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   LG Frankfurt/Main, 05.05.2011 - 24 S 186/10   

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LG Frankfurt/Main, 05.05.2011 - 24 S 186/10 (https://dejure.org/2011,39191)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.05.2011 - 24 S 186/10 (https://dejure.org/2011,39191)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05. Mai 2011 - 24 S 186/10 (https://dejure.org/2011,39191)
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Volltextveröffentlichung

  • captain-huk.de

    Im Berufungsverfahren die Itzehoer Versicherung zur Zahlung restlicher, von ihr gekürzter Sachverständigenkosten verurteilt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2011, 53542
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06

    Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 05.05.2011 - 24 S 186/10
    Dies gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars (vgl. BGH, NJW 2007, 1450, 1451).

    Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint, so dass er im Regelfall berechtigt ist, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (vgl. BGH, NJW 2007, 1450, 1451).

    Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (vgl. BGH, NJW 2007, 1450, 1452).

    Bei der Bewertung dessen, welche Kosten zweckmäßig und angemessen sind, kann insbesondere eine Schätzung auf der Grundlage von § 287 ZPO getroffen werden (vgl. BGH, NJW 2007, 1450, 1452).

    Zunächst ist - wie auch das Amtsgericht ausgeführt hat - nicht zu beanstanden, dass der Kläger die Kosten seines Gutachtens in Relation zur Schadenshöhe berechnet hat (vgl. BGH, NJW 2007, 1450, 1451 u. 1452).

  • OLG Naumburg, 20.01.2006 - 4 U 49/05

    Zum Anspruch des Geschädigten gegen Versicherer auf Ersatz von Gutachterkosten

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 05.05.2011 - 24 S 186/10
    Vielmehr schließt sich die Kammer der überzeugenden Auffassung des OLG Naumburg (NZV 2006, 546, 547) an, welches in solchen vergleichbaren Fällen von einer hinreichenden Bestimmbarkeit ausgeht.

    Eine Differenzierung nach der Art des auszugleichenden Schadens erscheint als Erfordernis der Wirksamkeit der Abtretung überspannt (vgl. OLG Naumburg NZV 2006, 546, 547).

  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 67/91

    Reparatur des beschädigten Fahrzeugs bei wirtschaftlichen Totalschaden

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 05.05.2011 - 24 S 186/10
    Eine an Prozentsätzen orientierte Schätzung ist dem Schadensrecht auch nicht fremd (vgl. BGHZ 115, 375).
  • BGH, 12.04.2011 - VI ZR 300/09

    Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 05.05.2011 - 24 S 186/10
    Denn ist dem Gericht die Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO erlaubt, ist es im Rahmens seines Ermessens frei, solche Listen anzuwenden oder von ihnen abzuweichen (vgl. BGH Urt. vom 12. April 2011, Az. VI ZR 300/09, zit. nach der Pressemitteilung des BGH).
  • LG Dortmund, 05.08.2010 - 4 S 11/10

    Anspruch eines Sachverständigen gegen den Haftpflichtversicherer des

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 05.05.2011 - 24 S 186/10
    Das Amtsgericht hat die Höhe und Angemessenheit der erforderlichen Sachverständigengebühren auf Grundlage der BVSK-Honorarbefragung 2008/2009 des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (BVSK) gem. § 287 ZPO geschätzt (so auch die diesbezüglich vom Amtsgericht zitierten weiteren Amtsgerichte und auch LG Dortmund, NJW-RR 2011, 321ff.).
  • LG Saarbrücken, 15.10.2010 - 13 S 68/10

    Schadenersatz aus Verkehrsunfall: Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit der Abtretung

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 05.05.2011 - 24 S 186/10
    Insbesondere folgt die Kammer nicht den Ausführungen des LG Saarbrücken (Urteil v. 15.10.2010, Az. 13 S 68/10, ) für eine vergleichbare Fallgestaltung in Bezug auf das Bestimmtheitsgebot.
  • AG Frankfurt/Main, 22.10.2010 - 31 C 103/10
    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 05.05.2011 - 24 S 186/10
    Auf die Berufung des Klägers wird das am 22.10.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Az. 31 C 103/10 (78), teilweise wie folgt abgeändert:.
  • AG Frankfurt/Main, 09.03.2012 - 32 C 2512/11
    Teilweise wird auf die BVSK-Werte abgestellt (LG Frankfurt am Main vom 13.05.2011, 2-01 S 351/09), teilweise auf 25 % der Reparaturkosten (LG Frankfurt am Main vom 05.05.2011, 2-24 S 186/10).

    Denn das Landgericht lässt ohnehin die Revision in ständiger Rechtsprechung mit dem Argument nicht zu, dass die Schadensschätzung nach § 287 ZPO Aufgabe des Tatrichters ist (LG Frankfurt am Main vom 05.05.2011, 2-24 S 186/10 = BeckRS 2011, 53542).

