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   VGH Bayern, 30.04.2013 - 7 CE 13.10032   

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VGH Bayern, 30.04.2013 - 7 CE 13.10032 (https://dejure.org/2013,9059)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30.04.2013 - 7 CE 13.10032 (https://dejure.org/2013,9059)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30. April 2013 - 7 CE 13.10032 (https://dejure.org/2013,9059)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 173 VwGO i.V.m § 570 Abs. 3 ZPO
    Hochschulrecht: Außerkapazitäre Studienzulassung setzt keine vorherige innerkapazitäre Studienplatzbewerbung voraus | Zulassung zum Studium der Zahnmedizin; Vergabe eines zusätzlichen Studienplatzes: Verhältnis zum regulären ; Vergabeverfahren; Vergabe unter Beachtung ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 173 VwGO i.V.m § 570 Abs. 3 ZPO
    Hochschulrecht: Außerkapazitäre Studienzulassung setzt keine vorherige innerkapazitäre Studienplatzbewerbung voraus | Zulassung zum Studium der Zahnmedizin; Vergabe eines zusätzlichen Studienplatzes: Verhältnis zum regulären ; Vergabeverfahren; Vergabe unter Beachtung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2013, 719
  • BeckRS 2013, 50917
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvR 344/73

    Kapazitätsausnutzung

    Auszug aus VGH Bayern, 30.04.2013 - 7 CE 13.10032
    aa) Die Eigenständigkeit des vorliegend streitgegenständlichen Anspruchs auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen beruht auf dem Umstand, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus dem in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Recht auf freie Wahl des Berufes und der Ausbildungsstätte in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip ein Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium folgt und absolute Zulassungsbeschränkungen für Studienanfänger einer bestimmten Fachrichtung nur dann verfassungsgemäß sind, wenn sie in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden und wenn ferner die Auswahl und Verteilung der Bewerber nach sachgerechten Kriterien mit einer Chance für jeden an sich hochschulreifen Bewerber und unter möglichster Berücksichtigung der individuellen Wahl des Ausbildungsortes erfolgt (vgl. BVerfG, E.v. 18.7.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 - BVerfGE 33, 303 ff.; B.v. 9.4.1975 - 1 BvR 344/73 - BVerfGE 39, 258 ff).

    Denn das Gericht ist "in einer anderen Situation als die Zulassungsbehörde, die an die normativen Höchstzahlbegrenzungen gebunden und mit den Anträgen sämtlicher Bewerber befasst ist" (vgl. BVerfG, B.v. 9.4.1975 - 1 BvR 344/73 - juris Rn. 41).

    Es darf berücksichtigen, dass bei hochschulreifen Studienbewerbern eine Auswahl zwischen "prinzipiell Gleichberechtigten" (vgl. BVerfG, B.v. 9.4.1975 - 1 BvR 344/73 - juris Rn. 37) vorzunehmen ist und die Verhältnisse der Studienbewerber, die einen Anspruch auf außerkapazitäre Zulassung mit Erfolg gerichtlich geltend machen, im Wesentlichen gleich sind und sich von denen der Studienbewerber unterscheiden, die sich lediglich dem regulären Vergabeverfahren unterziehen.

    Weil der bayerische Landesgesetzgeber keine Regelung im Hinblick auf die Vergabe außerkapazitärer Studienplätze getroffen hat und "jedes Auswahlverfahren eine Ungleichbehandlung prinzipiell Gleichberechtigter unter Anwendung problematischer Kriterien" darstellt (vgl. BVerfG, B.v. 9.4.1975 - 1 BvR 344/73 - juris Rn. 39), sind die Beschwerdeführer anderer (paralleler) Beschwerdeverfahren durch das vom Verwaltungsgericht angeordnete Auswahlverfahren nicht in ihren Rechten verletzt.

