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   VG Osnabrück, 14.03.2011 - 6 B 94/10   

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VG Osnabrück, 14.03.2011 - 6 B 94/10 (https://dejure.org/2011,16512)
VG Osnabrück, Entscheidung vom 14.03.2011 - 6 B 94/10 (https://dejure.org/2011,16512)
VG Osnabrück, Entscheidung vom 14. März 2011 - 6 B 94/10 (https://dejure.org/2011,16512)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 3 AMPreisV; § 69 Abs. 1 S. 1 AMG; § 78 AMG; § 7 HWG
    Vereinbarkeit mit der Arzneimittelpreisbindung bei Abgabe freiverkäuflicher Apothekenartikel gegen i.R.e. vorausgegangenen Einsendung eines Rezepts über verschreibungspflichtige Arzneimittel gewährten Rezeptbonus; Örtliche Zuständigkeit der Apothekerkammer Niedersachsen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rezeptbonus in der Apotheke

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vereinbarkeit mit der Arzneimittelpreisbindung bei Abgabe freiverkäuflicher Apothekenartikel gegen i.R.e. vorausgegangenen Einsendung eines Rezepts über verschreibungspflichtige Arzneimittel gewährten Rezeptbonus; Örtliche Zuständigkeit der Apothekerkammer Niedersachsen ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2011, 49280
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 09.09.2010 - I ZR 98/08

    Bonuspunkte

    Auszug aus VG Osnabrück, 14.03.2011 - 6 B 94/10
    Ein derartiger Verstoß liegt nämlich nicht nur dann vor, wenn der Apotheker ein preisgebundenes Arzneimittel zu einem anderen als dem nach der AMPreisV zu berechnenden Preis an seine Kunden abgibt, sondern auch dann, wenn er für das betreffende Arzneimittel zwar den korrekten Preis ansetzt, seinen Kunden beim Erwerb des Arzneimittels zugleich jedoch Vorteile gewährt, die den Erwerb des Arzneimittels für diese wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen (vgl. BGH, U. v. 09.09.2010 - I ZR 98/08 -, juris = GRUR 2010, 1133; U. v. 09.09.2010 - I ZR 193/07 -, juris = NJW 2010, 3721, jew. m.w.N.; Nds. OVG, B. v. 20.06.2008, aaO).

    Vielmehr hat der BGH in seinen Urteilen vom 09.09.2010 (vgl. Rn. 13 u. 17 im Verfahren I ZR 98/08; Rn. 15 u. 19 im Verfahren I ZR 193/07) die Gewährung wirtschaftlicher Vorteile im oben umschriebenen Sinne unmissverständlich als Verstoß gegen die im AMG und in der AMPreisV enthaltenen Preisbindungsvorschriften qualifiziert und dies mit dem mit dieser Preisbindung verfolgten Gesetzeszweck, eine flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen, begründet (vgl. insoweit Rn. 14 im Verfahren I ZR 98/08; Rn. 16 im Verfahren I ZR 193/07).

    Die nachfolgenden Ausführungen (Rn. 20 ff. im Verfahren I ZR 98/08 bzw. Rn. 23 ff. im Verfahren I ZR 193/07) betreffen dagegen ausschließlich die Frage, inwieweit die Gewährung derartiger Vorteile i.S.d. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG wettbewerbsrechtlich relevant ist, was der BGH sodann im Einzelnen anhand der Maßstäbe des § 7 Abs. 1 HWG untersucht und insoweit eine bestimmte (wettbewerbsrechtliche) "Spürbarkeitsschwelle" für erforderlich gehalten hat.

    Diese Frage ist jedoch streng zu unterscheiden von der (im vorliegenden Fall zu bejahenden) Frage, ob eine bestimmte Werbe- bzw. Marketingaktion einen Verstoß gegen die öffentlich-rechtlichen Preisbindungsvorschriften darstellt; dies hat auch der BGH in den genannten Entscheidungen (Rn. 18 im Verfahren I ZR 98/08; Rn. 21 im Verfahren I ZR 193/07) unter Hinweis darauf, dass die Regelungen des Arzneimittelpreisrechts und des - in erster Linie dem Verbraucherschutz dienenden - Heilmittelwerberechts unterschiedliche Zielsetzungen aufweisen, ausdrücklich klargestellt (ebenso Nds. OVG, B. v. 20.06.2008, aaO; Wesser, Anmerkung zum Urteil des BGH vom 09.09.2010 - I ZR 98/08 -, juris; Mand, Rabatte und Zugaben durch Apotheken, NJW 2010, 3681 ).

    Demgemäß muss im vorliegenden Verfahren auch nicht darüber entschieden werden, ob der Wert des vom Antragsteller gewährte Rezeptbonus die im Urteil des BGH vom 09.09.2010 (- I ZR 98/08 -, Rn. 22) umschriebene "Spürbarkeitsschwelle" überschreitet oder nicht.

  • BGH, 09.09.2010 - I ZR 193/07

    UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE

    Auszug aus VG Osnabrück, 14.03.2011 - 6 B 94/10
    Ein derartiger Verstoß liegt nämlich nicht nur dann vor, wenn der Apotheker ein preisgebundenes Arzneimittel zu einem anderen als dem nach der AMPreisV zu berechnenden Preis an seine Kunden abgibt, sondern auch dann, wenn er für das betreffende Arzneimittel zwar den korrekten Preis ansetzt, seinen Kunden beim Erwerb des Arzneimittels zugleich jedoch Vorteile gewährt, die den Erwerb des Arzneimittels für diese wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen (vgl. BGH, U. v. 09.09.2010 - I ZR 98/08 -, juris = GRUR 2010, 1133; U. v. 09.09.2010 - I ZR 193/07 -, juris = NJW 2010, 3721, jew. m.w.N.; Nds. OVG, B. v. 20.06.2008, aaO).

    Vielmehr hat der BGH in seinen Urteilen vom 09.09.2010 (vgl. Rn. 13 u. 17 im Verfahren I ZR 98/08; Rn. 15 u. 19 im Verfahren I ZR 193/07) die Gewährung wirtschaftlicher Vorteile im oben umschriebenen Sinne unmissverständlich als Verstoß gegen die im AMG und in der AMPreisV enthaltenen Preisbindungsvorschriften qualifiziert und dies mit dem mit dieser Preisbindung verfolgten Gesetzeszweck, eine flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen, begründet (vgl. insoweit Rn. 14 im Verfahren I ZR 98/08; Rn. 16 im Verfahren I ZR 193/07).

    Die nachfolgenden Ausführungen (Rn. 20 ff. im Verfahren I ZR 98/08 bzw. Rn. 23 ff. im Verfahren I ZR 193/07) betreffen dagegen ausschließlich die Frage, inwieweit die Gewährung derartiger Vorteile i.S.d. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG wettbewerbsrechtlich relevant ist, was der BGH sodann im Einzelnen anhand der Maßstäbe des § 7 Abs. 1 HWG untersucht und insoweit eine bestimmte (wettbewerbsrechtliche) "Spürbarkeitsschwelle" für erforderlich gehalten hat.

    Diese Frage ist jedoch streng zu unterscheiden von der (im vorliegenden Fall zu bejahenden) Frage, ob eine bestimmte Werbe- bzw. Marketingaktion einen Verstoß gegen die öffentlich-rechtlichen Preisbindungsvorschriften darstellt; dies hat auch der BGH in den genannten Entscheidungen (Rn. 18 im Verfahren I ZR 98/08; Rn. 21 im Verfahren I ZR 193/07) unter Hinweis darauf, dass die Regelungen des Arzneimittelpreisrechts und des - in erster Linie dem Verbraucherschutz dienenden - Heilmittelwerberechts unterschiedliche Zielsetzungen aufweisen, ausdrücklich klargestellt (ebenso Nds. OVG, B. v. 20.06.2008, aaO; Wesser, Anmerkung zum Urteil des BGH vom 09.09.2010 - I ZR 98/08 -, juris; Mand, Rabatte und Zugaben durch Apotheken, NJW 2010, 3681 ).

