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   OLG Braunschweig, 28.11.2011 - 8 W 62/11   

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https://dejure.org/2011,5336
OLG Braunschweig, 28.11.2011 - 8 W 62/11 (https://dejure.org/2011,5336)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 28.11.2011 - 8 W 62/11 (https://dejure.org/2011,5336)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 28. November 2011 - 8 W 62/11 (https://dejure.org/2011,5336)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO; § 648a BGB
    Absehen des Gerichts von der Klärung aller für den hypothetischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen Verteilung der Kosten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Absehen des Gerichts von der Klärung aller für den hypothetischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen Verteilung der Kosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 269 Abs. 3 S. 3; BGB § 648a
    Absehen des Gerichts von der Klärung aller für den hypothetischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen Verteilung der Kosten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Umfasst § 648a-Sicherheit auch Nachträge?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Klagerücknahme nach Übergabe von § 648a BGB-Sicherheit: Wer muss die Kosten tragen? (IBR 2012, 239)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2012, 545
  • BeckRS 2012, 4765
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 28.10.2008 - VIII ZB 28/08

    Kostenentscheidung nach Erledigung eines Verfahrens auf Bewilligung einer

    Auszug aus OLG Braunschweig, 28.11.2011 - 8 W 62/11
    Bei einer derartigen summarischen Prüfung kann das Gericht grundsätzlich davon absehen, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu klären (vgl. BGH, Beschluss vom 28.10.2008 - VIII ZB 28/08 - NZBau 2009, 312).
  • BGH, 18.04.2013 - III ZR 156/12

    Kosten des Klägers bei Klagerücknahme vor Rechtshängigkeit: Wahlrecht zwischen

    Allerdings ist die Kostenregelung in § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO der Regelung in § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO insofern nachgebildet, als in beiden Fällen über die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu bestimmen ist (s. Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722 S. 81; vgl. ferner BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2003 - II ZB 38/02, NJW 2004, 223, 224; vom 6. Juli 2005 aaO S. 1663 und vom 6. Oktober 2005 aaO S. 775 Rn. 10; OLG Braunschweig, BeckRS 2012, 04765; Wieczorek/Schütze/Assmann aaO § 269 Rn. 95; Stein/Jonas/Roth aaO; Zöller/Vollkommer aaO § 91a Rn. 31, 33).
  • AG Köln, 01.07.2019 - 125 C 151/19
    Dies gilt in gleicher Weise für die § 91 a I ZPO nachgebildete Kostenentscheidung gem. § 269 III 3 ZPO (vgl. OLG Braunschweig, Beschl. v. 28.11.2011 - 8 W 62/11, BeckRS 2012, 04765; Deckenbrock/Dötsch, MDR 2004, 1216 [1217]; Assmann, in: Wieczorek/Schütze, § 269 Rdnr. 103; Stein/Jonas/Roth, § 269 Rdnr. 57; Zöller/Greger, § 269 Rdnr. 18 e; Becker-Eberhard, in: MünchKomm-ZPO, § 269 Rdnr. 67; s. auch Baumbach/Hartmann, ZPO, 71. Aufl., § 269 Rdnr. 41: "weiter Entscheidungsspielraum" des Richters).
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