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BGH, 05.04.2006 - IV ZR 176/05 |
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Papierfundstellen
- BeckRS 2013, 11723
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 10.12.2003 - IV ZR 319/02
Begriff der grundsätzlichen Bedeutung; Auslegung einer Klausel in Allgemeinen …
Auszug aus BGH, 05.04.2006 - IV ZR 176/05
Erforderlich ist weiter, dass deren Auslegung über den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder in den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02 - r+s 2004, 166 unter II 2). - OLG Köln, 23.01.2001 - 9 U 94/00
Leistungspflichten einer Rechtsschutzversicherung hinsichtlich der Wirksamkeit …
Auszug aus BGH, 05.04.2006 - IV ZR 176/05
Sie soll den Versicherer dafür schützen, Rechtsschutz für Streitigkeiten zu gewähren, deren Ursachen schon in der Zeit vor Abschluss des Versicherungsvertrages liegen (vgl. Senat, Urteil vom 14. März 1986 - IVa ZR 24/82 - VersR 1984, 530 unter I 4; OLG Köln NVersZ 2001, 367). - BGH, 28.09.2005 - IV ZR 106/04
Begriff des den Rechtsschutzfall auslösenden Verstoßes; Umfang der …
Auszug aus BGH, 05.04.2006 - IV ZR 176/05
Der Senat hat zuletzt im Urteil vom 28. September 2005 - IV ZR 106/04 - VersR 2005, 1684 unter I 3 e klargestellt, dass mit dieser Regelung - die keine zusätzliche Definition des Rechtsschutzfalles enthält - erkennbar vermieden werden soll, dass Rechtsschutzversicherungen mit Kosten von Rechtskonflikten belastet werden, die bei Abschluss des Versicherungsvertrages bereits die erste Stufe der Gefahrverwirklichung erreicht haben, mithin in diesem Sinne gewissermaßen "vorprogrammiert" sind. - BGH, 14.03.1984 - IVa ZR 24/82
Begriff des Versicherungsfalls in der Rechtsschutzversicherung bei einem …
Auszug aus BGH, 05.04.2006 - IV ZR 176/05
Sie soll den Versicherer dafür schützen, Rechtsschutz für Streitigkeiten zu gewähren, deren Ursachen schon in der Zeit vor Abschluss des Versicherungsvertrages liegen (vgl. Senat, Urteil vom 14. März 1986 - IVa ZR 24/82 - VersR 1984, 530 unter I 4; OLG Köln NVersZ 2001, 367).
- BGH, 04.07.2018 - IV ZR 200/16
Rechtsschutzversicherung: Intransparenz der so genannten Vorerstreckungsklausel
Danach sollen etwa der Rentenantrag an einen Unfallversicherer (vgl. den Hinweis des Senatsvorsitzenden vom 5. April 2006 - IV ZR 176/05, BeckRS 2013, 11723, zitiert bei Wendt, r+s 2008, 221, 223 f., welcher eine Rechtsmittelrücknahme zur Folge hatte), eine Schadenanzeige gegenüber einem Kfz-Unfallversicherer (AG Hannover r+s 2000, 378), ein Mieterhöhungsverlangen (LG Köln ZfSch 1991, 20) oder die Anzeige bei einem Unfallversicherer (AG Karlsruhe r+s 1997, 71) den späteren Rechtskonflikt bedingungsgemäß auslösen, während dies bei einer ordentlichen Kündigung mit Blick auf spätere Abrechnungsstreitigkeiten (AG Mönchengladbach r+s 1988, 300), unterbliebenen erhöhten Mietzahlungen (OLG Hamm VersR 1992, 734) oder dem Versprechen, unentgeltliche Pflegeleistungen später testamentarisch zu entlohnen (OLG Köln ZfSch 2001, 514), nicht der Fall sein soll (…vgl. im Übrigen auch die Übersicht bei Harbauer/Maier, ARB 8. Aufl. § 4 ARB 2000 Rn. 144, 145). - OLG Köln, 14.11.2017 - 9 U 40/17
Eintrittspflicht einer Rechtsschutzversicherung für Ansprüche aufgrund des …
Aus diesem Grund ist der vorliegende Fall auch nicht mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.04.2006 - IV ZR 176/05 - vergleichbar (zitiert nach Wendt, Vertiefung der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechtsschutzversicherung, in r + s 2008, 221, 224, zitiert nach beck-online). - OLG Köln, 12.06.2018 - 9 U 15/18
Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung bei Ansprüchen des …
Aus diesem Grund ist der vorliegende Fall auch nicht mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.04.2006 - IV ZR 176/05 - vergleichbar (zitiert nach Wendt, Vertiefung der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechtsschutzversicherung, in r + s 2008, 221, 224, zitiert nach beck-online).
- LG Köln, 24.09.2015 - 24 O 153/15
Begehren von Versicherungsschutz für die außergerichtliche und gerichtliche …
Wenn der BGH in seinem Beschluss vom 05.04.2006 - IV ZR 176/05 -, zustimmend zitiert von Wendt in RuS 2008, 223, davon ausgeht, dass bei Stellung des - aus Sicht des Versicherungsnehmers rechtmäßigen - Antrags bei einem Unfallversicherer eben diese Antragstellung eine Willenserklärung oder Rechtshandlung im Sinne der Vorerstreckungsklausel darstellt, der Streit vor dem Sozialgericht demnach mit Stellung des Rentenantrags vorprogrammiert sei, so muss dies doch auch für Fälle der vorliegenden Art gelten, in denen eine rechtswidrige Widerrufsbelehrung den Ausgangspunkt für den weiteren Streit bildet; denn gerade ein rechtswidriges Verhalten ist geeignet, einen späteren Rechtsstreit aufkommen zu lassen. - LG Köln, 14.07.2016 - 24 S 10/16
Bestehen eines Anspruchs auf Deckungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung
Wenn der BGH in seinem Beschluss vom 05.04.2006 - IV ZR 176/05 -, zustimmend zitiert von Wendt in RuS 2008, 223, davon ausgeht, dass bei Stellung des - aus Sicht des Versicherungsnehmers rechtmäßigen - Antrags bei einem Unfallversicherer eben diese Antragstellung eine Willenserklärung oder Rechtshandlung im Sinne der Vorerstreckungsklausel darstellt, der Streit vor dem Sozialgericht demnach mit Stellung des Rentenantrags vorprogrammiert sei, so muss dies doch auch für Fälle der vorliegenden Art gelten, in denen eine rechtswidrige Widerrufsbelehrung den Ausgangspunkt für den weiteren Streit bildet; denn gerade ein rechtswidriges Verhalten ist geeignet, einen späteren Rechtsstreit aufkommen zu lassen. - LG Neuruppin, 12.06.2018 - 1 O 330/17
Rechtsschutzversicherung: Voraussetzungen eines Leistungsausschlusses aufgrund …
Auch eine Vergleichbarkeit mit dem von der Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung des BGH (Beschl. v. 05.04.2006 - IV ZR 176/05, BeckRS 2013, 11723), wonach bereits in einem Rentenantrag ausreichend Streitpotential enthalten sei, um ihn als streitträchtig im Sinne der Vorerstreckungsklausel zu betrachten, ist nicht gegeben.