Rechtsprechung
   AG Düsseldorf, 14.10.2014 - 57 C 4661/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,31976
AG Düsseldorf, 14.10.2014 - 57 C 4661/13 (https://dejure.org/2014,31976)
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.10.2014 - 57 C 4661/13 (https://dejure.org/2014,31976)
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 14. Oktober 2014 - 57 C 4661/13 (https://dejure.org/2014,31976)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,31976) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmung der Täterschaft bei Nutzung eines sog. Bittorrent-Netzwerks; Keine Gleichsetzung eines privaten Filesharers mit einem kommerziellen Lizenznehmer

  • kanzlei.biz

    Zur Bemessung des Schadensersatzes bei privaten Filesharern

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
  • ra.de
  • schadenfixblog.de

    Bei Filesharing ist pro Musiktitel Zahlung von 20 Euro ausreichend

  • kanzleibeier.eu

    Filesharer muss lediglich 20,24 Euro pro Musiktitel bezahlen (sehr lesenswert)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • ferner-alsdorf.de (Auszüge)

    Bei Filesharing ist pro Musiktitel Zahlung von 20 Euro ausreichend

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Filesharing: Schadensersatz von 263,12 EUR bei Musikalbum

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    Filesharing: Berechnung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Privaten

  • loebisch.com (Kurzinformation)

    Filesharing: tatsächliche Vermutung der Täterschaft

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2014, 20023
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Hamburg, 07.11.2013 - 5 U 222/10

    Gnutella - Urheberrechtsverletzung in Internet-Musiktauschbörse: Darlegungs- und

    Auszug aus AG Düsseldorf, 14.10.2014 - 57 C 4661/13
    Die Schadenshöhe ist dabei in Abwesenheit konkreter Umstande gemäß § 287 ZPO nach Ermessen des Gerichts zu schätzen, wobei hinzunehmen ist, dass das Ergebnis der Schätzung nicht unbedingt mit der Wirklichkeit übereinstimmt (OLG Hamburg BeckRS 2013, 20105).

    Schlussendlich ist eine Überprüfung vorzunehmen, ob das so gefundene Ergebnis auch bei einer Vielzahl von Titeln noch angemessen ist (so im Grundsatz auch OLG Hamburg BeckRS 2013, 20105 vom 07.11.2013).

    Dies liegt auch nahe, weil der eigentliche Zweck der Nutzung des Filesharings mit dem vollständigen Download der Datei erreicht ist, so dass es auch nicht überzeugend erscheint, im Hinblick darauf, dass man einen Filesharing-Client üblicherweise nicht nur für den Download eines einzigen Werkes installiere, eine längere Dauer der Zurverfügungstellung eines bestimmten Werkes zu unterstellen (verfehlt daher OLG Hamburg BeckRS 2013, 20105 vom 07.11.2013 insoweit als hier ohne nähere Begründung davon ausgegangen wird, dass wegen der Vielzahl an Teilnehmern der Tauschbörse auch bei lediglich einem festgestellten Zeitpunkt der Veröffentlichung jedenfalls von 400 Kopien auszugehen sei).

    Bei einer längeren Zurverfügungstellung von Musikalben, die rechnerisch einen Schadenersatz in Höhe von 200 Euro pro Titel ergeben können, wird eine Billigkeitskorrektur jedoch wohl vorzunehmen sein (so auch OLG Hamburg BeckRS 2013, 20105 für den Fall der Verbreitung nicht nur einzelner Werke, sondern eines vollständigen Musikalbums).

    1.5 Auch wenn es für den konkreten Fall jedenfalls in dieser Instanz hierauf nicht ankommt, sieht sich das Gericht noch zu folgender Bemerkung veranlasst: Entgegen der Auffassung des OLG Hamburg, BeckRS 2013, 20105, dürfte es sich bei der Berechnung der Höhe des Schadenersatzes nach Lizenzanalogie bei Filesharing-Fällen nicht lediglich um die Anwendung feststehender Rechtsgrundsätze auf den Einzelfall handeln.

