Rechtsprechung
OLG Hamburg, 30.07.2013 - 15 W 5/13 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
§ 148 ZPO, § 493 ZPO
Verfahrensaussetzung: Aussetzung wegen Anhängigkeit eines selbstständigen Beweisverfahrens - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Aussetzung eines Verfahrens im Hinblick auf ein selbstständiges Beweisverfahren
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Keine Aussetzung des Hauptverfahrens trotz Beweisverfahrens?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Aussetzung des Hauptverfahrens trotz Beweisverfahrens? (IBR 2013, 1255)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 20.06.2013 - 325 O 64/13
- OLG Hamburg, 30.07.2013 - 15 W 5/13
Papierfundstellen
- BeckRS 2013, 16661
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- OLG Naumburg, 04.10.1999 - 14 W 2/99
Auszug aus OLG Hamburg, 30.07.2013 - 15 W 5/13
Selbst wenn die Streitverkündung gegenüber der Klägerin im selbständigen Beweisverfahren zulässig sein sollte, wäre ihr Einfluss auf das dortige Verfahren aufgrund der gänzlich anderen Interessenlage gering, da sie sich gemäß § 67 ZPO nicht in Widerspruch zur Hauptpartei verhalten dürfte, was aufgrund der unterschiedlichen Interessenlage der Parteien erforderlich sein könnte (vgl. auch OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. Oktober 1999, 14 W 2/99, zitiert nach juris, Rn.23).Gleichzeitig wäre das Ergebnis des selbständigen Beweisverfahrens nicht nach § 493 ZPO im Klageverfahren zu verwerten, da die Wirkung des § 493 ZPO nur zwischen den Parteien greift und die Klägerin auch als nicht beigetretene Streitverkündete nicht Partei des selbständigen Beweisverfahrens ist (vgl. auch OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. Oktober 1999, 14 W 2/99, zitiert nach juris, Rn.26).
- BGH, 26.10.2006 - VII ZB 39/06
Aussetzung des Hauptsacheverfahrens bis zum Abschluss eines anderweitig …
Auszug aus OLG Hamburg, 30.07.2013 - 15 W 5/13
Entsprechend waren in den seitens der Beklagten angeführten Entscheidungen des BGH (Beschluss vom 26. Oktober 2006, VII ZB 39/06, zitiert nach juris; Beschluss vom 23. November 2006, VII ZB 40/06, zitiert nach juris) die Parteien der Hauptsache und des selbständigen Beweisverfahrens jeweils identisch.In einem solchen Fall wäre ggf. auch die Aussetzung des Klageverfahrens im Hinblick auf das selbständige Beweisverfahren in Betracht kommen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2006, VII ZB 39/06, zitiert nach juris).
- BGH, 23.11.2006 - VII ZB 40/06
Aussetzung des Hauptsacheverfahrens wegen eines anderweit anhängigen …
Auszug aus OLG Hamburg, 30.07.2013 - 15 W 5/13
Entsprechend waren in den seitens der Beklagten angeführten Entscheidungen des BGH (Beschluss vom 26. Oktober 2006, VII ZB 39/06, zitiert nach juris; Beschluss vom 23. November 2006, VII ZB 40/06, zitiert nach juris) die Parteien der Hauptsache und des selbständigen Beweisverfahrens jeweils identisch. - OLG Hamburg, 30.11.2001 - 12 W 23/01
Kosten des Beschwerdeverfahrens gegen einen Aussetzungsbeschluss sind nach dem …
Auszug aus OLG Hamburg, 30.07.2013 - 15 W 5/13
Der Beschwerdewert wird auf 1/5 des Wertes der Hauptsache festgesetzt (vgl. HansOLG Hamburg, MDR 2002, S. 479). - OLG Hamm, 29.10.1993 - 26 W 13/93
Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit bei Streitverkündung?
Auszug aus OLG Hamburg, 30.07.2013 - 15 W 5/13
Insofern unterscheidet sich die Situation auch grundlegend von derjenigen, die der von der Beklagten angeführten Entscheidung des OLG Hamm zugrunde lag (OLG Hamm, Beschluss vom 29. Oktober 1993, 26 W 13/93, Anlage B 6).