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   OVG Berlin-Brandenburg, 10.01.2014 - 9 S 64.13   

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OVG Berlin-Brandenburg, 10.01.2014 - 9 S 64.13 (https://dejure.org/2014,1342)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10.01.2014 - 9 S 64.13 (https://dejure.org/2014,1342)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10. Januar 2014 - 9 S 64.13 (https://dejure.org/2014,1342)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 8 KAG BB, § 19 Abs 1 KAG BB, § 20 Abs 2 KAG BB
    Auswirkungen von Abschreibungen auf den beitragsfähigen Aufwand

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 8 KAG BB, § 19 Abs 1 KAG BB, § 20 Abs 2 KAG BB
    Schmutzwasseranschlussbeitrag; Entstehen der öffentlichen Anlage; Planungskonzept; keine Anlagenidentität; beitragsfähiger Aufwand; Abschreibungen; Gewinnerzielung; Vertrauensschutz; Unwirksamkeit früherer Satzungen; Altanschließer; Verfassungsmäßigkeit des geänderten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2014, 46977
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (6)

  • VerfG Brandenburg, 21.09.2012 - VfGBbg 46/11

    Inanspruchnahme von Altanschließern zu Abwasseranschlussbeiträgen für

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.01.2014 - 9 S 64.13
    Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2007 - OVG 9 B 44.06 -, Juris; zuletzt Urteil vom 13. November 2013, a.a.O., S. 12) wie auch des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg (vgl. Beschluss vom 21. September 2012 - VfGBbg 46/11 -, Juris Rn. 53) ausgeführt, dass es nicht entscheidend auf Anlagen im technischen Sinne, sondern auf Anlagen im (kommunalabgaben-)rechtlichen Sinne ankomme und dass - rechtlich - keine Identität und Kontinuität der Anlage des ehemaligen VEB mit der Anlage der Stadt bestehe.

    Ein etwaiger Vertrauensschutz schied aus, weil bereits nach § 14 Abs. 1 Kommunalverfassung der DDR vom 17. Mai 1990 die Einwohner verpflichtet waren, die Gemeindelasten mitzutragen und sie damit - erst recht seit dem 3. Oktober 1990 - damit rechnen mussten, dass auch in dem neuen Bundesland Brandenburg die herkömmlichen Instrumente der Kommunalfinanzierung in Gestalt von Gebühren wie auch Beiträgen eingeführt werden würden, zumindest aber, dass eine Änderung der Finanzierung im Bereich der öffentlichen Abwasserentsorgung mit großer Sicherheit vorgenommen würde (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012 - VfGBbg 46/11 -, Juris Rn. 60 f.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2013 - 9 S 75.12

    Anschlussbeitragspflicht von Außenbereichsgrundstücken

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.01.2014 - 9 S 64.13
    Soweit die Beschwerde auf einen anderen Fall Bezug nimmt, in dem der Senat ausgeführt hat, dass sich der Gesetzgeber im Hinblick auf die Neuregelung des § 8 Abs. 6 Satz 5 KAG mit einer konkreten Fallgestaltung, die eher im Randbereich des beitragsrechtlich zu Regelnden liege - soweit ersichtlich - überhaupt nicht befasst habe, und dass er insoweit auch die bislang bestehende Typisierungsbefugnis des Satzungsgebers nicht eingeschränkt habe (vgl. Beschluss des Senats vom 27. Mai 2013 - OVG 9 S 75.12 -, Juris Rn. 11), geht es darum vorliegend nicht.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2007 - 9 B 44.06

    Herstellungsbeitrag für Abwasserentsorgung; Anschlussmöglichkeit; maßgebliches

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.01.2014 - 9 S 64.13
    Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2007 - OVG 9 B 44.06 -, Juris; zuletzt Urteil vom 13. November 2013, a.a.O., S. 12) wie auch des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg (vgl. Beschluss vom 21. September 2012 - VfGBbg 46/11 -, Juris Rn. 53) ausgeführt, dass es nicht entscheidend auf Anlagen im technischen Sinne, sondern auf Anlagen im (kommunalabgaben-)rechtlichen Sinne ankomme und dass - rechtlich - keine Identität und Kontinuität der Anlage des ehemaligen VEB mit der Anlage der Stadt bestehe.
  • BVerfG, 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08

    Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich nur zeitlich begrenzt zulässig

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.01.2014 - 9 S 64.13
    Auch soweit die Beschwerde meint, die Beitragsfestsetzung habe nicht mehr rechtmäßig erfolgen können, weil das Kommunalabgabengesetz - im Sinne des zum Bayerischen Kommunalabgabengesetz ergangenen Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (1 BvR 2457/08) - gegen das Grundgesetz verstoße, greift dieser Einwand nicht.
  • VGH Bayern, 14.11.2013 - 6 B 12.704

    Ausschluss der Festsetzung von Erschließungsbeiträgen bei Vorteilslageneintritt

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.01.2014 - 9 S 64.13
    Vergleichbar lange Fristen (vgl. § 15a Abs. 2 Erschließungsbeitragsgesetz Berlin), wie auch mit 30 Jahren längere Fristen (vgl. § 1 Abs. 1 VwVfGBbg i.V.m. § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG; zum Erschließungsbeitragsrecht in Bayern: BayVGH, Urteil vom 14. November 2013 - 6 B 12.704 -, Juris Rn. 22) sind im öffentlichen Recht nicht selten.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2013 - 9 B 34.12

    Klagen gegen Anschlussbeitragsbescheide der Stadt Cottbus nur teilweise

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.01.2014 - 9 S 64.13
    Der Senat hat bereits in einem Berufungsverfahren über einen Schmutzwasseranschlussbeitrag des Antragsgegners entschieden und den Bescheid für rechtmäßig gehalten (OVG 9 B 34.12).
  • BGH, 27.06.2019 - III ZR 93/18

    Beitragsforderung eines Wasserzweckverbandes gegen "Altanschließer" in

    Eine beitragsrelevante Vorteilslage ist für den Bürger erstmals mit dieser Kommunalisierung der Ver- und Entsorgungseinrichtungen und daher nicht vor dem Jahr 1990 entstanden (OVG Berlin-Brandenburg, BeckRS 2014, 56880 unter II 2 d a.E; BeckRS 2014, 46977 unter II 2 und BeckRS 2016 40172; Herrmann aaO Rn. 31).
  • VG Cottbus, 14.04.2016 - 6 K 1160/15

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Soweit er auf Entscheidungen der Finanzgerichtsbarkeit hinweist, die sich dazu verhielten, dass eine Einrichtung über den Juni 1990 hinaus unverändert fortgeführt worden sei, ist dies im Zusammenhang des Kommunalabgabenrechts unergiebig (so bereits OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 10. Januar 2014 - 9 S 64.13 -, S. 4 des E.A.).

    Soweit sich das Vorbringen darauf bezieht, dass im Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 26. März 2014 von Gewinnentnahmen der ... die Rede ist und meint, daraus werde deutlich, dass der Beklagte durch die ... über Beiträge mehr an Einnahmen erziele, als er tatsächlich an Aufwand habe, übersieht der Klägervertreter - abgesehen davon, dass der Beschluss nach dem o.g. maßgeblichen Kalkulationszeitraum liegt - zudem, dass es für Auftragnehmer öffentlicher Aufträge - wie der ... - nicht generell unzulässig ist, Gewinne zu erwirtschaften (vgl. Nr. 51 f. der Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 i.d.F. des Gesetzes vom 8. Dezember 2010) und dass die ...zudem auch in anderen Geschäftsbereichen tätig ist (wie hier OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2014, a.a.O., S. 11 des E.A.; Beschluss vom 10. Januar 2014 - 9 S 64.13 -, zit. nach juris, Rn. 11).

    Es mag naheliegen, eine Ausnahme für Außenbereichsgrundstücke zu regeln, sie ist aber - möglicherweise etwa, wenn sich Realisierung einer von der vorhandenen Bebauung abweichenden Bebauung auf der Grundlage einer ausgereichten Baugenehmigung konkret abzeichnet - nicht in einer Weise alternativlos, dass ohne weiteres vom Vorhandensein einer solchen Regelung auszugehen ist, wenn eine Satzung insoweit nichts Ausdrückliches zu Grundstücken im Außenbereich regelt (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 10. Januar 2014, a.a.O., S. 6 des E.A.; Beschluss vom 2. April 2013 - 9 S 76.12 u.a. -, S. 5 f. des E.A.).

    Auch die allgemeine Satzungsbestimmung, dass die ermittelte Grundstücksfläche entsprechend der Ausnutzbarkeit mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht werde, und zwar nach der Bebaubarkeit mit einem oder mehreren Vollgeschossen mit jeweils einem anderen Nutzungsfaktor (§ 3 Abs. 5 der Satzungen vom 30. Juni 2004 und 30. März 2005), regelt nicht, welche Anzahl an Vollgeschossen für die Veranlagung von Außenbereichsgrundstücken maßgeblich sein soll, zumal diese Grundstücke einerseits grundsätzlich nicht "bebaubar" sind, andererseits - wie bereits ausgeführt - gemäß den differenzierten Bestimmungen des § 35 BauGB eine (weitere) Bebauung durchaus in Betracht kommen kann (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 10. Januar 2014, a.a.O.).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.04.2014 - 1 L 142/13

    Ausbaubeiträge

    Jedenfalls ist in den neuen Bundesländern eine Sondersituation (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, etwa Urt. v. 14.11.2013 - OVG 9 B 35.12 -, juris Rn. 65, und Beschl. v. 10.01.2014 - OVG 9 S 64.13 -, juris Rn. 15) zu berücksichtigen, die darin besteht, dass hier nach der Wende erst funktionierende Verwaltungsstrukturen aufgebaut werden und flächendeckend "auf einen Schlag" alle Grundstückeigentümer herangezogen werden mussten.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.07.2014 - 9 N 69.14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag; Entstehen der sachlichen Beitragspflicht;

    Der Hemmungszeitraum ist vor dem genannten Hintergrund nicht unangemessen lang, zumal ein Teil der genannten Schwierigkeiten oder deren Auswirkungen vielfach sogar noch bis in die Gegenwart besteht (vgl. zum Ganzen: u.a. Beschluss des Senats vom 10. Januar 2014 - OVG 9 S 64.13 -, Juris Rn. 15).
  • VG Potsdam, 04.07.2019 - 8 K 1716/14

    Erhebung von Kanalanschlußbeiträge; hypothetische Festsetzungsverjährung;

    Sowohl die Festlegung der in § 19 Abs. 1 Satz 1 KAG normierten zeitlichen Obergrenze für den Vorteilsausgleich als auch die Hemmung der Verjährung bis zum 3. Oktober 2000 (§ 19 Abs. 1 Satz 3 KAG), begegnen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Januar 2014 - OVG 9 S 64.13 -, juris Rn. 14 f.; Beschluss vom 16. Juli 2014 - OVG 9 N 69.14 -, juris Rn. 24 ff.; Beschluss vom 9. August 2017 - OVG 9 N 112.14 -, juris Rn. 11 ff.; Beschluss vom 15. Dezember 2017 - OVG 9 S 20.17 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 6. Dezember 2018 - OVG 9 S 6.18 -, juris Rn. 12 f.) Vor diesem Hintergrund unterliegt auch die Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG keinen rechtlichen und insbesondere keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. März 2019 - OVG 9 N 7.19 - BA S. 5, n.v.).
  • VG Cottbus, 17.09.2015 - 6 K 257/15

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Soweit er auf Entscheidungen der Finanzgerichtsbarkeit hinweist, die sich dazu verhielten, dass eine Einrichtung über den Juni 1990 hinaus unverändert fortgeführt worden sei, ist dies im Zusammenhang des Kommunalabgabenrechts unergiebig (so bereits OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 10. Januar 2014 - 9 S 64.13 -, S. 4 des E.A.).

    über Beiträge mehr an Einnahmen erziele, als er tatsächlich an Aufwand habe, übersieht der Klägervertreter - abgesehen davon, dass der Beschluss nach dem o.g. maßgeblichen Kalkulationszeitraum liegt - zudem, dass es für Auftragnehmer öffentlicher Aufträge - wie der LWG - nicht generell unzulässig ist, Gewinne zu erwirtschaften (vgl. Nr. 51 f. der Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 i.d.F. des Gesetzes vom 8. Dezember 2010) und dass die LWG zudem auch in anderen Geschäftsbereichen tätig ist (wie hier OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2014, a.a.O., S. 11 des E.A.; Beschluss vom 10. Januar 2014 - 9 S 64.13 -, zit. nach juris, Rn. 11).

  • VG Cottbus, 10.02.2015 - 6 K 756/14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Soweit er auf Entscheidungen der Finanzgerichtsbarkeit hinweist, die sich dazu verhielten, dass eine Einrichtung über den Juni 1990 hinaus unverändert fortgeführt worden sei, ist dies im Zusammenhang des Kommunalabgabenrechts unergiebig (so bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Januar 2014 - 9 S 64.13 -, S. 4 des E.A.).

    Soweit sich das Vorbringen darauf bezieht, dass im Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 26. März 2014 von Gewinnentnahmen der LWG die Rede ist und meint, daraus werde deutlich, dass der Beklagte durch die LWG über Beiträge mehr an Einnahmen erziele, als er tatsächlich an Aufwand habe, übersieht der Klägervertreter - abgesehen davon, dass der Beschluss nach dem o.g. maßgeblichen Kalkulationszeitraum liegt - zudem, dass es für Auftragnehmer öffentlicher Aufträge - wie der LWG - nicht generell unzulässig ist, Gewinne zu erwirtschaften (vgl. Nr. 51 f. der Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 i.d.F. des Gesetzes vom 8. Dezember 2010) und dass die LWG zudem auch in anderen Geschäftsbereichen tätig ist (wie hier OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2014, a.a.O., S. 11 des E.A.; Beschluss vom 10. Januar 2014 - 9 S 64.13 -, zit. nach juris, Rn. 11).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.05.2014 - 9 S 11.14

    Trinkwasseranschlussbeitrag; Verjährung; Verfassungsmäßigkeit des geänderten

    Angesichts des vom Bundesverfassungsgericht postulierten Erfordernisses hat das Kommunalabgabengesetz auch aus Sicht des erkennenden Senats für bestimmte Fallgestaltungen gegen das Grundgesetz verstoßen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 10. Januar 2014 - OVG 9 S 64.13 -, Juris Rn. 15 und vom 26. März 2014 - OVG 9 S 37.13 -, S. 4 f. EA).

    Diese Regelungen sind aus Sicht des erkennenden Senats verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Beschluss des Senats vom 10. Januar 2014 - OVG 9 S 64.13 -, Juris Rn. 15).

