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   LG Frankfurt/Main, 06.10.2011 - 2-03 O 437/11   

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https://dejure.org/2011,7620
LG Frankfurt/Main, 06.10.2011 - 2-03 O 437/11 (https://dejure.org/2011,7620)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.10.2011 - 2-03 O 437/11 (https://dejure.org/2011,7620)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06. Oktober 2011 - 2-03 O 437/11 (https://dejure.org/2011,7620)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • damm-legal.de

    Die Werbung mit Fantasie-Fachanwaltstiteln ist wettbewerbswidrig / Zum "Fachanwalt für Internetrecht”, "Fachanwalt für Markenrecht” und "Fachanwalt für Domainrecht”

  • webshoprecht.de

    Wettbewerbsverstoß durch Verwendung von Fantasie-Fachanwaltstiteln bei der Suchfunktion auf einem Anwaltsportal im Internet

  • JurPC

    Wettbewerbswidrigkeit einer Fachanwaltssuche mittels Autocomplete-Funktion

Kurzfassungen/Presse (9)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Fachanwalt für Internetrecht: Gibt es nicht!

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    Keine Werbung mit Fantasiefachanwaltstiteln

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Wettbewerbswidrige Werbung mit Titel "Fachanwalt für Markenrecht"

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Autocomplete-Funktion für Webseite rechtswidrig

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Fantasie-Fachanwaltstitel haben in Anwaltsportal nichts verloren

  • internetrecht-freising.de (Kurzinformation)

    Autocomplete-Funktion mit nicht existenten Fachanwaltstiteln rechtswidrig

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Irreführung des Verbrauchers durch Autocomplete

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Autocomplete-Funktion ist rechtswidrig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Autocomplete-Funktion mit nicht existenten Fachanwaltstiteln rechtswidrig

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 3797
  • NJW-RR 2012, 1395
  • MMR 2012, 380
  • BeckRS 2011, 24504
 
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Wird zitiert von ...

  • LG Frankfurt/Main, 18.10.2012 - 3 O 24/12

    Bezeichnung als Premium-Rechtsanwalt unzulässig

    Diese beiden Beanstandungen waren Gegenstand der klägerischen Antragstellung im vorausgegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren (Az.; 2 - 03 0 437/11); ihnen wurde im dortigen Verfahren ein Streitwert von 40.000 EUR beigemessen, wobei dieser Betrag hälftig auf die beiden Abmahnziffern aufzuteilen war.
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