Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft; Umfang der zeitlichen Beschränkung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Bochum - III StVK 1451/05
  • OLG Hamm, 15.03.2011 - III-2 Ws 29/11

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2011, 387 (Ls.)
  • BeckRS 2011, 10192
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (22)

  • OLG Jena, 15.01.2010 - 1 Ws 538/09

    Strafaussetzung zur Bewährung: Verlängerung der Bewährungszeit; Höchstfrist der

    Auszug aus OLG Hamm, 15.03.2011 - 2 Ws 29/11
    Es besteht überwiegend Einigkeit darin, dass eine auch mehrfache Verlängerung der Bewährungszeit bis zu der in § 56 a Abs. 1 StGB vorgesehen Höchstgrenze von fünf Jahren - unabhängig von der Dauer der zunächst bestimmten Bewährungszeit und ungeachtet der Regelung des § 56 f Abs. 2 S. 2 StGB - möglich ist (vgl .Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 03. Juli 2008, 2 Ws 107/08, bei iuris; OLG Thüringen, Beschluss vom 15. Januar 2010, 1 Ws 538/09, VRS 118, 274; OLG Celle, Beschluss vom 01. Juli 2010, 2 Ws 222/10, NdsRpfl 2010, 412; OLG Dresden, Beschluss vom 02. September 2010, Rpfleger 2011, 114; Schönke Schröder-Stree, StGB, 27. Aufl., § 56f Rz 10a).

    2 St 88/89|BGH; 09.01.1990; 5 StR 601/89">MDR 1990, 356, StV 1990118, MDR 1994, 31 f., StV 1996, 218 sowie NStZ-RR 1996, 185; OLG Celle StV 1990, 117; KG Berlin JR 1993, 75 f.; OLG Hamburg NStZ-RR 1999, 330 f.; OLG Thüringen, Beschluss vom 26.08.2005, 1 Ws 319/05 - bei Juris und jetzt auch OLG Thüringen, Beschluss vom 15. Januar 2010, 1 Ws 538/09, VRS 118, 274; Dölling, NStZ 1989, 347; Schönke Schröder - Stree, aaO, § 56 f Rz 10a).

    Eine andere Handhabung würde zudem zu dem paradoxen Ergebnis führen, dass bei Verurteilten, gegen die wegen vergleichsweise schlechter Prognose zunächst eine längere Bewährungszeit festgesetzt worden ist, bei erneuter Straffälligkeit zeitlich weitreichendere Verlängerungsmöglichkeiten bestünden als bei anfangs günstiger zu beurteilenden Verurteilten, bei denen folglich bei erneuter Straffälligkeit - wegen der eingeschränkten Verlängerungsmöglichkeit - eher der Widerruf statt der Verlängerung der Bewährungszeit angeordnet werden müsste (vgl Thüringer OLG, Beschlüsse vom 15. Januar 2010, 1 Ws 538/09, VRS 118, 274 und vom 26. August 2005, 1 Ws 319/05, bei iuris; OLG Hamburg, NStZ-RR 1999, 330).

  • OLG Hamm, 10.02.2011 - 5 Ws 166/10

    Beschwerde, Staatsanwaltschaift, Widerrufsantrag, Ablehnung, Beschwerdefrist

    Auszug aus OLG Hamm, 15.03.2011 - 2 Ws 29/11
    Eine Ausnahme gilt indes nach inzwischen überwiegender Rechtsprechung und herrschender Meinung in der Literatur für den Beschluss, mit welchem ein Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt wird; dieser ist nach herrschender Meinung aus Gründen der Rechtssicherheit entsprechend § 453 Abs. 2 Satz 3 nur mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde, die - anders als die einfache Beschwerde (vgl. § 453 Abs. 2 S. 2 StPO) - eine uneingeschränkte Überprüfungsmöglichkeit eröffnet, anfechtbar (vgl. OLG Hamm NStZ 1988, 291 und NStZ 2010, 105; Beschluss vom 10. Februar 2011, 5 Ws 166/10; OLG Düsseldorf MDR 1989, 666 und NStZ-RR 2002, 28; OLG Hamburg StV 1990, 270 und NStZ-RR 2005, 221; OLG Saarbrücken MDR 1992, 205; OLG Stuttgart NStZ 1995, 53, 54; OLG Zweibrücken NStZ-RR 1998, 93; OLG Naumburg, Beschluss vom 19. September 2001, 1 Ws 343/01, bei juris; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 453 Rdnr. 13; KK-Appl, StPO, 6. Aufl., § 453 Rdnr. 16).