  • VG Cottbus, 28.05.2020 - 6 K 1241/17
    Nach dieser die Reaktion des Brandenburgischen Gesetzgebers auf den Beschluss des BVerfG vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, BVerfGE 133, 143 ff.) darstellenden (vgl. hierzu Herrmann in: Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 19 Rn. 3 ff.), verfassungsrechtlich unbedenklichen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Januar 2014 - 9 S 64.13 -, juris, Rn. 15; Beschluss vom 16. Juli 2014 - 9 N 69.14 -, juris, Rn. 25 ff.; Beschluss vom 29. September 2014 - OVG 9 N 18.14 -, juris, Rn. 22; Beschluss vom 28. August 2015 - 9 N 8.15 -, Seite 12 f. des EA; Beschluss vom 6. Dezember 2018 - 9 S 6.18 -, juris, Rn. 12 ff.; Beschluss vom 17. Februar 2020 - 9 S 19.19 -, juris, Rn. 16 ff.; mit ausführlicher Begründung VG Cottbus, Urteil vom 10. September 2014 - VG 6 K 652/14 -, juris, Rn. 52 ff.) Regelung dürfen Abgaben zum Vorteilsausgleich mit Ablauf des 15. Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, nicht mehr festgesetzt werden.
  • VG Cottbus, 27.04.2020 - 6 K 76/16
    Nach dieser - entgegen der sinngemäß geäußerten Auffassung der Klägerin - verfassungsrechtlich unbedenklichen Regelung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juli 2014 - 9 N 69.14 -, juris, Rn. 25 ff.; Beschluss vom 10. Januar 2014 - 9 S 64.13 -, juris, Rn. 15; Beschluss vom 28. August 2015 - 9 N 8.15 -, Seite 12 f. des E.A.; Beschluss vom 29. September 2014 - 9 N 18.14 -, juris, Rn. 22; VG Cottbus, Beschluss vom 22. Oktober 2019 - 6 L 289/19 -, juris Rn. 27; Urteil vom 10. September 2014 - VG 6 K 652/14 -, juris, Rn. 52 ff.) dürfen Abgaben zum Vorteilsausgleich mit Ablauf des 15. Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, nicht mehr festgesetzt werden.
  • VG Cottbus, 20.12.2018 - 6 L 166/18

    Schmutzwasserbeitrag

  • VG Cottbus, 09.05.2019 - 6 K 423/17

    Erhebung eines Schmutzwasserbeitrags; zeitliche Obergrenze für den

  • VG Cottbus, 20.11.2020 - 6 K 850/17
  • VG Cottbus, 14.05.2020 - 6 K 1723/15
  • VG Cottbus, 14.05.2020 - 6 L 84/20
  • VG Potsdam, 06.01.2020 - 8 K 2452/16
  • VG Cottbus, 16.03.2021 - 6 K 77/16

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 23.09.2020 - 6 L 635/19
  • VG Cottbus, 22.10.2019 - 6 L 289/19

    Schmutzwasserbeitrag

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2014 - 9 N 18.14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag; Entstehen der sachlichen Beitragspflicht;

  • VG Cottbus, 16.08.2021 - 6 K 734/19
  • VG Cottbus, 25.02.2021 - 6 K 1996/15

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.09.2019 - 5 N 23.17

    Aufwändige Sachverhaltsermittlung und Zeugenvernehmung bei widerstreitenden

  • VG Cottbus, 04.12.2020 - 6 L 333/20
  • VG Cottbus, 26.08.2021 - 6 K 950/19
  • VG Cottbus, 29.12.2020 - 6 K 411/16
  • VG Cottbus, 14.12.2020 - 6 K 412/16
  • VG Potsdam, 20.09.2019 - 8 K 4789/16

    Kanalanschlussbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

  • VG Potsdam, 04.07.2019 - 8 K 2037/15

    Verjährung von Kanalanschlussbeitragsforderungen gegen Altanschließer in

  • VG Potsdam, 29.09.2015 - 8 L 1205/14

    Kanalanschlußbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

  • VG Potsdam, 05.12.2019 - 8 K 3801/16
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.03.2014 - 9 S 37.13

    Trinkwasseranschlussbeitrag; Schmutzwasseranschlussbeitrag; keine

  • VG Potsdam, 22.11.2019 - 8 K 654/17
  • VG Potsdam, 18.11.2019 - 8 K 2367/16

    Beitragserhebung für den Anschluss eines Grundstücks an eine

  • VG Potsdam, 23.01.2018 - 8 L 46/17

    Kanalanschlussbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser): Erhebung von

  • VG Potsdam, 25.06.2014 - 8 K 515/12
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