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   OLG Köln, 22.06.2011 - I-6 U 152/10   

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OLG Köln, 22.06.2011 - I-6 U 152/10 (https://dejure.org/2011,9311)
OLG Köln, Entscheidung vom 22.06.2011 - I-6 U 152/10 (https://dejure.org/2011,9311)
OLG Köln, Entscheidung vom 22. Juni 2011 - I-6 U 152/10 (https://dejure.org/2011,9311)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche wegen Herkunftstäuschung; Anspruch auf Unterlassung des Vertriebs eines Regalsystems für den Ladenbau wegen weitgehender Übereinstimmung in Technik und äußerer Formgestaltung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche wegen Herkunftstäuschung; Verurteilung zur Unterlassung des Vertriebs eines Regalsystems für den Ladenbau wegen weitgehender Übereinstimmung in der Technik und äußeren Formgestaltung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Regalsystem kann durch besondere Form wettbewerbliche Eigenart genießen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Wettbewerbliche Eigenart eines Regalsystems durch besondere Formgestaltung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2011, 20949
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 24.05.2007 - I ZR 104/04

    Viennetta

    Auszug aus OLG Köln, 22.06.2011 - 6 U 152/10
    Die Kammer hat zu Recht berücksichtigt, dass technisch bedingte, doch ohne Qualitätseinbuße frei austauschbare Merkmale und auch eine für den Gebrauchszweck optimale Kombination technisch vorteilhafter Merkmale einem Produkt wettbewerbliche Eigenart verleihen können (BGH, GRUR 2007, 339 = WRP 2007, 313 [Rn. 27] - Stufenleitern; GRUR 2007, 984 = WRP 2007, 1455 [Rn. 20] - Gartenliege; GRUR 2009, 1073 = WRP 2009, 1372 [Rn. 10] - Ausbeinmesser; GRUR 2010, 80 = WRP 2010, 94 [Rn. 27; 34] - LIKEaBIKE; GRUR 2010, 1125 = WRP 2010, 1465 [Rn. 22] - Femur-Teil).

    Während einerseits - auch angesichts weiterer in den letzten Jahren auf den Markt drängender Nachahmungen - keine Rede davon sein kann, dass seine Merkmale inzwischen Allgemeingut geworden wären und das Programm seine Eigenart damit verloren hätte (vgl. BGH, GRUR 2007, 984 = WRP 2007, 1455 [Rn. 25] - Gartenliege), deuten andererseits seine vierzigjährige erfolgreiche Vermarktung, sein weiterhin vergleichsweise hoher Marktanteil von (nach Angaben der Klägerin) 30 % oder (nach Angaben der Beklagten) 50 % und seine aktive Verteidigung gegen Nachahmer (vgl. die aktenkundigen Verfahren 81 O 89/04 LG Köln = 6 U 13/06 OLG Köln; 84 O 124/08 LG Köln = 6 U 118/09 OLG Köln; 81 O 147/09 LG Köln = 6 U 139/10 OLG Köln) auf eine durch Verkehrsbekanntheit gesteigerte wettbewerbliche Eigenart hin.

    Nach alledem steht - wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt - auch nicht in Frage, dass das Produktprogramm der Klägerin bei den maßgeblichen Verkehrskreisen über die für eine Herkunftstäuschung vorauszusetzende Bekanntheit (BGH, GRUR 2007, 339 = WRP 2007, 313 [Rn. 39] - Stufenleitern; GRUR 2007, 984 = WRP 2007, 1455 [Rn. 34] - Gartenliege) verfügt.

    Darauf, dass relevante Teile des angesprochenen Verkehrs das Regalsystem der Klägerin auch zutreffend gerade ihr als Herstellerin zuordnen, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (BGH, GRUR 2007, 984 = WRP 2007, 1455 [Rn. 34] - Gartenliege).

    aa) Bei weit gehenden Übereinstimmungen in der Technik und äußeren Formgestaltung und erst recht bei identischen Leistungsübernahmen liegt es nahe, dass sich dem interessierten Betrachter zwangsläufig der Eindruck aufdrängt, die in Rede stehenden Produkte stammten von demselben Hersteller (BGH GRUR 2002, 820 [823] = WRP 2002, 1054 - Bremszangen; GRUR 2004, 941 [943] = WRP 2004, 1498 - Metallbett; GRUR 2007, 984 = WRP 2007, 1455 [Rn. 36] - Gartenliege; GRUR 2009, 1073 = WRP 2009, 1372 [Rn. 15] - Ausbeinmesser).

