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   VGH Bayern, 08.10.2014 - 12 ZB 13.1087   

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VGH Bayern, 08.10.2014 - 12 ZB 13.1087 (https://dejure.org/2014,30191)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08.10.2014 - 12 ZB 13.1087 (https://dejure.org/2014,30191)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08. Oktober 2014 - 12 ZB 13.1087 (https://dejure.org/2014,30191)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 18 BEEG, Art. 4, Art. 6, Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV, Art. 8, Art. 9, Art. 11 EMRK
    Sonderkündigungsschutz: Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung während der Elternzeit | Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung während der Elternzeit; Wiederverheiratung eines katholischen Kirchenmusikers

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2014, 57149
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (15)

  • VG Augsburg, 19.06.2012 - Au 3 K 12.266

    Kündigung während der Elternzeit; besonderer Fall der ausnahmsweisen Zulässigkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 08.10.2014 - 12 ZB 13.1087
    Unter Gliederungspunkt 2.2 der Entscheidungsgründe (Bl. 10 des Entscheidungsumdrucks) geht das Verwaltungsgericht durch die Bezugnahme auf die Argumentation eines Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg (U.v. 19.6.2012 - Au 3 K 12.266 - juris) auf die verfassungsrechtliche Konstellation, insbesondere das verfassungsrechtlich garantierte kirchliche Selbstbestimmungsrecht und dessen Bedeutung für Arbeitsverhältnisse kirchlicher Mitarbeiter ein.

    Die Arbeitsgerichte oder - wie im Fall der Aufhebung des Kündigungsverbots nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG - die Verwaltungsgerichte (vgl. OLG Düsseldorf, U.v.17.10.1991 - 18 U 78/91 - NVwZ 1992, 96 zu § 18 BErzGG als Vorgängerregelung von § 18 BEEG; VG Augsburg, U.v.19.6.2012 - Au 3 K 12.266 - juris Rn. 23) haben die vorgegebenen kirchlichen Maßstäbe für die Bewertung einzelner Loyalitätsanforderungen zugrunde zu legen, soweit die Verfassung das Recht der Kirche anerkennt, hierüber selbst zu befinden.

    § 18 BEEG verfolgt den Zweck, mit einem grundsätzlich absoluten Kündigungsschutz einen größtmöglichen Bestand eines Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers während der Dauer der Elternzeit zu gewährleisten (Hessischer VGH, B.v. 6.10.2009 - 10 A 1990/08.Z - juris Rn. 4; VG Augsburg, U.v. 19.6.2012 - Au 3 K 12.266 - juris Rn. 35 f.).

    Stehen dabei die Interessen eines kirchlichen Arbeitgebers in Rede, ist dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht besonderes Gewicht beizumessen (vgl. VG Augsburg, U.v.19.6.2012 - Au 3 K 12.266 - juris Rn. 23; BAG, U.v. 8.9.2011 - 2 AZR 543/10 - BAGE 139, 144 ff. Rn. 18; U.v. 25.4.2013 - 2 AZR- 579/12 - NJW 2014, 104 ff. Rn. 22, 27; LAG Hamm, U.v. 14.6.2013 - 10 Sa 18/13 - juris Rn. 82).

    Demnach können Situationen, wie sie die Beigeladene schildert, die zu Glaubwürdigkeitszweifeln an der Position der Kirche führen, während der Elternzeit nicht auftreten, jedenfalls dann nicht, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Arbeitnehmer in der Elternzeit keiner Teilzeitbeschäftigung nachgeht (vgl. VG Augsburg, u.v. 19.6.2012 - Au 3 K 12.266 - juris Rn. 46: keine Glaubwürdigkeitsgefährdung durch praktizierte Homosexualität wegen Ruhens der arbeitsvertraglichen Hauptpflichten während der Elternzeit).

  • LAG Hamm, 14.06.2013 - 10 Sa 18/13

    Außereheliche geschlechtliche Beziehung eines katholischen Kirchenmusikers

    Auszug aus VGH Bayern, 08.10.2014 - 12 ZB 13.1087
    Stehen dabei die Interessen eines kirchlichen Arbeitgebers in Rede, ist dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht besonderes Gewicht beizumessen (vgl. VG Augsburg, U.v.19.6.2012 - Au 3 K 12.266 - juris Rn. 23; BAG, U.v. 8.9.2011 - 2 AZR 543/10 - BAGE 139, 144 ff. Rn. 18; U.v. 25.4.2013 - 2 AZR- 579/12 - NJW 2014, 104 ff. Rn. 22, 27; LAG Hamm, U.v. 14.6.2013 - 10 Sa 18/13 - juris Rn. 82).

    Der sog. Missio canonica, d.h. der kirchliche Lehrerlaubnis, bedarf der Kläger für die Ausübung seiner Tätigkeit als Kirchenmusiker ebenfalls nicht (vgl. ebenso LAG Hamm, U.v. 14.6.2013 - 10 Sa 18/13 - juris Rn. 84).

    Insoweit ist der Beigeladenen zunächst zuzugeben, dass angesichts der Aufgabe des Klägers als Kirchenmusiker in der katholischen Liturgie und der Verkündigungsnähe seiner Tätigkeit die Wiederverheiratung grundsätzlich geeignet ist, die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen (so auch LAG Hamm, U.v. 14.6.2013 - 10 Sa 18/13 - juris Rn. 87 "unmittelbare Nähe zum Verkündungsauftrag").

    Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angeführt hat, stellt bereits eine außereheliche Beziehung nach Art. 5 Abs. 2 1. Spiegelstrich GrO als schwerwiegende persönliche sittliche Verfehlung des Arbeitnehmers ebenso wie die Wiederheirat in Art. 5 Abs. 2 2. Spiegelstrich GrO einen Kündigungsgrund dar (vgl. hierzu eingehend LAG Hamm, U.v. 14.6.2013 - 10 Sa 18/13 - juris Rn. 67 ebenfalls zur außerehelichen Beziehung eines katholischen Kirchenmusikers).

  • BAG, 08.09.2011 - 2 AZR 543/10

    Kirchlicher Arbeitnehmer - Kündigung - Loyalitätsverstoß

    Auszug aus VGH Bayern, 08.10.2014 - 12 ZB 13.1087
    Stehen dabei die Interessen eines kirchlichen Arbeitgebers in Rede, ist dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht besonderes Gewicht beizumessen (vgl. VG Augsburg, U.v.19.6.2012 - Au 3 K 12.266 - juris Rn. 23; BAG, U.v. 8.9.2011 - 2 AZR 543/10 - BAGE 139, 144 ff. Rn. 18; U.v. 25.4.2013 - 2 AZR- 579/12 - NJW 2014, 104 ff. Rn. 22, 27; LAG Hamm, U.v. 14.6.2013 - 10 Sa 18/13 - juris Rn. 82).

    Ungeachtet der Motive, die zur Tolerierung der Beziehung des Klägers durch die Beigeladene geführt haben, hat sie damit jedenfalls zum Ausdruck gebracht, dass sie Verstöße gegen die eheliche Treue durch den Kläger über Jahre hinweg nicht als Glaubwürdigkeitsproblem angesehen hat, obwohl sich dadurch Friktionen im Arbeitsalltag - wie erneut das Beispiel des Musizierens des nach kirchlichem Verständnis ehebrüchigen Klägers bei einer kirchlichen Trauung zeigt - in gleicher Weise ergeben, wie im Fall der Wiederverheiratung (vgl. hierzu den sog. "Chefarztfall" BAG, U.v. 8.9.2011 - 2 AZR 543/10 - BAGE 139, 144 ff. Rn. 43 f.).

    Insoweit wird, wie die Beigeladene zutreffend erkannt hat, die auf der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beruhende Systematik des vom kirchlichen Selbstbestimmungsrecht geprägten deutschen Arbeitsrechts als konventionsgemäß bestätigt (vgl. hierzu auch BAG, U.v. 8.9.2011 - 2 AZR 543/10 - BAGE 139, 144 ff. Rn. 18; U.v. 25.4.2013, - 2 AZR 579/12 - NJW 2014, 104 ff. Rn. 27).

  • OLG Düsseldorf, 17.10.1991 - 18 U 78/91

    Kirchliche Angestellte; Erziehungsurlaub; Kündigung

    Auszug aus VGH Bayern, 08.10.2014 - 12 ZB 13.1087
    Die Arbeitsgerichte oder - wie im Fall der Aufhebung des Kündigungsverbots nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG - die Verwaltungsgerichte (vgl. OLG Düsseldorf, U.v.17.10.1991 - 18 U 78/91 - NVwZ 1992, 96 zu § 18 BErzGG als Vorgängerregelung von § 18 BEEG; VG Augsburg, U.v.19.6.2012 - Au 3 K 12.266 - juris Rn. 23) haben die vorgegebenen kirchlichen Maßstäbe für die Bewertung einzelner Loyalitätsanforderungen zugrunde zu legen, soweit die Verfassung das Recht der Kirche anerkennt, hierüber selbst zu befinden.

    Trotz genereller Verkündungsnähe der Tätigkeit des Klägers ist daher im vorliegenden Fall nicht erkennbar, wie sich die während der Elternzeit vorgenommene erneute Eheschließung glaubwürdigkeitsmindernd auswirken soll (vgl. zum analogen Fall der Wiederverheiratung einer Kindergärtnerin OLG Düsseldorf, U.v. 17.10.1991 - 18 U 78/91 - NVwZ 1992, 96).

    Ihr Vorverhalten muss sie sich im Rahmen der Abwägung indes zurechnen lassen (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, U.v. 17.10.1991 - 18 U 78/91 - NVwZ 1992, 96).

  • VGH Hessen, 06.10.2009 - 10 A 1990/08

    Kündigung während der Elternzeit aufgrund privater Nutzung eines dienstlich zur

    Auszug aus VGH Bayern, 08.10.2014 - 12 ZB 13.1087
    § 18 BEEG verfolgt den Zweck, mit einem grundsätzlich absoluten Kündigungsschutz einen größtmöglichen Bestand eines Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers während der Dauer der Elternzeit zu gewährleisten (Hessischer VGH, B.v. 6.10.2009 - 10 A 1990/08.Z - juris Rn. 4; VG Augsburg, U.v. 19.6.2012 - Au 3 K 12.266 - juris Rn. 35 f.).

    Insoweit geht der "besondere Fall" über den "wichtigen Grund", der eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigt, hinaus; beide Begriffe sind nicht identisch (vgl OVG Nordrhein-Westfalen, B.v.13.6.2013 - 12 A 1659/12 - juris Rn. 3; Hessischer VGH, B.v. 6.10.2009 - 10 A 1990/08.Z - juris Rn. 4).

    Hinzu kommen muss, dass im jeweiligen Fall außergewöhnliche Umstände vorliegen, die die vom Gesetz grundsätzlich als vorrangig eingestuften Belange des Arbeitnehmers ausnahmsweise hinter noch gewichtigeren Interessen des Arbeitgebers zurücktreten lassen (Gallner in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 14. Aufl. 2014, § 18 BEEG Rn. 11; Hessischer VGH, B.v. 6.10.2009 - 10 A 1990/08.Z - juris Rn. 4; BayVGH, U.v. 30.11.2004 - 9 B 03.2878 - juris Rn. 33).

  • BVerfG, 04.06.1985 - 2 BvR 1703/83

    Loyalitätspflicht

    Auszug aus VGH Bayern, 08.10.2014 - 12 ZB 13.1087
    Auch die Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juni 1985 (2 BvR 1703/83, 1718/83, 856/84 - BVerfGE 70, 138 ff.) findet dabei Berücksichtigung.

    Die Kirchen können sich dabei der staatlich garantierten Privatautonomie bedienen, um ein Arbeitsverhältnis zu begründen und zu regeln (maßgeblich insoweit BVerfG, B.v. 4.6.1985 - 2 BvR 1718/83 u.a. - BVerfGE 70, 138).

