Rechtsprechung
   EuGH, 21.12.2011 - C-495/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,348
EuGH, 21.12.2011 - C-495/10 (https://dejure.org/2011,348)
EuGH, Entscheidung vom 21.12.2011 - C-495/10 (https://dejure.org/2011,348)
EuGH, Entscheidung vom 21. Dezember 2011 - C-495/10 (https://dejure.org/2011,348)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,348) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Richtlinie 85/374/EWG - Haftung für fehlerhafte Produkte - Geltungsbereich - Nationale Regelung, die öffentliche Gesundheitseinrichtungen auch ohne eigenes Verschulden zum Ersatz von Schäden verpflichtet, die ein Patient durch die Fehlerhaftigkeit eines bei der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    'Dutrueux und Caisse primaire d''assurance maladie du Jura'

    Richtlinie 85/374/EWG - Haftung für fehlerhafte Produkte - Geltungsbereich - Nationale Regelung, die öffentliche Gesundheitseinrichtungen auch ohne eigenes Verschulden zum Ersatz von Schäden verpflichtet, die ein Patient durch die Fehlerhaftigkeit eines bei der ...

  • EU-Kommission PDF

    Centre hospitalier universitaire de Besançon gegen Thomas Dutrueux und Caisse primaire d'assurance maladie du Jura.

  • EU-Kommission

    Dutrueux

    Richtlinie 85/374/EWG - Haftung für fehlerhafte Produkte - Geltungsbereich - Nationale Regelung, die öffentliche Gesundheitseinrichtungen auch ohne eigenes Verschulden zum Ersatz von Schäden verpflichtet, die ein Patient durch die Fehlerhaftigkeit eines bei der ...

  • Wolters Kluwer

    Haftung öffentlicher Gesundheitseinrichtungen auch ohne eigenes Verschulden; Schadensersatzpflicht infolge der Fehlerhaftigkeit eines bei der Behandlung verwendeten Geräts oder Produkts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Produkthaftung; Anwendungsbereich der Richtlinie 85/374/EWG; Haftung öffentlicher Gesundheitseinrichtungen auch ohne eigenes Verschulden; Schadensersatzpflicht infolge der Fehlerhaftigkeit eines bei der Behandlung verwendeten Geräts oder Produkts; Centre hospitalier ...

  • rechtsportal.de

    Produkthaftung; Anwendungsbereich der Richtlinie 85/374/EWG; Haftung öffentlicher Gesundheitseinrichtungen auch ohne eigenes Verschulden; Schadensersatzpflicht infolge der Fehlerhaftigkeit eines bei der Behandlung verwendeten Geräts oder Produkts; Centre hospitalier ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Die Haftung einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung als Dienstleister fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie über die Haftung für fehlerhafte Produkte

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Haftung einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    EU-Produkthaftungsrichtlinie nicht auf Dienstleister anwendbar - Dienstleisters kann bei Verwendung fehlerhafter Geräte oder Produkte nicht gemäß EU-Richtlinie haftbar gemacht werden

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'Etat (Frankreich), eingereicht am 15. Oktober 2010 - Centre Hospitalier Universitaire de Besançon/Thomas Dutrueux, Caisse primaire d'assurance maladie du Jura

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Conseil d"État - Auslegung des Art. 13 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts" und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. L 210, S. 29) - Haftung ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 754
  • EuZW 2012, 147
  • BeckRS 2011, 81941
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 10.01.2006 - C-402/03

    Skov u.a. - Richtlinie 85/374/EWG - Haftung für fehlerhafte Produkte - Haftung

    Auszug aus EuGH, 21.12.2011 - C-495/10
    Nach ständiger Rechtsprechung bezweckt diese Richtlinie für die in ihr geregelten Punkte eine vollständige Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten (vgl. u. a. Urteile vom 25. April 2002, Kommission/Frankreich, C-52/00, Slg. 2002, I-3827, Randnr. 24, und Kommission/Griechenland, C-154/00, Slg. 2002, I-3879, Randnr. 20, sowie vom 10. Januar 2006, Skov und Bilka, C-402/03, Slg. 2006, I-199, Randnr. 23).

