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   BAG, 17.04.2013 - 10 AZR 59/12   

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BAG, 17.04.2013 - 10 AZR 59/12 (https://dejure.org/2013,14918)
BAG, Entscheidung vom 17.04.2013 - 10 AZR 59/12 (https://dejure.org/2013,14918)
BAG, Entscheidung vom 17. April 2013 - 10 AZR 59/12 (https://dejure.org/2013,14918)
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Volltextveröffentlichungen (11)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Berechnungsmethode bei Lohnpfändung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Berechnung des pfändbaren Einkommens - die Nettomethode

  • zip-online.de (Leitsatz)

    Zur Berechnung des pfändbaren Einkommens

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    BAG ändert Berechnungsmethode bei Lohnpfändung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Berechnung des pfändbaren Einkommens - Brutto- oder Nettomethode?

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Berechnung des pfändbaren Einkommens nach Nettomethode

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Berechnung des pfändbaren Einkommens nach der Nettomethode

  • baumann-recht.de (Kurzinformation und Leitsatz)

    Berechnung des pfändbaren Einkommens

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Festlegung neuer Berechnungsmethode bei Lohnpfändung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 145, 18
  • NJW 2013, 2924
  • ZIP 2013, 1984 (Ls.)
  • MDR 2013, 985
  • NZA 2013, 859
  • NZI 2013, 928
  • DB 2013, 16
  • Rpfleger 2013, 627
  • BeckRS 2013, 70164
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (12)

  • LAG Berlin, 14.01.2000 - 19 Sa 2154/99

    Pfändung, "Bruttoprinzip", "Nettoprinzip", Berechnung des pfändbaren

    Auszug aus BAG, 17.04.2013 - 10 AZR 59/12
    a) Nach der Rechtsprechung der Instanzgerichte und der herrschenden Meinung im Schrifttum sind von dem Gesamtbruttoeinkommen des Arbeitnehmers zunächst die nach § 850a ZPO unpfändbaren Bezüge mit dem Bruttobetrag und anschließend die auf das Gesamtbruttoeinkommen (dh. einschließlich der unpfändbaren Bezüge) zu zahlenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen (sog. Bruttomethode, vgl. LAG Berlin 14. Januar 2000 - 19 Sa 2154/99 - zu II 1 der Gründe; LAG München 30. Mai 2007 - 7 Sa 1089/06 - zu B I 1 der Gründe; LG Mönchengladbach 1. Februar 2005 - 5 T 631/04 - zu II 2 der Gründe; VG Düsseldorf 15. Juni 2012 - 26 K 5884/11 -; Henze Rpfleger 1980, 456; MüKoZPO/Smid 4. Aufl. § 850e Rn. 2, 4; Musielak/Becker ZPO 10. Aufl. § 850e Rn. 2 f.; Stein/Jonas/Brehm ZPO 22. Aufl. § 850e Rn. 7; Zöller/Stöber ZPO 28. Aufl. § 850e Rn. 1a f.; Stöber Forderungspfändung 15. Aufl. Rn. 984, 986a, 999b, 1133 ff.; Schuschke/Walker/Kessal-Wulf ZPO 5. Aufl. § 850e Rn. 2; PG/Ahrens ZPO 5. Aufl. § 850e Rn. 3, 5; Bengelsdorf Lohnpfändungsrecht 2. Aufl. S. 79; Hk-ZV/Meller-Hannich 2. Aufl. § 850e ZPO Rn. 5; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 33. Aufl. § 850e Rn. 2) .

    Die auf die unpfändbaren Bezüge entfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge werden nach dieser Ansicht also zweimal in Abzug gebracht (LAG Berlin 14. Januar 2000 - 19 Sa 2154/99 - zu II 1 c der Gründe) .

    aa) Da § 850e Nr. 1 Satz 1 ZPO "die nach § 850a der Pfändung entzogenen Bezüge" vor den abzuführenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen erwähnt, muss es sich dabei um Bruttobezüge handeln (allg. Meinung, vgl. LAG Berlin 14. Januar 2000 - 19 Sa 2154/99 - zu 1 b der Gründe; Stöber Forderungspfändung Rn. 1133; Henze Rpfleger 1980, 456; Napierala Rpfleger 1992, 49, 50) .

  • BAG, 05.12.2002 - 6 AZR 569/01

    Unzulässigkeit der Aufrechnung

    Auszug aus BAG, 17.04.2013 - 10 AZR 59/12
    bb) Im Urteil vom 5. Dezember 2002 erklärte der Sechste Senat die Aufrechnung eines Arbeitgebers gegen Lohnforderungen des Arbeitnehmers für gemäß § 394 Satz 1 BGB unzulässig, weil der Kläger im maßgeblichen Monat neben dem stetigen Monatslohn Anspruch auf Überstundenvergütung hatte und der Arbeitgeber nicht dargelegt hatte, welcher Teil des auf der Lohnabrechnung ausgewiesenen Gesamtnettobetrags der Überstundenvergütung zuzurechnen sei (BAG 5. Dezember 2002 - 6 AZR 569/01 - zu 2 a der Gründe) .