  • AG Frankfurt/Main, 27.05.2015 - 31 C 1020/15
    Dabei ist zunächst die Pauschalierung des Honorars in Relation zur Schadenshöhe nicht zu beanstanden (vgl. BGH, NJW 2007, 1450, (1451 u. 1452); Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 05.05.2011, Az.: 2/24 S 186/10).

    Denn eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars trägt dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 05.05.2011 - 2/24 S 186/10).

  • AG Frankfurt/Main, 13.01.2015 - 31 C 3194/14
    Dabei ist zunächst die Pauschalierung des Honorars in Relation zur Schadenshöhe nicht zu beanstanden (vgl. BGH, NJW 2007, 1450, (1451 u. 1452); Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 05.05.2011, Az.: 2/24 S 186/10).

    Denn eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars trägt dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 05.05.2011 - 2/24 S 186/10).

  • AG Frankfurt/Main, 09.03.2012 - 32 C 2513/11
    Teilweise wird auf die BVSK-Werte abgestellt (LG Frankfurt am Main vom 13.05.2011, 2-01 S 351/09), teilweise auf 25 % der Reparaturkosten (LG Frankfurt am Main vom 05.05.2011, 2-24 S 186/10).

    Denn das Landgericht lässt ohnehin die Revision in ständiger Rechtsprechung mit dem Argument nicht zu, dass die Schadensschätzung nach § 287 ZPO Aufgabe des Tatrichters ist (LG Frankfurt am Main vom 05.05.2011, 2-24 S 186/10 = BeckRS 2011, 53542).

  • AG Eschweiler, 02.09.2015 - 26 C 199/15

    Generali zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten verurteilt

    Nach Rechtsansicht des erkennenden Gerichtes ist eine krasse, im Sinne von erkennbare, Übersetzung des Grundhonorars mangels konkreter Anhaltspunkte dafür, dass der Geschädigte eine solche tatsächlich erkannt hat, regelmäßig nicht gegeben, wenn das Grundhonorar - wie im vorliegenden Fall - nicht mehr als 25 Prozent des Netto-Reparaturbetrages beträgt (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 05.05.2011, Az. 2/24 S 1.86/10, BeckRS 2011, 53542).
  • LG Darmstadt, 30.01.2015 - 6 S 131/14
    Wie das Amtsgericht weiterhin zu Recht ausgeführt hat, vertritt die Kammer in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass ein Honorar, das bei Reparaturbeträgen bis EUR 3.000,- netto 25% dieses Betrages nicht überschreitet, nicht den Rahmen verlässt, der für die Berechnung von Sachverständigenhonoraren angemessen ist (vgl. Landgericht Frankfurt am Main, Entscheidung vom 31.03.2011, Az.: 24 S 186/10).
  • LG Darmstadt, 23.09.2012 - 6 S 101/11
    Die seitens des Sachverständigen in Ansatz gebrachten Nebenkosten sind gleichfalls nicht zu beanstanden (vgl. hierzu Landgericht Frankfurt, Urteil vom-31.03.2011, Az.: 2 - 24 S 186/10).
  • AG Frankfurt/Main, 22.09.2014 - 32 C 1118/14
    Dabei ist zunächst voranzustellen, dass weder der Schädiger, noch das Gericht zu einer Preiskontrolle berechtigt sind, sofern der Geschädigte, ohne zu einer Erforschung des Marktes und Heranziehung des preisgünstigsten Sachverständigen verpflichtet zu sein, den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen wahrt (vgl. BGH, Urt. v. 23.01.2007 - VI ZR 67/06, Rz. 13, 17 = NJW 2007, 1450 = DS 2014, 144 m. Anm. Wortmann; LG Frankfurt am Main, Urt. v. 13.05.2011 - 2-01 S 129/10 und 2-01 S 351/09 und v. 05.05.2011 - 2-24 S 186/10).
  • AG Frankfurt/Main, 03.09.2015 - 29 C 1964/14
    Das Landgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 05.05.2011 - 2-24 S 186/10 -, zitiert nach beck-online) hat bei einer Schadenshöhe bis EUR 3.000,00 (netto) ein Nettohonorar bis zu 25 % der Schadenshöhe zuzüglich Sachkosten für angemessen erachtet.
  • AG Frankfurt/Main, 31.01.2013 - 29 C 2416/12
    Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Landgerichts Frankfurt a.M. (Urteil v. 05.05.2011, Az- 2-24 S 186/10, zitiert nach beck-online) bei einer Schadenshöhe bis 3000 EUR Nettosachverständigenhonorare bis zu 25 % der Schadenssumme zuzüglich Sachkosten als angemessen anzusehen.
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