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   OLG Köln, 30.03.2015 - 5 U 139/14   

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OLG Köln, 30.03.2015 - 5 U 139/14 (https://dejure.org/2015,21327)
OLG Köln, Entscheidung vom 30.03.2015 - 5 U 139/14 (https://dejure.org/2015,21327)
OLG Köln, Entscheidung vom 30. März 2015 - 5 U 139/14 (https://dejure.org/2015,21327)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entfallen des Honoraranspruchs eines Zahnarztes wegen Behandlungsfehlern

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 611; BGB § 631
    Entfallen des Honoraranspruchs eines Zahnarztes wegen Behandlungsfehlern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Honorar für den Zahnarzt trotz unbrauchbarem Zahnersatz?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2015, 14256
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 14.01.1986 - VI ZR 48/85

    Kosten einer kosmetischen Operation

    Auszug aus OLG Köln, 30.03.2015 - 5 U 139/14
    Ein Vorschussanspruch für eine fehlerbedingt erforderliche, aber noch nicht durchgeführte bzw. konkret in Angriff genommene Nachbehandlung steht dem betroffenen Patienten nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur [statt vieler etwa: BGHZ 97, 14, Juris-Rn. 11 ff., 14 sowie 15 und 16 - st. Rspr.; Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 4. Aufl., 2014, Rn. A 420 m. v. w. N.] nicht zu.

    In Fällen der hier in Rede stehenden Art, in denen der Patient davon ausgeht, dass fehlerbedingt Nachbehandlungsmaßnahmen erforderlich sind, die er aber - aus welchen Gründen auch immer - noch nicht konkret in Angriff genommen hat, verbleibt somit die Möglichkeit, den in Höhe der Herstellungskosten, d. h. in Höhe der Nachbehandlungskosten angestrebten Schadensersatz mit einem Antrag auf Feststellung der Kostentragungspflicht durch den Schädiger zu verfolgen [vgl. hierzu etwa: Martis/Winkhart, a. a. O., m. v. w. N.; vgl. hierzu auch BGHZ 97, 14, Juris-Rn. 11 ff., 16].

  • BGH, 29.03.2011 - VI ZR 133/10

    Zahnärztlicher Behandlungsvertrag: Verlust des Vergütungsanspruchs wegen

    Auszug aus OLG Köln, 30.03.2015 - 5 U 139/14
    Denn einen der Annahme der völligen Unbrauchbarkeit entgegenstehenden wirtschaftlichen Wert für den betroffenen Patienten stellt eine Versorgung der hier in Rede stehenden Art nach höchstrichterlichen Rechtsprechung auch dann dar, wenn sie zwar objektiv wertlos ist, der Patient sie aber gleichwohl nutzt [vgl. hierzu etwa die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 29. März 2011, VI ZR 133/10, VersR 2011, 883, Juris-Rn. 18 m. w. N.].
  • OLG München, 01.02.2006 - 1 U 4756/05

    Behauptung und Nachweis der Behandlungsabsicht bei Schadensersatzforderung

    Auszug aus OLG Köln, 30.03.2015 - 5 U 139/14
    Entgegen der bei der Beklagten offenbar bestehenden Vorstellung steht dem betroffenen Patienten insoweit aber auch ein Zurückbehaltungsrecht oder die dolo-petit-Einrede nicht zu, weil der Patient anderenfalls die Möglichkeit hätte, auf unabsehbare Zeit den Honoraranspruch des Zahnarztes abzuwehren, ohne die eventuell fehlerbedingt erforderlichen Nachbehandlungsmaßnahmen durchführen zu lassen, und weil dies im Ergebnis dem allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz [Nachweise wie oben] widerspräche, dass fiktive Heilbehandlungskosten nicht erstattungsfähig sind [vgl. hierzu etwa: OLG München MedR 2006, 596, Juris-Rn. 29].
  • BGH, 13.09.2018 - III ZR 294/16

    Kein Honorar bei fehlerhafter zahnärztlich-implantologischer Leistung, wenn die

    Weil der Zahnarzt als Dienstverpflichteter keinen Erfolg, sondern nur die Erbringung der von ihm versprochenen Dienste schuldet und das Dienstvertragsrecht keine Gewährleistungsregeln kennt, kann der Vergütungsanspruch bei einer unzureichenden oder pflichtwidrigen Leistung grundsätzlich nicht gekürzt werden oder in Fortfall geraten (OLG Koblenz, MedR 2014, 247, 249; OLG Köln, BeckRS 2015, 14256 Rn. 3 f; Laufs/Kern, Handbuch des Arztrechts, 4. Aufl., § 75 Rn. 18; Palandt/Weidenkaff aaO § 630a Rn. 41; vgl. zum Anwaltsdienstvertrag auch BGH, Urteil vom 15. Juli 2004 - IX ZR 256/03, NJW 2004, 2817).

    Sind die Leistungen des Zahnarztes zwar fehlerhaft, aber nicht völlig unbrauchbar, kommt ein Schadensersatzanspruch des Patienten wegen der Kosten für eine fehlerbedingt erforderlich gewordene Nachbehandlung in Betracht, der dem fortbestehenden Honoraranspruch des Zahnarztes - gegebenenfalls unter Berücksichtigung etwaiger Sowiesokosten - im Wege der Aufrechnung entgegengehalten werden kann (OLG Köln, BeckRS 2015, 14256 Rn. 4; siehe auch OLG Koblenz, MedR 2014, 247, 249 und OLG Naumburg, NJW-RR 2008, 1056, 1057 f).

  • OLG Köln, 02.05.2016 - 5 U 168/15

    Pflicht des Patienten zur Honorierung mangelhaften Zahnersatzes

    Die Klägerin wendet sich in der Berufungsbegründung ohne Erfolg gegen die Rechtsprechung des Senats, nach der die Rückforderung eines von einem Patienten im Rahmen des Dienstvertrags an den Zahnarzt geleisteten Honorars nicht nur voraussetzt, dass die eingegliederte prothetische Versorgung infolge eines Behandlungsfehlers unbrauchbar ist, sondern auch, dass der Patient die Versorgung nicht nutzt (Senatsbeschluss vom 30.3.2015 - 5 U 139/14, iuris Rdn 8).
  • LG Köln, 27.10.2015 - 3 O 381/13

    Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer zahnärztlichen

    Vielmehr entfällt der Honoraranspruch eines Zahnarztes nur dann, wenn die erbrachte prothetische Versorgung für den Patienten völlig unbrauchbar ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 30.03.2015, Az. 5 U 139/14 zitiert nach juris; OLG Köln, Urteil vom 27.02.2002, Az. 5 U 151/01; Urteil vom 06.07.2005, Az. 5 U 27/04; OLG Hamburg, Urteil vom 25.11.2005, Az. 1 U 6/05, zitiert nach: juris; OLG München, Urteil vom 01.02.2006, Az. 1 U 4756/06; OLGR München 2006, 431 f.; OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.12.2007, Az. 1 U 10/07; NJW-RR 2008, 1056 ff.; zitiert nach: juris) und er diese Versorgung auch weder tatsächlich noch wirtschaftlich nutzt, indem er etwa die Prothetik noch trägt oder eine Nachbehandlung auf der vorhandenen Prothetik aufgebaut wird.

    Dabei spielt es auch grundsätzlich keine Rolle, aus welchem Grund der Patient die medizinisch unbrauchbare Versorgung noch trägt, selbst wenn dies nur aus Gründen der Beweissicherung oder aus finanziellen Gründen der Fall ist; dies gilt in der Regel selbst dann, wenn der Verbleib der Prothetik für den Patienten mit Beeinträchtigungen verbunden ist (OLG Köln, Beschluss vom 30.03.2015, Az. 5 U 139/14, zitiert nach juris).

  • OLG Köln, 17.01.2018 - 5 U 94/17

    Voraussetzungen des Wegfalls des Vergütungsanspruchs bei vorzeitiger Kündigung

    Soweit sich die Beklagte in diesem Zusammenhang auf einen Beschluss des Senates vom 30.03.2015 (Az. 5 U 139/14) beruft, kann sie daraus nichts Günstiges für sich herleiten.
  • LG Köln, 17.05.2016 - 3 O 265/15

    Vergütungsanspruch eines Zahnarztes auf Honorar aufgrund von zahnärztlichen

    Es genügt deshalb nicht, dass die zahnärztliche Leistung mangelhaft oder sogar objektiv wertlos ist, wenn der Patient sie gleichwohl tatsächlich zumindest über einen gewissen Zeitraum genutzt hat (OLG Köln, Beschluss vom 30.03.2015, Az. 5 U 139/14, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 29.03.2011, Az. VI ZR 133/10 [Rn. 18] zitiert nach juris; OLG Naumburg, Urteil vom 13.12.2007, Az. 1 U 10/07 [Rn. 7] zitiert nach juris).

    Dabei spielt es auch grundsätzlich keine Rolle, aus welchem Grund der Patient die medizinisch unbrauchbare Versorgung noch trägt, selbst wenn dies nur aus Gründen der Beweissicherung oder aus finanziellen Gründen der Fall ist; dies gilt in der Regel selbst dann, wenn der Verbleib der Prothetik für den Patienten mit Schmerzen oder mit Beeinträchtigungen verbunden ist (OLG Köln, Beschluss vom 30.03.2015, Az. 5 U 139/14 [Rn. 8-10] zitiert nach juris).

  • OLG Köln, 23.05.2016 - 5 U 161/15

    Anforderungen an die Form der Erstattung eines Sachverständigengutachtens

    Unabhängig von dem Grund für das bisherige Unterbleiben der Neuversorgung hat die umstrittene Versorgung allein durch die jahrelange tatsächliche Nutzung für die Beklagte einen wirtschaftlichen Wert (vgl. Beschluss des Senates vom 30.03.2015, Az. 5 U 139/14).
  • OLG Köln, 10.06.2020 - 5 U 171/19

    Zahnarztvertrag - Wegfall Vergütungsanspruch

    Es genügt nicht, dass sie objektiv wertlos ist, wenn der Patient sie gleichwohl nutzt (BGH, Urteil vom 29.03.2011 - VI ZR 133/10 - Rn. 18; Beschlüsse des Senates vom 19.10.2015 - 5 U 44/15 - Rn. 2; vom 30.03.2015 - 5 U 139/14 - Rn. 3; vom 27.08.2012 - 5 U 52/12 - Rn. 2 -, zitiert nach juris).
  • OLG Düsseldorf, 11.04.2018 - 18 U 159/16

    Anspruch des Patienten auf Rückzahlung gezahlten Arzthonorars

    Unerheblich ist auch, ob das Tragen der umstrittenen Prothetik mit erheblichen Beeinträchtigungen für den Patienten verbunden gewesen ist (OLG Köln, Beschluss vom 30.03.2015 - I-5 U 139/14 -, juris).
  • OLG Düsseldorf, 11.04.2018 - 18 U 20/17

    Anspruch des Patienten auf Rückzahlung gezahlten Arzthonorars

    Unerheblich ist auch, ob das Tragen der umstrittenen Prothetik mit erheblichen Beeinträchtigungen für den Patienten verbunden gewesen ist (OLG Köln, Beschluss vom 30.03.2015 - I-5 U 139/14 -, juris).
  • OLG Köln, 17.06.2020 - 5 U 171/19
    Es genügt nicht, dass sie objektiv wertlos ist, wenn der Patient sie gleichwohl nutzt (BGH, Urteil vom 29.03.2011 - VI ZR 133/10 - Rn. 18; Beschlüsse des Senates vom 19.10.2015 - 5 U 44/15 - Rn. 2; vom 30.03.2015 - 5 U 139/14 - Rn. 3; vom 27.08.2012 -5 U 52/712 - Rn. 2 -, zitiert nach juris).
  • OLG Köln, 19.10.2015 - 5 U 44/15

    Honoraranspruch eines Zahnarztes bei behaupteten Mängeln

  • LG Köln, 20.02.2018 - 3 O 122/16
  • LG Köln, 24.09.2019 - 3 O 199/17
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