    In der maßgeblichen Leitentscheidung vom 4. Juni 1985 (BVerfG, B.v. 4.6.1985 - 2 BvR 1703/83 u.a. - BVerfGE 70, 138 ff., Rn. 61) hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die im kirchlichen Selbstbestimmungsrecht wurzelnde Gestaltungsfreiheit des kirchlichen Arbeitgebers bei der Begründung und Ausgestaltung von Arbeitsverhältnissen unter dem Vorbehalt des für alle geltenden Gesetzes steht.

  • EGMR, 23.09.2010 - 1620/03

    Achtung des Privat- und Familienlebens eines kirchlichen Arbeitnehmers

    Auszug aus VGH Bayern, 08.10.2014 - 12 ZB 13.1087
    Ebenso müsse nach der einschlägigen Rechtsprechung des EGMR (U.v. 23.9.2010 - 1620/03 Schüth ./. Bundesrepublik Deutschland - EuGRZ 2010, 560 ff.) das Recht des Klägers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK beachtet werden.

    Auch die Ausführungen zum Urteil des EGMR in der Rechtssache Schüth (EGMR, U.v. 23.9.2010 - 1620/03 Schüth ./. Bundesrepublik Deutschland - EuGRZ 2010, 560 ff.) betreffen den vorliegenden Fall nicht.

    Auch die jüngere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, U.v. 23.9.2010 - Rs. 1620/03 Schüth ./. Bundesrepublik Deutschland - EuGRZ 2010, 560 ff.; U.v. 23.9 2010 - Rs. 425/03 Obst ./. Bundesrepublik Deutschland - EuGRZ 2010, 571 ff.; U.v. 3.2.2011 - Rs. 18136/02 Siebenhaar ./. Bundesrepublik Deutschland - juris) führt zu keiner anderen Bewertung.

  • BAG, 25.04.2013 - 2 AZR 579/12

    Kündigung wegen Kirchenaustritts

    Auszug aus VGH Bayern, 08.10.2014 - 12 ZB 13.1087
    Stehen dabei die Interessen eines kirchlichen Arbeitgebers in Rede, ist dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht besonderes Gewicht beizumessen (vgl. VG Augsburg, U.v.19.6.2012 - Au 3 K 12.266 - juris Rn. 23; BAG, U.v. 8.9.2011 - 2 AZR 543/10 - BAGE 139, 144 ff. Rn. 18; U.v. 25.4.2013 - 2 AZR- 579/12 - NJW 2014, 104 ff. Rn. 22, 27; LAG Hamm, U.v. 14.6.2013 - 10 Sa 18/13 - juris Rn. 82).

    Insoweit wird, wie die Beigeladene zutreffend erkannt hat, die auf der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beruhende Systematik des vom kirchlichen Selbstbestimmungsrecht geprägten deutschen Arbeitsrechts als konventionsgemäß bestätigt (vgl. hierzu auch BAG, U.v. 8.9.2011 - 2 AZR 543/10 - BAGE 139, 144 ff. Rn. 18; U.v. 25.4.2013, - 2 AZR 579/12 - NJW 2014, 104 ff. Rn. 27).

  • VGH Bayern, 30.11.2004 - 9 B 03.2878
    Auszug aus VGH Bayern, 08.10.2014 - 12 ZB 13.1087
    Bei der vorliegenden Fallkonstellation kann sich daher ein "besonderer Fall" nur aus einem derartigen, besonders schweren arbeitsvertraglichen Pflichtenverstoß des Klägers ergeben, wobei in Rechnung zu stellen ist, dass während der laufenden Elternzeit die arbeitsvertraglichen Hauptpflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer suspendiert sind, der Pflichtenverstoß folglich nur eine Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten betreffen kann (vgl. hierzu Gallner in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 14. Aufl. 2014, § 18 BEEG Rn. 13; BayVGH, U.v. 30.11.2004 - 9 B 03.2878 - juris Rn. 32 zu § 18 BErzGG).

    Hinzu kommen muss, dass im jeweiligen Fall außergewöhnliche Umstände vorliegen, die die vom Gesetz grundsätzlich als vorrangig eingestuften Belange des Arbeitnehmers ausnahmsweise hinter noch gewichtigeren Interessen des Arbeitgebers zurücktreten lassen (Gallner in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 14. Aufl. 2014, § 18 BEEG Rn. 11; Hessischer VGH, B.v. 6.10.2009 - 10 A 1990/08.Z - juris Rn. 4; BayVGH, U.v. 30.11.2004 - 9 B 03.2878 - juris Rn. 33).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.06.2013 - 12 A 1659/12

    Gewährleistung des Bestands des Arbeitsverhältnisses während der Dauer der

    Auszug aus VGH Bayern, 08.10.2014 - 12 ZB 13.1087
    Demzufolge kann ein "besonderer Fall" im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG nur dann angenommen werden, wenn außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, dass die vom Gesetz grundsätzlich als vorrangig angesehenen Interessen des Elternzeit in Anspruch nehmenden Arbeitnehmers hinter die Interessen des Arbeitgebers an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zurücktreten (BVerwG, U.v. 30.0.2009 - 5 C 32/08 - BVerwGE 135, 67 ff. Rn. 15; OVG Nordrhein-Westfalen, B.v.13.6.2013 - 12 A 1659/12 - juris Rn. 3; BayVGH B.v. 29.2.2012 - 12 C 12.264 - NZA-RR 2012, 302 ff. Rn. 23 zu § 9 MuSchG).

    Insoweit geht der "besondere Fall" über den "wichtigen Grund", der eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigt, hinaus; beide Begriffe sind nicht identisch (vgl OVG Nordrhein-Westfalen, B.v.13.6.2013 - 12 A 1659/12 - juris Rn. 3; Hessischer VGH, B.v. 6.10.2009 - 10 A 1990/08.Z - juris Rn. 4).

  • VGH Bayern, 29.02.2012 - 12 C 12.264

    Negative Äußerung über Kunden des Arbeitgebers bei Facebook kann außerordentliche

  • EGMR, 23.09.2010 - 425/03

    Obst gegen Deutschland

  • EGMR, 03.02.2011 - 18136/02

    Kündigung einer bei der evangelischen Kirche angestellten Kindergärtnerin wegen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2008 - 12 A 2553/07

    Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung einer Mitarbeiterin in Elternzeit

  • BVerwG, 30.09.2009 - 5 C 32.08

    Betriebsstilllegung; Elternzeit; Ermessen; Ermessensfehlgebrauch;

  • VGH Bayern, 05.11.2019 - 12 ZB 19.1222

    Zulässigerklärung einer Kündigung während der Elternzeit

    Hierzu werde auf den Beschluss des Senats vom 8. Oktober 2014 (BayVGH, B.v. 8.10.2014 - 12 ZB 13.1087 - BeckRS 2014, 57149) verwiesen.

    § 18 BEEG verfolgt den Zweck, mit einem grundsätzlich absoluten Kündigungsschutz einen größtmöglichen Bestand eines Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers während der Dauer der Elternzeit zu gewährleisten (BayVGH, B.v. 7.10.2015 - 12 ZB 15.239 - BeckRS 2015, 53812; B.v. 8.10.2014 - 12 ZB 13.1087 - BeckRS 2014, 57419; VGH Kassel, B.v. 6.10.2009 - 10 A 1990/08.Z - BeckRS 2012, 55457 Rn. 4; VG Augsburg, U.v. 19.6.2012 - Au 3 K 12.266 - BeckRS 2012, 54890 Rn. 35 f.).

    Hinzukommen muss vielmehr, dass im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände vorliegen, die die vom Gesetz grundsätzlich als vorrangig eingestuften Belange des Arbeitnehmers ausnahmsweise hinter noch gewichtigere Interessen des Arbeitgebers zurücktreten lassen (Gallner in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 19. Aufl. 2019, § 18 BEEG Rn. 11; BayVGH, B.v. 7.10.2015 - 12 ZB 15.239 - BeckRS 2015, 53812; B.v. 8.10.2014 - 12 ZB 13.1087 - BeckRS 2014, 57149; VGH Kassel, B.v. 6.10.2009 - 10 A 1990/08.Z - BeckRS 2012, 55457 Rn. 4).

  • VGH Bayern, 07.10.2015 - 12 ZB 15.239

    Genehmigung einer Kündigung während laufender Elternzeit

    § 18 BEEG verfolgt den Zweck, mit einem grundsätzlich absoluten Kündigungsschutz einen größtmöglichen Bestand eines Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers während der Dauer der Elternzeit zu gewährleisten (BayVGH, B.v. 8.10.2014 - 12 ZB 13.1087 - BayVBl. 2015, 195 ff.; Hessischer VGH, B.v. 6.10.2009 - 10 A 1990/08.Z - juris Rn. 4; VG Augsburg, U.v. 19.6.2012 - Au 3 K 12.266 - juris Rn. 35 f.).

    Hinzukommen muss vielmehr, dass im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände vorliegen, die die vom Gesetz grundsätzlich als vorrangig eingestuften Belange des Arbeitnehmers ausnahmsweise hinter noch gewichtigere Interessen des Arbeitgebers zurücktreten lassen (Gallner in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 14. Aufl. 2014, § 18 BEEG Rn. 11; BayVGH, B.v. 8.10.2014 - 12 ZB 13.1087 - BayVBl 2015, 195ff.; Hessischer VGH, B.v. 6.10.2009 - 10 A 1990/08.Z - juris Rn. 4; BayVGH, U.v. 30.11.2004 - 9 B 03.2878 - juris Rn. 33).

  • VG Augsburg, 28.10.2014 - Au 3 K 14.682

    Kündigung während der Elternzeit; besonderer Fall der ausnahmsweisen Zulässigkeit

    b) Bei der Entscheidung über die Zulassung einer Kündigung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG sind die Interessen der Beigeladenen an der Erhaltung ihres Arbeitsplatzes während der Elternzeit mit dem Interesse der Klägerin an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch während der Elternzeit - unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des Kündigungsverbotes - abzuwägen (vgl. BayVGH, B.v. 8.10.2014 - 12 ZB 13.1087 - juris).

    Ob die Klägerin der Beigeladenen nach Ende der Elternzeit außerordentlich verhaltensbedingt (auch ohne Abmahnung) kündigen kann, stellt keine im vorliegenden Verfahren zu entscheidende, sondern vielmehr arbeitsgerichtlich zu klärende Frage dar (vgl. VG Regensburg, U.v. 9.4.2013 - RO 9 K 13.212 - ZMV 2013, 338 nachfolgend BayVGH; B.v. 8.10.2014 - 12 ZB 13.1087 - juris).

  • VGH Bayern, 09.09.2019 - 1 ZB 19.836

    Zum Betretungsrecht der Bauaufsichtsbehörde

    Der Rechtsmittelführer muss vielmehr konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 62 f.; BayVGH, B.v. 4.7.2017 - 1 ZB 14.1681 - juris Rn. 4; B.v. 12.5.2017 - 15 ZB 16.1365 - juris Rn. 11; B.v. 8.10.2014 - 12 ZB 13.1087 - BayVBl 2015, 195).
  • VGH Bayern, 09.09.2019 - 1 ZB 19.837

    Erfolglose Klage gegen eine Betretensanordnung zur Baukontrolle

    Der Rechtsmittelführer muss vielmehr konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 62 f.; BayVGH, B.v. 4.7.2017 - 1 ZB 14.1681 - juris Rn. 4; B.v. 12.5.2017 - 15 ZB 16.1365 - juris Rn. 11; B.v. 8.10.2014 - 12 ZB 13.1087 - BayVBl 2015, 195).
  • VGH Bayern, 09.09.2019 - 1 ZB 19.838

    Ablehnung der Berufungszulassung: Keine ausreichende Darlegung von

    Der Rechtsmittelführer muss vielmehr konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 62 f.; BayVGH, B.v. 4.7.2017 - 1 ZB 14.1681 - juris Rn. 4; B.v. 12.5.2017 - 15 ZB 16.1365 - juris Rn. 11; B.v. 8.10.2014 - 12 ZB 13.1087 - BayVBl 2015, 195).
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