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   OVG Niedersachsen, 06.09.2013 - 5 ME 165/13   

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https://dejure.org/2013,24740
OVG Niedersachsen, 06.09.2013 - 5 ME 165/13 (https://dejure.org/2013,24740)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 06.09.2013 - 5 ME 165/13 (https://dejure.org/2013,24740)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 06. September 2013 - 5 ME 165/13 (https://dejure.org/2013,24740)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 4 Abs. 4 PostPersRG; § 80 Abs. 1 VwGO; § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO; § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO
    Erfolgsaussichten eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz gegen eine sofort vollziehbare Zuweisungsentscheidung eines Fernmeldeobersekretärs auf einen Posten in einer Telekom-Tochtergesellschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erfolgsaussichten eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz gegen eine sofort vollziehbare Zuweisungsentscheidung eines Fernmeldeobersekretärs auf einen Posten in einer Telekom-Tochtergesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Erfolgsaussichten eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz gegen eine sofort vollziehbare Zuweisungsentscheidung eines Fernmeldeobersekretärs auf einen Posten in einer Telekom-Tochtergesellschaft

  • Jurion (Kurzinformation)

    Rechtmäßigkeit der Zuweisung eines Beamten durch die Deutsche Telekom AG in einen anderen Geschäftsbereich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2013, 55825
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (32)

  • OVG Niedersachsen, 18.05.2011 - 5 ME 5/11

    Die dauerhafte Zuweisung eines Beamten der Deutschen Telekom AG zu einem Tochter-

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.09.2013 - 5 ME 165/13
    Es entspricht nämlich der gefestigten Rechtsprechung des beschließenden Senats in Zuweisungsfällen nach § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG, dass die Anforderungen an die Darlegung des öffentlichen Vollzugsinteresses nicht überspannt werden dürfen (Nds. OVG, Beschluss vom 18.5.2011 - 5 ME 321/10 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 18.5.2011 - 5 ME 5/11 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 18.5.2011 - 5 ME 38/11 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 18.5.2011 - 5 ME 81/11 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 9.5.2012 - 5 ME 77/12 -).

    Darüber hinaus ergibt sich in den Zuweisungsfällen eine weitere Erleichterung bei der Begründungspflicht aus dem Umstand, dass der Dienstherr aus dem bestehenden Beamtenverhältnis heraus verpflichtet ist, den Beamten der ehemaligen Deutschen Bundespost eine amtsangemessene Beschäftigung zu verschaffen und deshalb durch die Sofortvollzugsanordnung auch im wohlverstandenen Interesse des Betreffenden handelt (Nds. OVG, Beschluss vom 18.5.2011 - 5 ME 321/10 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 18.5.2011 - 5 ME 5/11 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 18.5.2011 - 5 ME 38/11 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 18.5.2011 - 5 ME 81/11 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 9.5.2012 - 5 ME 77/12 - ebenso: OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 9.2.2011 - 10 B 11312/10 -, juris Rn. 6; VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 28.2.2012 - 4 S 33/12 -, juris Rn. 3).

    Gleichwohl gelten die Erwägungen für den sofortigen Arbeitseinsatz - wie der vorliegende Fall zeigt - auch im jeweiligen Einzelfall (ebenso Nds. OVG, Beschluss vom 18.5.2011 - 5 ME 5/11 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 18.5.2011 - 5 ME 38/11 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 18.5.20111 - 5 ME 81/11 -, juris Rn. 7; vgl. auch VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 28.2.2012, a. a. O., Rn. 3).

    27 Wie das Verwaltungsgericht zutreffend, aber erneut ohne entsprechende Hinweise auf die dazu ergangene Rechtsprechung, ausgeführt hat (BA, S. 3), ist für die gerichtliche Überprüfung, ob das zugewiesene Amt im konkret-funktionellen Sinne dem statusrechtlichen Amt des Betreffenden entspricht und damit amtsangemessen ist, vor allem die Bewertung von Bedeutung, die dieser Arbeitsplatz im Rahmen des Prüfverfahrens bei der Deutschen Telekom AG erfahren hat (Nds. OVG, Beschlüsse vom 18.5.2011 - 5 ME 5/11 -, a. a. O., Rn. 17; - 5 ME 38/11 -, a. a. O., Rn. 21; vom 9.5.2012 - 5 ME 77/12 - und vom 2.1.2013, a. a. O., Rn. 6).

    Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach der gefestigten Rechtsprechung des beschließenden Senats mit den gravierenden Veränderungen im Bereich der Telekommunikation eine grundlegende Neuausrichtung der Berufsbilder verbunden ist (Nds. OVG, Beschluss vom 18.5.2011 - 5 ME 321/10, juris Rn. 16; Beschluss vom 18.5.2011 - 5 ME 5/11 -, a. a. O., Rn. 16; Beschluss vom 1.9.2011 - 5 ME 179/11, juris Rn. 5; Beschluss vom 1.9.2011 - 5 ME 180/11 - Beschluss vom 4.10.2011 - 5 ME 263/11 - Beschluss vom 22.12.2011 - 5 ME 359/11 -, juris Rn. 22; ebenso: Bay. VGH, Beschluss vom 30.3.2009 - 15 CS 09.112 -, juris Rn. 19; Beschluss vom 2.8.2011 - 6 ZB 11.197 -, juris Rn. 7), und dass sich im Zuge der Digitalisierung der Kommunikationstechnik die Aufgabenfelder der Beamten bei der Deutschen Telekom AG gegenüber ihren Tätigkeiten bei der Deutschen Bundespost durchgreifend verändert haben und deshalb nicht mehr uneingeschränkt vergleichbar sind (Nds. OVG, Beschluss vom 4.10.2011 - 5 ME 263/11 - Beschluss vom 22.12.2011, a. a. O., Rn. 23; Beschluss vom 6.1.2012 - 5 ME 383/11 - Beschluss vom 12.1.2012 - 5 ME 431/11 -).

  • OVG Niedersachsen, 05.06.2013 - 5 LA 260/12

    Dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit durch die Deutsche

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.09.2013 - 5 ME 165/13
    Dass der Antragsteller einen mit A 9 bewerteten abstrakt-funktionellen Aufgabenkreis wahrzunehmen hat, obwohl er sich in einem niedrigeren Statusamt - Besoldungsgruppe A 7 - befindet, erweist sich somit als rechtlich nicht zu beanstanden (im Ergebnis ebenso: Nds. OVG, Beschluss vom 4.10.2011 - 5 ME 263/11 - Beschluss vom 5.6.2013 - 5 LA 260/12 -, juris Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 8.11.2011 - 1 B 829/11 -, juris Rn. 47ff.; VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 28.2.2012, a. a. O., Rn. 12; Bay. VGH, Beschluss vom 13.5.2013 - 6 ZB 12.2600 -, juris Rn. 5).

    Dies gilt insbesondere auch für die Belastungen, die auf einem Ortswechsel durch das ganze Bundesgebiet beruhen, denn jeder Bundesbeamte muss grundsätzlich damit rechnen, an einem anderen Dienstort in der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt zu werden (Nds. OVG, Beschluss vom 18.5.2011 - 5 ME 81/11 -, juris Rn. 20; Beschluss vom 5.6.2013 - 5 LA 260/12 -, juris Rn. 22; Beschluss vom 12.8.2013 - 5 LA 125/13 - Beschluss vom 28.8.2013 - 5 ME 145/13 -).

    Eine Umsetzungs- oder Zuweisungsverfügung erweist sich daher regelmäßig nicht schon deshalb als ermessensfehlerhaft, weil der Dienstherr den dienstlichen Bedürfnissen den Vorrang gegenüber den privaten Belangen des Beamten einräumt, auch wenn damit notwendigerweise Veränderungen im persönlichen und beruflichen Umfeld der Familie des Beamten verbunden sind (Nds. OVG, Beschluss vom 28.3.2013 - 5 ME 59/13 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 5.6.2013, a. a. O., Rn. 22; Beschluss vom 12.6.2013 - 5 ME 119/13 -, juris Rn. 12).

    Soweit das Verwaltungsgericht diesbezüglich ausgeführt hat, es sei nicht ersichtlich, dass eine Gesamtbetriebsvereinbarung zum Rationalisierungsschutz oder ein Zuweisungsleitfaden - sollten diese Regelwerke überhaupt noch in Kraft sein und auf den Antragsteller Anwendung finden - von § 4 Abs. 4 PostPersRG abweichende Regelungen enthielten (BA, S.7), hat es hiermit offenbar auf eine jüngere Entscheidung des beschließenden Senats (Beschluss vom 5.6.2013 - 5 LA 260/12 -, juris) Bezug genommen.

  • OVG Niedersachsen, 18.05.2011 - 5 ME 81/11

    Die dauerhafte Zuweisung eines Beamten der Deutschen Telekom AG zu einem Tochter-

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.09.2013 - 5 ME 165/13
    Es entspricht nämlich der gefestigten Rechtsprechung des beschließenden Senats in Zuweisungsfällen nach § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG, dass die Anforderungen an die Darlegung des öffentlichen Vollzugsinteresses nicht überspannt werden dürfen (Nds. OVG, Beschluss vom 18.5.2011 - 5 ME 321/10 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 18.5.2011 - 5 ME 5/11 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 18.5.2011 - 5 ME 38/11 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 18.5.2011 - 5 ME 81/11 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 9.5.2012 - 5 ME 77/12 -).

    Darüber hinaus ergibt sich in den Zuweisungsfällen eine weitere Erleichterung bei der Begründungspflicht aus dem Umstand, dass der Dienstherr aus dem bestehenden Beamtenverhältnis heraus verpflichtet ist, den Beamten der ehemaligen Deutschen Bundespost eine amtsangemessene Beschäftigung zu verschaffen und deshalb durch die Sofortvollzugsanordnung auch im wohlverstandenen Interesse des Betreffenden handelt (Nds. OVG, Beschluss vom 18.5.2011 - 5 ME 321/10 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 18.5.2011 - 5 ME 5/11 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 18.5.2011 - 5 ME 38/11 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 18.5.2011 - 5 ME 81/11 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 9.5.2012 - 5 ME 77/12 - ebenso: OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 9.2.2011 - 10 B 11312/10 -, juris Rn. 6; VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 28.2.2012 - 4 S 33/12 -, juris Rn. 3).

    Gleichwohl gelten die Erwägungen für den sofortigen Arbeitseinsatz - wie der vorliegende Fall zeigt - auch im jeweiligen Einzelfall (ebenso Nds. OVG, Beschluss vom 18.5.2011 - 5 ME 5/11 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 18.5.2011 - 5 ME 38/11 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 18.5.20111 - 5 ME 81/11 -, juris Rn. 7; vgl. auch VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 28.2.2012, a. a. O., Rn. 3).

    Dies gilt insbesondere auch für die Belastungen, die auf einem Ortswechsel durch das ganze Bundesgebiet beruhen, denn jeder Bundesbeamte muss grundsätzlich damit rechnen, an einem anderen Dienstort in der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt zu werden (Nds. OVG, Beschluss vom 18.5.2011 - 5 ME 81/11 -, juris Rn. 20; Beschluss vom 5.6.2013 - 5 LA 260/12 -, juris Rn. 22; Beschluss vom 12.8.2013 - 5 LA 125/13 - Beschluss vom 28.8.2013 - 5 ME 145/13 -).

  • OVG Niedersachsen, 18.05.2011 - 5 ME 38/11

    Die dauerhafte Zuweisung eines Beamten der Deutschen Telekom AG zu einem Tochter-

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.09.2013 - 5 ME 165/13
    Es entspricht nämlich der gefestigten Rechtsprechung des beschließenden Senats in Zuweisungsfällen nach § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG, dass die Anforderungen an die Darlegung des öffentlichen Vollzugsinteresses nicht überspannt werden dürfen (Nds. OVG, Beschluss vom 18.5.2011 - 5 ME 321/10 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 18.5.2011 - 5 ME 5/11 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 18.5.2011 - 5 ME 38/11 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 18.5.2011 - 5 ME 81/11 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 9.5.2012 - 5 ME 77/12 -).

    Darüber hinaus ergibt sich in den Zuweisungsfällen eine weitere Erleichterung bei der Begründungspflicht aus dem Umstand, dass der Dienstherr aus dem bestehenden Beamtenverhältnis heraus verpflichtet ist, den Beamten der ehemaligen Deutschen Bundespost eine amtsangemessene Beschäftigung zu verschaffen und deshalb durch die Sofortvollzugsanordnung auch im wohlverstandenen Interesse des Betreffenden handelt (Nds. OVG, Beschluss vom 18.5.2011 - 5 ME 321/10 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 18.5.2011 - 5 ME 5/11 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 18.5.2011 - 5 ME 38/11 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 18.5.2011 - 5 ME 81/11 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 9.5.2012 - 5 ME 77/12 - ebenso: OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 9.2.2011 - 10 B 11312/10 -, juris Rn. 6; VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 28.2.2012 - 4 S 33/12 -, juris Rn. 3).

