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   OLG München, 21.03.2012 - 9 U 5189/10 Bau   

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https://dejure.org/2012,7850
OLG München, 21.03.2012 - 9 U 5189/10 Bau (https://dejure.org/2012,7850)
OLG München, Entscheidung vom 21.03.2012 - 9 U 5189/10 Bau (https://dejure.org/2012,7850)
OLG München, Entscheidung vom 21. März 2012 - 9 U 5189/10 Bau (https://dejure.org/2012,7850)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Kostenentscheidung: Auslegung der Berufungsrücknahme der Hauptpartei bei Weiterverfolgung der Berufung durch deren Streithelfer; Kostenlast des Streithelfers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Streithelferskosten bei Berufungsrücknahme durch Hauptpartei

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wann muss ein Streithelfer die Kosten des Verfahrens tragen? (IBR 2012, 1263)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2012, 1145
  • BeckRS 2012, 7026
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 20.12.1957 - VI ZR 171/56
    Auszug aus OLG München, 21.03.2012 - 9 U 5189/10
    Vielmehr muss das Kostenrisiko "auf den Streithelfer so übergehen, als ob dieser das Rechtsmittel allein eingelegt und durchgeführt hätte" (so wörtlich BGH, Urteil vom 20.12.1957, Az. VI ZR 171/56, MDR 1958, 419).
  • BGH, 24.01.2006 - VI ZB 49/05

    Behandlung der Berufungen der Hauptpartei und ihres Streithelfers

    Auszug aus OLG München, 21.03.2012 - 9 U 5189/10
    Haben - wie hier - Hauptpartei und Streithelfer Berufung eingelegt, so handelt es sich gleichwohl nur um ein einheitliches Rechtsmittel (BGH NJW-RR 2006, 644), das mehrfach eingelegt wurde und in dem niemals der Streithelfer Partei sein kann.
  • OLG Düsseldorf, 25.04.2017 - 24 U 152/16

    Streitgegenstand bei Geltendmachung der Unwirksamkeit der Nebenkostenabrechnung

    Dass die Klägerin eine Berufung der Beklagten durch Rechtsmittelrücknahme vereitelt hätte, ist nicht anzunehmen (Vgl. OLG München, Beschluss vom 21.03.2012 - 9 U 5189/10, juris).
  • OLG Köln, 15.01.2015 - 19 U 87/14

    Zulässigkeit der Berufung des Nebenintervenienten

    Hat die von ihm unterstützte Hauptpartei aber selbst kein Rechtsmittel eingelegt und jenes des Streithelfers auch nicht unterstützt, sind die Kosten der Berufung entsprechend § 97 Abs. 1 ZPO dem Streithelfer aufzuerlegen (vgl. BGH , NJW 1956, 1154; KG , BeckRS 2008, 08425; OLG Köln , OLGR 1994, 83; OLG München , BeckRS 2012, 07026; BeckOK ZPO/ Jaspersen/Wache , Stand 15.09.2014, § 97 Rn. 18; Musielak/ Lackmann , a.a.O., § 97 Rn. 4; MüKo/ Schulz , ZPO, 4. Auflage 2013, § 97 Rn. 7).
  • OLG Rostock, 29.07.2015 - 3 U 54/14

    Berufungseinlegung durch Hauptpartei und Nebenintervenienten: Kostenrisiko des

    Aus der Einheitlichkeit des eingelegten Rechtsmittels folgt jedoch, dass die Rücknahmeerklärung der Beklagten zu 1. - 3. insoweit lediglich als Rücknahme des eigenen Einlegungsaktes auszulegen ist (vgl. OLG München, Beschluss v. 21.03.2012 - 9 U 5189/10 Bau -, zitiert nach Juris).
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