    Vielmehr genügt es, dass er die Vorstellung hat, die Ware sei von einem bestimmten Hersteller, wie auch immer dieser heißen möge, oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen in den Verkehr gebracht worden (BGH, GRUR 2007, 339 = WRP 2007, 313 [Rn. 40] - Stufenleitern; GRUR 2007, 984 = WRP 2007, 1455 [Rn. 32] - Gartenliege).

  • BGH, 21.09.2006 - I ZR 270/03

    Rillenkoffer

    Auszug aus OLG Köln, 22.06.2011 - 6 U 152/10
    Die Kammer hat zu Recht berücksichtigt, dass technisch bedingte, doch ohne Qualitätseinbuße frei austauschbare Merkmale und auch eine für den Gebrauchszweck optimale Kombination technisch vorteilhafter Merkmale einem Produkt wettbewerbliche Eigenart verleihen können (BGH, GRUR 2007, 339 = WRP 2007, 313 [Rn. 27] - Stufenleitern; GRUR 2007, 984 = WRP 2007, 1455 [Rn. 20] - Gartenliege; GRUR 2009, 1073 = WRP 2009, 1372 [Rn. 10] - Ausbeinmesser; GRUR 2010, 80 = WRP 2010, 94 [Rn. 27; 34] - LIKEaBIKE; GRUR 2010, 1125 = WRP 2010, 1465 [Rn. 22] - Femur-Teil).

    Nach alledem steht - wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt - auch nicht in Frage, dass das Produktprogramm der Klägerin bei den maßgeblichen Verkehrskreisen über die für eine Herkunftstäuschung vorauszusetzende Bekanntheit (BGH, GRUR 2007, 339 = WRP 2007, 313 [Rn. 39] - Stufenleitern; GRUR 2007, 984 = WRP 2007, 1455 [Rn. 34] - Gartenliege) verfügt.

    Vielmehr genügt es, dass er die Vorstellung hat, die Ware sei von einem bestimmten Hersteller, wie auch immer dieser heißen möge, oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen in den Verkehr gebracht worden (BGH, GRUR 2007, 339 = WRP 2007, 313 [Rn. 40] - Stufenleitern; GRUR 2007, 984 = WRP 2007, 1455 [Rn. 32] - Gartenliege).

    Zu berücksichtigen ist ferner, ob das Erzeugnis von Fachleuten auf Grund sorgfältiger vergleichender Planung bestellt und eingesetzt (vgl. BGH, GRUR 2010, 1125 = WRP 2010, 1465 [Rn. 28 ff.] - Femur-Teil; Senat, WRP 2011, 109 - Joghurtbecher) oder von den Endabnehmern (vgl. BGH, GRUR 2003, 892 [893] = WRP 2003, 1220 - Alt Luxemburg) vor der konkreten Kaufentscheidung (vgl. BGH, GRUR 2007, 339 = WRP 2007, 313 [Rn. 39] - Stufenleitern; GRUR 2008, 793 = WRP 2008, 1196 [Rn.33] - Rillenkoffer) eher mit früher wahrgenommenen gleichartigen Produkten in Beziehung gesetzt wird.

    aa) Im Zusammenhang mit der Frage, ob die Übernahme von Gestaltungsmerkmalen, die für sich genommen dem freizuhaltenden Stand der Technik angehören und unter Berücksichtigung des Gebrauchszwecks, der Verkäuflichkeit der Ware sowie der Verbrauchererwartung wettbewerbsrechtlich unlauter oder die dadurch hervorgerufene Gefahr einer Herkunftstäuschung auch durch zumutbare Maßnahmen nicht zu vermeiden ist (BGH, GRUR 2007, 339 = WRP 2007, 313 [Rn. 44] - Stufenleitern; GRUR 2010, 80 = WRP 2010, 94 [Rn. 27] - LIKEaBIKE), kann zwar das schutzwürdige Interesse der Abnehmer zu berücksichtigen sein, auf Anbieter eines mit dem Original kompatiblen Produktes ausweichen zu können, wenn sie dieses preiswerter oder schneller liefern können als der Originalhersteller.

