Rechtsprechung
OLG München, 21.03.2012 - 9 U 5189/10 Bau |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Kostenentscheidung: Auslegung der Berufungsrücknahme der Hauptpartei bei Weiterverfolgung der Berufung durch deren Streithelfer; Kostenlast des Streithelfers
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Streithelferskosten bei Berufungsrücknahme durch Hauptpartei
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Wann muss ein Streithelfer die Kosten des Verfahrens tragen? (IBR 2012, 1263)
Verfahrensgang
- LG München I, 26.10.2010 - 11 O 59/10
- OLG München, 07.02.2012 - 9 U 5189/10
- OLG München, 21.03.2012 - 9 U 5189/10 Ba
Papierfundstellen
- BauR 2012, 1145
- BeckRS 2012, 7026
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 20.12.1957 - VI ZR 171/56
Auszug aus OLG München, 21.03.2012 - 9 U 5189/10
Vielmehr muss das Kostenrisiko "auf den Streithelfer so übergehen, als ob dieser das Rechtsmittel allein eingelegt und durchgeführt hätte" (so wörtlich BGH, Urteil vom 20.12.1957, Az. VI ZR 171/56, MDR 1958, 419). - BGH, 24.01.2006 - VI ZB 49/05
Behandlung der Berufungen der Hauptpartei und ihres Streithelfers
Auszug aus OLG München, 21.03.2012 - 9 U 5189/10
Haben - wie hier - Hauptpartei und Streithelfer Berufung eingelegt, so handelt es sich gleichwohl nur um ein einheitliches Rechtsmittel (BGH NJW-RR 2006, 644), das mehrfach eingelegt wurde und in dem niemals der Streithelfer Partei sein kann.
- OLG Düsseldorf, 25.04.2017 - 24 U 152/16
Streitgegenstand bei Geltendmachung der Unwirksamkeit der Nebenkostenabrechnung …
Dass die Klägerin eine Berufung der Beklagten durch Rechtsmittelrücknahme vereitelt hätte, ist nicht anzunehmen (Vgl. OLG München, Beschluss vom 21.03.2012 - 9 U 5189/10, juris). - OLG Köln, 15.01.2015 - 19 U 87/14
Zulässigkeit der Berufung des Nebenintervenienten
Hat die von ihm unterstützte Hauptpartei aber selbst kein Rechtsmittel eingelegt und jenes des Streithelfers auch nicht unterstützt, sind die Kosten der Berufung entsprechend § 97 Abs. 1 ZPO dem Streithelfer aufzuerlegen (vgl. BGH , NJW 1956, 1154; KG , BeckRS 2008, 08425; OLG Köln , OLGR 1994, 83; OLG München , BeckRS 2012, 07026;… BeckOK ZPO/ Jaspersen/Wache , Stand 15.09.2014, § 97 Rn. 18;… Musielak/ Lackmann , a.a.O., § 97 Rn. 4;… MüKo/ Schulz , ZPO, 4. Auflage 2013, § 97 Rn. 7). - OLG Rostock, 29.07.2015 - 3 U 54/14
Berufungseinlegung durch Hauptpartei und Nebenintervenienten: Kostenrisiko des …
Aus der Einheitlichkeit des eingelegten Rechtsmittels folgt jedoch, dass die Rücknahmeerklärung der Beklagten zu 1. - 3. insoweit lediglich als Rücknahme des eigenen Einlegungsaktes auszulegen ist (vgl. OLG München, Beschluss v. 21.03.2012 - 9 U 5189/10 Bau -, zitiert nach Juris).