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   OLG Rostock, 15.06.2011 - 3 W 54/11   

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https://dejure.org/2011,31713
OLG Rostock, 15.06.2011 - 3 W 54/11 (https://dejure.org/2011,31713)
OLG Rostock, Entscheidung vom 15.06.2011 - 3 W 54/11 (https://dejure.org/2011,31713)
OLG Rostock, Entscheidung vom 15. Juni 2011 - 3 W 54/11 (https://dejure.org/2011,31713)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Eintragung einer GbR in das Grundbuch

  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 47 Abs 2 GBO, § 15 Abs 1 Buchst a GBVfg, § 15 Abs 1 Buchst c GBVfg
    Grundbucheintragungsverfahren: Anforderungen an die Eintragung einer GbR

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die grundbuchrechtliche Eintragung von Rechten einer BGB-Gesellschaft an einem Grundstück; Anforderungen an die Identifizierung der einzutragenden Gesellschaft

  • notar-drkotz.de

    Grundbucheintragungsverfahren - Anforderungen an die Eintragung einer GbR

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GBO § 47 Abs. 2; GBVfg § 15 Abs. 1 lit c
    Eintragung von Rechten einer BGB -Gesellschaft an einem Grundstück im Grundbuch; Anforderungen an die Identifizierung der Gesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DNotZ 2012, 197
  • BeckRS 2011, 29175
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 28.04.2011 - V ZB 194/10

    Erwerb von Grundstückseigentum durch eine GbR: Voraussetzungen für die Eintragung

    Auszug aus OLG Rostock, 15.06.2011 - 3 W 54/11
    Ist dies der Fall, so ist die Gesellschaft hinreichend bestimmt, ohne dass noch weitere Angaben erforderlich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 28.04.2011, V ZB 194/10, ZIP 2011, 1003 m.w.N.).

    Die theoretische Möglichkeit, dass eine GbR neben den angegebenen noch aus weiteren Gesellschaftern besteht, reicht hierzu nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 28.04.2011, V ZB 194/10, a.a.O. m.w.N.).

  • BGH, 04.12.2008 - V ZB 74/08

    Grundbucheintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

    Auszug aus OLG Rostock, 15.06.2011 - 3 W 54/11
    Zwar verlangt der das gesamte Grundbuchrecht beherrschende Bestimmtheitsgrundsatz im Hinblick auf die durch das Grundbuch bezweckte Sicherheit des Rechtsverkehrs, dass nicht nur das betroffene Grundstück selbst sowie der Inhalt des dinglichen Rechts, sondern auch die Person des Berechtigten klar und eindeutig feststehen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 04.12.2008, V ZB 74/08, NJW 2009, 594; Beschluss vom 24.11.1978, V ZB 6/76, NJW 1979, 421).
  • BGH, 24.11.1978 - V ZB 6/76

    Notwendigkeit der Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses in der

    Auszug aus OLG Rostock, 15.06.2011 - 3 W 54/11
    Zwar verlangt der das gesamte Grundbuchrecht beherrschende Bestimmtheitsgrundsatz im Hinblick auf die durch das Grundbuch bezweckte Sicherheit des Rechtsverkehrs, dass nicht nur das betroffene Grundstück selbst sowie der Inhalt des dinglichen Rechts, sondern auch die Person des Berechtigten klar und eindeutig feststehen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 04.12.2008, V ZB 74/08, NJW 2009, 594; Beschluss vom 24.11.1978, V ZB 6/76, NJW 1979, 421).
  • OLG Frankfurt, 18.12.2012 - 20 W 326/12

    Grundbuch: Fassung des Eintragungsvermerks

    Zum einen wird aus diesem Eintragungsvermerk nicht formal deutlich, dass nach der nunmehr geltenden Gesetzeslage die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, also die Beteiligte zu 4., die Rechtsträgerin ist, oder etwa die vorrangig und unter laufenden Nummern aufgeführten Gesellschafter, die Beteiligten zu 1. bis 3. An dieser formalen Unklarheit ändert sich auch nichts dadurch, dass nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Eintragung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts alleine unter der gewählten Bezeichnung nun nicht in mehr Betracht kommt, weil deren Name für das Grundbuchverfahren nicht mehr als taugliches Abgrenzungskriterium gegenüber anderen Gesellschaften bürgerlichen Rechts zur Verfügung steht und die Identifizierung der Gesellschaft über die notwendige Benennung ihrer Gesellschafter erfolgt (vgl. dazu BGH NJW 2011, 1958, Tz. 12 bei juris; vgl. auch OLG Rostock DNotZ 2012, 197, zitiert nach juris) und damit die Eintragung aller Gesellschafter zur Bezeichnung der berechtigten (namenlosen) Gesellschaft bürgerlichen Rechts grundbuchverfahrensrechtlich grundsätzlich ausreichend sein mag (vgl. dazu Breitsprecher/Kemen, jurisPR-HaGesR 8/2011 Anm. 2; Reetz in BeckOK GBO, Stand 01.09.2012, § 47 Rz. 108; Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 4252, dieser zur inhaltlichen Zulässigkeit einer solchen Eintragung und zur Möglichkeit einer Fassungsbeschwerde).
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