  • BGH, 28.05.2009 - I ZR 124/06
    Auszug aus OLG Köln, 22.06.2011 - 6 U 152/10
    Dabei besteht eine Wechselwirkung in der Weise, dass bei größerer wettbewerblichen Eigenart und einem höheren Nachahmungsgrad geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen sind, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen (st. Rspr., vgl. nur BGH, GRUR 2009, 79 = WRP 2009, 76 [Rn. 27] - Gebäckpresse; GRUR 2009, 1073 = WRP 2009, 1372 [Rn. 10] - Ausbeinmesser; GRUR 2010, 80 = WRP 2010, 94 [Rn. 21] - LIKEaBIKE; BGHZ 185, 11 = GRUR 2010, 536 = WRP 2010, 750 [Rn. 48] - Modulgerüst II; GRUR 2010, 1125 = WRP 2010, 1465 [Rn. 19] - Femur-Teil).

    Die Kammer hat zu Recht berücksichtigt, dass technisch bedingte, doch ohne Qualitätseinbuße frei austauschbare Merkmale und auch eine für den Gebrauchszweck optimale Kombination technisch vorteilhafter Merkmale einem Produkt wettbewerbliche Eigenart verleihen können (BGH, GRUR 2007, 339 = WRP 2007, 313 [Rn. 27] - Stufenleitern; GRUR 2007, 984 = WRP 2007, 1455 [Rn. 20] - Gartenliege; GRUR 2009, 1073 = WRP 2009, 1372 [Rn. 10] - Ausbeinmesser; GRUR 2010, 80 = WRP 2010, 94 [Rn. 27; 34] - LIKEaBIKE; GRUR 2010, 1125 = WRP 2010, 1465 [Rn. 22] - Femur-Teil).

    Soweit Abweichungen bestehen, ist der Erfahrungssatz zu berücksichtigen, dass der Verkehr die Produkte in aller Regel nicht gleichzeitig wahrnimmt, sondern seine Auffassung auf Grund eines Erinnerungseindrucks gewinnt, bei dem die übereinstimmenden Merkmale mehr hervortreten als die Unterschiede (BGH, GRUR 2010, 80 = WRP 2010, 94 [Rn. 41] - LIKEaBIKE).

    aa) Im Zusammenhang mit der Frage, ob die Übernahme von Gestaltungsmerkmalen, die für sich genommen dem freizuhaltenden Stand der Technik angehören und unter Berücksichtigung des Gebrauchszwecks, der Verkäuflichkeit der Ware sowie der Verbrauchererwartung wettbewerbsrechtlich unlauter oder die dadurch hervorgerufene Gefahr einer Herkunftstäuschung auch durch zumutbare Maßnahmen nicht zu vermeiden ist (BGH, GRUR 2007, 339 = WRP 2007, 313 [Rn. 44] - Stufenleitern; GRUR 2010, 80 = WRP 2010, 94 [Rn. 27] - LIKEaBIKE), kann zwar das schutzwürdige Interesse der Abnehmer zu berücksichtigen sein, auf Anbieter eines mit dem Original kompatiblen Produktes ausweichen zu können, wenn sie dieses preiswerter oder schneller liefern können als der Originalhersteller.

  • OLG Köln, 18.03.2011 - 6 U 139/10

    Messerkennzeichnung

    Auszug aus OLG Köln, 22.06.2011 - 6 U 152/10
    Während einerseits - auch angesichts weiterer in den letzten Jahren auf den Markt drängender Nachahmungen - keine Rede davon sein kann, dass seine Merkmale inzwischen Allgemeingut geworden wären und das Programm seine Eigenart damit verloren hätte (vgl. BGH, GRUR 2007, 984 = WRP 2007, 1455 [Rn. 25] - Gartenliege), deuten andererseits seine vierzigjährige erfolgreiche Vermarktung, sein weiterhin vergleichsweise hoher Marktanteil von (nach Angaben der Klägerin) 30 % oder (nach Angaben der Beklagten) 50 % und seine aktive Verteidigung gegen Nachahmer (vgl. die aktenkundigen Verfahren 81 O 89/04 LG Köln = 6 U 13/06 OLG Köln; 84 O 124/08 LG Köln = 6 U 118/09 OLG Köln; 81 O 147/09 LG Köln = 6 U 139/10 OLG Köln) auf eine durch Verkehrsbekanntheit gesteigerte wettbewerbliche Eigenart hin.

    Das bloße Interesse potentieller Abnehmer, in ihren Läden vorhandene Regalsysteme in gewissen zeitlichen Abständen um- oder auszubauen, kann dafür nach Auffassung des Senates nicht genügen (Senatsurteil vom 18.03.2011 - 6 U 139/10 = 81 O 147/09 LG Köln).

    bb) Dass in der Vergangenheit entsprechende Hinweise gegenüber den Vertriebspartnern erfolgten und diese ihrerseits solche Hinweise in ihrer Werbung oder in Verkaufsgesprächen mit ihren jeweiligen Abnehmern erteilten, liegt fern; die vorgelegten Vertriebsverträge aus dem Jahr 2007 und der Umstand, dass erst nach Mitteilung des Senatsurteils vom 18.03.2011 - 6 U 139/10 - an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten die Ergänzung ihres Vertriebsvertrages mit der M GmbH vom 08.04.2011 erfolgte (Anlage B 47, Bl. 626 ff. d.A.), sprechen dagegen.

  • BGH, 08.12.1999 - I ZR 101/97

    Gebäckpresse

    Auszug aus OLG Köln, 22.06.2011 - 6 U 152/10
    Von den konkreten Umständen des Einzelfalles hängt es ab, ob das Hinzufügen eigener Herstellerkennzeichen geeignet ist, eine Herkunftsverwechslung auszuschließen; so pflegen die Verkehrskreise bei verpackten, unter der Marke des Herstellers vertriebenen Lebensmitteln des täglichen Bedarfs (vgl. BGH, GRUR 2001, 443 [446] = WRP 2001, 534 - Viennetta; GRUR 2009, 1069 [Rn. 14] = WRP 2009, 1374 - Knoblauchwürste) stärker auf solche Kennzeichnungen zu achten als bei der Beschaffung von Bauteilen, wo das Interesse der potentiellen Abnehmer vor allem auf die technisch-konstruktiven Merkmale und die äußere Gestaltung gerichtet ist (vgl. BGH, GRUR 2000, 521 [524] = WRP 2000, 493 - Modulgerüst).

    Dies gilt für den Nachbau der Hauptware selbst (über das Ersatz- und Zubehörteilgeschäft hinaus, das nicht bei demjenigen Originalhersteller monopolisiert werden soll, der den betreffenden Markt erschlossen hat) allerdings nur bei einem bereits in der Art der Ware angelegten Austausch- und Ergänzungsbedarf (BGH, GRUR 2000, 521 [525] = WRP 2000, 493 - Modulgerüst; Köhler / Bornkamm, a.a.O., Rn. 9.50 m.w.N.).

    Soweit die Beklagte (zuletzt mit Schriftsatz vom 07.06.2011 unter weitgehend wörtlicher Übernahme der Erwägungen aus dem Urteil BGH, GRUR 2000, 521 [525] = WRP 2000, 493 - Modulgerüst) das Gegenteil meint geltend machen zu können, verfehlt ihre Argumentation die konkreten Umstände des Streitfalles:.

  • BGH, 15.04.2010 - I ZR 145/08

    Ausbeinmesser

    Auszug aus OLG Köln, 22.06.2011 - 6 U 152/10
    Dabei besteht eine Wechselwirkung in der Weise, dass bei größerer wettbewerblichen Eigenart und einem höheren Nachahmungsgrad geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen sind, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen (st. Rspr., vgl. nur BGH, GRUR 2009, 79 = WRP 2009, 76 [Rn. 27] - Gebäckpresse; GRUR 2009, 1073 = WRP 2009, 1372 [Rn. 10] - Ausbeinmesser; GRUR 2010, 80 = WRP 2010, 94 [Rn. 21] - LIKEaBIKE; BGHZ 185, 11 = GRUR 2010, 536 = WRP 2010, 750 [Rn. 48] - Modulgerüst II; GRUR 2010, 1125 = WRP 2010, 1465 [Rn. 19] - Femur-Teil).

    Die Kammer hat zu Recht berücksichtigt, dass technisch bedingte, doch ohne Qualitätseinbuße frei austauschbare Merkmale und auch eine für den Gebrauchszweck optimale Kombination technisch vorteilhafter Merkmale einem Produkt wettbewerbliche Eigenart verleihen können (BGH, GRUR 2007, 339 = WRP 2007, 313 [Rn. 27] - Stufenleitern; GRUR 2007, 984 = WRP 2007, 1455 [Rn. 20] - Gartenliege; GRUR 2009, 1073 = WRP 2009, 1372 [Rn. 10] - Ausbeinmesser; GRUR 2010, 80 = WRP 2010, 94 [Rn. 27; 34] - LIKEaBIKE; GRUR 2010, 1125 = WRP 2010, 1465 [Rn. 22] - Femur-Teil).

    Zu berücksichtigen ist ferner, ob das Erzeugnis von Fachleuten auf Grund sorgfältiger vergleichender Planung bestellt und eingesetzt (vgl. BGH, GRUR 2010, 1125 = WRP 2010, 1465 [Rn. 28 ff.] - Femur-Teil; Senat, WRP 2011, 109 - Joghurtbecher) oder von den Endabnehmern (vgl. BGH, GRUR 2003, 892 [893] = WRP 2003, 1220 - Alt Luxemburg) vor der konkreten Kaufentscheidung (vgl. BGH, GRUR 2007, 339 = WRP 2007, 313 [Rn. 39] - Stufenleitern; GRUR 2008, 793 = WRP 2008, 1196 [Rn.33] - Rillenkoffer) eher mit früher wahrgenommenen gleichartigen Produkten in Beziehung gesetzt wird.

  • BGH, 02.04.2009 - I ZR 199/06

    Voraussetzungen und Höhe des Unterhalts- und Haushaltsführungsschadens von

    Auszug aus OLG Köln, 22.06.2011 - 6 U 152/10
    Dabei besteht eine Wechselwirkung in der Weise, dass bei größerer wettbewerblichen Eigenart und einem höheren Nachahmungsgrad geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen sind, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen (st. Rspr., vgl. nur BGH, GRUR 2009, 79 = WRP 2009, 76 [Rn. 27] - Gebäckpresse; GRUR 2009, 1073 = WRP 2009, 1372 [Rn. 10] - Ausbeinmesser; GRUR 2010, 80 = WRP 2010, 94 [Rn. 21] - LIKEaBIKE; BGHZ 185, 11 = GRUR 2010, 536 = WRP 2010, 750 [Rn. 48] - Modulgerüst II; GRUR 2010, 1125 = WRP 2010, 1465 [Rn. 19] - Femur-Teil).

    Die Kammer hat zu Recht berücksichtigt, dass technisch bedingte, doch ohne Qualitätseinbuße frei austauschbare Merkmale und auch eine für den Gebrauchszweck optimale Kombination technisch vorteilhafter Merkmale einem Produkt wettbewerbliche Eigenart verleihen können (BGH, GRUR 2007, 339 = WRP 2007, 313 [Rn. 27] - Stufenleitern; GRUR 2007, 984 = WRP 2007, 1455 [Rn. 20] - Gartenliege; GRUR 2009, 1073 = WRP 2009, 1372 [Rn. 10] - Ausbeinmesser; GRUR 2010, 80 = WRP 2010, 94 [Rn. 27; 34] - LIKEaBIKE; GRUR 2010, 1125 = WRP 2010, 1465 [Rn. 22] - Femur-Teil).

    aa) Bei weit gehenden Übereinstimmungen in der Technik und äußeren Formgestaltung und erst recht bei identischen Leistungsübernahmen liegt es nahe, dass sich dem interessierten Betrachter zwangsläufig der Eindruck aufdrängt, die in Rede stehenden Produkte stammten von demselben Hersteller (BGH GRUR 2002, 820 [823] = WRP 2002, 1054 - Bremszangen; GRUR 2004, 941 [943] = WRP 2004, 1498 - Metallbett; GRUR 2007, 984 = WRP 2007, 1455 [Rn. 36] - Gartenliege; GRUR 2009, 1073 = WRP 2009, 1372 [Rn. 15] - Ausbeinmesser).

