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   OLG Rostock, 06.12.2011 - I Ws 373/11   

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https://dejure.org/2011,4145
OLG Rostock, 06.12.2011 - I Ws 373/11 (https://dejure.org/2011,4145)
OLG Rostock, Entscheidung vom 06.12.2011 - I Ws 373/11 (https://dejure.org/2011,4145)
OLG Rostock, Entscheidung vom 06. Dezember 2011 - I Ws 373/11 (https://dejure.org/2011,4145)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit des Stützens eines Widerrufs einer Strafaussetzung zur Bewährung auf den Abbruch einer stationären Suchttherapie bei einer zur unbestimmten Weisung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Weisung "an einer stationären Suchttherapie teilzunehmen…” zu unbestimmt - kein Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2012, 2357
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 01.02.1989 - StB 48/88

    Rücknahme der Einwilligung des Verurteilten in gerichtliche Weisungen

    Auszug aus OLG Rostock, 06.12.2011 - I Ws 373/11
    Macht der Verurteilte jedoch von der ihm zustehenden Willensentschließung Gebrauch, nimmt er also die Einwilligung zurück und verlässt er das Heim oder die Anstalt, so kann ihm dies nicht ohne weiteres als gröblicher oder beharrlicher Verstoß gegen die ihm erteilte Weisung zur Last gelegt werden mit der Folge, dass die Strafaussetzung gem. § 56f I Nr. 2 StGB zu widerrufen wäre (BGH, Beschl. v. 01.02.1989 - 4 BJs 45/88 - StB 48/88, NJW 1989, 1556; Fischer 58. Aufl. StGB § 56c Rn. 11).
  • OLG Frankfurt, 07.05.2003 - 3 Ws 528/03

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung: Anforderungen an die Bestimmtheit von

    Auszug aus OLG Rostock, 06.12.2011 - I Ws 373/11
    Der Richter hat möglichst präzise zu bestimmen, welche Art von Heilbehandlung durchgeführt werden soll, in welcher Einrichtung sie zu erfolgen hat und innerhalb welchen Zeitraums die Behandlung zu erfolgen hat (vgl. zu ambulanten Maßnahmen: OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 07.05.2003 - 3 Ws 528/03, NStZ-RR 2003, 199).
  • BVerfG, 24.09.2011 - 2 BvR 1165/11

    Recht auf Freiheit der Person; Strafaussetzung zur Bewährung (Widerruf);

    Auszug aus OLG Rostock, 06.12.2011 - I Ws 373/11
    Dies ändert aber nichts daran, dass ein Bewährungswiderruf nur in Betracht kommt, wenn dem Verurteilten zuvor unmissverständlich verdeutlicht wurde, was genau von ihm erwartet wird und wann er einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56f Abs. 1 Nr. 2 StGB zu erwarten hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.09.2011 - 2 BvR 1165/11, Abs. Nr. 18, BeckRS 2011, 55537).
  • OLG Hamm, 18.07.2017 - 3 Ws 301/17

    Widerruf; Strafaussetzung; Bestimmtheit; Therapieweisung

    Nur so können Verstöße einwandfrei festgestellt werden (vgl. Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, StGB, 29. Auflage, § 11 m.w.N.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. Mai 2003 - 3 Ws 528/03 - NStZ-RR 2003, 199; OLG Naumburg, Beschluss vom 26. Februar 2010 - 1 Ws 78/10 - NStZ-RR 2010, 324; OLG Rostock, Beschluss vom 6. Dezember 2011 - I Ws 373/11 - BeckRS 2012, 02357).
  • OLG Stuttgart, 21.05.2014 - 4 Ws 158/14

    Strafrestaussetzung zur Bewährung: Unbestimmtheit einer Anordnung über die

    In Bezug auf angewiesene Heilbehandlungen hat der Richter möglichst präzise zu bestimmen, welche Maßnahme durchgeführt werden soll sowie in welcher Einrichtung und innerhalb welchen Zeitraums die Behandlung zu erfolgen hat (OLG Rostock, Beschluss vom 06. Dezember 2011 - I Ws 373/11 -, juris, mwN.).
  • LG Duisburg, 10.09.2013 - 34 Qs 936 Js 392/08

    Strafaussetzung, Bewährung, Widerruf, neue Straftat

    Auflagen gemäß § 56c StGB müssen jedoch so hinreichend bestimmt sein, dass Verstöße zweifelsfrei festgestellt werden können und der Verurteilte unmissverständlich erkennen kann, wann er einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung zu erwarten hat (vgl. OLG Rostock, Beschl. v. 06.12.2011, BeckRS 2012, 02357).
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