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   OLG Hamm, 02.05.2012 - II-9 UF 105/12   

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OLG Hamm, 02.05.2012 - II-9 UF 105/12 (https://dejure.org/2012,21922)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02.05.2012 - II-9 UF 105/12 (https://dejure.org/2012,21922)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02. Mai 2012 - II-9 UF 105/12 (https://dejure.org/2012,21922)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Gericht muss konkrete Regelung des Umgangs eines Elternteils mit dem Kind selbst entscheiden

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2012, 18153
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 01.02.2012 - XII ZB 188/11

    Umgangsverfahren: Konkretisierung des Umgangstitels als Voraussetzung der

    Auszug aus OLG Hamm, 02.05.2012 - 9 UF 105/12
    Eine Entscheidung, die den Umgang nur "dem Grunde" nach regelt und keine Feststellungen über die Häufigkeit, die Art, die Zeit und den Ort des Umgangs enthält, genügt diesen Anforderungen nicht (vgl. BGH NJW-RR 2012, 324, 325).
  • OLG Hamm, 13.07.2010 - 2 UF 277/09

    Verhältnismäßigkeit des Teilentzugs der elterlichen Sorge; Gerichtliche Regelung

    Auszug aus OLG Hamm, 02.05.2012 - 9 UF 105/12
    Dieses Konkretheitsgebot gilt auch für den begleiteten Umgang, insbesondere durch einen vom Gericht bestellten Umgangspfleger, denn das Gericht darf die Regelung des Umgangs nicht einem Dritten überlassen, dem vom Gesetz keine eigene Entscheidungskompetenz zugewiesen worden ist (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2011, 150, 152 f.; OLG Saarbrücken FamRZ 2010, 1922 f.; OLG Köln JAmt 2011, 166 f.; Palandt-Diederichsen, BGB, 71. Aufl., § 1684 Rz. 43).
  • OLG Saarbrücken, 12.03.2010 - 6 UF 128/09

    Umgangsrecht: Voraussetzungen einer Teilentscheidung über den begleitenden Umgang

    Auszug aus OLG Hamm, 02.05.2012 - 9 UF 105/12
    Dieses Konkretheitsgebot gilt auch für den begleiteten Umgang, insbesondere durch einen vom Gericht bestellten Umgangspfleger, denn das Gericht darf die Regelung des Umgangs nicht einem Dritten überlassen, dem vom Gesetz keine eigene Entscheidungskompetenz zugewiesen worden ist (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2011, 150, 152 f.; OLG Saarbrücken FamRZ 2010, 1922 f.; OLG Köln JAmt 2011, 166 f.; Palandt-Diederichsen, BGB, 71. Aufl., § 1684 Rz. 43).
  • OLG Köln, 17.01.2011 - 21 UF 190/10

    Anforderungen an die Bestimmtheit einer Umgangsanordnung

    Auszug aus OLG Hamm, 02.05.2012 - 9 UF 105/12
    Dieses Konkretheitsgebot gilt auch für den begleiteten Umgang, insbesondere durch einen vom Gericht bestellten Umgangspfleger, denn das Gericht darf die Regelung des Umgangs nicht einem Dritten überlassen, dem vom Gesetz keine eigene Entscheidungskompetenz zugewiesen worden ist (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2011, 150, 152 f.; OLG Saarbrücken FamRZ 2010, 1922 f.; OLG Köln JAmt 2011, 166 f.; Palandt-Diederichsen, BGB, 71. Aufl., § 1684 Rz. 43).
  • OLG Hamm, 16.05.2014 - 2 UF 51/14

    Rechtsstellung des Umgangspflegers

    Es muss daher den Umgang abschließend regeln und darf diese Aufgabe insbesondere nicht ganz oder teilweise in die Hände eines Dritten legen, soweit das Gesetz diese Möglichkeit nicht ausdrücklich eröffnet (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 02. Mai 2012 - II-9 UF 105/12 - FamRZ 2013, 310).

    Eine Entscheidung in der Sache liegt nur dann vor, wenn das erstinstanzliche Gericht eine Regelung hinsichtlich des dem Verfahrensgegenstand zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses trifft (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 02. Mai 2012 - II-9 UF 105/12 - FamRZ 2013, 310).

    Dieses Konkretheitsgebot gilt auch für den begleiteten Umgang, insbesondere durch einen vom Gericht bestellten Umgangspfleger, denn das Gericht darf die Regelung des Umgangs nicht einem Dritten überlassen, dem vom Gesetz keine eigene Entscheidungskompetenz zugewiesen worden ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 02. Mai 2012 - II-9 UF 105/12 - FamRZ 2013, 310; OLG Hamm, Beschluss vom 13. Juli 2010 - II-2 UF 277/09 - NJW-RR 2011, 150; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 12. März 2010 - 6 UF 128/09 - FamRZ 2010, 1922; OLG Köln, Beschluss vom 17. Januar 2011 - 21 UF 190/10 - ZKJ 2011, 181).