  • OLG Köln, 23.06.2006 - 6 U 13/06
    Auszug aus OLG Köln, 22.06.2011 - 6 U 152/10
    Während einerseits - auch angesichts weiterer in den letzten Jahren auf den Markt drängender Nachahmungen - keine Rede davon sein kann, dass seine Merkmale inzwischen Allgemeingut geworden wären und das Programm seine Eigenart damit verloren hätte (vgl. BGH, GRUR 2007, 984 = WRP 2007, 1455 [Rn. 25] - Gartenliege), deuten andererseits seine vierzigjährige erfolgreiche Vermarktung, sein weiterhin vergleichsweise hoher Marktanteil von (nach Angaben der Klägerin) 30 % oder (nach Angaben der Beklagten) 50 % und seine aktive Verteidigung gegen Nachahmer (vgl. die aktenkundigen Verfahren 81 O 89/04 LG Köln = 6 U 13/06 OLG Köln; 84 O 124/08 LG Köln = 6 U 118/09 OLG Köln; 81 O 147/09 LG Köln = 6 U 139/10 OLG Köln) auf eine durch Verkehrsbekanntheit gesteigerte wettbewerbliche Eigenart hin.

    Schon das von der Beklagten eingewandte Kompatibilitätsinteresse belegt im Gegenteil eine solche Bekanntheit, da ein Interesse an kompatiblen Nachbauten erst entstehen wird, wenn der Hersteller des Originals eine gewisse Marktposition und sein Erzeugnis entsprechende Verbreitung erlangt hat (vgl. Senatsurteil vom 23.06.2006 - 6 U 13/06 = 81 O 89/04 LG Köln).

    bb) Bei kompletten Regalsystemen für den Ladenbau wie dem der Klägerin ist (abweichend von einem modularen Baugerüst, bei dem ein Ersatz- und Ergänzungsbedarf durch ständig wechselnde Anforderungen und Anordnungen entsteht und das seiner Art nach erhöhtem Verschleiß ausgesetzt ist) schon eine Auslegung auf die fortlaufende Beschaffung kompatibler Ersatz- und Zusatzteile zweifelhaft (Senatsurteil vom 23.06.2006 - 6 U 13/06 = 81 O 89/04 LG Köln).

  • BGH, 30.04.2008 - I ZR 123/05

    Modulgerüst

    Auszug aus OLG Köln, 22.06.2011 - 6 U 152/10
    a) Dass das klägerische Produktprogramm - wie vom Landgericht mit sorgfältiger und zutreffender Begründung angenommen - wettbewerblich eigenartig ist, also die angesprochenen Verkehrskreise durch seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte wiederkehrende Merkmale auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen vermag (vgl. BGH, GRUR 2008, 793 = WRP 2008, 1196 [Rn.29] - Rillenkoffer), stellt die Beklagte in zweiter Instanz nicht mehr in Frage.

    Zu berücksichtigen ist ferner, ob das Erzeugnis von Fachleuten auf Grund sorgfältiger vergleichender Planung bestellt und eingesetzt (vgl. BGH, GRUR 2010, 1125 = WRP 2010, 1465 [Rn. 28 ff.] - Femur-Teil; Senat, WRP 2011, 109 - Joghurtbecher) oder von den Endabnehmern (vgl. BGH, GRUR 2003, 892 [893] = WRP 2003, 1220 - Alt Luxemburg) vor der konkreten Kaufentscheidung (vgl. BGH, GRUR 2007, 339 = WRP 2007, 313 [Rn. 39] - Stufenleitern; GRUR 2008, 793 = WRP 2008, 1196 [Rn.33] - Rillenkoffer) eher mit früher wahrgenommenen gleichartigen Produkten in Beziehung gesetzt wird.

  • OLG Köln, 09.03.2012 - 6 U 61/11

    Unterlassungsanspruch hinsichtlich des Vertriebs eines Regalsystems unter dem

    Auszug aus OLG Köln, 22.06.2011 - 6 U 152/10
    Der Umstand, dass sich die Konzerngesellschaft der Beklagten Eden Industries Ltd. vor dem Senat am 13.10.2006 in dem Verfahren 6 U 70/06 = 81 O 33/05 LG Köln durch strafbewehrte Erklärung zur Unterlassung des Vertriebs von Regalen in einer bestimmten auf einer Messe ausgestellten Gestaltung verpflichtet hat, begründete kein schutzwürdiges Vertrauen der nach diesem Termin gegründeten Beklagten, das nunmehr streitbefangene Regalsystem von der Klägerin ungehindert vertreiben zu dürfen - dies um so weniger, als die Klägerin bereits bald darauf gerichtlich gegen zwei Vertriebspartner der Beklagten vorging (diese ist den inzwischen beim Senat zu 6 U 60/11 und zu 6 U 61/11 anhängigen Verfahren Anfang 2008 als Streithelferin beigetreten).
  • OLG Köln, 06.06.2012 - 6 U 60/11