  • OLG Düsseldorf, 14.11.2011 - 20 W 132/11

    Filesharing-Abmahnung als völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung

    Auszug aus AG Düsseldorf, 14.10.2014 - 57 C 4661/13
    Das OLG Düsseldorf hat dabei weiter dahingehend formuliert, dass vorformulierte Unterlassungserklärungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) anzusehen seien und das Verlangen einer Unterlassungsverpflichtung bezogen auf das gesamte Repertoire ohne Nennung konkreter Titel gemäß §§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sei, weil hierdurch der Schuldner dadurch unangemessen benachteiligt werde, dass ihn das Risiko dafür treffe, ob ein bestimmtes Werk zum Repertoire der Klägerin gehört oder nicht (OLG Düsseldorf MMR 2012, 253).

    Eine solche Unterlassungserklärung wäre aber nicht geeignet, einen Unterlassungsprozess zu vermeiden, weil sie aus den von OLG Düsseldorf MMR 2012, 253, dargestellten Gründen unwirksam ist und zwar auch dann, wenn eine gleichlautende Unterlassungserklärung nicht beigegeben ist, denn es macht keinen Unterschied, ob die Unterlassungserklärung als separates Dokument beiliegt oder dem Empfänger der Abmahnung durch die dort gewählte Formulierung nahegelegt wird, welche Formulierung der Abmahnende erwartet.

  • BGH, 22.03.1990 - I ZR 59/88

    "Lizenzanalogie"; Schadensberechnung bei ungenehmigter Verwertung geschützter

    Auszug aus AG Düsseldorf, 14.10.2014 - 57 C 4661/13
    Der Schadenersatz nach Lizenzanalogie ist danach zu berechnen, was ein vernünftiger Lizenzgeber verlangt und ein vernünftiger Lizenznehmer gezahlt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten (BGH GRUR 1990, 1008).

    Hierin unterscheidet sich die Berechnung des Lizenzschadenersatzes im Rahmen von Filesharing wesentlich von dem der Entscheidung BGH GRUR 1990, 1008 zu Grunde liegenden Sachverhalt.

  • BGH, 05.02.2009 - III ZR 164/08

    Zeitpunkt der Rechtshängigkeit im Mahnverfahren; Geltendmachung von Ansprüchen

    Auszug aus AG Düsseldorf, 14.10.2014 - 57 C 4661/13
    Dies ist nur dann der Fall, wenn die Klägerseite durch zügige Zahlung der weiteren Gerichtsgebühren innerhalb von 14 Tagen die Voraussetzungen der Abgabe schafft (BGH NJW 2009, 1213).
  • OLG Düsseldorf, 19.12.2013 - 20 W 81/12

    Streitwert eines Unterlassungsbegehrens gem. § 97 Abs. 1 UrhG

    Auszug aus AG Düsseldorf, 14.10.2014 - 57 C 4661/13
    Das OLG Düsseldorf nimmt jedenfalls dann, wenn der Schadenersatz nach Lizenzanalogie sich aus einer hohen Jahreslizenz bemisst, selbst im Fall einer Verbreitung einer öffentlichen Fußball-Übertragung durch einen Gastwirt unter Verletzung der ausschließen Nutzungsrechte des Rechteinhabers, also bei einer Verletzung im kommerziellen Bereich, lediglich eine Verdreifachung des Schadenersatzes zur Bemessung des Streitwertes der Unterlassung vor (OLG Düsseldorf I 20 W 81/12 vom 19.12.2013).
  • AG Düsseldorf, 19.11.2013 - 57 C 3144/13

    Darlegungslast eines Anschlussinhabers in Filesharingfällen

    Auszug aus AG Düsseldorf, 14.10.2014 - 57 C 4661/13
    Nachdem Voraussetzung für eine tatsächliche Vermutung ein gesicherter Erfahrungssatz diesbezüglich ist, erscheint es jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt trotz zitierter Entscheidung des Bundesgerichtshofs fragwürdig, eine tatsächliche Vermutung der Alleinnutzung des Anschlussinhabers zu konstruieren (vgl. hierzu eingehend AG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2013, Az. 57 C 3144/13, BeckRS 2013, 21170).
  • BGH, 23.11.2005 - VIII ZR 43/05

