Rechtsprechung
OLG Köln, 14.01.2013 - III-2 Ws 308/11 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Umfang der Auferlegung der Kosten auf die Staatskasse bzgl. der notwendigen Auslagen des Angeklagten; Möglichkeit rechtlichen Vorgehens gegen die Kostenentscheidung einer rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 242; StPO § 33a; StPO § 467 Abs. 1
Fehlende Grundentscheidung zu den notwendigen Auslagen; Verwirkung der Gehörsrüge - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Auferlegung der Kosten auf die Staatskasse umfasst nicht die notwendigen Auslagen des Angeklagten
Verfahrensgang
- OLG Köln, 10.06.2011 - 2 Ws 308/11
- OLG Köln, 14.01.2013 - III-2 Ws 308/11
Papierfundstellen
- BeckRS 2013, 8026
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 26.01.1972 - 2 BvR 255/67
Verwirkung der Befugnis zur Anrufung der Gerichte
Auszug aus OLG Köln, 14.01.2013 - 2 Ws 308/11
Angesichts des öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Rechtsfriedens verstößt seine verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben und lässt die Anrufung des Gerichts nach längerer Zeit als unzulässig erscheinen (BVerfG NJW 1972, 675), wenn der Antragsteller unter Verhältnissen untätig geblieben ist, unter denen vernünftigerweise etwas unternommen zu werden pflegt (vgl. Senat Beschluss vom 16.07.2007 - 2 Ws 374/07; OLG Koblenz wistra 1987, 675;… Meyer-Goßner, a.a.O.., § 33 a Rn. 7).
- LG Köln, 27.11.2015 - 117 Qs 3/15
Kostengrundentscheidung, Verfahrenskosten, notwendige Auslagen
Zur Begründung wies sie auf die Entscheidung des OLG Köln vom 14.01.2013 (2 Ws 308/11) hin.Werden der Staatskasse - wie vorliegend - nur die Verfahrenskosten auferlegt, so darf dies selbst dann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass davon auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten umfasst sind, wenn es sich zweifelsfrei um einen Fall des § 467 Abs. 1 StPO handelt (Beschluss des OLG Köln vom 14.01.2013, 2 Ws 308/11; KG, NStZ-RR 2004, 190; LG Koblenz, NSt-RR 2003, 191;… Meyer-Goßner, aaO, § 464 Rz. 12 und § 467, Rz 20 mwN; a.A. OLG Naumburg, NStZ-RR 2001, 189, allerdings für den hier nicht gegebenen Fall, dass in den Gründen ausdrücklich § 467 Abs. 1 StPO benannt wird; inzwischen überholt: OLG Köln, JurBüro 1985, 1206).
So liegt der Fall hier, da die Bezirksrevisorin die für eine richtige Sachentscheidung maßgeblichen Erwägungen bereits frühzeitig vor Beschlussfassung mitgeteilt, insbesondere auch ausdrücklich auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 14.01.2013 (2 Ws 308/11) hingewiesen hat.
- LG Nürnberg-Fürth, 05.08.2020 - 2 Qs 41/20
Auslagenerstattung durch die Staatskasse
In einem derartigen Fall ist eine Abänderung der unanfechtbaren Entscheidung jedoch über das in § 33a StPO normierte Verfahren der Nachholung des rechtlichen Gehörs vorzunehmen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.3.2004 - 4 WS 65/04 = NStZ-RR 2004, 320; OLG Köln, Beschluss vom 14.01.2013 - 2 Ws 308/11 = BeckRS 2013, 8026; LG Karlsruhe Beschluss vom 06.11.2009 - 2 AR 4/09 = BeckRS 2011, 18580). - LG Gera, 31.03.2021 - 11 Qs 96/21
Pflichtverteidiger, nachträgliche Bestellung
Hätte das Amtsgericht ohne Gewährung rechtlichen Gehörs nicht entscheiden dürfen, kann eine Abänderung der unanfechtbaren Entscheidung nur über das in § 33 a StPO normierte Verfahren erreicht werden (OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.3. 2004 - 4 WS 65/04 = NStZ-RR 2004, 320; OLG Köln, Beschluss vom 14.01.2013 - 2 Ws 308/11 = BeckRS 2013, 8026; LG Karlsruhe Beschluss vom 06.11.2009 - 2 AR 4/09 = BeckRS 2011, 18580; LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 05. August 2020 - 2 Qs 41/20 -, juris ). - OLG Hamm, 17.11.2022 - 5 Ws 282/22
Adhäsionskläger; sofortige Beschwerde; Kostenbeschluss; Rücknahme der Berufung
Die schlichte Nachholung einer unterbliebenen Kostenentscheidung ist grundsätzlich nicht möglich (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Februar 1987 - 3 Ws 22/87 -, juris); unterbleibt eine ausdrückliche Kostengrundentscheidung, trägt jeder Beteiligte seine notwendigen Auslagen selbst (vgl. OLG Köln Beschl. v. 14.1.2013 - 2 Ws 308/11 = BeckRS 2013, 8026; OLG Zweibrücken Beschl. v. 15.2.2017 - 1 Ws 254/16.