    Die zusätzliche fiktive Berechnung ist dem Arbeitgeber als Drittschuldner daher zumutbar (im Ergebnis ebenso: BAG 5. Dezember 2002 - 6 AZR 569/01 - zu 2 b der Gründe) .

  • LAG München, 30.05.2007 - 7 Sa 1089/06

    Pfändung von Arbeitsentgelt nach Bruttolohnprinzip - Beiträge zu

    Auszug aus BAG, 17.04.2013 - 10 AZR 59/12
    a) Nach der Rechtsprechung der Instanzgerichte und der herrschenden Meinung im Schrifttum sind von dem Gesamtbruttoeinkommen des Arbeitnehmers zunächst die nach § 850a ZPO unpfändbaren Bezüge mit dem Bruttobetrag und anschließend die auf das Gesamtbruttoeinkommen (dh. einschließlich der unpfändbaren Bezüge) zu zahlenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen (sog. Bruttomethode, vgl. LAG Berlin 14. Januar 2000 - 19 Sa 2154/99 - zu II 1 der Gründe; LAG München 30. Mai 2007 - 7 Sa 1089/06 - zu B I 1 der Gründe; LG Mönchengladbach 1. Februar 2005 - 5 T 631/04 - zu II 2 der Gründe; VG Düsseldorf 15. Juni 2012 - 26 K 5884/11 -; Henze Rpfleger 1980, 456; MüKoZPO/Smid 4. Aufl. § 850e Rn. 2, 4; Musielak/Becker ZPO 10. Aufl. § 850e Rn. 2 f.; Stein/Jonas/Brehm ZPO 22. Aufl. § 850e Rn. 7; Zöller/Stöber ZPO 28. Aufl. § 850e Rn. 1a f.; Stöber Forderungspfändung 15. Aufl. Rn. 984, 986a, 999b, 1133 ff.; Schuschke/Walker/Kessal-Wulf ZPO 5. Aufl. § 850e Rn. 2; PG/Ahrens ZPO 5. Aufl. § 850e Rn. 3, 5; Bengelsdorf Lohnpfändungsrecht 2. Aufl. S. 79; Hk-ZV/Meller-Hannich 2. Aufl. § 850e ZPO Rn. 5; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 33. Aufl. § 850e Rn. 2) .

    ee) Die Nettomethode hat auch keine "misslichen Berechnungsschwierigkeiten" zur Folge (so aber: LAG München 30. Mai 2007 - 7 Sa 1089/06 - zu B I 1 b der Gründe; Stein/Jonas/Brehm ZPO § 850e Rn. 7) .

  • BAG, 21.04.2010 - 4 AZR 755/08

    Zulässigkeit einer Elementenfeststellungsklage

    Auszug aus BAG, 17.04.2013 - 10 AZR 59/12
    Das Feststellungsinteresse iSd. § 256 Abs. 1 ZPO ist nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann (BAG 21. April 2010 - 4 AZR 755/08 - Rn. 21) .

    Das ist bei einem Antrag auf Feststellung einer Berechnungsmethode dann der Fall, wenn über weitere Faktoren der Berechnung kein Streit besteht und die konkrete Bezifferung dann lediglich eine Rechenaufgabe ist, die von den Parteien in einem unstreitigen Verfahren selbst umgesetzt werden kann (vgl. zu einem auf Feststellung einer Zahlungsverpflichtung gerichteten Antrag: BAG 21. April 2010 - 4 AZR 755/08 - aaO) .

  • BAG, 14.03.2012 - 10 AZR 778/10

    Sparkassensonderzahlung - Pfändbarkeit - § 850a Nr 4 ZPO

    Auszug aus BAG, 17.04.2013 - 10 AZR 59/12
    Sinn des § 850a ZPO ist es, einen Anreiz für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten zu erhalten (Nr. 1, 3) , bestimmte Aufwendungen des Schuldners auszugleichen (Nr. 3, 4) und ihm bestimmte Zuwendungen aus sozialen Gründen zu belassen (Nr. 2 - 8) (vgl. BAG 14. März 2012 - 10 AZR 778/10 - Rn. 12; Hk-ZV/Meller-Hannich § 850a Rn. 2; Stöber Forderungspfändung Rn. 976) .
  • ArbG Aachen, 21.02.2006 - 4 Ca 4544/05

    Anwendbarkeit des sog. Bruttoprinzips bei der Berechnung von pfändbaren

    Auszug aus BAG, 17.04.2013 - 10 AZR 59/12
    b) Nach der Gegenansicht sind im Anschluss an den Abzug der nach § 850a ZPO unpfändbaren Beträge mit dem Bruttobetrag lediglich die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge in Abzug zu bringen, die auf das restliche, also das ohne die unpfändbaren Bezüge verbleibende Bruttoeinkommen zu zahlen sind (sog. Nettomethode, vgl. Boewer/Bommermann Lohnpfändung und Lohnabtretung in Recht und Praxis Rn. 645 ff.; Boewer Handbuch Lohnpfändung Rn. 752 ff.; Bauckhage-Hoffer/Umnuß NZI 2011, 745, 747 ff.; im Ergebnis auch ArbG Aachen 21. Februar 2006 - 4 Ca 4544/05 -; Napierala Rpfleger 1992, 49, 51; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 71. Aufl. § 850e Rn. 3) .
  • BAG, 04.04.1989 - 8 AZR 689/87

    Urlaubsentgelt: Rückforderung bei Überzahlung - Aufrechnung - Verfall -

    Auszug aus BAG, 17.04.2013 - 10 AZR 59/12
    aa) Im Urteil vom 4. April 1989 folgte der Achte Senat im Ergebnis der Bruttomethode, allerdings ohne die Streitfrage zu erörtern (BAG 4. April 1989 - 8 AZR 689/87 - zu I 2 a der Gründe) .
  • BAG, 19.10.2011 - 4 AZR 811/09

    Gleichstellungsabrede - Abgrenzung "Altvertrag/Neuvertrag

    Auszug aus BAG, 17.04.2013 - 10 AZR 59/12
    Eine Feststellungsklage iSd. § 256 Abs. 1 ZPO kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken - sog. Elementenfeststellungsklage - (BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 779/10 - Rn. 22; 19. Oktober 2011 -   4 AZR 811/09  - Rn. 13 ) .
  • BAG, 18.01.2012 - 10 AZR 779/10

    Solo-Trompeter - Reichweite des Direktionsrechts

    Auszug aus BAG, 17.04.2013 - 10 AZR 59/12
    Eine Feststellungsklage iSd. § 256 Abs. 1 ZPO kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken - sog. Elementenfeststellungsklage - (BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 779/10 - Rn. 22; 19. Oktober 2011 -   4 AZR 811/09  - Rn. 13 ) .
  • LAG Bremen, 15.11.2011 - 4 Sa 41/11
    Auszug aus BAG, 17.04.2013 - 10 AZR 59/12
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 15. November 2011 - 4 Sa 41/11 - aufgehoben.
  • LG Mönchengladbach, 01.02.2005 - 5 T 631/04

    Pfändungsschutz für Weihnachtsgeld im Restschuldbefreiungsverfahren

  • VG Düsseldorf, 15.06.2012 - 26 K 5884/11

    Voraussetzungen für die Feststellung der Unpfändbarkeit einer beamtenrechtlichen

  • BAG, 31.05.2023 - 5 AZR 273/22

    Privat genutzter Dienstwagen - Wert des Sachbezugs

    Im Anschluss daran sind von dem so errechneten Betrag die Steuern und die vom Arbeitnehmer zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge sowie ggf. die in § 850e Nr. 1 Satz 2 ZPO aufgeführten Beträge in Abzug zu bringen (vgl. zur Auslegung des § 850e Nr. 1 Satz 1 ZPO BAG 17. April 2013 - 10 AZR 59/12 - Rn. 19 ff., BAGE 145, 18) .
  • ArbG Bautzen, 17.03.2021 - 3 Ca 3145/20

    Corona-Sonderzahlung pfändbar

    Die Berechnung des pfändbaren Betrages erfolgt nach der sogenannten Nettolohnmethode (siehe BAG, 17.04.2013 - 10 AZR 59/12 - NZA 2013, 859 ff.).
  • ArbG Stuttgart, 30.04.2019 - 4 BV 251/18

    Betriebsverfassungsrechtliche Abmahnungen

    Dies gilt hinsichtlich des Berechnungsmodus für das pfändbare Einkommen (BAG 17. April 2013 - 10 AZR 59/12 -, BAGE 145, 18 ff, Rn. 11), der Anwendbarkeit eines bestimmten Tarifvertrags (BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 706/09 - NZA 2012, 100 ff), der Frage der zutreffenden Eingruppierung (BAG 12. Dezember 2018 - 4 AZR 147/17 - Rn. 15, juris), in weiten Bereichen der betrieblichen Altersversorgung (BAG 31. Juli 2018 - 3 AZR 731/16 - Rn. 19, juris; 8. Mai 1984 - 3 AZR 68/82 - Rn. 20, juris) oder im Hinblick auf die dringende Erforderlichkeit einer vorläufigen personellen Maßnahme.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.09.2017 - 4 B 20.15

