Rechtsprechung
   OLG Hamm, 13.10.2011 - III-1 VAs 58/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,24657
OLG Hamm, 13.10.2011 - III-1 VAs 58/11 (https://dejure.org/2011,24657)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13.10.2011 - III-1 VAs 58/11 (https://dejure.org/2011,24657)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13. Oktober 2011 - III-1 VAs 58/11 (https://dejure.org/2011,24657)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,24657) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BeckRS 2012, 8399
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Jena, 27.02.2004 - 1 VAs 1/04

    Zurückstellung der Strafvollstreckung

    Auszug aus OLG Hamm, 13.10.2011 - 1 VAs 58/11
    Abschließend weist der Senat darauf hin, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit, bei ausländischen Straftätern von der Strafvollstreckung abzusehen, nicht im Interesse dieses Täterkreises, sondern ausschließlich aus fiskalischen Erwägungen im Interesse der Bundesrepublik geschaffen hat, um diese in vertretbaren Rahmen von der Last der Strafvollstreckung zu befreien (vergl. Senatsbeschlüsse vom 22.10.2004 - 1 VAs 48/04 und vom 25.03.2004 - 1 VAs 1/04).
  • OLG Hamburg, 16.01.1996 - 3 VAs 8/95
    Auszug aus OLG Hamm, 13.10.2011 - 1 VAs 58/11
    Um die gerichtliche Nachprüfung der Ermessensausübung zu ermöglichen, müssen die Gründe einer ablehnenden Entscheidung der Vollstreckungsbehörde die dafür wesentlichen Gesichtspunkte mitteilen und eine Abwägung der für und gegen ein Absehen von der weiteren Vollstreckung sprechenden Umstände erkennen lassen (OLG Hamm NStZ 1983, 524; KG StV 1989, 27; OLG Hamburg StV 1996, 328; OLG Karlsruhe ZfStrVO 200, 251).
  • OLG Hamm, 22.10.2004 - 1 VAs 48/04

    Absehen von Strafvollstreckung; lange Freiheitsstrafe; Anforderungen an die

    Auszug aus OLG Hamm, 13.10.2011 - 1 VAs 58/11
    Abschließend weist der Senat darauf hin, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit, bei ausländischen Straftätern von der Strafvollstreckung abzusehen, nicht im Interesse dieses Täterkreises, sondern ausschließlich aus fiskalischen Erwägungen im Interesse der Bundesrepublik geschaffen hat, um diese in vertretbaren Rahmen von der Last der Strafvollstreckung zu befreien (vergl. Senatsbeschlüsse vom 22.10.2004 - 1 VAs 48/04 und vom 25.03.2004 - 1 VAs 1/04).
  • OLG Hamm, 13.01.1983 - 7 VAs 70/82
    Auszug aus OLG Hamm, 13.10.2011 - 1 VAs 58/11
    Um die gerichtliche Nachprüfung der Ermessensausübung zu ermöglichen, müssen die Gründe einer ablehnenden Entscheidung der Vollstreckungsbehörde die dafür wesentlichen Gesichtspunkte mitteilen und eine Abwägung der für und gegen ein Absehen von der weiteren Vollstreckung sprechenden Umstände erkennen lassen (OLG Hamm NStZ 1983, 524; KG StV 1989, 27; OLG Hamburg StV 1996, 328; OLG Karlsruhe ZfStrVO 200, 251).
  • OLG Hamm, 28.03.2019 - 1 VAs 5/19

    Absehen von der Strafvollstreckung /§ 456a StPO ): Anwendbarkeit bei EU-Bürgern;

    Der Zweck der aus fiskalischen Erwägungen im Interesse der Bundesrepublik geschaffenen Ermächtigung des § 456a StPO liegt nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Beschluss vom 06.03.2014 - III-1 VAs 185/13 -, Beschluss vom 13.10.2011 - 1 VAs 58/11 -, jew. zit. n. juris) in der Entlastung des Vollzugs bei Straftätern, die das Bundesgebiet aufgrund hoheitlicher Anordnung verlassen müssen und denen gegenüber die weitere Vollstreckung weder unter dem Gesichtspunkt der Resozialisierung noch unter dem der Prävention sinnvoll wäre; mögliche Abwägungsfaktoren sind hierbei insbesondere die Umstände der Tat, die Schwere der Schuld, die bisherige Vollstreckungsdauer, die familiäre und persönliche Situation des Verurteilten und das öffentliche Interesse an einer nachhaltigen Strafvollstreckung.

