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   AG Düsseldorf, 20.05.2014 - 57 C 16445/13   

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https://dejure.org/2014,13726
AG Düsseldorf, 20.05.2014 - 57 C 16445/13 (https://dejure.org/2014,13726)
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.05.2014 - 57 C 16445/13 (https://dejure.org/2014,13726)
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 20. Mai 2014 - 57 C 16445/13 (https://dejure.org/2014,13726)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatz wegen urheberrechtlich unberechtigtemn Zuverfügungstellens eines Filmwerks einem Filesharingnetzwerk zum Download; Anforderungen bei der Nutzung eines Filesharing-Clients; Sekundäre Darlegungslast bei Urheberrechtsverletzung im Internet über eine bestimmte ...

  • kanzlei.biz

    Zum Schadensersatz bei Filesharing eines Pornofilms

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Filesharing - Schadensersatz für einen Pornofilm

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Schadensersatz für Filesharing eines Pornofilms

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Schadensersatz wegen urheberrechtlich unberechtigten Zuverfügungstellens eines Filmwerks in einem Filesharingnetzwerk

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Schadensersatz wegen urheberrechtlich unberechtigten Zuverfügungstellens eines Filmwerks in einem Filesharingnetzwerk

  • internetrecht-freising.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Reduzierung von Anwaltskosten und Schadenersatz für Pornofilm-Abmahnung

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Filesharing Abmahnung: Lizenzschaden und Streitwert erheblich reduziert

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Filesharing Abmahnung: Lizenzschaden und Streitwert reduziert

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Filesharing: Unzulässigkeit eines pauschalisierten Schadenersatzes nach der Lizenzanalogie bei privaten Filesharern - Höhe des Lizenzschadens bemisst sich nach dem Einzelfall

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • BeckRS 2014, 12540
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Nürnberg, 04.02.2013 - 3 W 81/13

    Urheberrechtlicher Lichtbildschutz: Streitwertbemessung im einstweiligen

    Auszug aus AG Düsseldorf, 20.05.2014 - 57 C 16445/13
    Die Höhe des Streitwertes des Unterlassungsanspruchs ist gegenüber Privatpersonen zurückhaltend zu bestimmen und beträgt im Hauptsacheverfahren das Dreifache der Lizenzgebühr im Fall eines Fotos bei einer Ebay-Versteigerung (OLG Nürnberg NJOZ 2013, 1035).
  • OLG Düsseldorf, 19.12.2013 - 20 W 81/12

    Streitwert eines Unterlassungsbegehrens gem. § 97 Abs. 1 UrhG

    Auszug aus AG Düsseldorf, 20.05.2014 - 57 C 16445/13
    Das OLG Düsseldorf nimmt jedenfalls dann, wenn der Schadenersatz nach Lizenzanalogie sich aus einer hohen Jahreslizenz bemisst, selbst im Fall einer Verbreitung einer öffentlichen Fußball-Übertragung durch einen Gastwirt unter Verletzung der ausschließen Nutzungsrechte des Rechteinhabers, also bei einer Verletzung im kommerziellen Bereich, lediglich eine Verdreifachung des Schadenersatzes zur Bemessung des Streitwertes der Unterlassung vor (OLG Düsseldorf I 20 W 81/12 vom 19.12.2013).
  • OLG Celle, 07.12.2011 - 13 U 130/11

    Kriterien zu Bemessung des Streitwerts eines Unterlassungsanspruchs nach § 97

    Auszug aus AG Düsseldorf, 20.05.2014 - 57 C 16445/13
    Die Annahme eines hohen Streitwertes zum Zwecke der Generalprävention, also im Hinblick auf eine möglicherweise abschreckende Wirkung gegenüber Dritten, ist dem Zivilrecht wesensfremd und daher unzulässig (OLG Celle BeckRS 2011, 28345).
  • AG Düsseldorf, 19.11.2013 - 57 C 3144/13

    Darlegungslast eines Anschlussinhabers in Filesharingfällen

    Auszug aus AG Düsseldorf, 20.05.2014 - 57 C 16445/13
    Eine über die Darlegungslast hinausgehende Änderung der Beweislast ist damit nicht verbunden (AG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2013, 57 C 3144/13, BeckRS 2013, 21170).
  • BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08