    Was speziell Art. 3 angeht, hatte der Gerichtshof bereits Gelegenheit, nach einer Prüfung der Vorarbeiten für den Erlass der Richtlinie 85/374 darauf hinzuweisen, dass nach Abwägung der jeweiligen Rollen der verschiedenen in den Herstellungs- und Vertriebsketten tätig werdenden Wirtschaftsteilnehmer die Entscheidung getroffen wurde, die Haftung für durch fehlerhafte Produkte verursachte Schäden in der durch die Richtlinie geschaffenen rechtlichen Regelung grundsätzlich dem Hersteller und nur in einigen beschränkten Fällen dem Importeur und dem Lieferanten aufzubürden (Urteil Skov und Bilka, Randnr. 29).

    Er hat hierzu entschieden, dass die Art. 1 und 3 der Richtlinie, die den Begriff "Hersteller" definieren, sich nicht darauf beschränken, die Haftung des Herstellers eines fehlerhaften Produkts zu regeln, sondern dass sie unter den an den Herstellungs- und Vertriebsvorgängen berufsmäßig Beteiligten denjenigen bestimmen, der die durch die Richtlinie eingeführte Haftung wird übernehmen müssen, und dass der Kreis der haftenden Personen, gegen die der Geschädigte eine Klage im Rahmen des in der Richtlinie vorgesehenen Haftungssystems erheben kann, in diesen Art. 1 und 3 insoweit in erschöpfender Weise festgelegt ist (Urteil Skov und Bilka, Randnrn.

  • EuGH, 04.06.2009 - C-285/08

    Moteurs Leroy Somer - Haftung für fehlerhafte Produkte - Richtlinie 85/374/EWG -

    Auszug aus EuGH, 21.12.2011 - C-495/10
    Jedoch soll die Richtlinie 85/374, wie aus ihrem 18. Erwägungsgrund hervorgeht, nicht den Bereich der Haftung für fehlerhafte Produkte über die betreffenden Punkte hinaus abschließend harmonisieren (vgl. Urteil vom 4. Juni 2009, Moteurs Leroy Somer, C-285/08, Slg. 2009, I-4733, Randnrn. 24 und 25).

    Insoweit ist zunächst zu beachten, dass nichts im Wortlaut der Richtlinie 85/374 den Schluss zulässt, dass der Unionsgesetzgeber mit der Einführung einer Herstellerhaftung für fehlerhafte Produkte den Mitgliedstaaten, um einen unverfälschten Wettbewerb zu gewährleisten und den freien Warenverkehr zu erleichtern, die Möglichkeit nehmen wollte, für den Ersatz von Schäden, die durch ein bei einer Dienstleistung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen verwendetes fehlerhaftes Produkt verursacht wurden, eine Regelung der Haftung des Dienstleisters vorzusehen, die gegebenenfalls der mit dieser Richtlinie eingeführten entspricht (vgl. entsprechend Urteil Moteurs Leroy Somer, Randnr. 30).

  • EuGH, 25.04.2002 - C-52/00

    DIE HAFTUNG DES HERSTELLERS FÜR FEHLERHAFTE PRODUKTE MUSS IN ALLEN

    Auszug aus EuGH, 21.12.2011 - C-495/10
    Nach ständiger Rechtsprechung bezweckt diese Richtlinie für die in ihr geregelten Punkte eine vollständige Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten (vgl. u. a. Urteile vom 25. April 2002, Kommission/Frankreich, C-52/00, Slg. 2002, I-3827, Randnr. 24, und Kommission/Griechenland, C-154/00, Slg. 2002, I-3879, Randnr. 20, sowie vom 10. Januar 2006, Skov und Bilka, C-402/03, Slg. 2006, I-199, Randnr. 23).