  • BVerwG, 23.03.2011 - 6 CN 3.10

    Freie Wahl der Ausbildungsstätte; Auswahlkriterien; Auswahlverfahren der

    Auszug aus VGH Bayern, 30.04.2013 - 7 CE 13.10032
    cc) Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar entschieden, dass eine landesrechtliche Bindung der Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität an die Kriterien des für die innerkapazitäre Vergabe vorgesehenen Auswahlverfahrens der Hochschulen nicht gegen Bundesrecht verstößt und der Landesgesetzgeber dementsprechend auch die verbindliche Teilnahme am regulären Vergabeverfahren als Voraussetzung für die Geltendmachung eines Anspruches auf außerkapazitäre Zulassung regeln kann (BVerwG, U.v. 23.3.2011 - 6 CN 3/10 - BVerwGE 139, 210 ff.).

    Der Senat sieht sich hieran auch nicht durch den Grundsatz der Chancengleichheit der Bewerber gehindert (offen gelassen in BVerfG, B.v. 29.9.2008 - 1 BvR 1464/07 - juris Rn. 30; BVerwG, U.v. 23.3.2011 - 6 CN 3/10 - juris Rn. 32 f.).

    Die Auswahlmodalitäten sind demnach dem Landesrecht zuzurechnen (vgl. BVerwG, U.v. 23.3.2011 - 6 CN 3/10 - BVerwGE 139, 210 Rn. 33).

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus VGH Bayern, 30.04.2013 - 7 CE 13.10032
    aa) Die Eigenständigkeit des vorliegend streitgegenständlichen Anspruchs auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen beruht auf dem Umstand, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus dem in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Recht auf freie Wahl des Berufes und der Ausbildungsstätte in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip ein Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium folgt und absolute Zulassungsbeschränkungen für Studienanfänger einer bestimmten Fachrichtung nur dann verfassungsgemäß sind, wenn sie in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden und wenn ferner die Auswahl und Verteilung der Bewerber nach sachgerechten Kriterien mit einer Chance für jeden an sich hochschulreifen Bewerber und unter möglichster Berücksichtigung der individuellen Wahl des Ausbildungsortes erfolgt (vgl. BVerfG, E.v. 18.7.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 - BVerfGE 33, 303 ff.; B.v. 9.4.1975 - 1 BvR 344/73 - BVerfGE 39, 258 ff).
  • BVerfG, 29.09.2008 - 1 BvR 1464/07

    Zur Kostenentscheidung im Verwaltungsprozess bei Antrag (§ 123 VwGO) auf

    Auszug aus VGH Bayern, 30.04.2013 - 7 CE 13.10032
    Der Senat sieht sich hieran auch nicht durch den Grundsatz der Chancengleichheit der Bewerber gehindert (offen gelassen in BVerfG, B.v. 29.9.2008 - 1 BvR 1464/07 - juris Rn. 30; BVerwG, U.v. 23.3.2011 - 6 CN 3/10 - juris Rn. 32 f.).
  • OVG Hamburg, 23.04.2008 - 3 Nc 216/07

    Obliegenheit, während der Dauer des Zulassungsrechtsstreits das ZVS-Verfahren für

    Auszug aus VGH Bayern, 30.04.2013 - 7 CE 13.10032
    Das Verwaltungsgericht kann einem Studienbewerber Rechtsschutz in Bezug auf den Anspruch auf außerkapazitäre Zulassung insbesondere nicht deshalb verweigern, weil dem Studienbewerber ein Zulassungsantrag innerhalb des regulären Vergabeverfahrens möglich und zumutbar wäre (a.A. OVG Hamburg, B.v. 23.4.2008 - 3 Nc 216/07 - juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.10.2010 - 13 C 268/10

    Antrag auf Zuteilung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität

    Auszug aus VGH Bayern, 30.04.2013 - 7 CE 13.10032
    Den einschlägigen gesetzlichen Regelungen lässt sich auch nicht entnehmen, dass die Studienplatzvergabe "vorrangig" im Rahmen der festgesetzten Kapazität erfolgen soll und Zulassungsanträgen außerhalb der Kapazität nur eine "nachrangige" Bedeutung zukommt (a.A. OVG NW, B.v. 12.10.2010 - 13 C 268/10 - juris Rn. 10 ff.).
  • VGH Bayern, 08.08.2006 - 7 CE 06.10020
    Auszug aus VGH Bayern, 30.04.2013 - 7 CE 13.10032
    Wer einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl beansprucht, kann demzufolge nicht darauf verwiesen werden, sich vorher um einen freien Platz innerhalb der festgesetzten Kapazität zu bewerben (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2006 - 7 CE 06.10020 u.a. - juris Rn. 7 m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 31.01.2014 - 3 M 124/13

    Darlegung eines Anordnungsgrundes in hochschulzulassungsrechtlichen Verfahren;

    Der Senat hält auch unter Berücksichtigung der geänderten Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 20.03.2013 - 13 C 91/12 -, juris) und der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (zuletzt: Beschl. v. 30.04.2013 - 7 CE 13.10032 -, juris) an seiner Auffassung (Beschl. v. 08.03.2012 - 3 M 27/11 -, juris) fest, dass der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendige Anordnungsgrund i. S. d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO dann nicht gegeben ist, wenn der Studienbewerber nicht die ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um ohne gerichtliche Hilfe einen Studienplatz in dem gewünschten Studiengang zu erhalten.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt aus dem in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Recht auf freie Wahl des Berufes und der Ausbildungsstätte in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip ein Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium und absolute Zulassungsbeschränkungen für Studienanfänger einer bestimmten Fachrichtung sind nur dann verfassungsgemäß, wenn sie in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden und wenn ferner die Auswahl und Verteilung der Bewerber nach sachgerechten Kriterien mit einer Chance für jeden an sich hochschulreifen Bewerber und unter möglichster Berücksichtigung der individuellen Wahl des Ausbildungsortes erfolgt (vgl. BVerfG, Entscheidung v. 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 -, juris; Beschl. v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 u. a. -, juris; BayVGH, Beschl. v. 30.04.2013, a. a. O. m. w. N.).

  • VGH Bayern, 22.01.2014 - 7 ZB 13.10359

    Die auf Zulassung zum Hochschulstudium außerhalb der festgesetzten

    Studienbewerber - wie die Klägerin - können deshalb im gerichtlichen Verfahren geltend machen, die Hochschule habe abweichend von den gesetzlichen Vorgaben ihre vorhandenen Ausbildungskapazitäten tatsächlich nicht erschöpfend genutzt mit der Folge, dass insoweit - über die festgesetzten Zulassungszahlen hinausgehend - weitere (freie) Studienplätze an die um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchenden Studienbewerber zu vergeben sind (vgl. BayVGH, B.v. 30.4.2013 - 7 CE 13.10032 - juris Rn. 9 ff. m.w.N.).

    Rechtliche Vorgaben für die gerichtliche Geltendmachung des streitgegenständlichen Zulassungsanspruchs hat der Gesetzgeber nicht normiert (vgl. BayVGH, B.v. 30.4.2013 - 7 CE 13.10032 - juris Rn. 9 ff.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 31.01.2014 - 3 M 107/13

    Anforderungen an die Abwägungsentscheidung der Hochschule bei der Erbringung von

    Der Senat hält auch unter Berücksichtigung der geänderten Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 20.03.2013 - 13 C 91/12 -, juris) und der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (zuletzt: Beschl. v. 30.04.2013 - 7 CE 13.10032 -, juris) an seiner Auffassung (Beschl. v. 08.03.2012 - 3 M 27/11 -, juris) fest, dass der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendige Anordnungsgrund i. S. d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO dann nicht gegeben ist, wenn der Studienbewerber nicht die ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um ohne gerichtliche Hilfe einen Studienplatz in dem gewünschten Studiengang zu erhalten.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt aus dem in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Recht auf freie Wahl des Berufes und der Ausbildungsstätte in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip ein Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium und absolute Zulassungsbeschränkungen für Studienanfänger einer bestimmten Fachrichtung sind nur dann verfassungsgemäß, wenn sie in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden und wenn ferner die Auswahl und Verteilung der Bewerber nach sachgerechten Kriterien mit einer Chance für jeden an sich hochschulreifen Bewerber und unter möglichster Berücksichtigung der individuellen Wahl des Ausbildungsortes erfolgt (vgl. BVerfG, Entscheidung v. 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 -, juris; Beschl. v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 u. a. -, juris; BayVGH, Beschl. v. 30.04.2013, a. a. O. m. w. N.).

  • VG München, 07.11.2018 - M 3 E Y 17.10407

    Erfolgloser Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studiengang Psychologie

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in den - zu den o.g. "Ausgangsentscheidungen" zum Studiengang Zahnmedizin im WS 2012/13 ergangenen - Beschwerdeentscheidungen (B.v. 30.4.2013 - 7 CE 13.10032; B.v. 8.5.2013 - / CE 13.10048 - juris; B.v. 14.5.2013 - 7 CE 13.10049 - juris Rn. 17) eine abweichende Anordnung der Vergabe der Studienplätze, als sie vom Verwaltungsgericht verfügt worden war, als rechtlich nicht geboten beurteilt, also die vom erkennenden Gericht angeordnete Vergabe nach dem Leistungsprinzip für rechtmäßig erachtet.

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat dabei auf die wiederholte Klarstellung durch das Bundesverwaltungsgericht Bezug genommen, dass eine Bewerberauswahl in Orientierung an den Auswahlkriterien des innerkapazitären Vergabeverfahrens nicht zu beanstanden sei (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 30.4.2013 a.a.O. Rn. 17 unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 23.3.2011 - 6 CN 3/10 - BVerwGE 139, 210 Rn. 33).

  • VG München, 06.05.2020 - M 3 E Y 19.10152

    Anspruch auf Studienplatz bei freier Kapazität

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in den - zu den o.g. "Ausgangsentscheidungen" zum Studiengang Zahnmedizin im WS 2012/13 ergangenen - Beschwerdeentscheidungen (B.v. 30.4.2013 - 7 CE 13.10032; B.v. 8.5.2013 - / CE 13.10048 - juris; B.v. 14.5.2013 - 7 CE 13.10049 - juris Rn. 17) eine abweichende Anordnung der Vergabe der Studienplätze, als sie vom Verwaltungsgericht verfügt worden war, als rechtlich nicht geboten beurteilt, also die vom erkennenden Gericht angeordnete Vergabe nach dem Leistungsprinzip für rechtmäßig erachtet.

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat dabei auf die wiederholte Klarstellung durch das Bundesverwaltungsgericht Bezug genommen, dass eine Bewerberauswahl in Orientierung an den Auswahlkriterien des innerkapazitären Vergabeverfahrens nicht zu beanstanden sei (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 30.4.2013 a.a.O. Rn. 17 unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 23.3.2011 - 6 CN 3/10 - BVerwGE 139, 210 Rn. 33).

  • VGH Bayern, 24.06.2021 - 7 CE 21.10000

    Unterschiedlicher Streitgegenstand bei innerkapazitärem oder außerkapazitärem

    Während der Studienbewerber mit einem Anspruch auf außerkapazitäre Zulassung geltend macht, die Hochschule habe ihre vorhandenen Ausbildungskapazitäten im betreffenden Studiengang tatsächlich nicht erschöpfend genutzt, so dass die festgesetzte Zulassungszahl unzutreffend (zu niedrig) sei, kann der Teilnehmer am regulären Vergabeverfahren geltend machen, die jeweils zuständige Zulassungsbehörde habe über seinen Zulassungsanspruch fehlerhaft entschieden und er hätte im Rahmen des regulären Vergabeverfahrens (nach Maßgabe der festgesetzten Zulassungszahl und der vorgegebenen Auswahlkriterien) zum Hochschulstudium zugelassen werden müssen (vgl. schon zur alten Rechtslage BayVGH, B.v. 30.4.2013 - 7 CE 13.10032 - juris Rn. 11).
  • VG Ansbach, 14.03.2022 - AN 2 E 21.10075

    Zulassung zum Studium der Psychologie, (Abschluss: Bachelor Vollzeit) an der ***

    Allerdings hält der Bayerische Verwaltungsgerichtshof eine gleichberechtigte Auswahl durch Losverfahren für zweckmäßiger (BayVGH, B.v. 30.4.2013 - 7 CE 13.10032) und hat den Bayerischen Verwaltungsgerichten die einheitliche Anwendung des Losverfahrens empfohlen (BayVGH, B.v. 3.5.2013 - 7 CE 13.10053 - BeckRS 2013, 51452 Rn. 25).
  • VG Ansbach, 14.03.2022 - AN 2 E 21.10149

    Zulassung zum Masterstudiengang Psychologie

    Allerdings hält der Bayerische Verwaltungsgerichtshof eine gleichberechtigte Auswahl durch Losverfahren für zweckmäßiger (BayVGH, B.v. 30.4.2013 - 7 CE 13.10032 - juris) und hat den Bayerischen Verwaltungsgerichten die einheitliche Anwendung des Losverfahrens empfohlen (BayVGH, B.v. 3.5.2013 - 7 CE 13.10053 - BeckRS 2013, 51452 Rn. 25).
  • VG Ansbach, 14.03.2022 - AN 2 E 21.10141

    Coronavirus, SARS-CoV-2, Studiengang, Lehrangebot, Bachelor, Zulassungszahl,

    Allerdings hält der Bayerische Verwaltungsgerichtshof eine gleichberechtigte Auswahl durch Losverfahren für zweckmäßiger (B.v. 30.4.2013 - 7 CE 13.10032) und hat den Bayerischen Verwaltungsgerichten die einheitliche Anwendung des Losverfahrens empfohlen (BayVGH, B.v. 3.5.2013 - 7 CE 13.10053 - BeckRS 2013, 51452 Rn. 25).
  • VG Ansbach, 25.02.2021 - AN 2 E 20.10122

    Studiengang, Zahnmedizin, Lehrangebot, Lehrverpflichtung, Auswahlentscheidung,

    Allerdings hält der Bayerische Verwaltungsgerichtshof eine gleichberechtigte Auswahl durch Losverfahren für zweckmäßiger (B.v. 30.4.2013 - 7 CE 13.10032) und hat den Bayerischen Verwaltungsgerichten die einheitliche Anwendung des Losverfahrens empfohlen (BayVGH, B.v. 3.5.2013 - 7 CE 13.10053 - BeckRS 2013, 51452 Rn. 25).
  • VG Ansbach, 25.02.2021 - AN 2 E 20.10171

    Zulassung zum Studiengang Zahnmedizin für das WS 2020/2021

  • VG München, 19.04.2018 - M 3 E Z 17.10421

    Einwand des nicht konkret nachgewiesenen Curriculareigenanteils der Lehreinheit

  • VGH Bayern, 04.06.2020 - 7 CE 20.10039

    Zulassung zum Studium der Zahnmedizin

  • VGH Bayern, 07.07.2014 - 7 CE 14.10032

    Bachelorstudiengang Psychologie; Universität Regensburg, WS 2013/2014;

  • VG Bayreuth, 25.11.2022 - B 8 E 22.10002

    Zum Stichtag bereits feststehender zeitlicher Ablauf einer genehmigten

  • VG München, 15.03.2018 - M 3 E Z 17.10359

    Erfolgloser Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studiengang

  • VG Augsburg, 28.10.2014 - Au 3 K 14.20002

    Zulassungsbegrenzter Studiengang (Rechts- und Wirtschaftswissenschaften -

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