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   OLG Bremen, 13.02.2014 - 1 Ausl. A 20/13   

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OLG Bremen, 13.02.2014 - 1 Ausl. A 20/13 (https://dejure.org/2014,10524)
OLG Bremen, Entscheidung vom 13.02.2014 - 1 Ausl. A 20/13 (https://dejure.org/2014,10524)
OLG Bremen, Entscheidung vom 13. Februar 2014 - 1 Ausl. A 20/13 (https://dejure.org/2014,10524)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Oberlandesgericht Bremen PDF

    §§ 29, 32, 73 IRG
    Strafrecht und Ordnungswidrigkeiten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Zulässigkeit einer Auslieferung bei konkreten Anhaltspunkten für das Vorliegen völkerrechtswidriger Haftbedingungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EMRK Art. 3
    Unzulässigkeit der Auslieferung bei konkreten Anhaltspunkten für völkerrechtswidrige Haftbedingungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 2015, 365
  • BeckRS 2014, 10396
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • RG, 24.05.1933 - I 17/33

    1. Ist die Zustellung einer Urteilsausfertigung deshalb unwirksam, weil die

    Auszug aus OLG Bremen, 13.02.2014 - 1 AuslA 20/13
    a) Sind die in dem Bericht des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe des Europarates vom 04.12.2012 (CPT/Inf (2012) 33) angemahnten sofortigen Schritte zur Verbesserung der Haftbedingungen in der Haftanstalt in V. (insbesondere Seite 17/33 des Berichts) inzwischen umgesetzt worden? Wenn ja, inwiefern?.

    b) Kann gewährleistet werden, dass der Verfolgte in dem Gefängnis in V. für die Zeit der Untersuchungshaft und einer sich ggf. anschließenden Strafhaft bis zu einer eventuellen Überstellung zurück nach Deutschland in einer Weise untergebracht wird, die der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 (EMRK) entspricht? Wird insofern von der zuständigen bulgarischen Behörde zugesichert, dass der Verfolgte insbesondere im Hinblick auf das in dem Bericht vom 04.12.2012 aufgeführte unzulängliche Platzangebot und die nicht akzeptablen hygienischen Bedingungen eine Behandlung erfährt, die den Empfehlungen des Ausschusses (insbesondere Seite 17/33 des Berichts) entspricht? Wenn ja: durch welche konkreten Maßnahmen? Welches konkrete Raumangebot stünde dem Verfolgten in diesem Fall in der Zelle mindestens zur Verfügung? Wie wäre gewährleistet, dass die sanitären und hygienischen Mindeststandards gewährleistet sind?.

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvR 2386/08

    Auslieferung eines mutmaßlichen Straftäters an Republik Belarus - Keine

    Auszug aus OLG Bremen, 13.02.2014 - 1 AuslA 20/13
    Maßstab für diese verfassungsrechtlich gezogene Grenze im Auslieferungsverfahren sind, soweit die Behandlung des Verfolgten im ersuchenden Staat in Rede steht, allerdings nicht die Grundrechte und sonstigen rechtsstaatlichen Gewährleistungen des Grundgesetzes in der Ausprägung, wie sie auf rein innerstaatliche Sachverhalte Anwendung finden (BVerfG, Beschluss vom 09.12.2008 - 2 BvR 2386/08 - zit. n. juris).
  • BVerfG, 24.06.2003 - 2 BvR 685/03

    Auslieferung nach Indien

    Auszug aus OLG Bremen, 13.02.2014 - 1 AuslA 20/13
    Nach diesen Maßstäben ist eine Auslieferung des Verfolgten nach Bulgarien unzulässig, wenn es konkrete Anhaltspunkte (vgl. BVerfG, NVwZ 2003, 1499, 1500) dafür gibt, dass die ihn dort in der Untersuchungshaft und ggf. nachfolgender Strafhaft erwartenden Haftbedingungen völkerrechtlichen Mindeststandards nicht genügten, wobei die zu Art. 3 EMRK entwickelten Kriterien in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) herangezogen werden können.
  • OLG Hamm, 10.09.2013 - 2 Ausl 95/11