    Die vom Unionsgesetzgeber vorgenommenen Abgrenzungen des Geltungsbereichs dieser Richtlinie sind das Ergebnis einer komplexen Abwägung u. a. dieser verschiedenen Interessen (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Frankreich, Randnrn.

  • EuGH, 10.05.2001 - C-203/99

    Veedfald

    Auszug aus EuGH, 21.12.2011 - C-495/10
    Die Anwendung der innerstaatlichen Vorschriften darf nämlich nicht die praktische Wirksamkeit dieser Regelung beeinträchtigen (Urteil vom 10. Mai 2001, Veedfald, C-203/99, Slg. 2001, I-3569, Randnr. 27).

    Unter diesen Umständen lässt sich das Urteil Veedfald nicht dahin auslegen, dass mit ihm über diese Frage entschieden worden wäre.

  • EuGH, 25.04.2002 - C-183/00

    González Sánchez

    Auszug aus EuGH, 21.12.2011 - C-495/10
    Ferner hat sich der Gerichtshof, wie der Generalanwalt in den Nrn. 39 und 40 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, auch im Urteil vom 25. April 2002, González Sánchez (C-183/00, Slg. 2002, I-3901), nicht zu dieser Frage geäußert.
  • BGH, 25.02.2014 - VI ZR 144/13

    Haftung des Netzbetreibers für Überspannungsschäden

    In diesem Zusammenhang ist im Streitfall insbesondere zu berücksichtigen, dass die Richtlinie 85/374/EWG unter anderem das Ziel verfolgt, den Schutz der Verbraucher zu gewährleisten (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-495/10, VersRAl 2012, 34 Rn. 22, 31 - Dutrueux).

    Da der Lieferant in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle lediglich das gekaufte Produkt unverändert weitergibt und nur der Hersteller die Möglichkeit hat, auf die Qualität des Produktes einzuwirken, wird es als angebracht angesehen, die Haftung für fehlerhafte Produkte auf den Hersteller zu konzentrieren (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Januar 2006 - C-402/03, NJW 2006, 1409 Rn. 27 ff. - Skov und Bilka; Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-495/10, aaO, Rn. 25 - Dutrueux).

    In diesem Sinne wird auch im vierten Erwägungsgrund der Richtlinie ausgeführt, dass es der Schutz des Verbrauchers erfordert, dass alle am Produktionsprozess Beteiligten haften, wenn das Endprodukt oder der von ihnen gelieferte Bestandteil oder Grundstoff fehlerhaft ist (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-495/10, aaO, Rn. 23 - Dutrueux; Taschner/Frietsch, aaO, § 4 Rn. 3 f.).

  • EuGH, 10.06.2021 - C-65/20

    Ein Artikel in einer gedruckten Zeitung, der einen unrichtigen Gesundheitstipp

    Die vom Unionsgesetzgeber vorgenommenen Abgrenzungen des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie sind das Ergebnis einer komplexen Abwägung u. a. verschiedener Interessen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2011, Dutrueux, C-495/10, EU:C:2011:869, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Haftung von Dienstleistern und die Haftung von Herstellern von Endprodukten stellen also zwei unterschiedliche Haftungsregelungen dar, da die Tätigkeit von Dienstleistern nicht derjenigen von Herstellern, Importeuren und Lieferanten gleichgesetzt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2011, Dutrueux, C-495/10, EU:C:2011:869, Rn. 32 und 33).

  • EuGH, 20.11.2014 - C-310/13

    Novo Nordisk Pharma - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 85/374/EWG -

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bezweckt die Richtlinie 85/374 nämlich für die von ihr geregelten Punkte eine vollständige Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten (Urteil Dutrueux und Caisse primaire d'assurance maladie du Jura, C-495/10, EU:C:2011:869, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie aus ihrem 18. Erwägungsgrund hervorgeht, soll die Richtlinie den Bereich der Haftung für fehlerhafte Produkte jedoch nicht über die von ihr geregelten Punkte hinaus abschließend harmonisieren (Urteil Dutrueux und Caisse primaire d'assurance maladie du Jura, EU:C:2011:869, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen darf eine nationale Regelung, die einen solchen Anspruch schafft, nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Wirksamkeit der von der Richtlinie 85/374 vorgesehenen Haftungsregelung oder die vom Unionsgesetzgeber mit ihr verfolgten Ziele beeinträchtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil Dutrueux und Caisse primaire d'assurance maladie du Jura, EU:C:2011:869, Rn. 29).

  • BGH, 06.05.2013 - VI ZR 328/11

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Zulässigkeit der Weiterentwicklung des

    b) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union besteht das Ziel der Richtlinie 85/374/EWG, wie aus dem ersten Erwägungsgrund der Richtlinie hervorgeht, in einer Angleichung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Haftung des Herstellers für Schäden, die durch die Fehlerhaftigkeit seiner Produkte verursacht worden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-495/10, VersRAI 2012, 34 Rn. 19 - Dutrueux).

    Die vom Unionsgesetzgeber vorgenommenen Abgrenzungen des Geltungsbereichs dieser Richtlinie sind das Ergebnis einer komplexen Abwägung unter anderem dieser verschiedenen Interessen (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-495/10, aaO Rn. 22 mwN).

    Jedoch soll die Richtlinie, wie aus ihrem 18. Erwägungsgrund hervorgeht, nicht den Bereich der Haftung für fehlerhafte Produkte über die betreffenden Punkte hinaus abschließend harmonisieren (vgl. EuGH, Urteile vom 10. Januar 2006 - C-402/03, aaO Rn. 23, 33; vom 4. Juni 2009 - C-285/08, aaO Rn. 21, 25; vom 21. Dezember 2011 - C-495/10, VersRAI 2012, 34 Rn. 20 f. - Dutrueux).

    Dagegen wird der Standpunkt vertreten, der Auskunftsanspruch störe den mit der Richtlinie beabsichtigten Interessenausgleich und sei deshalb mit dieser nicht zu vereinbaren (vgl. MünchKommBGB/Wagner, 5. Aufl., § 15 ProdHaftG Rn. 8; siehe auch Erwägungsgrund 7 der Richtlinie; EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-495/10, VersRAI 2012, 34 Rn. 22 mwN - Dutrueux; Bericht der Kommission vom 14. September 2006 über die Anwendung der Richtlinie, KOM(2006) 496 endg., S. 6 ff., 9 f.; Bericht vom 8. September 2011, KOM(2011) 547 endg.

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-65/20

    KRONE - Verlag

    18 Urteil vom 21. Dezember 2011, Dutrueux (C-495/10, EU:C:2011:869, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    21 Urteil vom 21. Dezember 2011 (C-495/10, EU:C:2011:869, Rn. 22).

    22 Vgl. Urteile vom 4. Juni 2009, Moteurs Leroy Somer (C-285/08, EU:C:2009:351, Rn. 24 und 25), und vom 21. Dezember 2011, Dutrueux (C-495/10, EU:C:2011:869, Rn. 21).

    23 Urteil vom 21. Dezember 2011 (C-495/10, EU:C:2011:869).

    26 Urteil vom 21. Dezember 2011 (C-495/10, EU:C:2011:869).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2014 - C-310/13

    Novo Nordisk Pharma - Verbraucherschutz - Haftung für fehlerhafte Produkte -

    8 - Ähnlich Urteil Dutrueux (C-495/10, EU:C:2011:869, Rn. 22, 23, 31).

    10 - Urteile Kommission/Frankreich (EU:C:2002:252, Rn. 24), Kommission/Griechenland (EU:C:2002:254, Rn. 20) und Dutrueux (EU:C:2011:869, Rn. 20).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-337/20

    CRCAM - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Richtlinie 2007/64/EG

    19 Vgl. im Bereich der Herstellerhaftung für fehlerhafte Produkte Urteil vom 21. Dezember 2011, Dutrueux (C-495/10, EU:C:2011:869, Rn. 29 und 30).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht