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   OLG Hamm, 04.11.2015 - III-1 RBs 162/15   

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https://dejure.org/2015,36472
OLG Hamm, 04.11.2015 - III-1 RBs 162/15 (https://dejure.org/2015,36472)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04.11.2015 - III-1 RBs 162/15 (https://dejure.org/2015,36472)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04. November 2015 - III-1 RBs 162/15 (https://dejure.org/2015,36472)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berufliche Gründe als ausreichende Entschuldigung für das Fernbleiben von einem Gerichtstermin

  • Wolters Kluwer
  • bussgeldsiegen.de

    Hauptverhandlung Bußgeldsache - Nichterscheinen des Betroffenen aus beruflichen Gründen

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    OWiG § 74 Abs. 2
    Berufliche Gründe als ausreichende Entschuldigung für das Fernbleiben von einem Gerichtstermin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    OWi-Verhandlung ist wichtiger als Neujahrsempfang!

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Zum Gericht oder zum Neujahrsempfang?

Verfahrensgang

  • AG Dortmund - 744 OWi 999/14
  • OLG Hamm, 04.11.2015 - III-1 RBs 162/15

Papierfundstellen

  • BeckRS 2015, 20270
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 15.12.2011 - 5 RBs 185/11

    Einspruchsverwerfung wegen Ausbleiben des Betroffenen in der Hauptverhandlung;

    Auszug aus OLG Hamm, 04.11.2015 - 1 RBs 162/15
    Allerdings kann ein Zulassungsgrund unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gegeben sein, wenn das Gericht den Rechtsbegriff der genügenden Entschuldigung in § 74 Abs. 2 OWiG verkannt und daraufhin den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid nach § 74 Abs. 2 OWiG ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil verworfen hätte (OLG Hamm, Beschl. v. 15.12.2011 - III-5 RBs 185/11- juris).

    Anders ist die Situation nur dann, wenn berufliche Belange unaufschiebbar und von so großem Gewicht sind, dass deren Zurückstellung für den Betroffenen mit gravierenden, insbesondere wirtschaftlichen Nachteilen verbunden wäre, so dass dem Betroffenen das Erscheinen zum Termin billigerweise nicht zugemutet werden kann (OLG Hamm, Beschluss vom 15.12.2011 - III-5 RBs 185/11 juris m.w.N.; OLG Brandenburg NStZ 2014, 672).

  • BayObLG, 27.06.2002 - 2 ObOWi 268/02

    Verhinderung aus dringlichen beruflichen Gründen - eingehende Begründung vor

    Auszug aus OLG Hamm, 04.11.2015 - 1 RBs 162/15
    Erforderlich ist jedoch, dass der Betroffene vor der Hauptverhandlung schlüssig einen Sachverhalt vorträgt oder vortragen lässt, der geeignet ist, sein Ausbleiben genügend zu entschuldigen, dem Gericht somit hinreichende Anhaltspunkte für eine genügende Entschuldigung zur Kenntnis gebracht sind (OLG Bamberg, Beschl. v. 14.01.2009 - 2 SsOWi 1538/08 -juris; vgl. auch BayObLG NStZ 2003, 98).
  • OLG Bamberg, 14.01.2009 - 2 Ss OWi 1538/08

    Ausreichende Entschuldigung im Falle des Fernbleibens in der Hauptverhandlung

    Auszug aus OLG Hamm, 04.11.2015 - 1 RBs 162/15
    Erforderlich ist jedoch, dass der Betroffene vor der Hauptverhandlung schlüssig einen Sachverhalt vorträgt oder vortragen lässt, der geeignet ist, sein Ausbleiben genügend zu entschuldigen, dem Gericht somit hinreichende Anhaltspunkte für eine genügende Entschuldigung zur Kenntnis gebracht sind (OLG Bamberg, Beschl. v. 14.01.2009 - 2 SsOWi 1538/08 -juris; vgl. auch BayObLG NStZ 2003, 98).
  • BayObLG, 15.10.2019 - 202 ObOWi 1768/19

    Obliegenheit zur Darlegung der Verhinderung aus dringenden beruflichen Gründen

    b) Für die Frage, ob eine berufliche Verhinderung einen Anspruch auf Terminsverlegung begründet bzw. als ausreichende Entschuldigung für das Nichterscheinen in der Hauptverhandlung anzusehen ist, gilt nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung, dass berufliche Verpflichtungen gegenüber der Pflicht, zu einem bestimmten Zeitpunkt bei Gericht erscheinen zu müssen, zurückzutreten haben (vgl. nur BayObLG NStZ 2003, 93; OLG Bamberg OLGSt OWiG § 74 Nr. 19; OLG Hamm, Beschluss vom 15.12.2011 - 5 RBs 185/11 bei juris; OLG Brandenburg NStZ 2014, 672; OLG Hamm, Beschluss vom 04.11.2015 - 1 RBs 162/12 = BeckRS 2015, 20270; vgl. auch Göhler/Seitz/Bauer OWiG 17. Aufl. § 74 Rn. 29).
  • AG Schmallenberg, 15.02.2022 - 6 OWi 3/21
    Dabei gilt die Regel, dass die Pflicht, zu einem bestimmten Zeitpunkt vor Gericht zu erscheinen, grundsätzlich der Regelung privater oder beruflicher Angelegenheiten vorgeht (OLG Hamm Beschl. vom 4.11.2015 - 1 RBs 162/12 = BeckRS 2015, 20270; BayObLG VRS 61, 48; OLG Hamm VRS 39, 208; MDR 1962, 326; OLG Koblenz DAR 1974, 221; OLG Köln VRS 59, 452).
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