    Beweisvereitelung eines Gebrauchtwagenkäufers bei Beseitigung eines angeblich

    Auszug aus AG Düsseldorf, 14.10.2014 - 57 C 4661/13
    Dies kann vorprozessual oder während des Prozesses durch gezielte oder fahrlässige Handlungen geschehen, die den Zugriff auf das Beweismittel verunmöglichen (BGH NJW 2006, 434).
  • BGH, 17.01.2008 - III ZR 239/06

    Werbung eines Partnervermittlungsinstituts mit einer nicht vermittlungsbereiten

    Auszug aus AG Düsseldorf, 14.10.2014 - 57 C 4661/13
    Kommt die Partei dieser Verpflichtung nicht nach, so ist nach den Grundsätzen der Beweisvereitelungslehre zu verfahren (BGH NJW 2008, 982).
  • BGH, 08.01.2014 - I ZR 169/12

    BearShare - Zur Haftung für illegales Filesharing volljähriger

    Auszug aus AG Düsseldorf, 14.10.2014 - 57 C 4661/13
    1.1.2 Nach den in BGH GRUR 2014, 657 ("Bearshare") aufgestellten Grundsätzen soll zunächst eine tatsächliche Vermutung für die tatherrschaftliche Nutzung des Internetanschlusses durch den Anschlussinhaber bestehen, die dadurch zu widerlegen ist, dass der Anschlussinhaber die Mitnutzung durch weitere Personen darlegt und auch beweist.
  • OLG Celle, 07.12.2011 - 13 U 130/11

    Kriterien zu Bemessung des Streitwerts eines Unterlassungsanspruchs nach § 97

    Auszug aus AG Düsseldorf, 14.10.2014 - 57 C 4661/13
    Die Annahme eines hohen Streitwertes zum Zwecke der Generalprävention, also im Hinblick auf eine möglicherweise abschreckende Wirkung gegenüber Dritten, ist dem Zivilrecht wesensfremd und daher unzulässig (OLG Celle BeckRS 2011, 28345).
  • OLG Nürnberg, 04.02.2013 - 3 W 81/13

    Urheberrechtlicher Lichtbildschutz: Streitwertbemessung im einstweiligen

  • LG Braunschweig, 01.07.2015 - 9 S 433/14

    Urheberrechtsverletzung durch Nutzung einer Tauschbörse im Internet:

    41 Mit dieser Auffassung sieht sich die Kammer in Übereinstimmung mit den überwiegenden Entscheidungen verschiedener Gerichte nach Veröffentlichung der Bearshare-Entscheidung (LG Rostock, Urteil vom 31.01.2014, 3 O 1153/13, MMR 2014, 341; LG Potsdam, Urteil vom 08.01.2015, 2 O 252/14, BeckRS 2015, 01545; LG Frankenthal, Urteil vom 30.09.2014, 6 O 518/13, BeckRS 2014, 20829; AG Düsseldorf, Urteile vom 25.11.2014, 57 C 1312/14, BeckRS 2014, 22658 und vom 14.10.2014, 57 C 4661/13, BeckRS 2014, 20023; AG Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 30.09.2014, 225 C 112/14, BeckRS 2015, 01109; AG Koblenz, Urteil vom 18.06.2014, 161 C 145/14, BeckRS 2014, 15122; AG Bielefeld, Urteile vom 06.03.2014, 42 C 368/13, BeckRS 2014, 06751, vom 04.09.2014, 42 C 45/14, BeckRS 2014, 18422 vom 24.11.2014, 42 C 16/14, BeckRS 2015, 01792 und vom 05.02.2015, 42 C 1001/14, BeckRS 2015, 05358; AG Hamburg, Urteil vom 25.06.2014, 6 C 293/13, BeckRS 2014, 16700; AG Bochum, Urteil vom 16.04.2014, 67 C 57/14, BeckRS 2014, 18184), wenn auch nicht verkannt wird, dass einige Gerichte teilweise abweichende Auffassungen vertreten (LG München I, Urteile vom 09.07.2014, 21 S 26548/13, MMR 2015, 196 und vom 05.09.2014, 21 S 24208/13; AG München, Urteil vom 19.09.2014, 111 C 25920/13; AG Düsseldorf, Urteile vom 24.07.2014, 57 C 15659/13, BeckRS 2014, 22659 und vom 12.02.2015, 57 C 9379/14, BeckRS 2015, 04199).
  • LG Flensburg, 17.03.2015 - 8 O 29/15