    Sommer unseres Lebens

    Auszug aus AG Düsseldorf, 20.05.2014 - 57 C 16445/13
    2.1.2 Erfolgt eine Urheberrechtsverletzung über den einem Inhaber zugeordneten Internetanschluss, so trifft diesen eine sekundäre Darlegungslast dahingehend, die ernsthafte Möglichkeit der Täterschaft einer anderen Person, insbesondere eines berechtigten Mitnutzers, darzulegen (BGH NJW 2010, 2061).
  • OLG Hamburg, 07.11.2013 - 5 U 222/10

    Gnutella - Urheberrechtsverletzung in Internet-Musiktauschbörse: Darlegungs- und

    Auszug aus AG Düsseldorf, 20.05.2014 - 57 C 16445/13
    Die Schadenshöhe ist dabei in Abwesenheit konkreter Umstande gemäß § 287 ZPO nach Ermessen des Gerichts zu schätzen, wobei hinzunehmen ist, dass das Ergebnis der Schätzung nicht unbedingt mit der Wirklichkeit übereinstimmt (OLG Hamburg BeckRS 2013, 20105).
  • BGH, 06.12.2017 - I ZR 186/16

    Verletzung des Schutzrechts des Filmherstellers: Haftung des Teilnehmers einer

    Sie wirken daher bei der öffentlichen Zugänglichmachung der Dateien mit den anderen Teilnehmern der Tauschbörse bewusst und gewollt zusammen (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2016, 399 Rn. 18; Hilgert/Greth, Urheberrechtsverletzungen im Internet, Rn. 787 ff.; Heinemeyer/Kreitlow/Nordmeyer/Sabellek, MMR 2012, 279, 283; aA LG Hamburg, Urteil vom 12. Februar 2014 - 308 O 227/13, juris Rn. 51; AG Düsseldorf, Urteil vom 20. Mai 2014 - 57 C 16445/13, juris Rn. 18; Solmecke/Bärenfänger, MMR 2011, 567, 570 f.).
  • AG Kiel, 30.01.2015 - 120 C 155/14

    Filesharing: nur 100 Euro Schadensersatz?

    Im Ansatz geht das Gericht u.a, mit dem Amtsgericht Düsseldorf davon aus, dass bei der Bemessung des Schadenersatzes nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie ein privater Filesharer mit einem kommerziellen Lizenznehmer nicht gleichzusetzen sein kann (AG Düsseldorf, Urteil vom 20. Mai.201,4 - 57 C 16445/13 -. juris).

    Genau wie das Amtsgericht Düsseldorf im Urteil vom 20.05.2014 - Az.: 57 C 16445/13-, hat nunmehr auch das AG Kiel richtigerweise darauf hingewiesen, dass privates Filesharing nicht mit kommerziellen Filesharing gleichgesetzt werden darf.

  • AG Düsseldorf, 13.01.2015 - 57 C 7592/14

    Filesharing Lizenzanalogie Verjährung bereicherungsrechtlicher Anspruch

    Es ist sodann die Anzahl der möglichen Downloads durch Dritte unter Beteiligung von Chunks der Beklagtenseite in diesem Zeitraum zu bestimmen und mit dem Lizenzbetrag pro Einzeldownload zu multiplizieren, sodann ist der so errechnete Betrag wegen der Eingriffsschwere des Filesharing zu verdoppeln und abschließend eine Angemessenheitsprüfung durchzuführen (siehe bereits AG Düsseldorf 57 C 16445/13 vom 20.05.2014, BeckRS 2014, 12540; auch kostenfrei abrufbar über die Entscheidungsdatenbank NRW-E).
  • AG Düsseldorf, 24.03.2015 - 57 C 9341/14

    Filesharing Schadenersatz Lizenzanalogie

    Es ist sodann die Anzahl der für die Rechtsverletzung relevanten Downloads durch Dritte unter Beteiligung von Chunks der Beklagtenseite in diesem Zeitraum zu bestimmen und mit dem Lizenzbetrag pro Einzeldownload zu multiplizieren, sodann ist der so errechnete Betrag wegen der Eingriffsschwere des Filesharings zu verdoppeln und abschließend eine Angemessenheitsprüfung durchzuführen (siehe bereits AG Düsseldorf 57 C 16445/14, BeckRS 2014, 12540 und 57 C 7592/14, BeckRS 2015, 02395; auch kostenfrei abrufbar über die Entscheidungsdatenbank NRW-E).

    Insgesamt erscheint dem Gericht gegenüber einer Privatperson, die Filesharing betreibt, ein Streitwert in Höhe des Fünffachen des Schadenersatzes nach Lizenzanalogie, hier 300 Euro, angemessen (vgl. (siehe bereits AG Düsseldorf 57 C 16445/14, BeckRS 2014, 12540 und 57 C 7592/14, BeckRS 2015, 02395; auch kostenfrei abrufbar über die Entscheidungsdatenbank NRW-E)).

  • AG Düsseldorf, 10.03.2015 - 57 C 8861/14

    Schadenersatz Filesharing Internetrechte On Demand View

    Es ist sodann die Anzahl der für die Rechtsverletzung relevanten Downloads durch Dritte unter Beteiligung von Chunks der Beklagtenseite in diesem Zeitraum zu bestimmen und mit dem Lizenzbetrag pro Einzeldownload zu multiplizieren, sodann ist der so errechnete Betrag wegen der Eingriffsschwere des Filesharings zu verdoppeln und abschließend eine Angemessenheitsprüfung durchzuführen (siehe bereits AG 57 C 16445/14, BeckRS 2014, 12540 und 57 C 7592/14, BeckRS 2015, 02395; auch kostenfrei abrufbar über die Entscheidungsdatenbank NRW-E).
  • AG Düsseldorf, 28.04.2015 - 57 C 9342/14

    Filesharing Schadenersatz Höhe Lizenzanalogie Bereicherung Filesharer

    Es ist sodann die Anzahl der für die Rechtsverletzung relevanten Downloads durch Dritte unter Beteiligung von Chunks der Beklagtenseite in diesem Zeitraum zu bestimmen und mit dem Lizenzbetrag pro Einzeldownload zu multiplizieren, sodann ist der so errechnete Betrag wegen der Eingriffsschwere des Filesharings zu verdoppeln und abschließend eine Angemessenheitsprüfung durchzuführen (siehe bereits AG Düsseldorf 57 C #####/####, BeckRS 2014, 12540 und 57 C #####/####, BeckRS 2015, 02395; auch kostenfrei abrufbar über die Entscheidungsdatenbank NRW-E).
  • AG Hamburg, 03.07.2015 - 36a C 134/14

    Urheberrechtsverletzung im Internet: Sekundäre Darlegungslast des

    Vortrag dazu, welche Personen zum Zeitpunkten der behaupteten Rechtsverletzung den Anschluss tatsächlich genutzt haben, ist im Rahmen der sekundären Darlegungslast nicht geboten (so auch AG Düsseldorf, 20.05.2014, 57 C 16445/13 - juris; AG Düsseldorf, 25.11.2014, 57 C 1312/14 - juris).
  • AG Hamburg, 27.03.2015 - 36a C 363/14

    Urheberrechtsverletzung durch Filesharing: Sekundäre Darlegungslast des

    Vortrag dazu, welche Personen zum Zeitpunkten der behaupteten Rechtsverletzung den Anschluss tatsächlich genutzt haben, ist im Rahmen der sekundären Darlegungslast nicht geboten (so auch AG Düsseldorf, 20.05.2014, 57 C 16445/13 - juris; AG Düsseldorf, 25.11.2014, 57 C 1312/14 - juris).
  • AG Frankenthal, 27.11.2014 - 3a C 108/14

    Zahlung von Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie i.R.e.

    Im Anschluss an die zutreffende Berechnungsweise des Amtsgerichts Düsseldorf (Urteil vom 20.5.2014 -57 C 16445/13 m.w.N.) bei Urheberrechtsverletzungen im Rahmen von Filesharing war unter Berücksichtigung des License Agreement (no. 111284) vom 28.11.2012 und einem DVD Verkaufspreis von 14, 99 EUR ein Einsatzbetrag von 7, 49 EUR der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO zugrunde zu legen, sodass bei angenommenen 14 Chunks sich ein Betrag von 104, 93 EUR ergibt, bei der eine Verdopplung zur Berücksichtigung der Besonderheiten des Filesharings jedenfalls bei dem Filmwerk "T..." angemessen ist, sodass sich ein Schadensersatzbetrag von insgesamt 209, 86 EUR ergibt.
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