    Außerdem wäre es in einem solchen Fall nicht möglich, den vollstreckungsrechtlichen Inhalt der vom Gericht getroffenen Umgangsregelung zu bestimmen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 02. Mai 2012 - II-9 UF 105/12 - FamRZ 2013, 310).

    Denn zu denen dem Umgangspfleger gemäß § 1684 Abs. 3 Satz 4 BGB von Gesetzes wegen eingeräumten Befugnisse gehört angesichts des eindeutigen Wortlauts dieser Vorschrift jedenfalls nicht die Entscheidung über die Art - unbegleitet oder begleitet - des Umgangs (OLG Hamm, Beschluss vom 02. Mai 2012 - II-9 UF 105/12 - FamRZ 2013, 310).

  • KG, 09.02.2018 - 3 UF 146/17

    Elternschaft bei der Geburt eines Kindes in einer Ehe von zwei Frauen

    Es muss daher den Umgang abschließend regeln und darf diese Aufgabe insbesondere nicht ganz oder teilweise in die Hände eines Dritten legen, soweit das Gesetz diese Möglichkeit nicht ausdrücklich eröffnet (OLG Hamm, Beschluss vom 13. Mai 2014 - II-2 UF 51/14 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 2. Mai 2012 - II-9 UF 105/12; Palandt/Götz, BGB, 77. Aufl. 2018, § 1684 Rn. 21).
  • OLG Frankfurt, 17.05.2013 - 4 UF 45/13

    Rechte des Umgangspflegers und Durchführung des begleiteten Umgangs

    Eine solche Teilentscheidung berechtigt das Beschwerdegericht zur Zurückverweisung, Anschluss an OLG Hamm, BeckRS 2012, 18153.

    Dies rechtfertigt nach Ansicht des Senats im Anschluss an OLG Hamm, BeckRS 2012, 18153, Beschluss vom 02.05.2012, II 9 UF 105/12, auch die Zurückverweisung des Verfahrens an das Familiengericht, zumal nachhaltige weitere Ermittlungen notwendig sind.

  • KG, 21.09.2012 - 17 UF 118/12

    Umgangsverfahren: Notwendige Regelungen des Familiengerichts bei Anordnung einer

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. zuletzt etwa OLG Hamm, Beschluss vom 2. Mai 2012 - 9 UF 105/12 - [bislang nur in juris veröffentlicht; dort Rz. 16]) besteht Einigkeit, dass auch im Falle der Anordnung einer Umgangspflegschaft die wesentlichen "Eckpunkte" des Umgangs - also Häufigkeit und Dauer des einzelnen Umgangskontaktes sowie die grundsätzlichen Modalitäten des Holens und Bringens - vom Gericht festzulegen sind; offen ist derzeit lediglich, inwieweit sich das Gericht hinsichtlich untergeordneter Aspekte auf eine Rahmenregelung beispielsweise in Bezug auf die genaue Uhrzeit beschränken und die insoweit notwendige "Feinabstimmung" dem Umgangspfleger nach Maßgabe der Verhältnisse vor Ort überlassen darf (bejahend Zivier, ZKJ 2010, 306 [308]; Willutzki, ZKJ 2009, 281 [282]; Willutzki, ISUV/VDU-Report Nr. 124 (Juni 2010), 4; Menne, ZKJ 2006, 445 [447]; Palandt/Diederichsen, BGB [71. Aufl. 2012], § 1684 Rn. 20; MünchKommBGB/Hennemann [6. Aufl. 2012], § 1684 Rn. 78 [Fn. 263 und Text]): Gerade in Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine Kombination aus einer Umgangsverweigerung seitens des betreuenden Elternteils und einer längeren Aussetzung des Umgangs gegeben ist und damit die Notwendigkeit besteht, den Umgang im Interesse der Kinder zunächst behutsam wieder anzubahnen, muss dem Umgangspfleger ein gehöriges Maß an Freiraum bei der Gestaltung eingeräumt werden; im Interesse der Praktikabilität der Umgangsregelung ist die verfassungsrechtliche Vorgabe, dass nur ein Gericht die Ausübung des Umgangs bestimmen kann, dahingehend aufzulösen, dass ein ausfüllungsfähiger Rahmen bzw. Höchstgrenzen vorgegeben werden.
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