    Gleichwohl gelten die Erwägungen für den sofortigen Arbeitseinsatz - wie der vorliegende Fall zeigt - auch im jeweiligen Einzelfall (ebenso Nds. OVG, Beschluss vom 18.5.2011 - 5 ME 5/11 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 18.5.2011 - 5 ME 38/11 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 18.5.20111 - 5 ME 81/11 -, juris Rn. 7; vgl. auch VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 28.2.2012, a. a. O., Rn. 3).

    27 Wie das Verwaltungsgericht zutreffend, aber erneut ohne entsprechende Hinweise auf die dazu ergangene Rechtsprechung, ausgeführt hat (BA, S. 3), ist für die gerichtliche Überprüfung, ob das zugewiesene Amt im konkret-funktionellen Sinne dem statusrechtlichen Amt des Betreffenden entspricht und damit amtsangemessen ist, vor allem die Bewertung von Bedeutung, die dieser Arbeitsplatz im Rahmen des Prüfverfahrens bei der Deutschen Telekom AG erfahren hat (Nds. OVG, Beschlüsse vom 18.5.2011 - 5 ME 5/11 -, a. a. O., Rn. 17; - 5 ME 38/11 -, a. a. O., Rn. 21; vom 9.5.2012 - 5 ME 77/12 - und vom 2.1.2013, a. a. O., Rn. 6).

  • OVG Niedersachsen, 12.06.2013 - 5 ME 119/13

    Dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit durch die Deutsche

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.09.2013 - 5 ME 165/13
    Beispielhaft zu nennen sind etwa die Erstellung objektkonkreter technischer Planungen in IV-Systemen (z. B. ..., ... ), die selbständige und eigenverantwortliche Ermittlung, Abgleichung, Zusammenstellung, Aufbereitung und Bereitstellung der Datenbasis für Fachthemen (Netzdokumentation von Bauwerken, Rohr- und Kanalanlagen etc.), die eigenständige Aufnahme und Bearbeitung von Informationen zur Netzdokumentation (z. B. Bauwerke, Rohr- und Kanalanlage), die Mitwirkung bei der Einführung neuer IT-Systeme und Projekttools sowie die eigenverantwortliche Herbeiführung einer Klärung bei Unstimmigkeiten der Planunterlagen (vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 12.6.2013 - 5 ME 119/13 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 12.8.2013 - 5 LA 125/13 -).

    Eine Umsetzungs- oder Zuweisungsverfügung erweist sich daher regelmäßig nicht schon deshalb als ermessensfehlerhaft, weil der Dienstherr den dienstlichen Bedürfnissen den Vorrang gegenüber den privaten Belangen des Beamten einräumt, auch wenn damit notwendigerweise Veränderungen im persönlichen und beruflichen Umfeld der Familie des Beamten verbunden sind (Nds. OVG, Beschluss vom 28.3.2013 - 5 ME 59/13 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 5.6.2013, a. a. O., Rn. 22; Beschluss vom 12.6.2013 - 5 ME 119/13 -, juris Rn. 12).

    Denn dass bei der Deutschen Telekom AG im Grundsatz weitere beschäftigungslose Beamte vorhanden sind, ändert nichts daran, dass gerade auch der Antragsteller amtsangemessen zu beschäftigen ist (vgl. ebenso Nds. OVG, Beschluss vom 12.6.2013, a. a. O., juris Rn. 17).

  • OVG Niedersachsen, 18.05.2011 - 5 ME 321/10

    Die dauerhafte Zuweisung eines Beamten der Deutschen Telekom AG zu einem Tochter-

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.09.2013 - 5 ME 165/13
    Es entspricht nämlich der gefestigten Rechtsprechung des beschließenden Senats in Zuweisungsfällen nach § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG, dass die Anforderungen an die Darlegung des öffentlichen Vollzugsinteresses nicht überspannt werden dürfen (Nds. OVG, Beschluss vom 18.5.2011 - 5 ME 321/10 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 18.5.2011 - 5 ME 5/11 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 18.5.2011 - 5 ME 38/11 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 18.5.2011 - 5 ME 81/11 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 9.5.2012 - 5 ME 77/12 -).

    Darüber hinaus ergibt sich in den Zuweisungsfällen eine weitere Erleichterung bei der Begründungspflicht aus dem Umstand, dass der Dienstherr aus dem bestehenden Beamtenverhältnis heraus verpflichtet ist, den Beamten der ehemaligen Deutschen Bundespost eine amtsangemessene Beschäftigung zu verschaffen und deshalb durch die Sofortvollzugsanordnung auch im wohlverstandenen Interesse des Betreffenden handelt (Nds. OVG, Beschluss vom 18.5.2011 - 5 ME 321/10 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 18.5.2011 - 5 ME 5/11 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 18.5.2011 - 5 ME 38/11 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 18.5.2011 - 5 ME 81/11 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 9.5.2012 - 5 ME 77/12 - ebenso: OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 9.2.2011 - 10 B 11312/10 -, juris Rn. 6; VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 28.2.2012 - 4 S 33/12 -, juris Rn. 3).

    Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach der gefestigten Rechtsprechung des beschließenden Senats mit den gravierenden Veränderungen im Bereich der Telekommunikation eine grundlegende Neuausrichtung der Berufsbilder verbunden ist (Nds. OVG, Beschluss vom 18.5.2011 - 5 ME 321/10, juris Rn. 16; Beschluss vom 18.5.2011 - 5 ME 5/11 -, a. a. O., Rn. 16; Beschluss vom 1.9.2011 - 5 ME 179/11, juris Rn. 5; Beschluss vom 1.9.2011 - 5 ME 180/11 - Beschluss vom 4.10.2011 - 5 ME 263/11 - Beschluss vom 22.12.2011 - 5 ME 359/11 -, juris Rn. 22; ebenso: Bay. VGH, Beschluss vom 30.3.2009 - 15 CS 09.112 -, juris Rn. 19; Beschluss vom 2.8.2011 - 6 ZB 11.197 -, juris Rn. 7), und dass sich im Zuge der Digitalisierung der Kommunikationstechnik die Aufgabenfelder der Beamten bei der Deutschen Telekom AG gegenüber ihren Tätigkeiten bei der Deutschen Bundespost durchgreifend verändert haben und deshalb nicht mehr uneingeschränkt vergleichbar sind (Nds. OVG, Beschluss vom 4.10.2011 - 5 ME 263/11 - Beschluss vom 22.12.2011, a. a. O., Rn. 23; Beschluss vom 6.1.2012 - 5 ME 383/11 - Beschluss vom 12.1.2012 - 5 ME 431/11 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.02.2012 - 4 S 33/12

    Zuweisung eines Beamten zu einer Personalserviceagentur der Deutschen Telekom -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.09.2013 - 5 ME 165/13
    Darüber hinaus ergibt sich in den Zuweisungsfällen eine weitere Erleichterung bei der Begründungspflicht aus dem Umstand, dass der Dienstherr aus dem bestehenden Beamtenverhältnis heraus verpflichtet ist, den Beamten der ehemaligen Deutschen Bundespost eine amtsangemessene Beschäftigung zu verschaffen und deshalb durch die Sofortvollzugsanordnung auch im wohlverstandenen Interesse des Betreffenden handelt (Nds. OVG, Beschluss vom 18.5.2011 - 5 ME 321/10 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 18.5.2011 - 5 ME 5/11 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 18.5.2011 - 5 ME 38/11 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 18.5.2011 - 5 ME 81/11 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 9.5.2012 - 5 ME 77/12 - ebenso: OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 9.2.2011 - 10 B 11312/10 -, juris Rn. 6; VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 28.2.2012 - 4 S 33/12 -, juris Rn. 3).

    Gleichwohl gelten die Erwägungen für den sofortigen Arbeitseinsatz - wie der vorliegende Fall zeigt - auch im jeweiligen Einzelfall (ebenso Nds. OVG, Beschluss vom 18.5.2011 - 5 ME 5/11 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 18.5.2011 - 5 ME 38/11 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 18.5.20111 - 5 ME 81/11 -, juris Rn. 7; vgl. auch VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 28.2.2012, a. a. O., Rn. 3).

    Dass der Antragsteller einen mit A 9 bewerteten abstrakt-funktionellen Aufgabenkreis wahrzunehmen hat, obwohl er sich in einem niedrigeren Statusamt - Besoldungsgruppe A 7 - befindet, erweist sich somit als rechtlich nicht zu beanstanden (im Ergebnis ebenso: Nds. OVG, Beschluss vom 4.10.2011 - 5 ME 263/11 - Beschluss vom 5.6.2013 - 5 LA 260/12 -, juris Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 8.11.2011 - 1 B 829/11 -, juris Rn. 47ff.; VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 28.2.2012, a. a. O., Rn. 12; Bay. VGH, Beschluss vom 13.5.2013 - 6 ZB 12.2600 -, juris Rn. 5).

  • OVG Niedersachsen, 28.03.2013 - 5 ME 59/13

    Unzumutbarkeit einer Zuweisung gemäß § 4 PostPersRG aufgrund der Fahrzeiten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.09.2013 - 5 ME 165/13
    Eine Umsetzungs- oder Zuweisungsverfügung erweist sich daher regelmäßig nicht schon deshalb als ermessensfehlerhaft, weil der Dienstherr den dienstlichen Bedürfnissen den Vorrang gegenüber den privaten Belangen des Beamten einräumt, auch wenn damit notwendigerweise Veränderungen im persönlichen und beruflichen Umfeld der Familie des Beamten verbunden sind (Nds. OVG, Beschluss vom 28.3.2013 - 5 ME 59/13 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 5.6.2013, a. a. O., Rn. 22; Beschluss vom 12.6.2013 - 5 ME 119/13 -, juris Rn. 12).

    Demgegenüber wird die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht gemäß § 78 BBG durch eine Zuweisungsentscheidung erst dann berührt, wenn ausnahmsweise besondere Umstände des Einzelfalls bei der Ermessensausübung Beachtung verlangen oder gewichtige Grundrechte des Beamten - darunter auch der Schutz der Gesundheit sowie der Schutz von Ehe und Familie - besonders schwer beeinträchtigt werden (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 28.3.2013 - 5 ME 59/13 -, juris Rn. 10).

  • BVerwG, 18.09.2001 - 1 DB 26.01

    Haushaltsrechtliche Erwägung der Vermeidung rechtsgrundloser Leistungen als

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.09.2013 - 5 ME 165/13
    Die Pflicht zur Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO soll der Behörde den auch von Verfassungs wegen bestehenden Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert (BVerwG, Beschluss vom 18.9.2001 - BVerwG 1 DB 26.01 -, juris Rn. 6).

    Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im entsprechenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (BVerwG, Beschluss vom 18.9.2001, a. a. O., Rn. 6).

  • BVerfG, 16.07.1974 - 1 BvR 75/74

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anordnung der sofortigen Vollziehung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.09.2013 - 5 ME 165/13
    Die nach § 80 Abs. 1 VwGO für den Regelfall vorgesehene aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage ist eine adäquate Ausprägung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.6.1973 - 1 BvL 39/69 u. a. -, juris Rn. 32ff.; Beschluss vom 16.7.1974 - 1 BvR 75/74 -, juris Rn. 23).

    Art. 19 Abs. 4 GG ist deshalb verletzt, wenn die Anordnung überhaupt keine Begründung enthält (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.7.1974, a. a. O., Rn. 26).

  • BVerwG, 14.05.1991 - 3 C 67.87
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.10.2011 - 1 B 1084/11

    Einstweiliger Rechtschutz im Zusammenhang mit der dauerhaften Zuweisung einer dem

  • BVerwG, 22.05.2008 - 5 B 36.08

    Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Förderung

  • BVerwG, 17.10.1986 - 6 A 2.84

    Trennungsgeld - Zwingendes persönliches Umzugshindernis - Ehefrau des versetzten

  • BVerwG, 24.09.2008 - 2 B 117.07

    1. Die Klägerin begehrt ihre Beförderung zur Amtsinspektorin (BesGr A 9).

  • OVG Niedersachsen, 02.01.2013 - 5 ME 187/12

    Beteiligung des Gesamtbetriebsrats und Konzernbetriebsrats bei der Zuweisung

  • VGH Bayern, 13.05.2013 - 6 ZB 12.2600

    Bundesbeamtenrecht; Deutsche Telekom AG; dauerhafte Zuweisung einer

  • BVerwG, 15.07.1977 - 2 B 36.76

    Anforderungen an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels - Zulassung der Revision

  • BVerwG, 24.01.1985 - 2 C 39.82

    Beamtenrecht - Funktionsgebundenes Amt - Besoldungsgesetzlicher Funktionszusatz -

  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.02.2011 - 10 B 11312/10

    Zuweisung eines Beamten zu einem Tochter- oder Enkelunternehmen der Deutschen

  • BVerwG, 19.08.1986 - 2 B 15.86

    Verpflichtung zur Beförderung eines Beamten wegen Beschäftigung in einer höher

  • BVerwG, 30.06.2011 - 2 C 19.10

    Erledigung in der Revisionsinstanz; Fortsetzungsfeststellungsinteresse;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.11.2011 - 1 B 829/11

    Überprüfung der Zuweisung eines Beamten der deutschen Telekom AG in ein

  • VGH Bayern, 02.08.2011 - 6 ZB 11.197

    Zuweisung (DTAG, VCS); Fernmeldeobersekretärin (A 7); Service Center Agent;

  • BVerwG, 08.03.1976 - 6 B 56.75

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Höhe der

  • OVG Niedersachsen, 22.12.2011 - 5 ME 359/11

    Rechtmäßigkeit der dauerhaften Zuweisung eines Beamten des gehobenen Dienstes der

  • OVG Niedersachsen, 01.09.2011 - 5 ME 179/11

    Beamtenrecht: Anspruch auf ungeschmälerte Ausübung eines konkretfunktionellen

  • BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69

    Behördliches Beschwerderecht

  • VGH Bayern, 30.03.2009 - 15 CS 09.112

    Zuweisung zu einem privaten Call-Center (VCS) der Deutschen Telekom AG

  • VGH Bayern, 09.08.2011 - 6 CS 11.1405

    Bundesbeamtenrecht; Deutsche Telekom AG; Postamtmann (A 11); Zuweisung (VCS);

  • BVerwG, 17.04.1975 - II C 30.73

    Individualisierung eines Besoldungsanspuchs - Besoldungsgruppe des Dienstgrades

  • BVerwG, 22.06.2006 - 2 C 26.05

    Bei einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost beschäftigter Beamter;

  • BVerwG, 19.05.2016 - 2 C 14.15

    Beamter; Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung; Zuweisung;

    Soweit in der bisherigen Rechtsprechung angenommen wird, die Beschäftigung eines Beamten gegen seinen Willen auf einem höher bewerteten Dienstposten begegne vor dem Hintergrund der Amtsangemessenheit seiner Beschäftigung keinen rechtlichen Bedenken (z.B. OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. September 2013 - 5 ME 165/13 - juris Rn. 25 und OVG Koblenz, Urteil vom 16. Juli 2014 - 10 A 10931/13 - juris Rn. 45) und zur Stützung dieser Ansicht auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen wird, wird verkannt, dass diese eine andere Fragestellung betreffen.
  • VG Kassel, 25.08.2016 - 1 L 1330/16

    Versetzung eines beschäftigungslosen Beamten innerhalb der Deutschen Telekom AG

    Demgegenüber wird die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht gemäß § 78 BBG durch eine Versetzung erst dann berührt, wenn ausnahmsweise besondere Umstände des Einzelfalls bei der Ermessensausübung Beachtung verlangen oder gewichtige Grundrechte des Beamten - darunter auch der Schutz der Gesundheit sowie der Schutz von Ehe und Familie - besonders schwer beeinträchtigt werden (zum Ganzen m. w. N. zur Rspr. Nds. OVG, Beschluss vom 6. September 2013 - 5 ME 165/13 -, Rn. 34, juris).

    Denn diese hat mit Ablauf des 31. Dezember 2008 ihre Gültigkeit verloren (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 6. September 2013 - 5 ME 165/13 -, Rn. 38, juris; OVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 1 B 1084/11 -, Rn. 62, juris).

  • VG Schleswig, 02.10.2019 - 12 B 52/19

    Versetzung - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

    Demgegenüber wird die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht durch eine Versetzung erst dann berührt, wenn ausnahmsweise besondere Umstände des Einzelfalls bei der Ermessensausübung Beachtung verlangen oder gewichtige Grundrechte des Beamten - darunter auch der Schutz der Gesundheit sowie der Schutz von Ehe und Familie - besonders schwer beeinträchtigt werden (OVG Lüneburg, Beschluss vom 06.09.2013 - 5 ME 165/13 - juris Rn. 34 m. w. N.; VG Schleswig, Urteil vom 01.11.2018, a.a.O., Rn. 65; VG Kassel, Beschluss vom 25.08.2016 - 1 L 1330/16. KS - juris Rn. 20).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2015 - 7 B 32.14

    Zuweisung; Postnachfolgeunternehmen; Deutsche Telekom AG; Vivento Customers

    Die Zuweisung einer höher bewerteten Tätigkeit stellt nach Auffassung des Senats keine "dem Amt entsprechende Tätigkeit" im Sinne von § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG dar (a. A. VG Berlin, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 28 L 201.13 - juris Rn. 35; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 6. September 2013 - 5 ME 165/13 - juris Rn. 25).
  • OVG Niedersachsen, 30.01.2014 - 5 ME 259/13

    Verpflichtung eines Beamten zur Auskunftserteilung bzgl. des Verbleibs von

    Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im entsprechenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (BVerwG, Beschluss vom 18.9.2001, a. a. O., Rn. 6; Nds. OVG, Beschluss vom 6.9.2013 - 5 ME 165/13 -, juris Rn. 6).
  • OVG Sachsen, 14.11.2016 - 2 A 11/15

    Amtsangemessene Beschäftigung; geringerwertige Beschäftigung;

    So bleibt die Prüfung einer Dienstpostenbewertung grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprachen und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend mit auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen, oder ob sie aus anderen Gründen willkürlich sind (vgl. Senatsbeschl. v. 23. November 2009, a. a. O.; BVerwG, Urt. v. 28. November 1991 - 2 C 41.89 -, a. a. O., juris Rn. 21; NdsOVG, Beschl. v. 6. September 2013 - 5 ME 165/13 -, juris Rn. 27).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.04.2020 - 4 S 1229/20

    Wohnortnahe Versetzung nur bei schwerwiegenden persönlichen Gründen

    Vor diesem Hintergrund vermögen nur ausnahmsweise ganz schwerwiegende persönliche Gründe oder außergewöhnliche Härten die Rechtswidrigkeit einer im dienstlichen Interesse verfügten Versetzung zu begründen (vgl. BVerwG, Urteile vom 25.01.1967 - VI C 58.65 -, Juris Rn. 38 und vom 17.10.1986 - BVerwG 6 A 2.84 -, Juris Rn. 16 f., VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.12.1979 - IV 2173/79 -, Juris Rn. 26, Nds. OVG, Beschluss vom 06.09.2013 - 5 ME 165/13 -, Juris Rn. 34, sowie Bay. VGH, Beschluss vom 18.02.2020 - 6 CS 19.1724 -, Juris Rn. 15, der im Einzelfall selbst das private Interesse, zur Betreuung und Pflege einer zu 100 % schwerbehinderten Tochter am bisherigen Wohnort zu verbleiben, nicht als ausreichend ansah).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.11.2014 - 1 A 2515/12

    Beteiligung des Betriebsrats bei Entscheidungen über Beamte ohne eigenen

    vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 6. September 2013- 5 ME 165/13 -, juris, Rn. 29 m. w. N., wonach die an einen Funktionsvergleich zu stellenden Anforderungen nicht überspannt werden dürften.
  • VG Bremen, 01.06.2017 - 6 V 442/17

    Ablehnung der Versetzung an den Dienstort Köln - Versetzung

    Demgegenüber wird die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht gemäß § 78 BBG durch eine Zuweisungsentscheidung erst dann berührt, wenn ausnahmsweise besondere Umstände des Einzelfalls bei der Ermessensausübung Beachtung verlangen oder gewichtige Grundrechte des Beamten - darunter auch der Schutz der Gesundheit sowie der Schutz von Ehe und Familie - besonders schwer beeinträchtigt werden (OVG Lüneburg, Beschl. v. 06.09.2013 - 5 ME 165/13 -, Rn. 34, juris, m.w.N.).
  • VG Potsdam, 19.03.2014 - 2 K 1814/12

    Versetzungen und Abordnungen

    NdsOVG, Beschluss vom 6. September 2013 - 5 ME 165/13 -, juris Rn. 25, Beschluss vom 5. Juni 2013 - 5 LA 260/12 -, juris Rn. 38; BayVGH, Beschluss vom 22. Dezember 2011 - 6 CS 11.2327 -, juris Rn.10; OVG NW, Beschluss vom 8. November 2011 - 1 B 829/11 - 1 B 829/11 -, juris Rn. 50; VG Berlin, Beschluss vom 23. April 2013 - 5 L 443.12 -, juris Rn. 34, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 28 L 201.13 -, juris Rn. 35.
  • VG Minden, 15.12.2014 - 10 K 1170/14

    Befugnis der Deutschen Telekom AG zur Zuweisung der bei ihr beschäftigten

  • VG Hannover, 28.04.2015 - 13 A 12256/14

    Behindertes Kind; Pflege; Zumutbarkeit; Zuweisung

  • VG Schleswig, 03.02.2014 - 12 B 68/13

    Zuweisung eines Beamten eines Postnachfolgeunternehmens

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