    Mit Ausnahme von über die im Urteil vom 12.11.2008 hinausgehenden Angaben zur familiären und persönlichen Situation des Betroffenen (die aber im Rahmen des § 456a StPO regelmäßig ohnehin nicht im Vordergrund steht, vgl. Senat, Beschluss vom 06.03.2014, a.a.O., Beschluss vom 13.10.2011, a.a.O) ließen sich sämtliche insofern relevanten Tatsachen einschließlich der ersten Absehensentscheidung vom 03.02.2011, der unerlaubten Rückkehr des Betroffenen in das Bundesgebiet und seiner erneuten einschlägigen Straffälligkeit schon im Zeitpunkt der Entscheidung vom 10.05.2017 ohne weiteres den beim Vollstreckungsheft befindlichen Unterlagen entnehmen.

    Unter Berücksichtigung der gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG nur eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung der Ermessensentscheidung der Staatsanwaltschaft allein darauf, ob die Vollstreckungsbehörde von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie die Grenzen des Ermessens eingehalten und von ihm in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. Senat, Beschluss vom 06.03.2014, a.a.O., Beschluss vom 13.10.2011, a.a.O.), ist daher ein entscheidungserheblicher Rechtsfehler letztlich noch nicht festzustellen.

  • OLG Hamm, 18.06.2013 - 1 VAs 32/13

    Wiedereinreise in den "Knast"

    Um die gerichtliche Nachprüfung der Ermessensausübung zu ermöglichen, müssen die Gründe einer ablehnenden Entscheidung der Vollstreckungsbehörde die dafür wesentlichen Gesichtspunkte mitteilen und eine Abwägung der für und gegen ein Absehen von der weiteren Vollstreckung sprechenden Umstände erkennen lassen (OLG Hamm Beschl. v. 13.10.2011 - 1 VAs 58/11 = BeckRS 2012, 08399 m.w.N.; OLG Hamm NStZ 1983, 524; KG Berlin StraFo 2012, 337).

    Die Regelung wurde also aus fiskalischen Erwägungen im Interesse der Bundesrepublik geschaffen, um diese in vertretbaren Rahmen von der Last der Strafvollstreckung zu befreien (OLG Hamm Beschl. v. 13.10.2011 - 1 VAs 58/11 = BeckRS 2012, 08399 m.w.N.).

  • OLG Hamm, 19.03.2013 - 1 VAs 5/13

    Keine Diskriminierung eines ausländischen Verurteilten, dem eine vorzeitige

    Um die gerichtliche Nachprüfung der Ermessensausübung zu ermöglichen, müssen die Gründe einer ablehnenden Entscheidung der Vollstreckungsbehörde die dafür wesentlichen Gesichtspunkte mitteilen und eine Abwägung der für und gegen ein Absehen von der weiteren Vollstreckung sprechenden Umstände erkennen lassen (OLG Hamm Beschl. v. 13.10.2011 - 1 VAs 58/11 = BeckRS 2012, 08399 m.w.N.; OLG Hamm NStZ 1983, 524; KG Berlin StraFo 2012, 337).

    Die Regelung wurde also aus fiskalischen Erwägungen im Interesse der Bundesrepublik geschaffen, um diese in vertretbaren Rahmen von der Last der Strafvollstreckung zu befreien (OLG Hamm Beschl. v. 13.10.2011 - 1 VAs 58/11 = BeckRS 2012, 08399 m.w.N.).

  • OLG Hamm, 02.09.2020 - 1 VAs 38/20

    Absehen von der Vollstreckung, lebenslange Freiheitsstrafe, Abschiebung,

    Um die gerichtliche Nachprüfung der Ermessensausübung zu ermöglichen, müssen die Gründe einer ablehnenden Entscheidung der Vollstreckungsbehörde die dafür wesentlichen Gesichtspunkte mitteilen und eine Abwägung der für und gegen ein Absehen von der weiteren Vollstreckung sprechenden Umstände erkennen lassen (Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2011 - III-1 VAs 58/11 -, juris, m.w.N.; KG Berlin, Beschluss vom 09. März 2012 - 4 VAs 10/12 -, juris); Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 456a Rn. 5, m.w.N.).

    Gemessen an diesen Maßstäben ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Detmold und die Generalstaatsanwältin in Hamm das öffentliche Interesse an einer weiteren Strafverbüßung und das Interesse des Betroffenen an einem Leben außerhalb Deutschlands unter Berücksichtigung seiner familiären und persönlichen Situation gegeneinander abgewogen haben (vgl. auch Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2011 - III-1 VAs 58/11 -, juris).