    Ansonsten wäre die Wahl des statthaften Rechtsmittels von bloßen Zufälligkeiten abhängig (vgl. OLG Hamm, Beschluss des 3. Strafsenats vom 24. Februar 2009, 3 Ws 23/09 = NStZ 2010, 105, und des hiesigen 5. Strafsenats vom 10. Februar 2011, 5 Ws 166/10).

  • OLG Hamm, 24.02.2009 - 3 Ws 23/09

    Sofortige Beschwerde

    Auszug aus OLG Hamm, 15.03.2011 - 2 Ws 29/11
    Eine Ausnahme gilt indes nach inzwischen überwiegender Rechtsprechung und herrschender Meinung in der Literatur für den Beschluss, mit welchem ein Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt wird; dieser ist nach herrschender Meinung aus Gründen der Rechtssicherheit entsprechend § 453 Abs. 2 Satz 3 nur mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde, die - anders als die einfache Beschwerde (vgl. § 453 Abs. 2 S. 2 StPO) - eine uneingeschränkte Überprüfungsmöglichkeit eröffnet, anfechtbar (vgl. OLG Hamm NStZ 1988, 291 und NStZ 2010, 105; Beschluss vom 10. Februar 2011, 5 Ws 166/10; OLG Düsseldorf MDR 1989, 666 und NStZ-RR 2002, 28; OLG Hamburg StV 1990, 270 und NStZ-RR 2005, 221; OLG Saarbrücken MDR 1992, 205; OLG Stuttgart NStZ 1995, 53, 54; OLG Zweibrücken NStZ-RR 1998, 93; OLG Naumburg, Beschluss vom 19. September 2001, 1 Ws 343/01, bei juris; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 453 Rdnr. 13; KK-Appl, StPO, 6. Aufl., § 453 Rdnr. 16).

    Ansonsten wäre die Wahl des statthaften Rechtsmittels von bloßen Zufälligkeiten abhängig (vgl. OLG Hamm, Beschluss des 3. Strafsenats vom 24. Februar 2009, 3 Ws 23/09 = NStZ 2010, 105, und des hiesigen 5. Strafsenats vom 10. Februar 2011, 5 Ws 166/10).

  • OLG Hamburg, 21.10.1998 - 2 Ws 247/98

    Verlängerung der Bewährungszeit, Höchstmaß, mehrmalige Verlängerung, Beginn der

    Auszug aus OLG Hamm, 15.03.2011 - 2 Ws 29/11
    2 St 88/89|BGH; 09.01.1990; 5 StR 601/89">MDR 1990, 356, StV 1990118, MDR 1994, 31 f., StV 1996, 218 sowie NStZ-RR 1996, 185; OLG Celle StV 1990, 117; KG Berlin JR 1993, 75 f.; OLG Hamburg NStZ-RR 1999, 330 f.; OLG Thüringen, Beschluss vom 26.08.2005, 1 Ws 319/05 - bei Juris und jetzt auch OLG Thüringen, Beschluss vom 15. Januar 2010, 1 Ws 538/09, VRS 118, 274; Dölling, NStZ 1989, 347; Schönke Schröder - Stree, aaO, § 56 f Rz 10a).

    Eine andere Handhabung würde zudem zu dem paradoxen Ergebnis führen, dass bei Verurteilten, gegen die wegen vergleichsweise schlechter Prognose zunächst eine längere Bewährungszeit festgesetzt worden ist, bei erneuter Straffälligkeit zeitlich weitreichendere Verlängerungsmöglichkeiten bestünden als bei anfangs günstiger zu beurteilenden Verurteilten, bei denen folglich bei erneuter Straffälligkeit - wegen der eingeschränkten Verlängerungsmöglichkeit - eher der Widerruf statt der Verlängerung der Bewährungszeit angeordnet werden müsste (vgl Thüringer OLG, Beschlüsse vom 15. Januar 2010, 1 Ws 538/09, VRS 118, 274 und vom 26. August 2005, 1 Ws 319/05, bei iuris; OLG Hamburg, NStZ-RR 1999, 330).

  • OLG Celle, 01.07.2010 - 2 Ws 222/10

    Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verlängerung einer dreijährigen

    Auszug aus OLG Hamm, 15.03.2011 - 2 Ws 29/11
    Es besteht überwiegend Einigkeit darin, dass eine auch mehrfache Verlängerung der Bewährungszeit bis zu der in § 56 a Abs. 1 StGB vorgesehen Höchstgrenze von fünf Jahren - unabhängig von der Dauer der zunächst bestimmten Bewährungszeit und ungeachtet der Regelung des § 56 f Abs. 2 S. 2 StGB - möglich ist (vgl .Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 03. Juli 2008, 2 Ws 107/08, bei iuris; OLG Thüringen, Beschluss vom 15. Januar 2010, 1 Ws 538/09, VRS 118, 274; OLG Celle, Beschluss vom 01. Juli 2010, 2 Ws 222/10, NdsRpfl 2010, 412; OLG Dresden, Beschluss vom 02. September 2010, Rpfleger 2011, 114; Schönke Schröder-Stree, StGB, 27. Aufl., § 56f Rz 10a).

    Soweit die Gegenauffassung die Meinung vertritt, dass bei wie hier kürzeren Bewährungszeiten von unter drei Jahren und vier Monaten eine mehrfache Verlängerung der Bewährungszeit nur bis zum Erreichen der Fünfjahresgrenze, nicht aber darüber hinaus, möglich sei und dies mit dem Anliegen begründet, überlange Bewährungszeiten gerade in solchen Fällen zu vermeiden, in denen etwa wegen geringer Höhe der ausgesetzten (Rest-) Strafe oder besonders günstiger Prognose kurze Ausgangsbewährungszeiten festgesetzt wurden (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 01. Juli 2010, 2 Ws 222/10 in NdsRpfl 2010, 412; OLG Köln, Beschluss vom 29. März 2010, 2 Ws 194/10 bei iuris; OLG Dresden, Beschluss vom 02. September 2010 in Rpfleger 2011, 114; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03. Mai 2000, 3 Ws 58/00 in NStZ 2000, 478), vermag dies angesichts der obigen Darlegungen, insbesondere der aufgezeigten historischen Auslegung der maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften, nicht zu überzeugen.

  • OLG Jena, 26.08.2005 - 1 Ws 319/05

    Widerruf der Strafaussetzung

    Auszug aus OLG Hamm, 15.03.2011 - 2 Ws 29/11
    2 St 88/89|BGH; 09.01.1990; 5 StR 601/89">MDR 1990, 356, StV 1990118, MDR 1994, 31 f., StV 1996, 218 sowie NStZ-RR 1996, 185; OLG Celle StV 1990, 117; KG Berlin JR 1993, 75 f.; OLG Hamburg NStZ-RR 1999, 330 f.; OLG Thüringen, Beschluss vom 26.08.2005, 1 Ws 319/05 - bei Juris und jetzt auch OLG Thüringen, Beschluss vom 15. Januar 2010, 1 Ws 538/09, VRS 118, 274; Dölling, NStZ 1989, 347; Schönke Schröder - Stree, aaO, § 56 f Rz 10a).

    Eine andere Handhabung würde zudem zu dem paradoxen Ergebnis führen, dass bei Verurteilten, gegen die wegen vergleichsweise schlechter Prognose zunächst eine längere Bewährungszeit festgesetzt worden ist, bei erneuter Straffälligkeit zeitlich weitreichendere Verlängerungsmöglichkeiten bestünden als bei anfangs günstiger zu beurteilenden Verurteilten, bei denen folglich bei erneuter Straffälligkeit - wegen der eingeschränkten Verlängerungsmöglichkeit - eher der Widerruf statt der Verlängerung der Bewährungszeit angeordnet werden müsste (vgl Thüringer OLG, Beschlüsse vom 15. Januar 2010, 1 Ws 538/09, VRS 118, 274 und vom 26. August 2005, 1 Ws 319/05, bei iuris; OLG Hamburg, NStZ-RR 1999, 330).

  • OLG Brandenburg, 03.07.2008 - 2 Ws 107/08
    Auszug aus OLG Hamm, 15.03.2011 - 2 Ws 29/11
    Es besteht überwiegend Einigkeit darin, dass eine auch mehrfache Verlängerung der Bewährungszeit bis zu der in § 56 a Abs. 1 StGB vorgesehen Höchstgrenze von fünf Jahren - unabhängig von der Dauer der zunächst bestimmten Bewährungszeit und ungeachtet der Regelung des § 56 f Abs. 2 S. 2 StGB - möglich ist (vgl .Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 03. Juli 2008, 2 Ws 107/08, bei iuris; OLG Thüringen, Beschluss vom 15. Januar 2010, 1 Ws 538/09, VRS 118, 274; OLG Celle, Beschluss vom 01. Juli 2010, 2 Ws 222/10, NdsRpfl 2010, 412; OLG Dresden, Beschluss vom 02. September 2010, Rpfleger 2011, 114; Schönke Schröder-Stree, StGB, 27. Aufl., § 56f Rz 10a).

    Die früher eindeutige Fassung des § 56 f Abs. 2 StGB und die Tatsache, dass letztlich eine inhaltliche Änderung ihres Bedeutungsgehaltes unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien zum Gesetzgebungsverfahren mit der Neufassung dieser Vorschrift offenbar nicht gewollt war, lassen nach Auffassung des Senats nur den Schluss zu, dass eine Beschränkung der bis dahin bestehenden Verlängerungsmöglichkeiten nicht beabsichtigt war und die zeitliche Grenze des § 56 f Abs. 2 S. 2 StGB erst bei Überschreiten des Höchstmaßes von 5 Jahren gem. § 56 a Abs. 1 StGB bedeutsam sein sollte (so auch Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 03. Juli 2008, 2 Ws 107/08; im Ergebnis ebenso OLG Hamm JMBl. NW 1987, 6 f.; OLG Oldenburg NStZ 1988, 502 f.; OLG Schleswig SchlHA II/1988, 31; OLG Braunschweig StV 1989, 25; OLG Frankfurt StV 1989, 25; OLG Düsseldorf …

  • OLG Dresden, 02.09.2010 - 2 Ws 197/10

    Verlängerung der Bewährungszeit; Anschluss an die bisherige Verlängerung trotz

    Auszug aus OLG Hamm, 15.03.2011 - 2 Ws 29/11
    Es besteht überwiegend Einigkeit darin, dass eine auch mehrfache Verlängerung der Bewährungszeit bis zu der in § 56 a Abs. 1 StGB vorgesehen Höchstgrenze von fünf Jahren - unabhängig von der Dauer der zunächst bestimmten Bewährungszeit und ungeachtet der Regelung des § 56 f Abs. 2 S. 2 StGB - möglich ist (vgl .Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 03. Juli 2008, 2 Ws 107/08, bei iuris; OLG Thüringen, Beschluss vom 15. Januar 2010, 1 Ws 538/09, VRS 118, 274; OLG Celle, Beschluss vom 01. Juli 2010, 2 Ws 222/10, NdsRpfl 2010, 412; OLG Dresden, Beschluss vom 02. September 2010, Rpfleger 2011, 114; Schönke Schröder-Stree, StGB, 27. Aufl., § 56f Rz 10a).

    Soweit die Gegenauffassung die Meinung vertritt, dass bei wie hier kürzeren Bewährungszeiten von unter drei Jahren und vier Monaten eine mehrfache Verlängerung der Bewährungszeit nur bis zum Erreichen der Fünfjahresgrenze, nicht aber darüber hinaus, möglich sei und dies mit dem Anliegen begründet, überlange Bewährungszeiten gerade in solchen Fällen zu vermeiden, in denen etwa wegen geringer Höhe der ausgesetzten (Rest-) Strafe oder besonders günstiger Prognose kurze Ausgangsbewährungszeiten festgesetzt wurden (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 01. Juli 2010, 2 Ws 222/10 in NdsRpfl 2010, 412; OLG Köln, Beschluss vom 29. März 2010, 2 Ws 194/10 bei iuris; OLG Dresden, Beschluss vom 02. September 2010 in Rpfleger 2011, 114; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03. Mai 2000, 3 Ws 58/00 in NStZ 2000, 478), vermag dies angesichts der obigen Darlegungen, insbesondere der aufgezeigten historischen Auslegung der maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften, nicht zu überzeugen.

  • KG, 18.08.1992 - 5 Ws 232/92

    Fünf Jahre; Verlängerung; Bewährung; Bewährungszeit

    Auszug aus OLG Hamm, 15.03.2011 - 2 Ws 29/11
    2 St 88/89|BGH; 09.01.1990; 5 StR 601/89">MDR 1990, 356, StV 1990118, MDR 1994, 31 f., StV 1996, 218 sowie NStZ-RR 1996, 185; OLG Celle StV 1990, 117; KG Berlin JR 1993, 75 f.; OLG Hamburg NStZ-RR 1999, 330 f.; OLG Thüringen, Beschluss vom 26.08.2005, 1 Ws 319/05 - bei Juris und jetzt auch OLG Thüringen, Beschluss vom 15. Januar 2010, 1 Ws 538/09, VRS 118, 274; Dölling, NStZ 1989, 347; Schönke Schröder - Stree, aaO, § 56 f Rz 10a).
  • OLG Hamburg, 11.02.2005 - 2 Ws 24/05

    Zulässige Beschwerde gegen Aussetzung des Widerrufs der Strafaussetzung bei

    Auszug aus OLG Hamm, 15.03.2011 - 2 Ws 29/11
    Eine Ausnahme gilt indes nach inzwischen überwiegender Rechtsprechung und herrschender Meinung in der Literatur für den Beschluss, mit welchem ein Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt wird; dieser ist nach herrschender Meinung aus Gründen der Rechtssicherheit entsprechend § 453 Abs. 2 Satz 3 nur mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde, die - anders als die einfache Beschwerde (vgl. § 453 Abs. 2 S. 2 StPO) - eine uneingeschränkte Überprüfungsmöglichkeit eröffnet, anfechtbar (vgl. OLG Hamm NStZ 1988, 291 und NStZ 2010, 105; Beschluss vom 10. Februar 2011, 5 Ws 166/10; OLG Düsseldorf MDR 1989, 666 und NStZ-RR 2002, 28; OLG Hamburg StV 1990, 270 und NStZ-RR 2005, 221; OLG Saarbrücken MDR 1992, 205; OLG Stuttgart NStZ 1995, 53, 54; OLG Zweibrücken NStZ-RR 1998, 93; OLG Naumburg, Beschluss vom 19. September 2001, 1 Ws 343/01, bei juris; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 453 Rdnr. 13; KK-Appl, StPO, 6. Aufl., § 453 Rdnr. 16).
  • OLG Stuttgart, 03.05.2000 - 3 Ws 58/00

    Verlängerung der Bewährungszeit über fünf Jahre hinaus

  • OLG Oldenburg, 12.06.1987 - 2 Ws 220/87

    5 jahres-frist, Strafaussetzung, Bewährung, Frist, 5-jahres-frist

  • OLG Celle, 07.08.1989 - 1 Ws 198/89
  • OLG Stuttgart, 12.09.1994 - 4 Ws 182/94

