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   BGH, 23.11.2010 - 3 StR 393/10   

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https://dejure.org/2010,24672
BGH, 23.11.2010 - 3 StR 393/10 (https://dejure.org/2010,24672)
BGH, Entscheidung vom 23.11.2010 - 3 StR 393/10 (https://dejure.org/2010,24672)
BGH, Entscheidung vom 23. November 2010 - 3 StR 393/10 (https://dejure.org/2010,24672)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Aufhebung eines Strafausspruchs wegen Berücksichtigung von generalpräventiven Erwägungen bei der Strafzumessung ohne nähere Begründung i.R.e. Verurteilung wegen der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufhebung eines Strafausspruchs wegen Berücksichtigung von generalpräventiven Erwägungen bei der Strafzumessung ohne nähere Begründung i.R.e. Verurteilung wegen der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 102
  • BeckRS 2011, 428
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.05.2008 - 3 StR 150/08

    Strafrahmenwahl; konkrete Strafzumessung (Generalprävention)

    Auszug aus BGH, 23.11.2010 - 3 StR 393/10
    Generalpräventive Aspekte dürfen bei der Strafzumessung - im Rahmen schuldangemessenen Strafens - nur dann zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden, wenn eine gemeinschaftsgefährdende Zunahme der abgeurteilten Tat vergleichbarer Straftaten festzustellen ist, die zur Abwehr der Gefahr der Nachahmung und zum Schutz der betroffenen Rechtsgüter eine allgemeine Abschreckung geboten erscheinen lässt (BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2008 - 3 StR 150/08, StraFo 2008, 336 und vom 11. August 1982 - 2 StR 438/82, NStZ 1982, 463; Fischer, StGB, 57. Aufl., § 46 Rn. 11 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
  • BGH, 11.08.1982 - 2 StR 438/82

    Strafzumessung - Doppelverwertungsverbot - Arzneimittel -

    Auszug aus BGH, 23.11.2010 - 3 StR 393/10
    Generalpräventive Aspekte dürfen bei der Strafzumessung - im Rahmen schuldangemessenen Strafens - nur dann zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden, wenn eine gemeinschaftsgefährdende Zunahme der abgeurteilten Tat vergleichbarer Straftaten festzustellen ist, die zur Abwehr der Gefahr der Nachahmung und zum Schutz der betroffenen Rechtsgüter eine allgemeine Abschreckung geboten erscheinen lässt (BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2008 - 3 StR 150/08, StraFo 2008, 336 und vom 11. August 1982 - 2 StR 438/82, NStZ 1982, 463; Fischer, StGB, 57. Aufl., § 46 Rn. 11 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
  • BGH, 05.12.1991 - 1 StR 719/91

    Anforderungen an die Anordnung einer Einziehung von Betäubungsmitteln

    Auszug aus BGH, 23.11.2010 - 3 StR 393/10
    Der Ausspruch über die Anordnung einer Einziehung hat die einzuziehenden Gegenstände so genau zu kennzeichnen, dass bei allen Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht; im Falle von Betäubungsmitteln gehört dazu die Angabe von Art und Menge des einzuziehenden Rauschgifts, die sich aus dem Urteilstenor ergeben muss (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 1991 - 1 StR 719/91, BGHR BtMG § 33 Beziehungsgegenstand 2).
  • AG Landstuhl, 25.01.2022 - 2 Cs 4106 Js 15848/21

    Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe wegen des Gebrauchs gefälschter Impfpässe

    Erforderlichkeit liegt nach der obergerichtlichen Rechtsprechung vor, wenn bei der abzuurteilenden Tat die Gefahr der Nachahmung besteht (BGH, BeckRS 2011, 428 Rn. 4 m.w.N.) oder weil bereits eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten festzustellen ist (BGH, NStZ 1986, 358; 2007, 702; NStZ-RR 2013, 240).
  • BGH, 03.03.2016 - 4 StR 497/15

    Strafzumessung (Grundsatz der schuldangemessenen Strafe als Grenze für

    Hieraus folgt, dass - nicht anders als hinsichtlich einer Strafschärfung aus generalpräventiven Erwägungen (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 4. April 2002 - 3 StR 405/01; Beschlüsse vom 1. Juli 2005 - 5 StR 192/05; vom 23. November 2010 - 3 StR 393/10) - eine Strafmilderung aus individualpräventiven Gründen nur im Rahmen der schuldangemessenen Strafe in Betracht kommen kann (vgl. BGH, Urteil vom 4. August 1965 - 2 StR 282/65, BGHSt 20, 264, 267; zu § 35 BtMG auch BGH, Urteil vom 3. Mai 2011 - 1 StR 100/11, NStZ-RR 2012, 183, 184; vgl. ferner BGH, Urteil vom 17. September 1980 - 2 StR 355/80, BGHSt 29, 319, 321; sowie BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01, BVerfGE 109, 133, 179; Frisch, NStZ 2013, 249, 251 mwN).
  • BGH, 05.10.2023 - 6 StR 299/22

    Verurteilung des früheren Oberbürgermeisters von Hannover im Strafausspruch

    Weder besteht bei der abgeurteilten Tat die Gefahr einer Nachahmung (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 23. November 2010 - 3 StR 393/10) noch ist eine gemeinschaftsgefährdende Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten festgestellt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 20. März 1986 - 4 StR 87/86, NStZ 1986, 358; Beschluss vom 8. Mai 2007 - 4 StR 173/07, NStZ 2007, 702).
  • BGH, 07.11.2017 - 1 StR 195/17

    Bestimmen einer Person unter 18 Jahren zum unerlaubten Handeltreiben mit

    Die Urteilsgründe enthalten die bei Betäubungsmitteln erforderlichen Angaben über Art und Menge, so dass die konkrete Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO vom Senat nachgeholt werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2014 - 3 StR 398/13, NStZ-RR 2015, 16, 17 und vom 23. November 2010 - 3 StR 393/10).
  • BGH, 14.05.2014 - 3 StR 398/13

    Fehlen einer hinreichend konkreten Bezeichnung der Einziehungsgegenstände

    Einzuziehende Gegenstände müssen so genau angegeben werden, dass bei allen Beteiligten und den Vollstreckungsorganen Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (Senat NStZ-RR 2009, 384 sowie Beschluss vom 16. Oktober 2012 - 3 StR 406/12 und vom 23. November 2011 (richtig: 2010) - 3 StR 393/10).
  • BGH, 24.11.2021 - 2 StR 288/21

    Besitz einer vollautomatischen Schusswaffe; Ausüben der tatsächlichen Gewalt über

    Im Falle der Einziehung von Betäubungsmitteln muss sich daher Art und Menge des einzuziehenden Rauschgifts aus dem Urteilstenor ergeben (vgl. Senat, Beschluss vom 5. November 2014 - 2 StR 418/14; BGH, Beschlüsse vom 23. November 2010 - 3 StR 393/10; vom 5. Dezember 1991 - 1 StR 719/91, BGHR BtMG § 33 Beziehungsgegenstand 2).
  • BGH, 21.06.2017 - 1 StR 195/17

    Konkrete Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände (hier: Betäubungsmittel);

    Die Urteilsgründe enthalten die bei Betäubungsmitteln erforderlichen Angaben über Art und Menge, so dass die konkrete Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO vom Senat nachgeholt werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2014 - 3 StR 398/13, NStZ-RR 2015, 16, 17 und vom 23. November 2010 - 3 StR 393/10).
  • BGH, 17.04.2019 - 2 StR 114/19

    Einziehung (Anforderungen an den Ausspruch über die Anordnung)

    Der Ausspruch über die Anordnung einer Einziehung hat die einzuziehenden Gegenstände so genau zu kennzeichnen, dass bei allen Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht; im Falle von Betäubungsmitteln gehört dazu die Angabe von Art und Menge des einzuziehenden Rauschgifts, die sich aus dem Urteilstenor ergeben muss (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2018 - 3 StR 236/15, juris Rn. 10; Senat, Beschluss vom 5. November 2014 - 2 StR 418/14; BGH, Beschlüsse vom 23. November 2010 - 3 StR 393/10; vom 5. Dezember 1991 - 1 StR 719/91, BGHR BtMG § 33 Beziehungsgegenstand 2).
  • BGH, 26.01.2017 - 5 StR 531/16

    Anforderungen an die Kennzeichnung der Einziehungsgegenstände in der

    Die Urteilsgründe enthalten die bei Betäubungsmitteln erforderlichen Angaben über Art und Menge, so dass die konkrete Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO vom Senat nachgeholt werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2014 - 3 StR 398/13, NStZ-RR 2015, 16, 17; und vom 23. November 2010 - 3 StR 393/10).
  • BGH, 05.11.2014 - 2 StR 418/14

    Kennzeichnung der einzuziehenden Gegenstände i.R.d. Ausspruchs über die Anordnung

    Der Ausspruch über die Anordnung einer Einziehung hat die einzuziehenden Gegenstände so genau zu kennzeichnen, dass bei allen Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht; im Falle von Betäubungsmitteln gehört dazu die Angabe von Art und Menge des einzuziehenden Rauschgifts, die sich aus dem Urteilstenor ergeben muss (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 1991 - 1 StR 719/91, BGHR BtMG § 33 Beziehungsgegenstand 2; Beschluss vom 23. November 2010 - 3 StR 393/10; Weber, BtMG, 4. Aufl., § 33 Rdn. 320 mwN).
  • BGH, 10.06.2021 - 2 StR 134/21

    Vorwegvollzug (Erledigung durch vorherige Untersuchungshaft);

  • BGH, 25.07.2017 - 5 StR 126/17

    Änderung des Schuldspruchs und Wegfall der zugehörigen Einzelstrafe;

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