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   LG Hamburg, 04.06.2013 - 302 O 92/11   

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LG Hamburg, 04.06.2013 - 302 O 92/11 (https://dejure.org/2013,43585)
LG Hamburg, Entscheidung vom 04.06.2013 - 302 O 92/11 (https://dejure.org/2013,43585)
LG Hamburg, Entscheidung vom 04. Juni 2013 - 302 O 92/11 (https://dejure.org/2013,43585)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ersatzfähigkeit von überhöhten Reparaturkosten i.R.d. Schadensersatzes nach Verkehrsunfall; Einstandspflicht für das Werkstattrisiko

  • captain-huk.de

    Neben den üblichen Schadenspositionen auch die Gerichtskostenzinsen zugesprochen

  • verkehrsanwaelte.de PDF
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verursacher eines Verkehrsunfalls trägt grundsätzlich Werkstattrisiko

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verursacher eines Verkehrsunfalls trägt grundsätzlich Werkstattrisiko

  • verkehrsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Werkstattrisiko geht zu Lasten des Schädigers - Verzinsung der Gerichtskosten vom Tag der Einzahlung bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Werkstattrisiko geht zu Lasten des Haftpflichtversicherers

Papierfundstellen

  • BeckRS 2014, 1082
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90

    Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution

    Auszug aus LG Hamburg, 04.06.2013 - 302 O 92/11
    a) Nach § 249 Abs. 2 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGHZ 115, 364, 369; 160, 377; 162, 161, 165).

    Die Schadensbetrachtung hat sich nicht nur an objektiven Kriterien zu orientieren, sondern ist auch subjektbezogen (BGHZ 54, 82, 85; BGH NJW 1992, 302, 303; BGH NJW 1992, 1618, 1619).

    Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. BGHZ 115, 364, 368 f.; 132, 373, 376 f.; 155, 1, 4 f.; 162, 161, 164 f.; 163, 362, 365).

    Das Werkstattrisiko geht insofern zu Lasten des Schädigers (BGHZ 63, 182, 185; BGH NJW 1992, 302, 303).

  • LG Düsseldorf, 11.01.2006 - 12 O 165/05

    "Phaseolamin Phase 2" als zur unterstützenden Gewichtskontrolle bei Übergewicht

    Auszug aus LG Hamburg, 04.06.2013 - 302 O 92/11
    Die Gerichtskosten sind Teil des Schadens, der infolge des Verzuges mit der der Klage zugrunde liegenden Hauptforderung entstanden und als solcher erstattungsfähig (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2006, Az.: 12 O 165/05, abrufbar über Juris).

    Es ist der Klägerin nicht möglich, den Anspruch zu beziffern und im Wege der Leistungsklage geltend zu machen, weil der Anspruch im Hinblick auf die Regelung in § 104 ZPO zeitlich begrenzt ist durch den Zeitpunkt des Einganges eines Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht und zudem die Erstattungspflicht sich nach der im Zeitpunkt der Antragstellung noch ungewissen Kostenquote richtet (vgl. LG Düsseldorf Urteil vom 11.01.2006, Az.: 12 O 165/05, abrufbar über Juris).

    Schließlich stehen dem Feststellungsantrag auch nicht die Bestimmungen über die prozessuale Kostenerstattungspflicht (§ 91 ZPO) entgegen, da der sich aus dem materiellen Recht ergebende Verzugsschadensersatzanspruch neben dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch besteht (LG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2006, Az.: 12 O 165/05, abrufbar über juris).

  • BGH, 29.10.1974 - VI ZR 42/73

    Überhöhte Reparaturkosten oder zu lange Reparaturdauer - schuldhafte Verletzung

    Auszug aus LG Hamburg, 04.06.2013 - 302 O 92/11
    Es darf nicht außer Acht gelassen werden, dass den Kenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten bei der Schadensregulierung regelmäßig Grenzen gesetzt sind, dies vor allem, sobald er den Reparaturauftrag erteilt und das Fahrzeug in die Hände von Fachleuten gibt Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zum ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss (BGHZ 63, 182, 185; OLG Hamm, Urteil vom 31.01.1995, BeckRS 1995, 01930).

    Das Werkstattrisiko geht insofern zu Lasten des Schädigers (BGHZ 63, 182, 185; BGH NJW 1992, 302, 303).

    Dem Schädiger entsteht dardurch auch kein Nachteil, da er nach den Grundsätzen der Vorteilsanrechnung die Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt verlangen kann (BGHZ 63, 182, 187).

  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 70/04

    Ohne Reperatur nur Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands bei Schäden an

    Auszug aus LG Hamburg, 04.06.2013 - 302 O 92/11
    a) Nach § 249 Abs. 2 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGHZ 115, 364, 369; 160, 377; 162, 161, 165).

    Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. BGHZ 115, 364, 368 f.; 132, 373, 376 f.; 155, 1, 4 f.; 162, 161, 164 f.; 163, 362, 365).

  • OLG Hamm, 31.01.1995 - 9 U 168/94

    Reparaturkosten-Ersatz Höhe: Werkstattrechnung mit inkorrekten Angaben

    Auszug aus LG Hamburg, 04.06.2013 - 302 O 92/11
    Es darf nicht außer Acht gelassen werden, dass den Kenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten bei der Schadensregulierung regelmäßig Grenzen gesetzt sind, dies vor allem, sobald er den Reparaturauftrag erteilt und das Fahrzeug in die Hände von Fachleuten gibt Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zum ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss (BGHZ 63, 182, 185; OLG Hamm, Urteil vom 31.01.1995, BeckRS 1995, 01930).

    Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden sind (OLG Hamm, Urteil vom 31.01.1995, BeckRS 1995, 01930; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.10.2004, NJW-RR 2005, 248, 249).

  • BGH, 18.01.1966 - VI ZR 147/64

    Grundsätze der Differenztheorie und des Quotenvorrechts des Versicherungsnehmers

    Auszug aus LG Hamburg, 04.06.2013 - 302 O 92/11
    Die Rückstufung in der Vollkaskoversicherung ist für die Klägerin auch Folge seines unfallbedingten Fahrzeugschadens (BGHZ 44, 382, 387; ebenso BGH VersR 1976, 1066, 1067).
  • OLG Karlsruhe, 19.10.2004 - 17 U 107/04

    Beseitigung von Baumängeln: Kostentragungsrisiko bei nicht angemessenen

    Auszug aus LG Hamburg, 04.06.2013 - 302 O 92/11
    Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden sind (OLG Hamm, Urteil vom 31.01.1995, BeckRS 1995, 01930; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.10.2004, NJW-RR 2005, 248, 249).
  • OLG Frankfurt, 31.10.2008 - 2 U 244/07

    Höhe des Schadensersatzes in Geld für den Verlust zweier WEB Dual-Server

    Auszug aus LG Hamburg, 04.06.2013 - 302 O 92/11
    Die Klage ist im Hinblick auf den Feststellungsantrag der Klägerin zu Ziffer 3 zulässig (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 31.2008, Az. 2 U 244/07, abrufbar über Juris).
  • BGH, 09.03.2010 - VI ZR 6/09

    Mietwagenkostenersatz nach Verkehrsunfall: Ausschluss einer Erkundigungspflicht

    Auszug aus LG Hamburg, 04.06.2013 - 302 O 92/11
    Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (BGH, Urteil vom 9. März 2010 - VI ZR 6/09. VersR 2010, 1053 f.).
  • BGH, 31.10.2006 - VI ZR 261/05

    Billigkeit der Gebührenbestimmung eines Rechtsanwalts

    Auszug aus LG Hamburg, 04.06.2013 - 302 O 92/11
    Die anwaltliche Geschäftsgebühr für einen - wie hier vorliegenden - durchschnittlichen Verkehrsunfall ist mit 1, 3 anzusetzen (BGH VersR 2007, 265).
  • BGH, 12.07.2005 - VI ZR 132/04

    Schadensberechnung bei Realisierung des Restwerts eines Kfz durch Verkauf

  • BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

  • BGH, 29.04.2003 - VI ZR 398/02

    Zur Schadensberechnung auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten

  • BGH, 07.05.1996 - VI ZR 138/95

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

  • BGH, 17.03.1992 - VI ZR 226/91

    Umfang des Schadensersatzanspruchs auf fiktiver Reparaturkostenbasis

  • BGH, 03.12.1991 - VI ZR 140/91

    Geltendmachung des Rabattverlustes durch Rückstufung in der Vollkaskoversicherung

  • BGH, 21.02.1991 - III ZR 204/89

    verzögerter Versorgungsbescheid - multiple Sklerose - § 256 Abs. 1 ZPO, offene

  • BGH, 26.05.1970 - VI ZR 168/68

    Erforderlichkeitsmaßstab für die Ersatzfähigkeit der Instandsetzungskosten bei

  • AG Norderstedt, 14.09.2012 - 44 C 164/12

    Erhöhung der Reparatur- und Mietwagenkosten durch einen Fehler der

  • AG Düsseldorf, 21.11.2014 - 37 C 11789/11

    Schadensersatzansprüche eines Geschädigten aufgrund eines Verkehrsunfalls bzgl.

    Zu den in den Verantwortungsbereich des Schädigers fallenden Mehrkosten gehören auch Kosten für unnötige Zusatzarbeiten, welche durch die Werkstatt ausgeführt wurden (vgl. LG Hamburg, Urteil v. 04.06.2013 - 302 O 92/11, BeckRS 2014, 01082; OLG Hamm, Urteil v. 31.01.1995-9 U 168/94, BeckRS 1995, 01930) Die Ersatzfähigkeit von unnötigen Mehraufwendungen ist nur ausnahmsweise dann ausgeschlossen, wenn dem Dritten ein äußerst grobes Verschulden zur Last fällt, sodass die Mehraufwendungen dem Schädiger nicht mehr zuzurechnen sind (vgl LG Hagen, Urteil v. 04.12.2009 - 8 O 97/09; BeckRS 2010, 00672; AG Norderstedt, Urteil v. 14.09.2012-44 C 164/12, BeckRS 2013, 04473).
  • AG Kassel, 08.02.2018 - 435 C 4137/17

    § 249 BGB

    Insofern hat er die gleiche Rechtstellung, als wenn er die Reparatur gemäß § 249 Abs. 1 BGB selbst in Auftrag gegeben hätte (LG Hamburg Urt. v. 4.6.2013 - 302 O 92/11, BeckRS 2014, 01082, beck-online).
  • AG Lübeck, 07.02.2022 - 26 C 1562/21
    Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (LG Hamburg, Urteil vom 04. Juni 2013 - 302 O 92/11 -, Rn. 22, juris).

    Hamburg, Urteil vom 04. Juni 2013 - 302 O 92/11 -, Rn. 23, juris m.w.N.).

    Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden sind (LG Hamburg, Urteil vom 04. Juni 2013 - 302 O 92/11 -, Rn. 23, juris m.w.N.).

    Insofern hat er die gleiche Rechtsstellung, wie wenn er die Reparatur gerfhäß § 249 Abs. 1 BGB selbst in Auftrag gegeben hätte (LG Hamburg, Urteil vom 04. Juni 2013 - 302 O 92/11 -, Rn. 23, juris).

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