    Strafaussetzung; Gericht; Widerruf; Entscheidung; Staatsanwaltschaft;

  • OLG Düsseldorf, 02.10.2001 - 3 Ws 409/01

    Antrag der Staatsanwaltschaft; Widerruf der Strafaussetzung; Verlängerung der

  • OLG Zweibrücken, 27.11.1997 - 1 Ws 605/97
  • OLG Köln, 29.03.2010 - 2 Ws 194/10

    Verlängerung der Bewährungszeit über die zeitliche Höchstgrenze hinaus

  • OLG Düsseldorf, 07.12.1995 - 1 Ws 965/95
  • OLG Hamburg, 20.02.1990 - 2 Ws 30/90

    Sofortige Beschwerde; Antrag der Staatsanwaltschaft; Widerruf der

  • OLG Hamm, 10.12.1987 - 4 Ws 602/87
  • OLG Naumburg, 19.09.2001 - 1 Ws 343/01

    Vollstreckung der Freiheitsstrafe; Strafaussetzung zur Bewährung; Widerruf der

  • OLG Düsseldorf, 22.07.1988 - 3 Ws 452/88

    Nachtragsentscheidung; Strafaussetzung; Widerruf der Strafaussetzung;

  • OLG Köln, 15.10.2013 - 2 Ws 512/13

    Verlängerung der Bewährungszeit über die Höchstgrenze von fünf Jahren hinaus

    Hieraus resultiert ein Spannungsverhältnis, das in Literatur (vgl. Fischer, StGB, 60. Auflage, § 56 f Rn. 17 ff., Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 28. Auflage, § 56 f Rn. 11a, Schall in Systematischer Kommentar, StGB, § 56 f Rn. 38; Hubrach in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Auflage, § 56 f. Rn. 32 ff.; Dölling, NStZ 1989, 347 ff.; Maatz MDR 1988, 1018 ff.) und Rechtsprechung (vgl. nur OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2011 - III-2 Ws 29/11; OLG Thüringen, Beschluss vom 15.01.2010 - 2 Ws 222/10; OLG Dresden, Beschluss vom 02.09.2010 - 2 Ws 197/10; OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.12.2009 - 2 Ws 474/09; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.05.2000 - 3 Ws 58/00) unterschiedlich bewertet wird.

    Eine - auch mehrfache - Verlängerung der Bewährungszeit bis zu fünf Jahren, der Höchstgrenze des § 56 a Abs. 1 S. 2 StGB, ist immer möglich, völlig unabhängig von der Dauer der ursprünglich festgesetzten Bewährungszeit (SenE vom 15.12.2006 - 2 Ws 488/06; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17.10.2012 - 1 Ws 205/12; OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2011 - III-2 Ws 29/11; OLG Thüringen, Beschluss vom 15.01.2010 - 2 Ws 222/10; OLG Dresden, Beschluss vom 02.09.2010 - 2 Ws 197/10; OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. Juli 2008, 2 Ws 107/08).

    Dem gegenüber wird in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertreten, dass eine Verlängerung der Bewährungszeit über den Zeitraum von fünf Jahren hinaus zuzüglich der Hälfte der ursprünglich festgesetzten Bewährungszeit möglich sei (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.11.2012 - 2 Ws 412/12; OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2011 - III-2 Ws 29/11; OLG Braunschweig, Beschluss vom 15.11.2010 - Ws 292/10; OLG Thüringen, Beschluss vom 15.01.2010 - 2 Ws 222/10; OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. Juli 2008 - 2 Ws 107/08; OLG Oldenburg, Beschluss vom 16.11.2006 - 1 Ws 551/06; Dölling, NStZ 1989, 347 ff.; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 28. Auflage, § 56 f Rn. 11a).

    Der Senat folgt insoweit insbesondere den überzeugenden Gründen der Oberlandesgerichte Hamm und Brandenburg (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2011 - III-2 Ws 29/11 und OLG Brandenburg OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. Juli 2008 - 2 Ws 107/08).

    Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass aus der vom Bundesrat zunächst vorgeschlagenen Fassung des § 56 f Abs. 2. S. 2 StGB: "In den Fällen der Nummer 2 kann das Höchstmaß der Bewährungs- und Unterstellungszeit überschritten werden, jedoch darf die Bewährungszeit um nicht mehr als die Hälfte der zunächst bestimmten Bewährungszeit verlängert werden", lediglich aufgrund einer redaktionellen Klarstellung (BT-Drucks. 10/4391 S. 6) der Verweis auf die Höchstdauer der Bewährungszeit gestrichen worden ist, ohne dass eine inhaltliche Änderung, vor allen Dingen eine Verkürzung der Bewährungszeiten, vom Gesetzgeber gewollt gewesen wäre (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.11.2012 - 2 Ws 412/12; OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2011 - III-2 Ws 29/11; OLG Braunschweig, Beschluss vom 15.11.2010 - Ws 292/10; OLG Thüringen, Beschluss vom 15.01.2010 - 2 Ws 222/10; OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. Juli 2008 - 2 Ws 107/08).

    Hinzu kommt, dass - entsprechend dem Willen des Gesetzgebers - für die die Bewährungsaufsicht führenden Gerichte ein Mehr an Reaktionsmöglichkeiten auf Fehlverhalten während laufender Bewährungszeit eröffnet worden ist (OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2011 - III-2 Ws 29/11; OLG Braunschweig, Beschluss vom 15.11.2010 - Ws 292/10).

    Eine andere Sichtweise hätte im Übrigen zur Folge, dass bei Verurteilten mit eher schlechter Prognose und deshalb anfänglich längerer Bewährungszeit bei erneuter Straffälligkeit zeitlich weitreichendere Verlängerungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden, als bei einem anfangs vergleichsweise günstiger zu beurteilendem Verurteilten mit kürzerer Bewährungszeit, bei dem es wegen der eingeschränkten Verlängerungsmöglichkeit eher zu einem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung kommen müsste (vgl. dazu etwa OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2011 - III-2 Ws 29/11; OLG Braunschweig, Beschluss vom 15.11.2010 - Ws 292/10; OLG Hamburg, Beschluss vom 21.10.1998 - 2 Ws 247/98).

  • AG Dortmund, 23.12.2019 - 723 AR 4/17

    Bewährungszeit; Bewährungszeitverlängerung; absolutes Höchstmaß

    Entgegen OLG Hamm, Beschl. v. 15.03.2011, Az. 2 Ws 29/11 und Beschl. v. 22.03.2018, Az. 1 Ws 91/18 sowie OLG Köln, Beschl. v. 15.10.2013, Az. 2 Ws 512/13 ist die absolute Höchstgrenze der Bewährungszeit insoweit unter Anknüpfung an die im ursprünglichen Bewährungsbeschluss bestimmte Bewährungszeit und nicht an das Regelhöchstmaß des § 56a Abs. 1 S. 2 StGB zu ermitteln.

    Nachdem das dem Gericht übergeordnete OLG Hamm zunächst der erstgenannten Auffassung gefolgt ist (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 14.06.2000, Az. 2 Ws 147-149/00 Rn. 13, 15 - zit. nach juris), vertritt es nunmehr die Gegenansicht (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 15.03.2011, Az. 2 Ws 29/11, Rn. 27 ff.; Beschl. v. 22.03.2018 Az. 1 Ws 91/18 Rn. 8 - jew. zit. nach juris), wonach die Bewährungszeit vorliegend noch bis sechseinhalb Jahre verlängert werden könnte.

    Bestätigung findet diese Auslegung auch in der Gesetzgebungsgeschichte; soweit OLG Hamm, Beschl. v. 15.03.2011, Az. 2 Ws 29/11, Rn. 28 ff. - zit. nach juris, demgegenüber darauf abstellt, der Gesetzgeber habe durch das 23. Strafrechtsänderungsgesetz (StrÄG) vom 13.04.1986, durch das § 56f Abs. 2 S. 2 StGB seine heutige Fassung erhielt, lediglich eine redaktionelle und keine inhaltliche Änderung gegenüber der bis dahin geltenden Gesetzesfassung (§ 56f Abs. 2 StGB) angestrebt, greift dies zu kurz.

    Auch das weiterhin für die Gegenansicht ins Feld geführte Argument (OLG Hamm, OLG Hamm, Beschl. v. 15.03.2011, Az. 2 Ws 29/11, Rn. 44 m.w.N. - zit. nach juris), die hier vertretene Auffassung führe zu dem "paradoxen Ergebnis", dass bei Verurteilten, gegen die wegen vergleichsweise schlechter Prognose zunächst eine längere Bewährungszeit festgesetzt worden ist, bei erneuter Straffälligkeit zeitlich weitreichendere Verlängerungsmöglichkeiten bestünden als bei anfangs günstiger zu beurteilenden Verurteilten, bei denen folglich bei erneuter Straffälligkeit - wegen der eingeschränkten Verlängerungsmöglichkeit - eher der Widerruf statt der Verlängerung der Bewährungszeit angeordnet werden müsste, überzeugt bei näherer Betrachtung nicht.

  • KG, 03.11.2015 - 161 Ss 233/15

    Berechnung des Ablaufs der Bewährungszeit

    Derart nachteilige Konsequenzen dürfen nicht durch eine richterliche Analogie herbeigeführt werden, sie bedürften aus Sicht des Senats zu ihrer Legitimierung einer gesetzgeberischen Entscheidung (dies übersieht Mosbacher in seiner Kommentierung in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB 2. Aufl., § 56a Rdn. 8, wenn er zwar aus genau diesem Grunde § 43 Abs. 2 StPO nicht analog auf die Berechnung der Bewährungszeit anwenden will, im Übrigen aber meint, die Bewährungszeit ende mit Ablauf des Tages dessen Benennung dem Tag des Eintritts der Rechtskraft entspreche; im Ergebnis demgegenüber so wie hier z.B. OLG Hamm, Beschluss vom 15. März 2011 - 2 Ws 29/11 - [juris]; Senat, Beschluss vom 11. April 2007 - 2 Ws 266/07 -).
  • OLG Hamm, 22.03.2018 - 1 Ws 91/18

    Zulässigkeit der Verlängerung der Bewährungszeit

    Im Hinblick auf die mit der Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft erfolgten Ausführungen zum Höchstmaß der eventuellen Verlängerung einer Bewährungszeit bis auf eine Dauer von fünf Jahren weist der Senat darauf hin, dass nach herrschender Meinung, der sich der Senat anschließt, eine - auch mehrfache - Verlängerung der Bewährungszeit bis zu der in § 56a Abs. 1 StGB vorgesehenen Höchstgrenze von 5 Jahren - unabhängig von der Dauer der zunächst bestimmten Bewährungszeit und ungeachtet der Regelung des § 56 f Abs. 2 S. 2 StGB - immer möglich ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2011 - 2 Ws 29/11 -, BeckRS 2011, 10192 m.w.N - OLG Hamm, Beschluss vom 24.09.2014 - III - 2 Ws 222/14 - OLG Köln, Beschluss vom 15.10.2013 - 2 Ws 512/13 - , BeckRS 2014, 00234).

    Insoweit schließt sich der Senat der ständigen Rechtsprechung des 2. und 5. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm an (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2011 - 2 Ws 29/11 -, BeckRS 2011, 10192 m.w.N - OLG Hamm, Beschluss vom 24.09.2014 - III - 2 Ws 222/14 - OLG Hamm, Beschlüsse vom 09.04.2015 - III - 5 Ws 35/15 - und vom 23.01.2014 - III - 5 Ws 475/13; ebenso OLG Köln, Beschluss vom 15.10.2013.

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