    Alt Luxemburg

  • LG Köln, 10.02.2006 - 81 O 33/05
  • LG Köln, 13.07.2010 - 81 O 147/09

    Wettbebewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch hinsichtlich des Vertriebs eines

  • BGH, 15.05.2003 - I ZR 214/00

    LIKEaBIKE

  • BGH, 15.06.2000 - I ZR 90/98

    Knoblauchwürste

  • BGH, 02.04.2009 - I ZR 144/06

    Femur-Teil

  • LG Köln, 16.12.2005 - 81 O 89/04

    "Metallbett"; Rechtsfolgen der Löschung eines Geschmacksmusters im Musterregister

  • BGH, 15.07.2004 - I ZR 142/01

    Stufenleitern

  • OLG Oldenburg, 14.08.2009 - 6 U 118/09

    Gartenliege

  • BGH, 19.10.2000 - I ZR 225/98

    Bremszangen

  • BGH, 09.10.2008 - I ZR 126/06

    Modulgerüst II

  • BGH, 07.02.2002 - I ZR 289/99

    "Joghurtbecher"; Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung eines als Umverpackung für

  • BGH, 18.03.2010 - I ZR 158/07
  • OLG Köln, 29.10.2010 - 6 U 119/10

    Unterlassung des Angebotes eines Regalsystems für den Ladenbau wegen Nachahmung

  • BGH, 24.01.2013 - I ZR 136/11

    Regalsystem

    Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt (OLG Köln, Urteil vom 22. Juni 2011 - 6 U 152/10, BeckRS 2011, 20949).
  • OLG Köln, 09.12.2011 - 6 U 109/11

    Ansprüche auf Unterlassung des Vertriebs eines Regalsystems wegen vermeidbarer

    a) Dass das Produktprogramm der Klägerin über wettbewerbliche Eigenart und eine für die Anwendung von § 4 Nr. 9 lit. a UWG hinreichende Bekanntheit am Markt verfügt, hat das Landgericht im Anschluss an das Senatsurteil vom 18.03.2011 - 6 U 139/10 - zutreffend festgestellt (ebenso Senatsurteil vom 22.06.2011 - 6 U 152/10 - betreffend dasselbe Regalsystem) und wird von der Berufung nicht mehr in Zweifel gezogen.

    Wie von der Klägerin dargestellt (Schriftsatz vom 14.11.2008, S. 8 ff. = Bl. 52 ff. d.A.) und vom Senat mehrfach entschieden (Urteile vom 23.06.2006 - 6 U 13/06; vom 18.03.2011 - 6 U 139/10; vom 22.06.2011 - 6 U 152/10), ist im M. anders als bei modularen Baugerüsten mit ihren ständig wechselnden Anordnungen und ihrem erhöhtem Verschleiß eine Auslegung auf die fortlaufende Ersatzbeschaffung kompatibler Regalbauteile nicht ersichtlich.

    Vielmehr könnte unter dem Aspekt des Kompatibilitätsinteresses lediglich eine solche Verwechslungsgefahr als unvermeidbar angesehen werden, die auf für die Passgenauigkeit unverzichtbaren technischen Gestaltungsmerkmalen beruht; der Nachahmer hätte aber auch dann anderweitige geeignete Vorkehrungen zu treffen, um die in seiner Leistungsübernahme begründete Gefahr einer Herkunftstäuschung auszuschließen oder jedenfalls erheblich zu vermindern (BGH, GRUR 2000, 521 [525] = WRP 2000, 493 - Modulgerüst; Senat, Urteile vom 18.03.2011 - 6 U 139/10 - und vom 22.06.2011 - 6 U 152/10).