    Rumänische Staatsangehörige darf nicht zum Zwecke der Strafvollstreckung nach

    Auszug aus OLG Bremen, 13.02.2014 - 1 AuslA 20/13
    Ein Verstoß gegen grundrechtsgleiche und rechtsstaatliche Garantien kann wegen der grundsätzlichen, im vertraglichen Bereich bestehenden Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Auslieferung und der Achtung und dem Respekt vor fremden Rechtsordnungen allerdings nur beschränkt auf eine Verletzung ihres Kernbereichs zu einem Auslieferungshindernis führen (OLG Hamm, Beschluss vom 10.09.2013, Az.: 2 Ausl 95/11 - zit. n. juris).
  • BVerfG, 08.04.2004 - 2 BvR 253/04

    Auslieferung nach Weißrussland (Auslieferungsersuchen; Bewilligungsverfahren;

    Auszug aus OLG Bremen, 13.02.2014 - 1 AuslA 20/13
    Diese Mindestvoraussetzungen gehören inzwischen zum festen Bestand des völkerrechtlichen Menschenrechtsschutzes, wie er etwa in Art. 3 EMRK seinen Niederschlag gefunden hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.04.2004 - 2 BvR 253/04 -, BeckRS 2004, 21967).
  • EGMR, 31.05.2011 - 5829/04

    Russland wegen Chodorkowski verurteilt

    Auszug aus OLG Bremen, 13.02.2014 - 1 AuslA 20/13
    Der EGMR hat wiederholt betont, dass, wenn es darum geht, Haftbedingungen zu beurteilen, alle Auswirkungen zusammen gesehen werden müssen (Urteil vom 31.05.2011 - 5829/04 -, NJOZ 2012, 1902 m.w.N.).
  • OLG Bremen, 08.12.2015 - 1 AuslA 23/15

    Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof

    Auch bei Unterbringungen in Zellen mit 3-4 m² je Häftling hat der Gerichtshof einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK festgestellt, wenn zu dem Platzmangel Belüftungs- , Heizungs- oder Beleuchtungsdefizite oder das Fehlen elementarer Intimität - etwa aufgrund der Einsehbarkeit der Toilette für die Mithäftlinge - hinzutreten (Nachweise bei Pohlreich, NStZ 2011, 560, 562; Hans. OLG, Beschluss vom 13.02.2014 - 1 Ausl. A 20/13).
  • OLG München, 14.12.2015 - 1 AR 392/15

    Auslieferungshindernis beim Fehlen der Mindesthaftbedingungen im ersuchenden

    Danach haben sich die Haftbedingungen in Bulgarien seit Jahren bei wiederholter Prüfung durch das CPT als bedenklich erwiesen, auch beim zuletzt im Februar 2015 erfolgten Besuch dreier Haftanstalten (darunter das Gefängnis in Burgas, der Heimatstadt des Verfolgten), weswegen der Auslieferung des Verfolgten an sich ein Auslieferungshindernis nach § 73 Satz 2 IRG i. V. m. Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union und Art. 3 EMRK entgegen steht (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 16.12.2014 in StraFo 2015, 75; OLG Celle, Beschluss vom 17.12.2014, StV 2015, 368; Kammergericht Berlin, Beschluss vom 15.04.2015, Gz.: (4) 151 AuslA 33/15 (36/15), (4) 151 Ausl A 33/15 (36/15), zitiert nach juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen StV 2015 365/15; OLG Dresden, Beschluss vom 11.08.2015 - OLG Ausl 78/15, zitiert nach juris).

    Die Generalstaatsanwaltschaft hat zunächst versucht, dies wegen der Bedeutung der Sache auf dem ministeriellen Weg durchzuführen, wurde aber vom Bundesamt für Justiz darauf verwiesen, dass die Einholung einer Zusicherung zu Haftbedingungen im Auslieferungsverkehr mit EU-Mitgliedsstaaten der jeweils zuständigen Generalstaatsanwaltschaft obliege (vgl. hierzu auch die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen in StV 2015 365/15 unter Hinweis darauf, dass die Entscheidung über ausländische Rechtshilfeersuchen im Ausgangspunkt der Zuständigkeit des Bundes unterliegt und die Übertragung der Ausübung der Entscheidungsbefugnis auf die Bundesländer, die ihrerseits die Befugnisse auf die Generalstaatsanwaltschaften übertragen haben, nichts daran ändere (vgl. auch Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl., § 74 IRG Rn. 4 u. 11) und dass der Bund Herr des Auslieferungsverfahrens bleibe.

    Es ist nicht Aufgabe des Senats, sozusagen selbst die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Auslieferung nach Bulgarien zu schaffen (vgl. hierzu Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen StV 2015, 365).

  • OLG Bremen, 23.07.2015 - 1 AuslA 3/15

    Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Auslieferung nach Ungarn trotz

    Auch bei Unterbringungen in Zellen mit 3-4 m² je Häftling hat der Gerichtshof einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK festgestellt, wenn zu dem Platzmangel Belüftungs-, Heizungs- oder Beleuchtungsdefizite oder das Fehlen elementarer Intimität - etwa aufgrund der Einsehbarkeit der Toilette für die Mithäftlinge - hinzutreten (Nachweise bei Pohlreich, NStZ 2011, 560, 562; Hans. OLG, Beschluss vom 13.02.2014 - 1 Ausl. A 20/13).
  • VerfG Brandenburg, 11.03.2022 - VfGBbg 1/22

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, unzulässig; Antragsgegenstand,

    Behörden des Landes Brandenburg üben jedenfalls nur im Wege der Organleihe für den Bund Befugnisse im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten aus (vgl. § 74 Abs. 2 Satz 1 IRG i. V. m. der Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Landesregierungen von Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen über die Zuständigkeit im Rechtshilfeverfahren mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten vom 7.-28. April 2004 (Zuständigkeitsvereinbarung 2004) sowie dem Gemeinsamen Runderlass des Ministeriums der Justiz und des Ministeriums des Innern und für Kommunales vom 4. September 2020 (9350-III.020); vgl. zur Organleihe: OLG Bremen, Beschluss vom 13. Februar 2014 ‌- 1 Ausl A 20/13 -‌, Rn. 33, juris; Rackow, in: Ambos/König/Rackow, Rechtshilferecht in Strafsachen, IRG § 74 Rn. 140).
  • KG, 15.04.2015 - 151 AuslA 33/15

    Haftbedingungen in Bulgarien

    Der Auslieferung steht jedoch ein Auslieferungshindernis nach § 73 Satz 2 IRG i.V.m. Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union und Art. 3 EMRK entgegen, da zu besorgen ist, dass die Untersuchungshaft und - bei einer Verurteilung - die Strafhaft gegen den Verfolgten im Falle seiner Auslieferung in einer Justizvollzugsanstalt vollzogen würden, die europäischen Mindeststandards nicht genügt und in der er einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. OLG Celle StraFo 2015, 75; OLG Bremen BeckRS 2014, 10396).
  • OLG München, 08.03.2016 - 1 AR 2/16

    Mindesthaftbedingungen in Bulgarien überschreiten nicht die Schwelle zur Annahme

    Danach haben sich die Haftbedingungen in Bulgarien seit Jahren bei wiederholter Prüfung durch das CPT als bedenklich erwiesen, auch beim zuletzt im Februar 2015 erfolgten Besuch dreier Haftanstalten, weswegen der Auslieferung des Verfolgten an sich ein Auslieferungshindernis nach § 73 Satz 2 IRG i. V. m. Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union und Art. 3 EMRK entgegen steht (vgl. die Senatsentscheidung vom 27.10.2016 im Verfahren 1 AR 392/15 in NStZ-RR 2016, 29; OLG Celle, Beschluss vom 16.12.2014 in StraFo 2015, 75; OLG Celle, Beschluss vom 17.12.2014, StV 2015, 368; Kammergericht Berlin, Beschluss vom 15.04.2015, Gz.: (4) 151 AuslA 33/15 (36/15), (4) 151 Ausl A 33/15 (36/15), zitiert nach juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen StV 2015 365/15; OLG Dresden, Beschluss vom 11.08.2015 - OLG Ausl 78/15, zitiert nach juris).
  • KG, 27.03.2015 - 151 AuslA 61/15

    Haftbedingungen in Bulgarien

    b) Die Generalstaatsanwaltschaft wird jedoch vor einer Entscheidung über die Bewilligung der Auslieferung zu klären haben, ob die Strafhaft gegen den Verfolgten im Falle seiner Auslieferung in einer Justizvollzugsanstalt vollzogen würde, die europäischen Mindeststandards genügt und in der er keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird (vgl. OLG Celle StraFo 2015, 75; OLG Bremen BeckRS 2014, 10396; s.a. OLG Braunschweig, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 1 Ausl 6/14 - [juris] = NStZ-RR 2015, 28 LS).
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