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   OLG Frankfurt, 22.11.2005 - 14 U 221/04   

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https://dejure.org/2005,18598
OLG Frankfurt, 22.11.2005 - 14 U 221/04 (https://dejure.org/2005,18598)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22.11.2005 - 14 U 221/04 (https://dejure.org/2005,18598)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22. November 2005 - 14 U 221/04 (https://dejure.org/2005,18598)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 134 BGB, § 138 BGB, § 823 BGB, § 839 BGB, § 929 BGB
    Schadensersatz; Verwahrungsvertrag; Amtshaftung: Anspruch wegen der Verwertung zweier beschlagnahmter LKW's, auf deren Herausgabe im Strafverfahren auch durch einen Dritten verzichtet wurde

  • Judicialis

    BGB § 929; ; StGB § 74; ; StPO § 94; ; StPO § 98; ; StPO § 111

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 929; StGB § 74; StPO § 94 § 98 § 111
    Verzichtserklärung im Strafverfahren auf Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände ist nach bürgerlichem Recht zu beurteilen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Schadensersatzanspruch aus öffentlich- rechtlichem Verwahrungsvertrag nach Verzicht auf die Herausgabe von Fahrzeugen im Rahmen eines Strafverfahrens; Eigentumsübergang an den Justizfiskus durch Verzichtserklärung in der Hauptverhandlung; Voraussetzung eines gesetzlichen ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2011, 19395
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Düsseldorf, 15.09.1992 - 2 Ws 405/92
    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.11.2005 - 14 U 221/04
    Die rechtlichen Folgen dieser Erklärung sind nach bürgerlichem Recht zu beurteilen (BayObLG BayObLGSt 1996, 99; OLG Düsseldorf, NStZ 1993, 452).
  • BGH, 28.08.1997 - 4 StR 240/97

    Verständigung im Strafverfahren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.11.2005 - 14 U 221/04
    Die Absprache über den Verzicht auf die Rückgabe der beiden Fahrzeuge durch die Klägerin "außerhalb der Hauptverhandlung" verstößt trotz der Bedenken des Bundesgerichtshofs gegen ein solches Verfahren (BGH NStZ 1998, 31 ff.), die nur den Schutz des Angeklagten im Strafverfahren im Auge haben, nicht gegen ein gesetzliches Verbot.
  • BayObLG, 08.07.1996 - 4St RR 76/96
    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.11.2005 - 14 U 221/04
    Die rechtlichen Folgen dieser Erklärung sind nach bürgerlichem Recht zu beurteilen (BayObLG BayObLGSt 1996, 99; OLG Düsseldorf, NStZ 1993, 452).
  • BGH, 11.12.2018 - 5 StR 198/18

    Voraussetzungen und Folgen eines Verzichts auf die Rückgabe von Gegenständen bei

    Nach einer Ansicht handelt es sich bei der sogenannten "außergerichtlichen Einziehung' um eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung des Angeklagten an den Justizfiskus, die auf Übertragung des Eigentums an einem sichergestellten Gegenstand gerichtet ist (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ-RR 1999, 114; OLG Frankfurt, BeckRS 2011, 19395; Rönnau, Die Vermögensabschöpfung in der Praxis, 2. Aufl., 7. Teil Rn. 426; Brauch, NStZ 2013, 503, 504 f.; Ströber/Guckenbiel, Rpfleger 1999, 115, 116).

    In Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft selbst den Verzicht des Angeklagten angeregt hat, ist von einer stillschweigend erklärten Annahme des Angebots auszugehen (vgl. OLG Frankfurt, BeckRS 2011, 19395; Ströber/Guckenbiel, Rpfleger 1999, 115, 117).

  • OLG Celle, 22.06.2016 - 1 Ws 136/16

    Verzicht des Angeklagten statt Verfallsanordnung; Beschränkung des staatlichen

    (2) Verzichtet der Betroffene allerdings wie hier nicht zugunsten der Landeskasse, sondern zugunsten eines Dritten, kann die beabsichtigte Vermögensverschiebung nicht durch einseitige Erklärung des Angeklagten erfolgen, sondern bedarf der Einhaltung der hierfür erforderlichen Regelungen, die sich aus dem Zivilrecht ergeben (vgl. OLG Frankfurt am Main, BeckRS 2011, 19395).
  • OLG München, 26.08.2009 - 1 U 2647/09

    Amtshaftung: Wirksamkeit der Zustimmung zu einer formlosen Einziehung

    Auch das Urteil des OLG Frankfurt vom 22.11.2005, Az. 14 U 221/04 enthält entgegen der Interpretation der Klägerin keine Aussage dahingehend, dass "nur deshalb" ein Verstoß gegen §§ 134, 138 BGB nicht in Betracht gezogen wurde, weil die dortige Klägerin im Hinblick auf die in Aussicht gestellte geringere Strafe für ihren Ehemann und die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen sie selbst nach § 153 a StPO ein Interesse an der Einwilligung zur formlosen Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände hatte.
  • OLG München, 15.07.2009 - 1 U 2647/09

    Amtshaftung: Wirksamkeit der Zustimmung zu einer formlosen Einziehung

    Die rechtlichen Folgen einer solchen Erklärung beurteilen sich nach bürgerlichem Recht (OLG Düsseldorf NStZ 1993, 452; BayObLG NStZ-RR 1997, 51; OLG Frankfurt vom 22.11.2005, Az. 14 U 221/04).
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