    bb) Soweit die Beklagte ihre Erzeugnisse mit der Kennzeichnung "W." versehen hat, ist dieser Umstand als solcher schon nicht geeignet, Verwechslungen mit der ohne Herstellerkennzeichnung weit verbreiteten und bekannten Produktserie der Klägerin auszuschließen; denn der Gefahr, dass die maßgeblichen Endabnehmerkreise das Zeichen "W." für die Firma, Marke oder Artikelbezeichnung des Originalherstellers halten, dessen Name ihnen nicht geläufig sein muss, oder dass sie auf Grund der nahezu identischen Gestaltung gesellschafts- oder lizenzvertragliche Verbindungen zwischen den Anbietern von Original und Nachahmung vermuten, wird dadurch nicht ausgeräumt (vgl. Senat, Urteile vom 18.03.2011 - 6 U 139/10 - und vom 22.06.2011 - 6 U 152/10).

  • OLG Köln, 09.03.2012 - 6 U 61/11

    Zulässigkeit der Änderung der angegriffenen Verletzungsform im Berufungsverfahren

    Wenn sie nun - nach dem ebenfalls allen Prozessbeteiligten bekannten Senatsurteil vom 22.06.2011 zwischen der Klägerin und der Streithelferin zu 1.) wegen des Vertriebs vielfach gekennzeichneter "F"-Regale (6 U 152/10 = 84 O 116/09 LG Köln; das Aktenzeichen der Nichtzulassungsbeschwerde lautet I ZR 136/11) - in zweiter Instanz statt eines Verbots dieser eng begrenzten Verletzungsform das weiter gehende Verbot des Vertriebs derartiger Regale auch für den Fall erstrebt, dass einige oder alle Teile die aus den neu eingeblendeten Detailabbildungen ersichtlichen Herstellerkennzeichen aufweisen, begehrt sie damit nicht bloß (wie sie mit Schriftsatz vom 17.01.2012 selbst einräumt) sachlich und wirtschaftlich mehr , sondern in prozessualer Hinsicht (§§ 263, 264 Nr. 2, 533 ZPO) etwas anderes , ja in gewisser Hinsicht sogar das kontradiktorische Gegenteil (kein Verbot wegen fehlender, sondern trotz vorhandener Kennzeichnung einiger oder aller Teile).
  • OLG Köln, 06.06.2012 - 6 U 60/11

    Zulässigkeit einer Klageänderung in der Berufungsinstanz

    Wenn sie nun - nach dem ebenfalls allen Prozessbeteiligten bekannten Senatsurteil vom 22.06.2011 zwischen der Klägerin und der Streithelferin zu 1.) wegen des Vertriebs vielfach gekennzeichneter "F."-Regale (6 U 152/10 = 84 O 116/09 LG Köln; das Aktenzeichen der Nichtzulassungsbeschwerde lautet I ZR 136/11) - in zweiter Instanz statt eines Verbots dieser eng begrenzten Verletzungsform das weiter gehende Verbot des Vertriebs derartiger Regale auch für den Fall erstrebt, dass einige oder alle Teile die aus den neu eingeblendeten Detailabbildungen ersichtlichen Herstellerkennzeichen aufweisen, begehrt sie damit nicht bloß (wie sie selbst einräumt) sachlich und wirtschaftlich mehr, sondern in prozessualer Hinsicht (§§ 263, 264 Nr. 2, 533 ZPO) etwas anderes, ja in gewisser Hinsicht sogar das kontradiktorische Gegenteil, nämlich kein Verbot wegen fehlender, sondern trotz vorhandener Kennzeichnung einiger oder aller Teile.
  • OLG Köln, 18.03.2011 - 6 U 139/10
    Wird der Verkehr die streitgegenständlichen Regale daher einerseits nicht als "Dutzendware" oder "Allerweltsprodukt" ansehen (vgl. BGH, GRUR 2007, 339 = WRP 2007, 313 [Rn. 26] - Stufenleitern), so spricht andererseits ihre unstreitig seit den 1970er Jahren andauernde Vermarktung und aktive Verteidigung gegen Nachahmungen (vgl. nur die aktenkundigen Entscheidungen in den Verfahren 81 O 89/04 LG Köln = 6 U 13/06 OLG Köln; 84 O 124/08 LG Köln = 6 U 118/09 OLG Köln; 84 O 116/09 LG Köln = 6 U 152/10 OLG Köln) für den Fortbestand und sogar für eine Steigerung der wettbewerblichen Eigenart.
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