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   KG, 28.08.2014 - 3 Ws (B) 452/14 - 162 Ss 125/14   

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https://dejure.org/2014,33935
KG, 28.08.2014 - 3 Ws (B) 452/14 - 162 Ss 125/14 (https://dejure.org/2014,33935)
KG, Entscheidung vom 28.08.2014 - 3 Ws (B) 452/14 - 162 Ss 125/14 (https://dejure.org/2014,33935)
KG, Entscheidung vom 28. August 2014 - 3 Ws (B) 452/14 - 162 Ss 125/14 (https://dejure.org/2014,33935)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 103 Abs 3 GG, § 84 Abs 1 OWiG, § 14 StGB, § 31 Abs 1 Nr 2 ZAG, § 264 StPO
    Bußgeldverfahren wegen ordnungswidrigem Spielhallenbetrieb: Strafklageverbrauch durch einen Strafbefehl wegen des zeitgleichen ungenehmigten Betriebs eines EC-Karten-Terminals in der Spielhalle

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Strafklageverbrauch durch einen Strafbefehl in Bezug auf ein Ordnungswidrigkeitenverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2014, 19167
  • NZG 2014, 1421
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 03.10.1967 - 1 StR 355/67
    Auszug aus KG, 28.08.2014 - 3 Ws (B) 452/14
    Über eine Tat ist nur ein Urteil möglich (vgl. BGHSt 21, 326; 49, 209).
  • BGH, 27.04.2004 - 1 StR 466/03

    Keine verfahrensrechtliche Tateinheit zwischen dem unerlaubten Besitz von

    Auszug aus KG, 28.08.2014 - 3 Ws (B) 452/14
    Mag auch anerkannt sein, dass beim Zusammentreffen von Dauerdelikten deren bloße Gleichzeitigkeit - ohne innere Verbindung der Handlungen in ihrer strafrechtlichen Bedeutung (vgl. BGH NStZ 2004, 694) - weder materielle noch prozessuale Tateinheit zu begründen vermögen (vgl. Stuckenberg in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 264 Rn. 73), so verknüpft § 4 Abs. 4 SpielhG Bln die Teilakte auch in ihrer strafrechtlichen Bedeutung.
  • BGH, 06.07.2004 - 4 StR 85/03

    Recht auf Verfahrensbeschleunigung (Beschleunigungsgebot; Vorabteilentscheidung

    Auszug aus KG, 28.08.2014 - 3 Ws (B) 452/14
    Über eine Tat ist nur ein Urteil möglich (vgl. BGHSt 21, 326; 49, 209).
  • BVerfG, 07.09.1977 - 2 BvR 674/77

    RAF

    Auszug aus KG, 28.08.2014 - 3 Ws (B) 452/14
    Er umfasst nicht nur den von der Anklage umschriebenen Vorgang, sondern auch das gesamte Verhalten des Beschuldigten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorgang nach der Auffassung des Lebens eine Einheit darstellt, deren Aburteilung in getrennten Verfahren zu einer unnatürlichen Aufspaltung eines zusammengehörenden Geschehens führen würde (BVerfGE 45, 434; BGH NStZ 1998, 251; BGH StPO § 264 Abs. 1, Tatidentität 4).
  • KG, 12.10.2018 - 3 Ws (B) 250/18

    Ne bis in idem bei Zusammentreffen von Straftat und Ordnungswidrigkeit

    Eine Tat in diesem Sinne liegt demnach vor, wenn die einzelnen Handlungen nicht nur äußerlich ineinander übergehen, sondern wegen der ihnen zugrunde liegenden Vorkommnisse unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung auch innerlich derart miteinander verknüpft sind, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der einen Handlung nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, richtig gewürdigt werden kann, und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würde (BGH NStZ 2014, 102 KG, Beschl. v. 28.8.2014 - 3 Ws (B) 452/14 -, BeckRS 2014, 19167).
  • OLG Karlsruhe, 20.06.2016 - 1 (8) SsBs 269/15

    Bußgeldverfahren: Einspruch gegen einen selbstständigen Verfallsbescheid

    Er umfasst nicht nur den im Bußgeldbescheid umschriebenen Vorgang, sondern auch das gesamte Verhalten des Betroffenen, soweit es mit dem im Bußgeldbescheid bezeichneten geschichtlichen Vorgang nach der Auffassung des Lebens eine Einheit darstellt, deren Aburteilung in getrennten Verfahren zu einer unnatürlichen Aufspaltung eines zusammengehörenden Geschehens führen würde (BVerfGE 45, 434; BGH NStZ 1998, 251; BGH StPO § 264 Abs. 1, Tatidentität 4; KG wistra 2015, 159; ähnlich OLG Hamm, Beschluss vom 12.09.2011, 3 RBs 248/11, abgedruckt bei juris; dass., Beschluss vom 14.07.2009, 3 Ss OWi 355/09, abgedruckt bei juris).
  • VG Saarlouis, 12.12.2014 - 1 K 354/13

    Vereinbarkeit des Saarländischen Spielhallengesetzes mit höherrangigem Recht;

    KG Berlin, Beschluss vom 28.08.2014 - 3 WS (B) 452/14-, 3 WS (B) 452/14 -162 Ss 125/14 -, juris,.
  • VG Saarlouis, 18.05.2016 - 1 K 1128/15

    Entfernung eines im äußeren Eingangsbereich einer Spielhalle aufgestellten

    KG Berlin, Beschluss vom 28.08.2014 - 3 WS (B) 452/14-, 3 WS (B) 452/14 -162 Ss 125/14 -, juris,.
  • KG, 23.12.2019 - 3 Ss 105/19

    Verstoß gegen Anklagegrundsatz im Berufungsverfahren

    Erforderlich ist, dass die einzelnen Handlungen nicht nur äußerlich ineinander übergehen, sondern wegen der ihnen zugrunde liegenden Vorkommnisse unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung auch innerlich derart miteinander verknüpft sind, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der einen Handlung nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, richtig gewürdigt werden kann, und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würde (vgl. BGH NStZ 2014; 2006, 350; Senat VRS 134, 255 und BeckRS 2014, 19167; KG, Beschluss vom 25. August 2014 - 1 Ws 66/14 -, juris).
  • KG, 23.12.2019 - 121 Ss 181/19

    Berufung in Strafsachen: Entscheidung des Erstgerichts über eine nicht angeklagte

    Erforderlich ist, dass die einzelnen Handlungen nicht nur äußerlich ineinander übergehen, sondern wegen der ihnen zugrunde liegenden Vorkommnisse unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung auch innerlich derart miteinander verknüpft sind, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der einen Handlung nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, richtig gewürdigt werden kann, und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würde (vgl. BGH NStZ 2014; 2006, 350; Senat VRS 134, 255 und BeckRS 2014, 19167; KG, Beschluss vom 25. August 2014 - 1 Ws 66/14 -, juris).
  • KG, 23.12.2019 - 122 Ss 136/19
    Erforderlich ist, dass die einzelnen Handlungen nicht nur äußerlich ineinander übergehen, sondern wegen der ihnen zugrunde liegenden Vorkommnisse unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung auch innerlich derart miteinander verknüpft sind, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der einen Handlung nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, richtig gewürdigt werden kann, und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würde (vgl. BGH NStZ 2014; 2006, 350 ; Senat VRS 134, 255 und BeckRS 2014, 19167; KG, Beschluss vom 25. August 2014 - 1 Ws 66/14 -, juris).
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