  • OLG Hamm, 06.11.2012 - 1 VAs 104/12

    Grenzen der gerichtlichen Überprüfung einer Verweigerung der vorzeitigen

    Um die gerichtliche Nachprüfung der Ermessensausübung zu ermöglichen, müssen die Gründe einer ablehnenden Entscheidung der Vollstreckungsbehörde die dafür wesentlichen Gesichtspunkte mitteilen und eine Abwägung der für und gegen ein Absehen von der weiteren Vollstreckung sprechenden Umstände erkennen lassen (OLG Hamm Beschl. v. 13.10.2011 - 1 VAs 58/11 = BeckRS 2012, 08399 m.w.N.; OLG Hamm NStZ 1983, 524; KG Berlin StraFo 2012, 337).

    Die Regelung wurde also aus fiskalischen Erwägungen im Interesse der Bundesrepublik geschaffen, um diese in vertretbaren Rahmen von der Last der Strafvollstreckung zu befreien (OLG Hamm Beschl. v. 13.10.2011 - 1 VAs 58/11 = BeckRS 2012, 08399 m.w.N.).

  • OLG Hamm, 26.11.2019 - 1 VAs 96/19

    Absehen von der weiteren Strafvollstreckung, Abschiebung, Ausweisung

    Um die gerichtliche Nachprüfung der Ermessensausübung zu ermöglichen, müssen die Gründe einer ablehnenden Entscheidung der Vollstreckungsbehörde die dafür wesentlichen Gesichtspunkte mitteilen und eine Abwägung der für und gegen ein Absehen von der weiteren Vollstreckung sprechenden Umstände erkennen lassen (OLG Hamm Beschluss vom 13. Oktober 2011 - 1 VAs 58/11 = BeckRS 2012, 08399 m. w. N.; OLG Hamm NStZ 1983, 524; KG Berlin StraFo 2012, 337).

    Die Regelung wurde also aus fiskalischen Erwägungen im Interesse der Bundesrepublik geschaffen, um diese in vertretbarem Rahmen von der Last der Strafvollstreckung zu befreien (OLG Hamm Beschluss vom 13. Oktober 2011 - 1 VAs 58/11 = BeckRS 2012, 08399 m. w. N.).

  • OLG Celle, 06.02.2013 - 2 VAs 22/12

    Unterliegen der Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft der Überprüfung durch

    Dies bedeutet, dass zwar die persönlichen Verhältnisse und Belange eines Verurteilten bei der zu treffenden Entscheidung angemessen zu berücksichtigen sind, aber nicht im Vordergrund stehen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 13.10.2011 - 1 VAs 58/11 -).
  • OLG Koblenz, 29.04.2020 - 2 VAs 3/20

    Keine erhöhte Gefahr einer Ansteckung mit dem Coronavirus im Strafvollzug

    Insbesondere hat die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend den Unrechtsgehalt und die Umstände der von dem Antragsteller begangenen Tat in die Abwägung eingestellt (vgl. OLG Hamm, 111-1 VAs 58/11 v. 13.10.2011 - juris), die Höhe der verhängten Strafe bewirkt keinen Verbrauch der belastenden Umstände wie Schuldschwere, Gewicht und Bedeutung der Tat im Rahmen der Entscheidung nach § 456a StPO (vgl. OLG Karlsruhe, 2 VAs 18/08 v. 11.11.2008).
  • BayObLG, 21.12.2020 - 203 VAs 470/20

    Bayerisches Oberstes Landesgericht, Vollstreckungsbehörde, Staatsanwaltschaft,

    Die Vorschrift des § 456a StPO wurde also aus fiskalischen Erwägungen im Interesse der Bundesrepublik Deutschland geschaffen, um diese im vertretbaren Rahmen von der Last der Straf- bzw. Maßregelvollstreckung zu befreien (OLG Hamm, Beschluss vom 13.10.2011 - 1 VAs 58/11, BeckRS 2012, 8399 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 06.03.2014 - 1 VAs 185/13

    Absehen von der weiteren Vollstreckung der Sicherungsverwahrung bei einem

    Um die gerichtliche Nachprüfung der Ermessensausübung zu ermöglichen, müssen die Gründe einer ablehnenden Entscheidung der Vollstreckungsbehörde die dafür wesentlichen Gesichtspunkte mitteilen und eine Abwägung der für und gegen ein Absehen von der weiteren Vollstreckung sprechenden Umstände erkennen lassen (OLG Hamm, Beschluss vom 13.10.2011-1 VAs 58/11; OLG Hamm, Beschluss vom 19.3.2012- III-1 VAs 5/13).
  • OLG Hamm, 08.03.2021 - 1 VAs 3/21

    Absehen von der Strafvollstreckung; Abschiebung; ungünstige Kriminalprognose;

  • OLG Hamm, 15.03.2021 - 1 VAs 10/21

    Absehen von der Strafvollstreckung; Abschiebung; ungünstige Kriminalprognose;

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht