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   OLG Nürnberg, 09.02.2015 - 8 Wx 2651/14   

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OLG Nürnberg, 09.02.2015 - 8 Wx 2651/14 (https://dejure.org/2015,1892)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 09.02.2015 - 8 Wx 2651/14 (https://dejure.org/2015,1892)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 09. Februar 2015 - 8 Wx 2651/14 (https://dejure.org/2015,1892)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2015, 2651
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.02.2008 - I ZB 53/06

    Kosten der Einlagerung aufbewahrungspflichtiger Geschäftsunterlagen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 09.02.2015 - 8 Wx 2651/14
    Danach haftet ein Gläubiger, der zur Durchsetzung eines Titels die Hilfe eines Gerichtsvollziehers in Anspruch nimmt, grundsätzlich für alle Kosten und Auslagen, die durch eine ordnungsgemäße und zweckmäßige Durchführung des Auftrags notwendigerweise entstehen (BGH, Beschluss v. 21.02.2008, I ZB 53/06, juris, Rn. 10; Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., § 13 GvKostG, Rdn. 5 m.w.N.).

    So fallen unter die Kosten der Zwangsvollstreckung etwa auch Kosten für die Aufbewahrung von Räumungsgut (BGH, Beschluss v. 21.02.2008, I ZB 53/06, juris Preuß in Beck-OK, ZPO, § 788, Rn. 19).

  • LG Ansbach, 20.11.2014 - 1 T 1191/14

    Zwangsvollstreckung, Vollstreckungsbescheid, Gerichtsvollzieher

    Auszug aus OLG Nürnberg, 09.02.2015 - 8 Wx 2651/14
    Die weitere Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Landgerichts Ansbach vom 20.11.2014, Az. 1 T 1191/14, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kostenausspruch in Ziffer 2. aufgehoben wird.
  • BGH, 05.06.2014 - VII ZB 21/12

    Zwangsvollstreckung Zug um Zug: Erstattung der Gerichtsvollzieher- und

    Auszug aus OLG Nürnberg, 09.02.2015 - 8 Wx 2651/14
    Nach der Rechtsprechung des BGH, entwickelt zu § 788 Abs. 1 ZPO, gehören zu den Kosten der Zwangsvollstreckung alle Aufwendungen, die gemacht werden, um unmittelbar die Vollstreckung aus dem Titel vorzubereiten oder die einzelnen Vollstreckungsakte durchzuführen (BGH, Beschluss v. 05.06.2014, VII ZB 21/12, juris m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 10.02.2016 - 14 W 1/16

    Zustellung der Eintragungsanordnung gem. § 882 c Abs. 2 S. 2 ZPO als Zustellung

    Hinsichtlich der Frage, ob die Gläubigerin die Kosten für die Zustellung der Eintragungsanordnung zu tragen habe, folge das Gericht der Ansicht des Oberlandesgerichts Nürnberg (Beschluss vom 9.2.2015 - 8 Wx 2651/14 -, Juris), wonach die hier strittigen Auslagen der Zustellung als Nebenkosten der Zwangsvollstreckung einzustufen und daher gemäß § 13 GvKostG von dem Auftraggeber zu tragen seien.

    Etwas anderes lässt sich auch nicht aus den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Nürnberg (Beschluss vom 9.2.2015 - 8 Wx 2651/14 - Juris) und Stuttgart (Beschluss vom 9.2.2015 - 8 W 480/14 -, Juris) herleiten.

  • OLG Köln, 01.02.2016 - 17 W 177/15

    Gebühren und Auslagen des Gerichtsvollziehers für die Zustellung der

    Angesichts des klaren Wortlautes, wonach die Nrn. 100 - 102 KVGv nur bei "Zustellung auf Betreiben der Parteien" anzuwenden sind, kann der Ansicht, dass der Gerichtsvollzieher die Gebühr nach Nr. 100 KVGv stets verlangen könne, also unabhängig davon, ob die Zustellung von Amts wegen oder im Parteibetrieb erfolgt, nicht gefolgt werden (so aber: OLG Nürnberg, NJOZ 2015, 1930; OLG Stuttgart, DVGZ 2015, 91; AG Bretten, DGVZ 2014, 153; AG Schöneberg, DGVZ 2015, 62; AG Solingen, Beschluss vom 13. Mai 2014 - 7 M 1132/14).

    Eine Differenzierung nach der Art und Weise der Zustellung, das heißt von Amts wegen oder im Parteibetrieb, werde bei Nr. 711 KVGv anders als bei Nrn. 100 - 102 KVGv nicht vorgenommen (so: AG Siegburg, a.a.O.; AG Heidelberg, JurBüro 2003, 213; Hartmann, Nr. 100 KVGv Rdn. 1; Kessel, DGVZ 2013, 236; NK-GK/Kessel, Nr. 711 - 712 KVGv Rdn. 10; s. a. OLG Stuttgart, DGVZ 2015, 91; OLG Nürnberg, NJOZ 2015, 1930; Winterstein, JurBüro 2004, 63, 65 Ziff. 7).

  • OLG Karlsruhe, 25.08.2015 - 11 W 3/15

    Gerichtsvollzieherkosten: Anfall einer Einigungsgebühr; Erhebung einer Gebühr für

    f) Auf die - ebenfalls umstrittene - Frage, ob der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger Auslagen für eine nicht persönlich vorgenommene, sondern über ein Postunternehmen bewirkte Zustellung weiterberechnen kann (bejahend OLG Stuttgart BeckRS 2015, 07368; OLG Nürnberg BeckRS 2015, 02651; AG Bretten BeckRS 2014, 12145), weil Ziffer 701 des Kostenverzeichnisses eine Beschränkung auf Parteizustellungen nicht vorsieht, kommt es nach Lage des Falls nicht an, wenn auch die vorstehenden Erwägungen eher dafür sprechen, eine Erstattungspflicht angesichts der in öffentlichem Interesse vorgenommenen Zustellung zu verneinen.
  • OLG Koblenz, 19.01.2016 - 14 W 813/15

    Gerichtsvollzieherkosten: Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Zustellung

    Der Senat kann dem OLG Stuttgart (DGVZ 2015, 91) und dem OLG Nürnberg (FoVo 2015, 175) insoweit folgen, als der Gläubiger als Auftraggeber gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GvKostG und Veranlassungsschuldner für sämtliche Kosten einzustehen hat, die durch eine ordnungsgemäße Erledigung seines Auftrags entstanden sind.
  • OLG Zweibrücken, 12.12.2016 - 6 W 66/16

    Gerichtsvollzieherkosten: Auslagenerstattung für die Zustellung einer

    Anderer Meinung ist unter den Obergerichten - soweit ersichtlich - nur das Oberlandesgericht Nürnberg (Beschluss vom 09. Februar 2015, 8 Wx 2651/14), wobei dessen Entscheidung vor dem Beschluss des BGH vom 21. Dezember 2015 (NJW 2016, 876) ergangen ist.
  • OLG München, 20.09.2016 - 11 W 1496/16

    Keine Kostentragungspflicht des Vollstreckungsgläubigers für die Zustellung der

    Unabhängig vom Anfall von Gebühren - und dies ist der Bezirksrevisorin zuzugeben - verbleibt grundsätzlich die Möglichkeit, die Zustellungskosten auf den Vollstreckungsgläubiger als "Auslagen" im Sinne von Ziffer 701 des KV-GvKostG umzulegen (so OLG Nürnberg, Beschluss vom 09.02.2015 - 8 Wx 2651/14 = zfm 2015, 83; OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.02.2015 - 8 W 480/14 = DGVZ 2015, 91; Musielak/Voit, ZPO, 13. Auflage, § 882 c Rn. 6; Zöller/Stöber, ZPO, a. a. O., § 882 c Rn. 7).
  • LG Stuttgart, 11.01.2016 - 10 T 593/15

    Gerichtsvollzieherkosten: Gebühr für die Zustellung der Eintragungsanordnung

    Auf die - ebenfalls umstrittene - Frage, ob der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger Auslagen für eine nicht persönlich vorgenommene, sondern über ein Postunternehmen bewirkte Zustellung weiterberechnen kann (bejahend OLG Stuttgart BeckRS 2015, 07368; OLG Nürnberg BeckRS 2015, 02651), weil Ziffer 701 des Kostenverzeichnisses eine Beschränkung auf Parteizustellungen nicht vorsehe, kommt es nach Lage des Falls nicht an.
  • LG Kleve, 14.07.2016 - 4 T 152/16

    Schuldnerverzeichnis; Eintragungsanordnung; Zustellung; Gerichtsvollzieher;

    Damit wäre es unvereinbar, dem Vollstreckungsgläubiger über § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GvKostG hinaus nicht nur die Kosten des von ihm beauftragten Vollstreckungsverfahrens, sondern auch die des amtlichen Folgeverfahrens im Rahmen einer "Veranlasserhaftung" aufzuerlegen (OLG Dresden, Beschluss vom 03.03.2016, Az.: 3 W 22/16 = BeckRS 2016, 05814, Rn. 4; OLG Koblenz MDR 2016, 423, 423/424; a. A. OLG Nürnberg, Beschluss vom 09.02.2015, Az.: 8 Wx 2651/14, zitiert nach Juris).
  • OLG Celle, 25.05.2016 - 2 W 100/16

    Gebühren des Gerichtsvollziehers für die Zustellung der Eintragungsanordnung gem.

    Daher vermag die Ansicht, dass der Gerichtsvollzieher die Gebühr nach Nr. 100 KV stets verlangen könne, unabhängig davon, ob die Zustellung von Amts wegen oder im Parteibetrieb erfolgt, den Senat nicht zu überzeugen (so auch OLG Köln - 17 W 177/15 - Beschluss vom 01.02.2016, Rdnr. 23 - zitiert nach juris; aA OLG Nürnberg NJOZ 2015, 1930; OLG Stuttgart DVGZ 2015, 91).
  • OLG Hamm, 23.06.2015 - 25 W 43/15

    Erhebung der Kosten für die Zustellung der Eintragungsordnung nach § 882c Abs. 2

    Anders als Abschnitt 1 des KV-GvKostG im Gebührenbereich unterliegt der Auslagentatbestand nach Nr. 711 KV-GvKostG aber keiner Einschränkung, sodass er sowohl auf Wegegeld für Zustellungen im Parteibetrieb als auch auf Zustellungen von Amts wegen Anwendung findet (ebenso: OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.02.2015, Az. 8 W 480/14, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 09.02.2015, Az. 8 Wx 2651/14, juris; AG Bretten, Beschluss vom 27.03.2014, Az. M 1151/13, juris, Rn. 7).
  • LG Köln, 13.04.2015 - 39 T 243/14
  • AG Schwerin, 15.07.2016 - 50 M 1709/16

    Zwangsvollstreckung: Erstattung der Kosten für die Postzustellung einer

  • LG Potsdam, 10.10.2016 - 14 T 27/16

    Gerichtsvollzieherkosten: Gebührenpflichtigkeit der Zustellung der

  • LG Münster, 19.08.2016 - 5 T 428/16

    GVKostG - Auslagen für die Zustellung der Eintragungsanordnung

  • AG Zeitz, 21.06.2016 - 14 M 161/16

    Zur Wegegeldpauschale für die Zustellung der Eintragungsanordnung

  • LG Braunschweig, 10.08.2016 - 12 T 425/16

    Anspruch des Gerichtsvollziehers gegenüber dem Gläubiger auf Zahlung der Auslagen

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