  • OVG Niedersachsen, 20.06.2008 - 13 ME 61/08

    Vorliegen eines Verstoßes gegen die Arzneimittelpreisbindung durch einen

    Auszug aus VG Osnabrück, 14.03.2011 - 6 B 94/10
    Diesen Standpunkt hat die Kammer bereits in ihrem - den Beteiligten bekannten - Beschluss vom 17.03.2008 (- 6 B 73/07 -, bestätigt durch Beschluss des Nds. OVG vom 20.06.2006 - 13 ME 61/08 -, juris = NJW 2008, 3451) eingenommen; daran ist festzuhalten.
  • VG Minden, 14.05.2008 - 7 K 134/08
    Auszug aus VG Osnabrück, 14.03.2011 - 6 B 94/10
    So hat es etwa das VG Minden (U. v. 14.05.2008 - 7 K 134/08 -, juris) in einem nach nordrhein-westfälischem Landesrecht gegen den Antragsteller eingeleiteten berufsrechtlichen Verfahren für eine entsprechende Untersagungsverfügung ausreichen lassen, dass der Antragsteller seinerzeit objektiv gegen die arzneimittelrechtlichen Preisbindungsvorschriften verstoßen hatte.
  • VG Osnabrück, 17.03.2008 - 6 B 73/07
    Auszug aus VG Osnabrück, 14.03.2011 - 6 B 94/10
    Diesen Standpunkt hat die Kammer bereits in ihrem - den Beteiligten bekannten - Beschluss vom 17.03.2008 (- 6 B 73/07 -, bestätigt durch Beschluss des Nds. OVG vom 20.06.2006 - 13 ME 61/08 -, juris = NJW 2008, 3451) eingenommen; daran ist festzuhalten.
  • VG Braunschweig, 23.05.2012 - 5 A 34/11

    Apotheken-Taler; Arzneimittelpreisbindung; Ermessen; geringwertige Kleinigkeit;

    So hat er den von der Beklagten genannten ablehnenden Beschluss des VG Osnabrück vom 14.03.2011 (6 B 94/10) unter Anwendung derselben Grundsätze wie im Fall des Klägers bestätigt, weil der gewährte Bonus mit bis zu 3 EUR pro Arzneimittel deutlich über der nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten wettbewerbsrechtlichen "Spürbarkeitsschwelle" (Urteile v. 09.09.2010 - I ZR 98/08 -, juris; I ZR 193/07 -, juris; Nds. OVG, B. v. 08.07.2011 - 13 ME 95/11 -, juris Rn. 23) lag.
  • VG Gießen, 29.04.2013 - 21 K 1887/11

    Wertgutscheine für den Einkauf rezeptpflichtiger Waren in Apotheken - unzulässige

    Die öffentlich-rechtlichen Preisbindungsvorschriften des Arzneimittelgesetzes bzw. der Arzneimittelpreisverordnung gelten nämlich neben den Regelungen des Heilmittelwerbegesetzes (so auch OVG Koblenz, Urteil des Landesberufsgerichts für Heilberufe vom 08.10.2012, a.a.O., sowie VG Osnabrück, Beschluss vom 14.03.2011 - 6 B 94/10 -, juris, Rdnr. 14).
  • VGH Bayern, 16.02.2023 - 23 ZB 22.1952

    Anforderungen an die für eine tierschutzrechtlich erlaubnispflichtige Tätigkeit

    Stellt sich die erlaubnispflichtige Tätigkeit gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 TierSchG daher als Betrieb eines Unternehmens dar oder erfüllt sie die Merkmale einer Berufsausübung oder einer anderen dauernden Tätigkeit im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG (oder der entsprechenden Regelung des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines anderen Bundeslandes), so ist maßgeblich für die Begründung der örtlichen Zuständigkeit der Ort, an dem die Tätigkeit tatsächlich schwerpunktmäßig stattfindet (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 15.8.2008 - OVG 1 N 22.01 - juris Rn. 20; VG Osnabrück, B.v. 14.3.2011 - 6 B 94/10 - BeckRS 2011, 49280; Ronellenfitsch in BeckOK VwVfG, 58. Ed. Stand 1.10.2020, § 3 Rn. 8).
  • VG Gießen, 20.09.2013 - 21 K 85/13

    Werbegaben in Apotheken; Rezeptbonussysteme, easy Rezeptprämienaktion

    Die öffentlich-rechtlichen Preisbindungsvorschriften des Arzneimittelgesetzes bzw. der Arzneimittelpreisverordnung gelten nämlich neben den Regelungen des Heilmittelwerbegesetzes (so auch OVG Koblenz, Urteil des Landesberufsgerichts für Heilberufe vom 08.10.2012, a.a.O., sowie VG Osnabrück, Beschluss vom 14.03.2011 - 6 B 94/10 -, juris, Rdnr. 14).
  • VG Gießen, 11.04.2013 - 21 K 4521/11

    Verstoß gegen Preisbindung apothekenpflichtiger Medikamente berufsrechtlich

    Die öffentlich-rechtlichen Preisbindungsvorschriften des Arzneimittelgesetzes bzw. der Arzneimittelpreisverordnung gelten nämlich neben den Regelungen des Heilmittelwerbegesetzes (so auch OVG Koblenz, Urteil des Landesberufsgerichts für Heilberufe vom 08.10.2012, a.a.O., sowie VG Osnabrück, Beschluss vom 14.03.2011 - 6 B 94/10 -, juris, Rdnr. 14).
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