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OLG München, 14.08.2014 - 10 U 1189/14 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf einer mehrspurigen Umgehungsstraße
- RA Kotz
Auffahrunfall - Berücksichtigung der Betriebsgefahr des Vorausfahrenden
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf einer mehrspurigen Umgehungsstraße
- rechtsportal.de
Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf einer mehrspurigen Umgehungsstraße
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall
- sowhy.de (Kurzinformation)
Mithaftung des Vordermanns bei Auffahrunfall wegen zu geringen Sicherheitsabstand zum Vordervordermann
Verfahrensgang
- LG München I, 26.02.2014 - 19 O 23421/13
- OLG München, 14.08.2014 - 10 U 1189/14
Papierfundstellen
- BeckRS 2014, 16350
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 16.01.2007 - VI ZR 248/05
Schadensverteilung bei Nichteinhaltung des gebotenen Sicherheitsabstandes
Auszug aus OLG München, 14.08.2014 - 10 U 1189/14
Beim Auffahren spricht der Anschein gegen den Auffahrenden, dass er entweder unaufmerksam war oder den gebotenen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat (vgl. BGH NZV 2007, 354 ).
- OLG München, 09.02.2022 - 10 U 1962/21
Grenzen des Anscheinsbeweises bei Auffahrunfall
Die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs tritt in diesem Fall hinter der (vermuteten) schuldhaften Unfallverursachung durch den Kläger zurück (vgl. zur regelmäßigen Alleinhaftung: Senat, Schlussurteil v. 14.8.2014 - 10 U 1189/14, BeckRS 2014, 16350, beck-online). - OLG München, 30.04.2015 - 10 U 2283/14
Zusammenstoß zwischen Mountainbike und Geländewagen
d) Die Betriebsgefahr eines Personenkraftwagens, auch eines Geländewagens, ist im Allgemeinen mit 20 Prozent anzusetzen (etwa Senat, Urt. v. 14.08.2014 - 10 U 1189/14 [juris, Rn. 7];… v. 30.09.2011 - 10 U 2333/11 [juris, Rz. 5];… v. 12.08.2011 - 10 U 3150/10 [juris, Rz. 63]).