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   LG Hamburg, 01.10.2010 - 324 O 3/10   

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LG Hamburg, 01.10.2010 - 324 O 3/10 (https://dejure.org/2010,37719)
LG Hamburg, Entscheidung vom 01.10.2010 - 324 O 3/10 (https://dejure.org/2010,37719)
LG Hamburg, Entscheidung vom 01. Oktober 2010 - 324 O 3/10 (https://dejure.org/2010,37719)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • afp 2011, 394
  • BeckRS 2011, 21810
 
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Wird zitiert von ... (18)

  • OLG Köln, 19.05.2015 - 15 U 38/13

    Unterlassungsansprüche betreffend Äußerungen des Autors des Buchs "Macht und

    Daher ist unter Berücksichtigung der betroffenen Grundrechtspositionen eine Annahme verdeckter Tatsachenbehauptungen nur hinsichtlich sich als unabweislich aufdrängender Schlussfolgerungen gerechtfertigt und es sind im Übrigen Unterlassungsansprüche zu verneinen, weil es "mehrdeutige" verdeckte Tatsachenbehauptungen nach diesem Verständnis schon nicht geben kann (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.10.2013 - 15 U 130/13 -, AfP 2014, 70; LG Hamburg, Urt. v. 01.10.2010 - 324 O 3/10 -, AfP 2011, 394; Soehring, Presserecht, 5. Auflage, § 16 Rn. 44 d).
  • LG Hamburg, 16.09.2016 - 324 O 510/15

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Anforderungen an eine Unterlassungsklage wegen

    Zu der Frage, welcher Maßstab bei Unterlassungsklagen wegen verdeckter Äußerungen gilt, hat die Kammer im Urteil vom 1.10.2010 (Az. 324 O 3/10) folgendes ausgeführt:.

    Indes erkennt das Bundesverfassungsgericht selbst an, dass auch Unterlassungsklagen nicht bar jedes Einschüchterungsrisikos sind, sondern derartige Effekte im Einzelfall durchaus mit sich bringen können (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2007, NJW 2008, 1654, 1656; vgl. auch Seelmann-Eggebert, AfP 2007, 86, 88 unter Verweis auf das Sondervotum Rupp-v. Brünneck, BVerfGE 42, 143, 159); es meint nur, dass diese in der Konstellation der "Stolpe"-Entscheidung - und nur dort - nicht so schwer wögen, dass sie die bis dahin anerkannte Regel rechtfertigten, wonach auch bei Unterlassungsklagen gegen Äußerungen, die mehrdeutig und nur in einer möglichen Deutungsvariante unzulässig sind, stets das dem Äußernden günstigere Sinnverständnis zugrunde gelegt werden müsste (Urteil 324 O 3/10, unter Ziffer 2) b)).

  • LG Hamburg, 31.01.2020 - 324 O 374/19

    Unterlassungsanspruch bei wertneutraler Falschmeldung

    Dies habe die Kammer in ihrem Urteil vom 01.10.2010 in der Sache 324 O 3/10 ebenfalls so vertreten.
  • OLG Köln, 07.06.2018 - 15 U 127/17

    Verletzung des Unternehmerpersönlichkeitsrecht durch negative

    Daher ist unter Berücksichtigung der betroffenen Grundrechtspositionen eine Annahme verdeckter Tatsachenbehauptungen nur hinsichtlich sich als unabweislich aufdrängender Schlussfolgerungen gerechtfertigt und es sind im Übrigen Unterlassungsansprüche zu verneinen, weil es "mehrdeutige" verdeckte Tatsachenbehauptungen nach diesem Verständnis schon nicht geben kann (vgl. ebenso etwa auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.10.2013 - 15 U 130/13, AfP 2014, 70; LG Hamburg, Urt. v. 01.10.2010 - 324 O 3/10, AfP 2011, 394; Soehring , in: Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl. 2013, § 16 Rn. 44 d).
  • LG Köln, 13.02.2013 - 28 O 773/11

    Sohn von Franz Josef Strauß gewinnt Prozess um Erbschaftsgerüchte

    Dies ist jedoch bei zwischen den Zeilen zum Ausdruck kommenden Aussagen nicht anzunehmen, wenn sich die Aussage für den Leser nicht unabweislich aufdrängt (LG Köln, Urt. v. 30.11.2011, 28 O 654/11, Rz. 28 - zit. nach Juris; LG Hamburg, Urt. v. 01.10.2010, 2034 O 3/10, BeckRS 2011, 21810).
  • OLG Düsseldorf, 16.10.2013 - 15 U 130/13

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Unternehmenssanierers

    Der Senat folgt auch unter Zugrundelegung der "Stolpe"-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die sich nur mit offenen, aber mehrdeutigen Tatsachenbehauptungen befasst, weiterhin der vorstehend dargestellten, vom Bundesverfassungsgericht gebilligten (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 19. Februar 2004 - 1 BvR 417/98 -, juris) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine "zwischen den Zeilen" verdeckt aufgestellte Aussage im Interesse des durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Meinungs- und Pressefreiheit nur unter engen Voraussetzungen anzunehmen ist, nämlich nur dann, wenn sie sich dem Leser als unabweisbare Schlussfolgerung aus dem Zusammenspiel der offen getätigten Aussagen aufdrängt (ebenso LG Hamburg, Urteil vom 1.10.2010, 324 - juris, abgedruckt in AfP 2011, 394 - 396; KG Berlin, Urteil vom 12.04.2012,10 U 127/11 - juris, Rdnr. 9; letzteres ohne unmittelbare Auseinandersetzung mit der "Stolpe"-Entscheidung).
  • OLG Köln, 19.05.2015 - 15 U 208/14

    Anspruch auf Unterlassung einer sog. verdeckten Tatsachenbehauptung hinsichtlich

    Daher ist unter Berücksichtigung der betroffenen Grundrechtspositionen eine Annahme verdeckter Tatsachenbehauptungen nur hinsichtlich sich als unabweislich aufdrängender Schlussfolgerungen gerechtfertigt und es sind im Übrigen Unterlassungsansprüche zu verneinen, weil es "mehrdeutige" verdeckte Tatsachenbehauptungen nach diesem Verständnis schon nicht geben kann (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.10.2013 - 15 U 130/13, AfP 2014, 70; LG Hamburg, Urt. v. 1.10.2010 - 324 O 3/10, AfP 2011, 394; Soehring, Presserecht, 5. Auflage, § 16 Rn. 44 d).
  • LG Hamburg, 21.03.2018 - 324 O 463/17

    Unternehmenspersönlichkeitsrecht: Unterlassung mehrdeutiger Äußerungen; Folge der

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der die Kammer folgt, kommt ein Eindrucksverbot nur in Betracht, wenn sich der Eindruck dem Leser als unabweisbare Schlussfolgerung aus dem Zusammenspiel der offen getätigten Aussagen aufdrängt (vgl. BGH, GRUR 1980, 1105, 1106; NJW 2000, 656, 657; NJW 2004, 598, 599f., Urteile der Kammer vom 01.10.2010, Az. 324 O 3/10, unter Ziffer 2) b), Urteil vom 19.11.2010, Az. 324 O 319/10).
  • LG Köln, 30.11.2011 - 28 O 654/11

    Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erfasst Kapitalgesellschaften bei

    Dies ist jedoch bei zwischen den Zeilen zum Ausdruck kommenden Aussagen nicht anzunehmen, wenn sich die Aussage für den Leser nicht unabweislich aufdrängt (LG Hamburg, Urt. v. 01.10.2010, 2034 O 3/10, BeckRS 2011, 21810), c).
  • LG Hamburg, 08.11.2013 - 324 O 257/13

    Zulässigkeit eines bestimmten Redaktionsschwanzes unter einer Gegendarstellung

    Bei verdeckten Äußerungen ist indes nach ständiger Rechtsprechung der Kammer Voraussetzung für ein Verbot, dass der entsprechende Eindruck zwingend ist (vgl. etwa Urteil der Kammer vom 1.10.2010 (Az. 324 O 3/10) AfP 2011, 394 ff., Urteil der Kammer vom 18.11.2011, Az. 324 O 329 /11), woran es hier jedenfalls fehlt.
  • OLG Köln, 17.04.2014 - 15 W 22/14

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung betreffend die Untersagung der

  • LG Köln, 19.11.2014 - 28 O 211/14

    Unterlassungsanspruch eines Fernsehmoderators wegen Eindruckserweckung der

  • LG Köln, 27.02.2013 - 28 O 441/12

    Sohn eines ehemaligen bayerischen Ministerpräsidenten kann Unterlassung einer

  • LG Hamburg, 11.11.2016 - 324 O 228/16

    Unterlassungsanspruch: Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die

  • LG Köln, 11.12.2013 - 28 O 252/13

    Unterlassungsanspruch eines Waffenherstellers bzgl. einer Berichterstattung

  • LG Hamburg, 09.08.2017 - 329 O 369/16

    Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts: Kritik an dem Modell einer

  • LG Hamburg, 29.02.2016 - 324 O 109/16

    Anspruch auf Untersagung der Berichterstattung über die Höhe finanzieller Mittel

  • LG Hamburg, 12.06.2015 - 324 O 577/13

    Anspruch auf Unterlassung der Berichterstattung sowie Zahlung einer

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