    Streitwert des Begehrens des Urhebers/ausschließlich Nutzungsberechtigten auf

    Das Amtsgericht Düsseldorf (Urteil vom 14.10.2014, Aktenzeichen 57 C 4661/13, BeckRS 2014, 20023) berechnet den Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie für das Zur-Verfügung-Stellen eines Musik-Doppelalbums aus 13 Einzeltiteln einer erfolgreichen Musikgruppe in einem Filesharing-Netzwerk dergestalt, dass es ermittelt, wie viele kleinste Dateneinheiten, aus denen sich die gesamte heruntergeladene Datei zusammensetzt (so genannte Chunks) andere Nutzer des Netzwerks in dem Zeitraum, in dem der Verletzer das Werk im Filesharing Netzwerk zur Verfügung gestellt hat, höchstens von dem vom Verletzer zur Verfügung gestellten Werk herunterladen konnten.

    Diese Zahl hat das Gericht mit 0, 92 EUR pro Titel als angemessenen Lizenzpreis für einen einzigen Download multipliziert und den sich daraus ergebenden Betrag von 10, 12 EUR pro Werk aufgrund der besonderen Eingriffsintensität des Filesharing verdoppelt, so das sich bei 13 Titeln ein Gesamtschadensbetrag nach der Lizenzanalogie von 10, 12 EUR × 2 × 13 = 263, 12 EUR ergibt (Urteil vom 14.10.2014, Aktenzeichen 57 C 4661/13, BeckRS 2014, 20023, Ziff. 1.2.4, 1.2.5).

    Allerdings vertritt das Amtsgericht Düsseldorf dazu, dass bei einer längeren Zur-Verfügung-Stellung von Musikalben, die rechnerisch einen Schadensersatz in Höhe von 200 EUR pro Titel geben könnte, eine Billigkeitskorrektur vorzunehmen sei, die sich daraus rechtfertigen, dass mit der Berechnung des Schadensersatzes nach der Methode der Lizenzanalogie eine Berechnungsart gewählt sei, der die Gefahr der Überkompensation immanent sei, da sie nicht auf den tatsächlich nachgewiesenen wirtschaftlichen Schaden abstelle (Urteil vom 14.10.2014, Aktenzeichen 57 C 4661/13, BeckRS 2014, 20023, Ziff. 1.2.5).

    Diese Billigkeitsprüfung sei insbesondere bei einer in verbraucherähnlicher Stellung handelnden Person dahingehend vorzunehmen, ob die Berechnungsart zu einem Schadensersatz in einer Höhe führe, die angesichts des Grades des persönlichen Verschuldens und des gewonnenen persönlichen Nutzens angemessen sei (Urteil vom 14.10.2014, Aktenzeichen 57 C 4661/13, BeckRS 2014, 20023, Ziff. 1.2.5).

  • LG Düsseldorf, 24.02.2016 - 12 S 2/15

    Täterschaft beim Filesharing

    Auch liegt nicht die im zitierten Urteil vom 14.10.2014, Az. 57 C 4661/13, angesprochene Konstellation, wonach die im Prozess gehörten Mitnutzer als Alleintäter unter Ausschluss des Beklagten nicht in Betracht kommen, vor, sondern es ist vielmehr offen, ob die Nutzung des Anschlusses durch den Sohn oder einen Dritten, dem der Sohn die Nutzung ermöglichte, stattfand.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht