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   OLG Brandenburg, 26.06.2014 - 10 WF 71/14   

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OLG Brandenburg, 26.06.2014 - 10 WF 71/14 (https://dejure.org/2014,49563)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 26.06.2014 - 10 WF 71/14 (https://dejure.org/2014,49563)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 26. Juni 2014 - 10 WF 71/14 (https://dejure.org/2014,49563)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2015, 1226
  • BeckRS 2015, 2261
 
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Wird zitiert von ... (14)

  • AG Forchheim, 06.03.2020 - 3 F 650/19

    Umgangsrecht - Voraussetzungen der Anordnung des Wechselmodells

    Bei der Billigkeitsentscheidung ist der allgemeine Grundsatz zu berücksichtigen, dass in familiengerichtlichen Verfahren hinsichtlich der Anordnung, außerordentliche Kosten zu erstatten, besondere Zurückhaltung geboten ist (vgl. u.a. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26. Juni 2014 - 10 WF 71/14).

    Der Gedanke der Zurückhaltung führt in Kindschaftssachen überdies regelmäßig dazu, dass die Gerichtskosten zwischen den Eltern hälftig geteilt werden (vgl. u.a. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26. Juni 2014 - 10 WF 71/14).

  • OLG Brandenburg, 24.09.2015 - 4 U 23/15

    Inanspruchnahme des gerichtlichen Sachverständigen in einem Umgangsverfahren auf

    Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, wird sowohl in der Kommentarliteratur zu § 81 FamFG (vgl. nur etwa Prütting/Helms, FamFG , 3. Aufl., § 81 Rn. 14 a) als auch in einer Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen (aus jüngerer Zeit: Brandenburgisches Oberlandesgericht, 2. Familiensenat, Beschluss vom 13.01.2015 - 10 WF 110/14; ders. Beschluss vom 26.06.2014 - 10 WF 71/14; OLG Köln, Beschluss vom 12.12.2011 Az: II - 4 UF 256/11, 4 UF 256/11; KG Beschluss vom 08.12.2011 - 19 UF 128/11; OLG Nürnberg, Beschluss vom 17.12.2009 - 7 WF 1483/09) die Auffassung vertreten, es entspreche - unabhängig vom Unterliegen und Obsiegen der Beteiligten (a.A. soweit ersichtlich nur: Brandenburgisches Oberlandesgericht, 4. Familiensenat, Beschluss vom 22.12.2014 - 13 WF 305/14) - in Sorge- und Umgangssachen regelmäßig der Billigkeit, die Gerichtskosten einschließlich eventueller Auslagen zwischen den Eltern hälftig zu teilen und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht anzuordnen.

    Für diese Auffassung spricht insbesondere, dass die Eltern bei der gerichtlichen Durchsetzung ihres Begehrens jedenfalls auch das Kindeswohl im Auge haben und die Verfahren regelmäßig dadurch gekennzeichnet sind, dass die Beteiligten subjektiv sehr unterschiedliche Sichtweisen haben, was erhebliches Konfliktpotenzial birgt und deshalb zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führt (so überzeugend: Brandenburgisches Oberlandesgericht, 2. Familiensenat, Beschluss vom 26.06.2014 - 10 WF 71/14 - Rn. 3).

  • OLG Brandenburg, 29.03.2021 - 9 WF 3/21

    Kostenverteilung nach Rücknahme eines Antrags im Sorgerechtsverfahren

    Vorrangig ist vielmehr der allgemeine Grundsatz, dass in familiengerichtlichen Verfahren hinsichtlich der Anordnung, außergerichtliche Kosten zu erstatten, Zurückhaltung geboten ist (Keidel/Zimmermann, FamFG, 19. Aufl., § 81 Rn. 48; OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.06.2014 - 10 WF 71/14, m.w.N.).

    Der Gedanke der Zurückhaltung führt in Kindschaftssachen überdies regelmäßig dazu, dass die Gerichtskosten zwischen den Eltern hälftig geteilt werden (OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.06.2014 - 10 WF 71/14).

  • OLG Jena, 28.03.2018 - 1 WF 79/18

    Kostenentscheidung nach Erledigungserklärung im Sorgerechtsverfahren:

    Die eindeutige Verantwortlichkeit nur eines Beteiligten dafür, dass es zu dem Verfahren und damit zu Kosten gekommen ist, lässt sich regelmäßig nicht feststellen (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.06.2014, Az. 10 WF 71/14, juris).
  • OLG Brandenburg, 03.11.2021 - 9 WF 223/21

    Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung Kostenverteilung auf der Grundlage einer

    Vorrangig ist der allgemeine Grundsatz, dass in familiengerichtlichen Verfahren hinsichtlich der Anordnung, außergerichtliche Kosten zu erstatten, Zurückhaltung geboten ist (Keidel/Weber, FamFG, 20. Aufl., § 81 Rn. 35; OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.06.2014 - 10 WF 71/14, m.w.N.).

    Der Gedanke der Zurückhaltung führt in Kindschaftssachen überdies regelmäßig dazu, dass die Gerichtskosten zwischen den Eltern hälftig geteilt werden (OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.06.2014 - 10 WF 71/14).

  • OLG Brandenburg, 19.03.2015 - 10 WF 1/15

    Überprüfung der Kostenentscheidung im Umgangsverfahren durch das

    Vielmehr führt er gerade in Kindschaftssachen regelmäßig dazu, dass die Gerichtskosten zwischen den Beteiligten hälftig zu teilen sind (vgl. Senat, Beschluss vom 26.6.2014 - 10 WF 71/14, BeckRS 2015, 02261).
  • OLG Brandenburg, 10.03.2015 - 10 UF 19/14

    Elterliche Sorge: Gemeinsame elterliche Sorge nach gescheiterter Mediation

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass kein Fall des § 81 Abs. 2 FamFG vorliegt, sondern die Rechtsmittel des Vaters hinsichtlich beider Beschwerdegegenstände nicht von vornherein ohne Aussicht auf Erfolg waren und in Kindschaftssachen ohnehin der Grundsatz der Zurückhaltung bei der Kostenauferlegung gilt (vgl. Senat, Beschluss vom 26.6.2014 - 10 WF 71/14, BeckRS 2015, 02261; Beschluss vom 13.1.2015 - 10 WF 110/14, BeckRS 2015, 02402; OLG Brandenburg, 5. Familiensenat, Beschluss vom 10.9.2013 - 3 WF 41/13, BeckRS 2013, 17122).
  • OLG Brandenburg, 22.02.2022 - 10 UF 90/21

    Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für ein Kind; Beschwerde gegen den

    Der Gedanke der Zurückhaltung führt in Kindschaftssachen überdies regelmäßig dazu, dass die Gerichtskosten zwischen den Eltern hälftig geteilt werden (vgl. OLG Brandenburg - 2. Familiensenat -, Beschluss vom 26.06.2014 - 10 WF 71/14, BeckRS 2015, 02261).
  • OLG Brandenburg, 22.08.2022 - 9 WF 80/22

    Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung; Gebot der Zurückhaltung bei einer

    Nach allgemeiner Meinung in der Rechtsprechung und Literatur ist in Kindschaftsverfahren grundsätzlich Zurückhaltung bei einer besonderen Belastung eines Elternteils mit den gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des zugrunde liegenden Verfahrens geboten (vgl. Keidel/Zimmermann, FamFG, 19. Aufl., § 81 Rdnr. 48; Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 81 FamFG Rdnr. 6; OLG Hamm FamRZ 2018, 1669; OLG Düsseldorf FamRZ 2018, 450; Brandenburgisches Oberlandesgericht - 2. Familiensenat, Beschluss vom 26. Juni 2014, Az. 10 WF 71/14; OLG Köln MDR 2012, 289; KG MDR 2012, 473).
  • OLG Brandenburg, 29.10.2019 - 15 WF 167/18

    Kostenentscheidung nach Erledigung eines Verfahrens mit dem Gegenstand der

    Der Gedanke der Zurückhaltung führt in Kindschaftssachen überdies regelmäßig dazu, dass die Gerichtskosten zwischen den Eltern hälftig geteilt werden (vgl. OLG Brandenburg - 2. Familiensenat -, Beschluss vom 26.06.2014 - 10 WF 71/14 -, BeckRS 2015, 02261).
  • OLG Brandenburg, 01.11.2019 - 15 WF 167/18
  • OLG Brandenburg, 08.10.2021 - 9 WF 226/21

    Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung in einem Umgangsverfahren; Erledigung

  • OLG Brandenburg, 28.10.2019 - 15 WF 167/18
  • OLG Brandenburg, 08.07.2021 - 9 WF 152/21

    Antrag auf Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts für gemeinsame

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