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   OLG Hamm, 21.02.2012 - III-3 RBs 365/11   

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https://dejure.org/2012,1376
OLG Hamm, 21.02.2012 - III-3 RBs 365/11 (https://dejure.org/2012,1376)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21.02.2012 - III-3 RBs 365/11 (https://dejure.org/2012,1376)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21. Februar 2012 - III-3 RBs 365/11 (https://dejure.org/2012,1376)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • verkehrslexikon.de

    Zum entschuldigten Ausbleiben in der Hauptverhandlung bei Studienaufenthalt im Ausland und zur Verjährungsunterbrechung durch Zustellung des Bußgeldbescheides

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Zumutbarkeit der Unterbrechung eines längeren Auslandsaufenthalts in Australien/Neuseeland zwecks Erscheinens vor Gericht i.R. eines Bußgeldverfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    OWiG § 31 Abs. 2 Nr. 3; OWiG § 74 Abs. 2
    Voraussetzungen für die Zumutbarkeit der Unterbrechung eines längeren Auslandsaufenthalts in Australien/Neuseeland zwecks Erscheinens vor Gericht i.R. eines Bußgeldverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Erst Cannabisfahrt, dann nicht zum HVT wegen Studienaufenthaltes in Neuseeland?

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Anreise aus Australien/Neuseeland? Aber nicht in Verfahren mit Geldbuße von (nur) 500 ….

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abwesenheit in der Hauptverhandlung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zur Anwesenheit vor Gericht - Auslandsaufenthalt entschuldigt Fernbleiben vom Hauptverhandlungstermin

  • lto.de (Kurzinformation)

    Anwesenheit vor Gericht - Auslandsaufenthalt entschuldigt Fernbleiben vom Hauptverhandlungstermin

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Langfristiger Auslandsaufenthalt kann die Abwesenheit im Hauptverhandlungstermin entschuldigen

  • channelpartner.de (Kurzinformation)

    Wegen Fahrverbots vor dem Kadi - Wann man eine Gerichtsverhandlung schwänzen darf

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Langfristiger Auslandsaufenthalt kann Abwesenheit im Hauptverhandlungstermin entschuldigen - Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr mit überschaubarem Sanktionsrahmen rechtfertigt finanziellen Aufwand für Rückreise nicht

Verfahrensgang

  • AG Lübbecke - 9 OWi 58/11
  • OLG Hamm, 21.02.2012 - III-3 RBs 365/11

Papierfundstellen

  • BeckRS 2012, 5831
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Celle, 10.11.2011 - 32 Ss 130/11

    Entschuldigung des Ausbleibens des Angeklagten in der Hauptverhandlung auch bei

    Auszug aus OLG Hamm, 21.02.2012 - 3 RBs 365/11
    Für die Prüfung der Möglichkeit oder Zumutbarkeit des Erscheinens in der Hauptverhandlung kommt es damit nicht - wie in den häufig vorkommenden Fällen einer Terminskollision zwischen der Hauptverhandlung und einer (kurzen) Urlaubsreise (vgl. hierzu OLG Hamm, BeckRS 2005, 07058) - primär darauf an, ob für den Betroffenen eine Verlegung seiner Reise möglich oder zumutbar gewesen wäre; entscheidend ist vielmehr, ob dem Betroffenen die kurzzeitige Unterbrechung seines Auslandsaufenthaltes und die vorübergehende Rückkehr nach Deutschland vor dem eigentlich geplanten Rückkehrtermin zum Zwecke der Teilnahme an der Hauptverhandlung hätten zugemutet werden können (OLG Celle, BeckRS 2011, 26738).
  • BayObLG, 07.07.1993 - 4St RR 104/93

    Mitteilung; Verteidiger; Mandant; Auslandsreise; Entschuldigung; Verwerfung;

    Auszug aus OLG Hamm, 21.02.2012 - 3 RBs 365/11
    Etwas anderes folgt auch nicht aus der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts, NJW 1994, 1748.
  • BGH, 04.06.1997 - XII ARZ 13/97

    Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung; Ersatzzustellung in der Wohnung

    Auszug aus OLG Hamm, 21.02.2012 - 3 RBs 365/11
    Angesichts der Dauer des Auslandsaufenthaltes bestehen ernsthafte Zweifel, ob es sich hierbei zum Zeitpunkt der Zustellung noch um eine Wohnung im Sinne von § 51 Abs. 1 Satz 1 OWiG iVm § 3 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen iVm § 180 ZPO handelte (vgl. BGH, NJW-RR 1997, 1161).
  • OLG Hamm, 25.05.2005 - 2 Ss 210/05

    Urlaub; genügende Entschuldigung; Buchung; Ladung; Aufklärungspflicht des

    Auszug aus OLG Hamm, 21.02.2012 - 3 RBs 365/11
    Für die Prüfung der Möglichkeit oder Zumutbarkeit des Erscheinens in der Hauptverhandlung kommt es damit nicht - wie in den häufig vorkommenden Fällen einer Terminskollision zwischen der Hauptverhandlung und einer (kurzen) Urlaubsreise (vgl. hierzu OLG Hamm, BeckRS 2005, 07058) - primär darauf an, ob für den Betroffenen eine Verlegung seiner Reise möglich oder zumutbar gewesen wäre; entscheidend ist vielmehr, ob dem Betroffenen die kurzzeitige Unterbrechung seines Auslandsaufenthaltes und die vorübergehende Rückkehr nach Deutschland vor dem eigentlich geplanten Rückkehrtermin zum Zwecke der Teilnahme an der Hauptverhandlung hätten zugemutet werden können (OLG Celle, BeckRS 2011, 26738).
  • OLG Hamm, 30.08.2012 - 3 RBs 189/12

    Bußgeldbescheid; Identität von vorgeworfener und abgeurteilter Tat; Ablaufhemmung

    § 32 Abs. 2 OWiG gilt auch dann, wenn das Urteil - wie hier - im Rechtsmittelverfahren aufgehoben wird (Senat, Beschluss vom 21. Februar 2012 - III-3 RBs 365/11 -, BeckRS 2012, 05831).
  • OLG Zweibrücken, 10.07.2020 - 1 OWi 2 SsBs 57/20

    Entschuldigung im Bußgeldverfahren wegen Studienaufenthalt in USA

    Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn der - vor allem finanzielle - Aufwand für eine Rückreise außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht und weder unter dem Gesichtspunkt eines drohenden Verlusts von Beweismitteln noch unter dem Gesichtspunkt einer drohenden Verfolgungsverjährung eine Hauptverhandlung vor dem geplanten Termin der Rückkehr nach Deutschland erforderlich ist (OLG Hamm, Beschluss vom 21.02.2012 - III-3 RBs 365/11, juris Rn. 8).
  • OLG Hamm, 22.03.2012 - 3 RBs 68/12

    Verwerfungsurteil nach Aufhebung und Zurückverweisung durch das

    Im Gegensatz zu der Entscheidung des Senats vom 21. Februar 2012 (Az.: III-3 RBs 365/11 ) fehlt es vorliegend an hinreichend konkreten Darlegungen zu dem Auslandsaufenthalt des Betroffenen, die den Senat in die Lage versetzen würden, die Zumutbarkeit des Erscheinens des Betroffenen zu beurteilen.
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