    Keine Abführung einer als Weihnachtsvergütung einzuordnenden Sonderzahlung an die

    Sie ließe sich zudem nicht mit dem sozialpolitischen Zweck des § 850a ZPO vereinbaren, dem Schuldner ein menschenwürdiges Dasein ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe zu vermitteln und ihn zu motivieren, seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu verdienen (vgl. zu diesen Zwecken VG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 38 ff. u.a. unter Hinweis auf BT-Drucks. 8/693, S. 45 und 14/6812, S. 8; zum Pfändungsschutz nach § 850a ZPO aus sozialen Gründen s. ferner BAG, Urteil vom 17. April 2013 - 10 AZR 59/12 - juris Rn. 28).
  • BAG, 24.06.2021 - 5 AZR 529/20

    Tarifliche Alterssicherung - Zuschläge für Spät- und Nachtarbeit

    Diese Verpflichtung kann zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage sein (vgl. zu einer auf die Pflicht des Arbeitgebers zur Berechnung des pfändbaren Einkommens des Arbeitnehmers und des dabei anzuwendenden Berechnungsmodus gerichteten Klage BAG 17. April 2013 - 10 AZR 59/12 - Rn. 10, BAGE 145, 18) .
  • LAG München, 18.11.2015 - 11 Sa 669/15

    Jahressonderzuwendung, Weihnachtsvergütung, Pfändbarkeit

    Die Differenz dieses Betrages zu dem ausbezahlten Betrag wäre letzten Endes, würde die Ansicht des Klägers zutreffend sein, an diesen noch zu bezahlen sein (vgl. zur Berechnung insoweit BAG Urt. v. 17.04.2013 10 AZR 59/12).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 10.02.2020 - 3 Sa 337/19

    Vertragliche Ausschlussfrist

    Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, sie habe die zur Aufrechnung gestellte Forderung nach der sogenannten Nettomethode (BAG 17.04.2013 - 10 AZR 59/12) ermittelt und in Höhe von jeweils 1.771,25 EUR den Gehaltsforderungen für die Monate April und Mai 2018 gegenübergestellt.

    Soweit die Beklagte geltend gemacht hat, die Aufrechnung sei entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts rechtswirksam, weil sie nach der sogenannten Nettomethode (s. BAG 17.04.2013 NZA § 850 e ZPO 2002 Nr. 1 = NZA 2013, 859) erfolgt sei, folgt die Kammer dem nicht.

  • VGH Bayern, 16.06.2020 - 14 CE 20.1131

    Ruhen der Versorgungsbezüge bei Aufrechnung wegen Überzahlung

    Ging es nämlich im Beschluss vom 20. Dezember 1999 um eine Aufrechnung "in Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts" (BayVGH, B.v. 20.12.1999 a.a.O. Rn. 2, 13), also bis zur Pfändungsfreigrenze i.S.v. § 850c ZPO (vgl. dazu BAG, U.v. 17.4.2013 - 10 AZR 59/12 - NZA 2013, 859), verbleiben dem Antragsteller vorliegend ausweislich der aktenkundigen Bezügemitteilung vom 12. November 2019 auch nach der streitgegenständlichen Aufrechnung immerhin monatliche Nettobezüge über 3.000 EUR.
  • AG Norderstedt, 11.10.2021 - 68 M 2057/18

    Bemessung des pfändungsfreien Sockelbetrags bei schwankendem Einkommen

    Gemäß Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gilt bei der Berechnung unpfändbarer Lohnbestandteile die sog. Nettomethode (BAG 17.04.2013, 10 AZR 59/12), bei der zunächst die gem. § 850a ZPO unpfändbaren brutto-Lohnbestandteile abzuziehen und auf den verbleibenden Teil (fiktive) Steuern und Sozialabgaben zu berechnen sind.
  • LAG Hamburg, 15.06.2023 - 3 SaGa 1/23

    Einstweiliges Verfügungsverfahren über die Verpflichtung der Gewerkschaft zur

    Dieser muss sich zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Verteidigung darauf verlassen können, dass nur über den gestellten Antrag entschieden wird und nicht über den Antrag, der richtigerweise hätte gestellt werden müssen (BAG vom 17. März 2015, Az. 9 AZR 702/13, Rn. 13; Nungeßer NZI 2013, 928 ).
  • VG Düsseldorf, 15.06.2012 - 26 K 5884/11
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